Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00193




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Gerichtsschreiber Giger

Urteil vom 24. März 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin
















Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1965, zuletzt als Autoreiniger und seit März 2006 als Inhaber einer Wäscherei tätig, meldete sich erstmals im November 2008 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/9). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte die erwerblichen und medizinischen Abklärungen und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/11), einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/13) sowie Berichte von behandelnden Ärzten (Urk. 7/18; Urk. 7/19/6-11; Urk. 7/21/6-7; Urk. 7/22-23) bei. Sodann erfolgte am 8. Juli 2009 eine Abklärung für Selbständigerwerbende (Bericht vom 28. August 2009; Urk. 7/24). Nachdem die
IV-Stelle in der Folge noch weitere Arztberichte zu den Akten genommen hatte (Urk. 7/25/1-5; Urk. 7/25/10-11; Urk. 7/26/6; Urk. 7/27; Urk. 7/30/1-4; Urk. 11/31), gab sie beim Y.___ ein orthopädisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag, welches am 7. Juni 2010 erstattet wurde (Urk. 7/34). Gestützt hierauf und nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens, während dessen unter anderem ein aktueller Arztbericht der Z.___ vom 23. November 2010 beigebracht wurde (Urk. 7/44), sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 26. März 2012 rückwirkend vom 1. März bis 31. August 2009 eine ganze Rente zu, wobei die Auszahlung mit Verweis auf die verspätete Anmeldung erst per 1. Mai 2009 erfolgte (Urk. 7/59-60; Urk. 7/71-75).


2.    Im September 2012 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/78). Mit Schreiben vom 21. September 2012 forderte ihn die IV-Stelle auf, glaubhaft zu machen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten (Urk. 7/79). Daraufhin reichte der Versicherte die ärztlichen Stellungnahmen von Dr. med. A.___, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 24. und 29. August 2009 (Urk. 7/80) ein. Mit Vorbescheid vom 7. Dezember 2012 stellte ihm die IV-Stelle Nichteintreten auf das Leistungsgesuch in Aussicht, mit der Begründung, dass mit den betreffenden Berichten eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung nicht glaubhaft dargetan sei (Urk. 7/83). Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 5. Januar 2013 Einwand (Urk. 7/86). Der Eingabe legte er zwei weitere Arztberichte bei (Urk. 7/85/1; Urk. 7/87). Die
IV-Stelle verfügte schliesslich am 4. Februar 2013 im Sinne des Vorbescheids und trat auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 2).


3.    Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 21. Februar 2013 Beschwerde, mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten (Urk. 1). In ihrer Beschwerdeantwort vom 15. April 2013 stellte die Beschwerdegegnerin Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. April 2013 angezeigt wurde (Urk. 8). Dieser liess dem Gericht am 25. April 2013 eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin zukommen (Urk. 9), welche der Beschwerdegegnerin am 30. April 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).


4.    Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

1.2    Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.3    Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bundesgericht in BGE 130 V 64 f. E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt.


2.    

2.1    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom September 2012 zu Recht nicht eingetreten ist. Prozessthema bildet somit die Frage, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV glaubhaft gemacht hat, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit dem Rentenentscheid vom 26. März 2012 (Urk. 7/71) bis zum Erlass der Verfügung vom 4. Februar 2013 in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68).

2.2    Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung vom 26. März 2012 wesentlich verändert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts vor.

2.3    Der Beschwerdeführer hält demgegenüber gestützt auf die Einschätzungen seiner behandelnden Ärzte eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands seit Erlass der letzten Verfügung als ausgewiesen. Er beruft sich insbesondere darauf, Dr. A.___ habe in seinem Bericht vom 18. Dezember 2012 darauf hingewiesen, es sei nur eine Arbeitsbelastung von 50 % zumutbar.


3.    Im Folgenden ist die medizinische Aktenlage darzustellen:

3.1    Im Y.___-Gutachten vom 7. Juni 2010, welches die Beschwerdegegnerin ihrer Rentenverfügung vom 26. März 2012 zugrunde gelegt hatte, wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt: Schmerzpersistenz bei Status nach chirurgischer Hüftluxation links und Pfannenrandtrimmung mit Refixation des Labrums sowie Verbesserung des anterolateralen Offsets 01/09; posttraumatische Belastungsstörung, bestehend seit Juni 2009, ICD-10: F43.1. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei eine Allergie auf Ponstan (Urk. 7/34/19).

    Der orthopädische Gutachter Dr. med. B.___, Spezialarzt Orthopädie FMH, führte in seiner Beurteilung aus, das Ausmass der Schmerzen in der linken Hüfte sowie der abnormen Untersuchungsbefunde derselben kontrastiere mit dem unauffälligen radiologischen Befund, insbesondere auch im MRI. Allerdings persistierten nicht selten Hüftschmerzen nach chirurgischer Behandlung eines femoroacetabulären Impingements. Völlig unverständlich sei aber die Ausstrahlung der Schmerzen in sämtliche Zehen links sowie die Hyposensibilität des gesamten linken Beins bei unauffälligem MRI der LWS (Urk. 7/34/6).

    Der psychiatrische Gutachter Drmed. C.___, Eidg. Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in Bezug auf den Psychostatus fest, der Beschwerdeführer sei in geordnetem und gepflegtem Zustand zur psychiatrischen Begutachtung erschienen. Er sei im Untersuchungszeitpunkt bewusstseinsklar gewesen und er habe örtlich und zeitlich sowie zur Person und zur Situation ausreichend orientiert gewirkt. In der Stimmungslage sei er bedrückt, affektiv überwiegend vermindert mitschwingend, dazwischen kurz mitschwingend, psychomotorisch und im Antrieb unauffällig erschienen. Beim Gespräch seien Auffassung, Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit intakt gewesen und es hätten keine Hinweise für Gedächtnisstörungen bestanden. Der Gedankenduktus sei kohärent gewesen und es seien keine formalen oder inhaltlichen Denkstörungen im Sinne von Wahnideen oder Halluzinationen auszumachen gewesen. Im Denken habe der Beschwerdeführer negativistisch auf seine Beschwerden und auf Vorkommnisse eingeengt gewirkt. Daneben sei er freundlich erschienen, gut kontaktfähig, habe gebrochen deutsch gesprochen, ohne Verständigungsschwierigkeiten (Urk. 7/34/32-33).

    In seiner Beurteilung hielt DrC.___ fest, aus psychiatrischer Sicht liessen sich nach einem Trauma vom 16. Mai 2009 (tätliche Auseinandersetzung) seit Juni 2009 Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung erheben, die gekennzeichnet seien durch depressive Stimmungsschwankungen mit Lustlosigkeit, Freudlosigkeit, Interesselosigkeit, wiederholte Unruhezustände mit Anspannung, Reizbarkeit, Aggressivität sowie das Gefühl des Bedrohtseins, Angstgefühlen bezüglich seiner Familie und wiederholten Erinnerungen an das Trauma, besonders nachts beim Erwachen, aber auch tagsüber, vor allem wenn er die Täter sehe. Auch meide er den Ort des Vorfalls, da damit sofort verstärkte Erinnerungen verbunden seien. Hinzu kämen Schlafstörungen mit Ein- und Durchschlafstörungen, wobei sich die Einschlafstörungen unter Medikation gebessert hätten. Unter regelmässiger psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung mit antidepressiver Medikation habe sich das psychische Zustandsbild bis vor etwa zwei Monaten vorübergehend etwas gebessert und seither sei im Zusammenhang mit laufenden Gerichtsverfahren wieder eine Verschlechterung mit verstärkten Stimmungsschwankungen und vermehrten Erinnerungen an den Vorfall aufgetreten. Damit liessen sich derzeit depressive Verstimmungen entsprechend einer mittelgradigen depressiven Störung erheben mit Lustlosigkeit, Freudlosigkeit, Interesselosigkeit, mangelnder Motivation, Unruhezuständen, Reizbarkeit bis Aggressivität, vermehrter Müdigkeit sowie Schlafstörungen. Aufgrund dieser posttraumatischen Belastungsstörung mit derzeit depressiven Verstimmungen entsprechend einer mittelgradigen depressiven Störung seien die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität, Interessen, Motivation, Antrieb und Dauerbelastbarkeit beeinträchtigt. Trotz der vorliegenden posttraumatischen Belastungsstörung mit derzeit mittelgradiger depressiver Störung liessen sich aber durchaus Ressourcen und Aktivitäten erheben. Der Beschwerdeführer zeige einen relativ strukturierten Tagesablauf mit Versorgung der Tochter, Versorgung des Haushalts, Einkaufen, Kochen, Kontakten zu Nachbarn und abends mache er den Tagesabschluss des Geschäfts. Damit bestünden Interessen und es liessen sich auch keine kognitiven Störungen bzw. wesentlichen Kontaktstörungen erheben. Aus psychiatrischer Sicht könne aufgrund der posttraumatischen Belastungsstörung mit derzeit mittelgradiger depressiver Störung eine Beeinträchtigung der Schmerzverarbeitung und Schmerzbewältigung angenommen werden. Damit verfüge die versicherte Person nicht ausreichend über die notwendigen Ressourcen für den Umgang mit den Schmerzen und es seien diese mit einer zumutbaren Willensanstrengung derzeit nur eingeschränkt überwindbar (Urk. 7/34/34-35).

    In der interdisziplinären Zusammenfassung und Beurteilung wird im Gutachten ausgeführt, seit 1998 bestünden Schmerzen in der linken Hüfte, die erfolglos konservativ behandelt worden seien. Am 14. Januar 2009 sei bei pincerbetontem femoroacetabulärem Impingement links an der Z.___ eine chirurgische Hüftluxation mit Pfannenrandtrimmung und Refixation des Labrums sowie Verbesserung des anterolateralen Offsets vorgenommen worden. Bei weiter bestehenden Hüftbeschwerden sei am 6. Mai 2009 das Osteosynthesematerial an derselben Klinik entfernt worden. Trotzdem hätten im Vergleich zum präoperativen Zustand verstärkte Hüftschmerzen links persistiert, die in sämtliche Zehen links ausstrahlten und Laufen auf 15 Minuten limitiert hätten. Das Ausmass der Hüftschmerzen und der abnormen Untersuchungsbefunde der linken Hüfte habe mit dem unauffälligen radiologischen Befund, insbesondere auch im MRI der linken Hüfte, kontrastiert. Nachdem das MRI der LWS unauffällig sei, könnten die Ausstrahlung der Schmerzen in sämtliche Zehen links sowie die bei der Untersuchung angegebene Hyposensibilität des gesamten linken Beins nicht plausibilisiert werden. Andererseits persistierten nicht selten nach chirurgischer Behandlung des femoroacetabulären Impingements Beschwerden, die nicht vollständig objektiviert werden könnten. In psychischer Hinsicht habe der Versicherte im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung am 16. Mai 2009 eine Commotio cerebri, eine Kontusion der HWS und LWS und eine Hüftkontusion mit Abklingen der Schmerzen innerhalb von drei Wochen erlitten. Nach drei bis vier Wochen habe er nach einem typischen Intervall eine verzögerte Reaktion auf das belastende Ereignis gezeigt mit Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung, die sich besonders seit zwei Monaten im Zusammenhang mit laufendem Gerichtsverfahren verstärkt hätten. Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 8. Juni 2009 in psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung und erhalte eine antidepressive Medikation. Aufgrund der posttraumatischen Belastungsstörung mit derzeit depressiver Verstimmung entsprechend einer mittelgradigen depressiven Störung seien die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität, Interessen, Motivation, Antrieb und Dauerbelastbarkeit beeinträchtigt. Es könne eine Beeinträchtigung der Schmerzverarbeitung und Schmerzbewältigung angenommen werden. Damit verfüge die versicherte Person nicht ausreichend über die notwendigen Ressourcen für den Umgang mit den Schmerzen und es seien diese mit einer zumutbaren Willensanstrengung derzeit nur eingeschränkt überwindbar (Urk. 7/34/19).

    Im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit ist dem Gutachten zu entnehmen, anlässlich der gemeinsamen orthopädisch-psychiatrischen Beurteilung am 1. Juli 2010 sei die Arbeitsfähigkeit gesamthaft bei voller Stundenpräsenz als Betreiber einer Wäscherei und Handglätterei seit Juni 2009 auf 70 % und als Hauswart auf 80 % festgelegt worden, da bei posttraumatischer Belastungsstörung mit derzeit depressiver Verstimmung entsprechend einer mittelgradigen depressiven Störung die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität, Interessen, Motivation, Antrieb und Dauerbelastbarkeit beeinträchtigt seien. Was die Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit betreffe, betrage diese gesamthaft seit Juni 2009 bei voller Stundenpräsenz 80 %. Es müsse sich dabei um eine körperlich leichte Tätigkeit in einem temperierten Raum handeln, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden könne, ohne dass dabei häufig Gegenstände über 5 kg gehoben oder getragen werden müssten. Die Arbeit dürfe auch nicht mit häufigen hockenden Positionen verbunden sein. Vorauszusetzen sei ebenfalls, dass bei der Arbeit keine erhöhte emotionale Belastung, keine Stressbelastung, und keine Dauerbelastung bestünden. Sodann dürften keine geistige Flexibilität und keine überdurchschnittliche Konzentrationsfähigkeit erforderlich sein (Urk. 7/34/20).

3.2    Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom September 2012 wurden vom Beschwerdeführer folgende Arztberichte eingereicht:

3.2.1    Dr. A.___ hielt in einer Stellungnahme vom 24. August 2012 fest, die Sache sei alles andere als eindeutig. Es bestehe ein chronisches Schmerzsyndrom an der linken Hüfte bei St. n. offener Luxation des Hüftgelenks links und Abtragen irgendwelcher Osteophyten und St. n. Metallentfernung links. Es handle sich um irgendwelche diffuse periartikuläre Weichteilbeschwerden, ganz speziell im Bereich des Trochanter major. Dies seien natürlich Beschwerden, die operativ kaum zu behandeln seien. Um überhaupt eine Diskussion über ein mögliches operatives Vorgehen zu eröffnen, habe er eine Hüftarthrographie konventionell veranlasst mit anschliessender Injektion von 10 ml Naropin. Wenn es sich wirklich um eine rein artikuläre Problematik handle, müsste der Beschwerdeführer für zwei bis vier Stunden eine absolute Beschwerdefreiheit erreichen. Sollte dies zutreffen, könne man eine Operation diskutieren. Werde der Patient nur mässig beschwerdefrei, könne ein künstliches Hüftgelenk keine Verbesserung bringen (Urk. 7/80/1-2).

3.2.2    Am 29. August 2012 erfolgte am D.___ eine Naropin-Injektion in das linke Hüftgelenk unter Durchleuchtung (Urk. 7/80/4). Der A.___ berichtete anschliessend, die intraartikuläre Injektion von 20 ml Naropin habe gerade einmal vier Minuten Beschwerdebesserung gebracht. Damit müsse leider festgestellt werden, dass die Problematik sicher nicht intraartikulär sei, sondern es handle sich um eine extraartikuläre bzw. eine Weichteilproblematik. Die Implantation einer Hüft-Totalprothese werde heute sicher keine Verbesserung bringen. Dem Beschwerdeführer sei dies so mitgeteilt worden. Er werde sich bei einer allfälligen Zunahme einer Bewegungseinschränkung wieder melden (Urk. 7/80/3).

3.2.3    In einem Bericht vom 18. Dezember 2012 zuhanden der IV-Stelle hielt Dr. A.___ fest, er ersuche darum, den Patienten zu einer Revisionsuntersuchung aufzubieten. Aus orthopädischer Sicht sei zwar keine 100%ige Arbeitsunfähigkeit gegeben. Dem Patienten sollte indes nur eine 50%ige Arbeitsbelastung zugemutet werden (Urk. 7/85/1).

3.2.4    Dr. med. E.___, Chiropraktor SCG/ECU, hielt in einem Bericht vom 20. Dezember 2012 zuhanden der Beschwerdegegnerin fest, der Beschwerdeführer leide schon sei etwa zehn Jahren unter Schmerzen des linken Hüftgelenks. Im Januar 2009 sei er in der Z.___ ohne Erfolg am linken Hüftgelenk operiert worden. Physiotherapien und cortisonhaltige Infiltrationen hätten seither keine Linderung gebracht. Durch das starke und andauernde Hinken leide der Beschwerdeführer auch zunehmend an lumbalen Schmerzen. Es sei ihm zurzeit kaum mehr möglich, längere Strecken zu gehen oder die Hüfte länger zu belasten. Eine 100%ige Arbeitsbelastung sei dem Patienten nicht zumutbar. Es sei im vorliegenden Fall eine Revisionsuntersuchung angezeigt (Urk. 7/84).


4.    Gemäss obiger Fragestellung (E. 2) ist nachfolgend zu prüfen, ob mit den seit der Neuanmeldung im September 2012 neu eingegangenen Arztberichten eine für den Anspruch relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands glaubhaft dargetan ist.

4.1    Was zunächst die Einschätzungen von DrA.___ vom August 2012 (E. 3.2.1 – 3.2.2) betrifft, welche insbesondere im Zusammenhang mit der damaligen intraartikulären Therapie standen, äussern sich die nämlichen Berichte nicht über den gesundheitlichen Verlauf bzw. auch nicht zur Frage der Arbeitsfähigkeit, weshalb sie von vorherein ungeeignet sind, eine Verschlechterung des Gesundheitszustands darzutun. In Bezug auf den Bericht von Dr. A.___ vom 18. Dezember 2012 (E. 3.2.3) ist sodann festzuhalten, dass darin einzig eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen wird. Aktuelle Befunde und Diagnosen werden demgegenüber nicht wiedergegeben. Insbesondere wird auch nicht auf die Frage Bezug genommen, inwieweit seit der Y.___-Begutachtung eine gesundheitliche Verschlechterung eingetreten ist bzw. was die Gründe dafür sind, dass die Arbeitsfähigkeit nunmehr nur noch 50 % betragen soll. Letztlich muss davon ausgegangen werden, dass die von Dr. A.___ abgegebene Arbeitsfähigkeitsschätzung im Verhältnis zur gutachterlichen Beurteilung eine abweichende Auffassung darstellt. Gesamthaft ist damit auch durch den Bericht von Dr. A.___ vom 18. Dezember 2012 eine Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht in glaubhafter Weise dargetan. Der Bericht von Dr. E.___ vom 20. Dezember 2012 schliesslich enthält eine kurze Darstellung des Gesundheitszustands, wonach der Beschwerdeführer infolge des durch die Hüftbeschwerden bedingten starken und andauernden Hinkens zunehmend auch an lumbalen Schmerzen leide und es ihm derzeit kaum mehr möglich sei, längere Strecken zu gehen oder die Hüfte länger zu belasten. Eine relevante gesundheitliche Verschlechterung erscheint auch damit nicht konkret ausgeführt. So ist einerseits festzustellen, dass im Rahmen der Y.___-Beurteilung hinreichend berücksichtigt wurde, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Hüftbeschwerden nur eine verminderte Gehdauer zugemutet werden bzw. er die Hüfte nur reduziert belasten kann. Andererseits gilt es zu beachten, dass lumbale Rückenbeschwerden im Y.___-Gutachten selber zwar nicht aufgeführt sind, hingegen solche zuvor von Seiten der behandelnden Ärzte dokumentiert wurden, so im Arztbericht des Allgemeinmediziners Dr. F.___ vom 14. Oktober 2009 (Urk. 7/25/6), wo von einem lumbalen spondylogenen Syndrom die Rede war. Zumal von Dr. E.___ nicht ausgeführt wurde, inwieweit sich die lumbalen Rückenbeschwerden nebst den Hüftbeschwerden zusätzlich einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, erscheint diesbezüglich eine für den Anspruch relevante gesundheitliche Verschlechterung deshalb nicht dargetan. Was im Übrigen die Angaben von Dr. E.___ zur Arbeitsfähigkeit angeht, liefert die betreffende - sehr vage - Beurteilung, gemäss welcher dem Patienten keine 100%ige Arbeitsbelastung zugemutet werden kann, ebenfalls keine Hinweise für eine Verschlechterung des Gesundheitszustands; es besteht insoweit nicht einmal eine anderslautende Beurteilung, weil im Y.___-Gutachten die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus interdisziplinärer Sicht auf 80 % eingeschätzt wurde.

4.2    Zusammenfassend wurde im Rahmen der Neuanmeldung eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes in einer für den Anspruch erheblichen Weise nicht glaubhaft dargetan, weshalb die Verfügung der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist.


5.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- anzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstGiger