Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2013.00195 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin F. Brühwiler
Urteil vom 13. Mai 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1966, gebar im November 2007 einen Sohn (Urk. 7/2/3-4). Nach Bezug des Mutterschaftsurlaubes kündigte sie ihre Arbeitsstelle bei der Y.___ AG - wo sie seit April 2006 als Sachbearbeiterin in einem 100%-Pensum tätig gewesen war - per Ende März 2008 (Urk. 7/1/5, Urk. 7/9/9). Am 13. Mai 2008 meldete sie sich unter Hinweis auf eine seit 1996 bestehende Polyarthritis bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 7/1). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen (IK-Auszug [Urk. 7/8]; Schreiben der Y.___ AG vom 23. Mai 2008 [Urk. 7/9]; Bericht von Dr. med. Z.___, Facharzt Rheumatologie und Innere Medizin, vom 24. Mai 2008 [Urk. 7/10]) teilte die IV-Stelle der Versicherten am 5. Juni 2008 mit, dass die Anspruchsvoraussetzungen erst nach Ablauf der einjährigen Wartezeit im November 2008 geprüft würden (Urk. 7/11). Nach Ablauf der Wartezeit holte die IV-Stelle zwei Verlaufsberichte bei Dr. Z.___ ein (Berichte vom 14. November 2008 [Urk. 7/12] und 27. Januar 2009 [Urk. 7/14]) und erstellte am 31. März 2009 einen Abklärungsbericht hinsichtlich der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 7/16).
1.2 Mit Vorbescheid vom 27. Juli 2009 (Urk. 7/19) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente ab 1. November 2008 in Aussicht. Dagegen erhob die Swiss Life AG Einwände (Urk. 7/23). Die IV-Stelle holte daraufhin weitere Berichte bei Dr. Z.___ hinsichtlich des Verlaufs der Arbeitsunfähigkeit ein (Berichte vom 30. November 2009 [Urk. 7/26] und 20. März 2010 [Urk. 7/28]), liess am 27./28. Januar 2011 in der A.___ eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) vornehmen (Bericht vom 17. Februar 2011, Urk. 7/36) und veranlasste eine psychiatrische Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Invalidenversicherung (Untersuchung vom 12. April 2011; Bericht vom 12. April 2011, Urk. 7/38).
1.3 Gestützt auf die weiteren Abklärungen stellte sie der Versicherten mit neuem Vorbescheid vom 22. September 2011 (Urk. 7/47) die Ausrichtung einer vom 1. Oktober 2008 bis am 31. März 2010 befristeten Dreiviertelsrente in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte Einwände (Urk. 7/49, Urk. 7/53) und reichte einen weiteren Bericht von Dr. Z.___ zu den Akten (Bericht vom 23. November 2011, Urk. 7/52). Nachdem die IV-Stelle selber erneut einen Verlaufsbericht bei Dr. Z.___ eingeholt hatte (Bericht vom 8. Juli 2012, Urk. 7/58), verfügte sie am 22. Januar 2013 im angekündigten Sinne (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 22. Februar 2013 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei insoweit aufzuheben, als die Invalidenrente bis zum 31. März 2010 befristet zugesprochen worden sei und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr auch nach diesem Zeitpunkt eine Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 4. April 2013 (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-70) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. April 2013 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde. Am 30. Mai 2013 reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Bericht von Dr. Z.___ zu den Akten (Urk. 9, Urk. 10), welcher der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 11).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin kam zum Schluss, dass es nach Absetzen der Basistherapie während der Schwangerschaft im Jahr 2007 zu einer Verschlechterung der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden rheumatoiden Arthritis gekommen sei und die Beschwerdeführerin infolgedessen ab Oktober 2007 vollständig arbeitsunfähig gewesen sei. Ab Januar 2010 habe sich ihr Gesundheitszustand jedoch wieder derart verbessert, dass sie ab diesem Zeitpunkt in ihrer bisherigen Tätigkeit als Sachbearbeiterin nicht mehr eingeschränkt gewesen sei. Die Beschwerdegegnerin ging weiter davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 60 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde und zu 40 % im Haushalt tätig wäre. Da die Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden zu 11 % eingeschränkt sei – was einen Teilinvaliditätsgrad von 4 % ergebe (11 % von 40 %) -, resultiere nach Ablauf des Wartejahres im Oktober 2008 insgesamt ein Invaliditätsgrad von 64 % sowie ab 1. Januar 2010 einer von 4 %. Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin infolgedessen eine befristete Dreiviertelsrente vom 1. Oktober 2008 (Ablauf des Wartejahres) bis am 31. März 2010 (3 Monate nach Eintritt der gesundheitlichen Verbesserung) zu.
Die Beschwerdegegnerin hielt im Übrigen dafür, vorübergehend sei es im Juni und Juli 2011 nach erneuter Sistierung der medikamentösen Behandlung nochmals zu einer Arbeitsunfähigkeit gekommen. Da jedoch bereits ab August 2011 wieder eine Besserung eingetreten sei, führe diese kurzzeitige Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit zu keinem erneuten Rentenanspruch (Urk. 2).
1.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich weder im Januar 2010 noch im August 2011 dauerhaft verbessert. Die Rente sei deshalb nicht zu befristen (Urk. 1).
2.
2.1
2.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetztes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.1.4 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
2.1.5 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
2.2 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
3.
3.1 Dr. Z.___ berichtete am 24. Mai 2008, die Beschwerdeführerin leide seit 1994 unter einer rheumatoiden Arthritis mit erosiv-destruktiven Veränderungen, betont an den unteren Extremitäten. Zuletzt sei die rheumatoide Arthritis unter Arava gut supprimiert gewesen. Nach Sistierung der Basistherapie infolge der Schwangerschaft und Stillzeit sei es jedoch zu einer erhöhten artikulären Entzündungsaktivität gekommen, weshalb aktuell eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Durch eine erneute Basistherapie könne der Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin jedoch wieder verbessert werden. Dr. Z.___ teilte mit, nach der Stillzeit sei wieder eine Therapie vorgesehen und hielt dafür, dass aufgrund dieser geplanten Therapie längerfristig keine Invalidität bestehen sollte, da mit einer Suppression der Entzündungsaktivität zu rechnen sei (Urk. 7/10).
3.2 Am 27. Januar 2009 berichtete Dr. Z.___, man habe wieder mit der Therapie begonnen. Eine Therapie mit den Medikamenten Enbrel und Humira habe jedoch keine Besserung seitens der artikulären Entzündungsaktivität gebracht, weshalb man aktuell eine Therapie mit dem Medikament Arava begonnen habe. Dr. Z.___ hielt dafür, angesichts der deutlichen artikulären Entzündungsaktivität bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 70-100 %, wobei er anfügte, eine berufliche Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt scheine ihm angesichts der Entzündungsaktivität als nicht umsetzbar. Er hielt weiter fest, dass sich Einschränkungen durch einen Wechsel sowie einen Ausbau der Basistherapie – bei bisher ungenügendem Ansprechen – vermindern liessen. Wann jedoch mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden könne, sei unklar (Urk. 7/14).
3.3 Am 23. März 2009 fand eine Haushaltsabklärung statt (Bericht vom 31. März 2009, Urk. 7/16). Die Abklärungsperson kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % im Haushalt tätig wäre (Urk. 7/16/4). Sie ermittelte eine Einschränkung von gewichtet 4.95 % für den Bereich Ernährung, 0.9 % für die Wohnungspflege, 0.4 % für den Einkauf und weitere Besorgungen, 2.7 % für die Wäsche und Kleiderpflege sowie von 2 % für die Betreuung des Kindes und errechnete insgesamt eine Einschränkung von 11 % beziehungsweise bei einem Anteil der Haushaltstätigkeit von 40 % von 4.4 % (Urk. 7/16).
3.4 Nachdem die Swiss Life AG gegen den Vorbescheid vom 27. Juli 2009, mit welchem gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 64 % eine Dreiviertelsrente ab November 2008 in Aussicht gestellt worden war (Urk. 7/19), Einwände erhoben und geltend gemacht hatte, die Arbeitsunfähigkeit sei erst nach Beendigung der Stillzeit eingetreten (Urk. 7/23), und sich die Beschwerdegegnerin infolgedessen nochmals bei Dr. Z.___ über den Beginn der Arbeitsunfähigkeit aufgrund der rheumatoiden Arthritis sowie deren weiteren Verlauf erkundigt hatte (Urk. 7/26/1), teilte Dr. Z.___ mit Bericht vom 30. November 2009 (Urk. 7/26) mit, die Entzündungsaktivität sei rückläufig. Der Mutterschaftsurlaub habe bis Ende Februar 2008 gedauert, und seit März 2008 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von (50 %)-100 %. Ab September 2009 sei jedoch unter der Behandlung mit Actemra und Arava eine gesundheitliche Besserung eingetreten. Aktuell bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, jedoch sei in drei Monaten eine Neubeurteilung vorzunehmen.
3.5 Auf nochmalige Rückfrage der Beschwerdegegnerin hin, den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit seit 2007 bis zum aktuellen Zeitpunkt möglichst genau zu beschreiben (Urk. 7/27), attestierte Dr. Z.___ mit Bericht vom 20. März 2010 (Urk. 7/28) von April bis August 2007 tageweise Arbeitsunfähigkeiten sowie vom 8. Oktober 2007 bis am 23. November 2007 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Danach habe die Beschwerdeführerin bis am 20. Februar 2008 Mutterschaftsurlaub bezogen. Weiter attestierte er ab diesem Zeitpunkt bis Ende Dezember 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Dr. Z.___ hielt fest, seit Januar 2010 seien keine Gelenkschwellungen mehr aufgetreten, weiterhin bestünden jedoch belastungsabhängige Schmerzen an den Füssen und Handgelenken aufgrund von Sekundärarthrosen, sowie eine vermehrte Müdigkeit und Antriebslosigkeit. Die Beschwerdeführerin selber erachte sich seit Januar 2010 als an drei Wochentagen für jeweils 2-3 Stunden arbeitsfähig.
3.6 Im Januar 2011 wurde in der A.___ eine Untersuchung der arbeitsbezogenen körperlichen Leistungsfähigkeit (EFL) durchgeführt (Bericht vom 17. Februar 2011, Urk. 7/36). Die Ärzte der A.___ berichteten, im Rahmen der rheumatoiden Arthritis sei es zu radiologisch nachweisbaren Veränderungen gekommen. Sie führten weiter aus, unter der aktuellen Medikation sei es zu einer guten Remission der Krankheitssymptome gekommen und es sei zu hoffen, dass eine weitgehende Remission der rheumatoiden Arthritis erreicht werde (Urk. 7/36/2). Die Beschwerdeführerin habe mitgeteilt, dass es ihr aktuell ziemlich gut gehe, während Schüben sei sie jedoch beinahe hilflos und auf die Hilfe ihres Partners und ihrer Eltern angewiesen, vor allem auch wegen ihres noch sehr jungen Sohnes (Urk. 7/36/6). Als arbeitsrelevante Probleme führten die Ärzte belastungsabhängige Schmerzen in den Sprunggelenken, Zehen, Handgelenken und Fingern, Steifigkeitsgefühl in den Fingern, Morgensteifigkeit vor allem in den Füssen und Händen, sowie schubweise Schmerzen in Knien, Hüften, Schulter, Ellbogen, Kiefergelenken und im Kreuz auf, wobei sie festhielten, dass aktuell kein solcher Schub vorliege (Urk. 7/36/3). Die Ärzte kamen zum Schluss, dass die angestammte Tätigkeit als Sachbearbeiterin ganztags zumutbar, jedoch bei Rheumaschüben mit Einschränkungen vor allem der Hände und Füsse und infolgedessen mit Arbeitsausfällen von 3-4 Tagen zu rechnen sei. Sodann seien auch alle anderen sehr leichten und vorwiegend sitzenden Tätigkeiten ganztags zumutbar, wobei ausnahmsweise auch mit Gewichten bis 10 kg hantiert werden könne; bei die Hände und Füsse einschränkenden Rheumaschüben sei ebenfalls mit Arbeitsausfällen von 3-4 Tagen zu rechnen (Urk. 7/36/3).
3.7 Da die Ärzte der A.___ den Verdacht geäussert hatten, es würden allenfalls auch noch psychische Beschwerden vorliegen (Urk. 7/36/3), fand am 12. April 2011 eine psychiatrische Untersuchung beim RAD statt (Bericht vom 12. April 2011, Urk. 7/38). Abgesehen von Anpassungsproblemen bei Veränderungen der Lebensumstände und der gesundheitlichen Situation sowie in Verbindung mit den Wohnbedingungen und der Beziehung zum Lebenspartner (ICD-10 Z60.0, Z59, Z63.0), wurden keine psychiatrischen Diagnosen gestellt (Urk. 7/38/5) und die RAD-Ärztin kam zum Schluss, dass aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege (Urk. 7/38/6).
3.8 Aus dem Bericht von Dr. Z.___ vom 23. November 2011 (Urk. 7/52) ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die medikamentöse Behandlung im April 2011 wegen Schwangerschaftswunsch erneut sistiert hatte. Dr. Z.___ hielt fest, nach der Sistierung habe sich eine rasche Zunahme der Entzündungsaktivität gezeigt. Dieses rasche Wiederauftreten der Entzündungsaktivität wie auch die bereits bekannten Destruktionen an den Gelenken würden auf eine aggressive Form der rheumatoiden Arthritis hinweisen. Die medikamentöse Basisbehandlung sei deshalb wieder aufgenommen worden, wobei der Schwangerschaftswunsch in Anbetracht der Entzündungsaktivität in den Hintergrund getreten sei. Zum Zeitpunkt der zuletzt manifesten Entzündung im Juni/Juli 2011 sei die Beschwerdeführerin für jegliche berufliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Der Arzt hielt weiter fest, die zukünftige Arbeitsfähigkeit werde einerseits von der Entzündungsaktivität seitens der rheumatoiden Arthritis und andererseits von den Folgeschäden mit destruktiven Veränderungen (Sekundärarthrosen) bestimmt. Wie der weitere Verlauf sein werde, könne nicht vorausgesagt werden, weder in Bezug auf die zukünftigen Entzündungsschübe noch auf den weiteren Beschwerdeverlauf in Bezug auf die schon destruierten Gelenke. Er hielt ausserdem dafür, seiner Meinung nach seien die bereits vorhandenen Gelenkdestruktionen anlässlich der Begutachtung zu wenig berücksichtig worden.
3.9 Im Verlaufsbericht vom 8. Juli 2012 (Urk. 7/57) brachte Dr. Z.___ zur Kenntnis, es sei nur partiell eine Besserung der Gesamtsituation eingetreten. Die Entzündungsaktivität hätte zum Teil supprimiert werden können, wobei weiterhin Synovitiden vorhanden seien und sich im Verlauf auch eine Sekundärarthrose entwickelt habe. Zwischenzeitlich habe man deshalb mit einer ergänzenden Immunmodulation mit Arava begonnen. Zur Frage der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führte Dr. Z.___ aus, Einschränkungen bestünden beim Gehen, Stehen, beim Laufen in unebenem Gelände, sowie auch bei repetitiven manuellen Arbeiten. Ausserdem beklage die Beschwerdeführerin eine allgemeine Müdigkeit. Diese lasse sich wenig objektivieren, jedoch bestehe eine leichtgradige Erhöhung der Entzündungsparameter, was mit Müdigkeit einhergehen könne. Hinsichtlich Prognose gab er an, der Effekt der zusätzlichen Immunmodulation mit Arava müsse in Bezug auf die Entzündungsaktivität abgewartet werden (Urk. 7/58).
3.10 Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Bericht von Dr. Z.___ zu den Akten, aus welchem hervorgeht, dass neben der Aktivierung von Sekundärarthrosen weiterhin Entzündungsaktivitäten zu finden seien (Bericht vom 24. März 2013, Urk. 10).
4.
4.1 Dass ab Oktober 2007 eine erste Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, ist im vorliegenden Verfahren unbestritten und ergibt sich aufgrund der Aktenlage. So berichtete Dr. Z.___, bereits während der Schwangerschaft sei es infolge der Sistierung der Basistherapie zu Exazerbationen der rheumatoiden Arthritis gekommen und aufgrund dessen im Mai, August und September 2007 jeweils zu einzelnen Tagen der Arbeitsunfähigkeit (E. 3.1, E. 3.5). Ab dem 8. Oktober 2007 sei es sodann wegen Komplikationen in der Schwangerschaft zu einer Hospitalisation mit entsprechender Arbeitsunfähigkeit bis am 23. November 2007 gekommen und nach dem Mutterschaftsurlaub (20. Februar 2008) sei die Beschwerdeführerin wegen der rheumatoiden Arthritis dauerhaft bis Ende Dezember 2009 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (E. 3.5).
4.2 Umstritten ist jedoch, ob ab Januar 2010 eine gesundheitliche Verbesserung eingetreten ist. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist eine solche überwiegend wahrscheinlich. Dr. Z.___ berichtete bereits im November 2009 von einer Verbesserung aufgrund der wiederaufgenommenen Therapie, attestierte jedoch noch eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, wobei er eine nochmalige Beurteilung in drei Monaten empfahl (E. 3.4), was die Beschwerdegegnerin daraufhin im Februar 2010 veranlasste, bei Dr. Z.___ erneut einen Bericht einzuholen (E. 3.5). Dr. Z.___ – gefragt nach dem Verlauf der Arbeitsunfähigkeit – berichtete von einer weiteren Verbesserung ab Januar 2010, wies lediglich noch auf belastungsabhängige Schmerzen hin, und attestierte nur noch bis Ende 2009 eine Arbeitsunfähigkeit (E. 3.5). Auch die Ärzte der A.___ nannten im Frühjahr 2011 belastungsabhängige Schmerzen und attestierten in Anbetracht dessen eine Arbeitsfähigkeit bloss für sehr leichte Tätigkeiten, wobei sie die angestammte Tätigkeit als Sachbearbeiterin als eine solche erachteten (E. 3.6). Die gesundheitliche Verbesserung bestätigt sich im Übrigen auch mit Blick auf die Aktivitäten der Beschwerdeführerin. Während sie im Jahr 2009 anlässlich der Haushaltsabklärung beispielsweise noch berichtete, sie könne nur noch an guten Tagen kochen, effektiv sei es so, dass ihre Eltern oder die Spitex vorkochen würden (Urk. 7/16/6), gab sie im Januar 2011 anlässlich der Abklärung in A.___ an, gerne und viel zu kochen (Urk. 7/36/6) sowie im April 2011 anlässlich der psychiatrischen Untersuchung, sie bereite sowohl das Frühstück, das Mittagessen als auch das Nachtessen zu (Urk. 7/38/2). Schliesslich erklärte die Beschwerdeführerin anlässlich der psychiatrischen Untersuchung, aktuell sehe sie sich an ungefähr zwei Halbtagen pro Woche arbeitsfähig, daneben kümmere sie sich um den Haushalt und ihren Sohn. Ohne Kinderbetreuung würde sie wahrscheinlich wie vor der Schwangerschaft zu 100 % arbeiten. Sie habe jedoch Angst, sich zu überfordern, die Leistung nicht erbringen zu können und die somatischen Beschwerden so wieder aufflammen zu lassen, weshalb ein Arbeitseinstieg allmählich erfolgen müsste (Urk. 7/38/4). Aus diesen Angaben der Beschwerdeführerin erhellt, dass sie sich selber als grundsätzlich wieder vollständig arbeitsfähig erachtete, und zur Begründung einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit lediglich die Kinderbetreuung sowie Ängste um eine erneute Verschlechterung vorbrachte.
Wenn die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift nun einwendet, die Ärzte der A.___ hätten ausser Acht gelassen, dass bei ihr aufgrund der erosiven Erkrankung bereits Sekundärarthrosen vorlägen, die irreversibel seien (Urk. 1 S. 6), so ist darauf hinzuweisen, dass im Bericht der A.___ ausdrücklich ausgeführt wurde, es sei zu radiologisch nachweisbaren Gelenkveränderungen gekommen (Urk. 7/36/2) und lediglich für sehr leichte Arbeiten eine Arbeitsfähigkeit attestiert wurde (E. 3.6). Auch ihr Einwand, die von den Ärzten der A.___ erwähnten Schübe dauerten nicht nur wenige Tage, sondern einige Wochen oder Monate (Urk. 1 S. 6), vermag mit Blick darauf, dass der RAD den Bericht der A.___ als nachvollziehbar erachtete (Urk. 7/45/5) und sich auch sonst nichts Gegenteiliges aus den Akten ergibt, den Bericht der A.___ nicht in Frage zu stellen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der psychiatrischen Untersuchung im April 2011 angab, sich aktuell deutlich besser als im Zeitpunkt der EFL zu fühlen (Urk. 7/38/2).
Dass die Beschwerdeführerin ab Januar 2010 in bisheriger sowie in leidensangepasster Tätigkeit wieder vollständig arbeitsfähig war, ist demnach aufgrund der in den Akten liegenden Arztberichte überwiegend wahrscheinlich.
4.3 Es stellt sich weiter die Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wieder verschlechterte, nachdem die medikamentöse Behandlung aufgrund ihres Schwangerschaftswunsches im April 2011 erneut sistiert worden war. Dr. Z.___ attestierte im November 2011 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die Monate Juni und Juli 2011, teilte jedoch gleichzeitig mit, man habe unterdessen aufgrund der gesundheitlichen Verschlechterung die Therapie bereits wieder aufgenommen (E. 3.8). Es ist demnach fraglich, ob es damit längerfristig zu einer derart starken gesundheitlichen Verschlechterung gekommen ist, dass erneut eine andauernde Arbeitsunfähigkeit eingetreten wäre. Dies ist zu verneinen. Dr. Z.___ attestierte explizit lediglich für Juni/Juli 2011 eine Arbeitsunfähigkeit und auch auf nochmaliges Fragen der Beschwerdegegnerin wies er lediglich auf Einschränkungen im Profil hin (Einschränkungen beim Gehen, Laufen sowie bei repetitiven manuellen Tätigkeiten, E. 3.9). Der Einschätzung des RAD vom 4. Oktober 2012, wonach eine massgebliche dauerhafte Verschlechterung bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten, sehr leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit nicht ausgewiesen ist (Urk. 7/64/3), kann somit gefolgt werden.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Erwerbs- und Haushaltsbereich auswirken. Hierzu ist einleitend zu klären, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig respektive im Haushalt tätig wäre (sog. Statusfrage, siehe E. 2.1.4 und E. 2.1.5). Die Einschätzung der Abklärungsperson, wonach die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkungen zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % im Haushalt tätig wäre (E. 3.3 vgl. auch Urk. 7/16/3), wurde nicht beanstandet und erscheint mit Blick auf die getätigten Abklärungen als plausibel, weshalb ihr gefolgt werden kann.
5.2 Die Bestimmung des Invaliditätsgrades erfolgt im Erwerbsbereich durch einen Einkommensvergleich (E. 2.1.3). Von Oktober 2007 bis Ende Dezember 2010 bestand eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (E. 4.1), weshalb in dieser Periode kein Invalideneinkommen erzielt werden konnte. Bei Annahme einer erwerblichen Tätigkeit von 60 % im Gesundheitsfall (E. 5.1) ergibt sich infolgedessen für diese Zeitperiode im Erwerbsbereich ein Teilinvaliditätsgrad von 60 %. Ab 1. Januar 2010 war die Beschwerdeführerin sodann in der angestammten Tätigkeit als Sachbearbeiterin wieder vollständig arbeitsfähig (E. 4.2, E. 4.3), weshalb ab diesem Zeitpunkt im Erwerbsbereich ein Teilinvaliditätsgrad von 0 % resultiert.
5.3 Was die Einschränkungen im Haushaltsbereich betreffen, so ist ein Betätigungsvergleich vorzunehmen (E. 2.1.4). Hierzu wurde am 23. März 2009 eine Haushaltsabklärung durchgeführt (E. 3.3). Unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geklagten Leiden, der Wohnverhältnisse sowie der Mitwirkungspflicht der Familienmitglieder ergab diese Abklärung eine Einschränkung von 11 % beziehungsweise bei einem Anteil der Haushaltstätigkeit von 40 % einen Teilinvaliditätsgrad von 4.4 %. Der Bericht befasst sich einlässlich mit den einzelnen Haushaltsbereichen und deren prozentualen Gewichtung und umschreibt die zu verrichtenden Tätigkeiten sowie die an Ort und Stelle festgestellten Einschränkungen in diesen Bereichen; er ist ausreichend begründet und erscheint plausibel, weshalb darauf abgestellt werden kann. Einzig anzufügen bleibt, dass aufgrund der im Januar 2010 eingetretenen gesundheitlichen Verbesserung (E. 4.2) grundsätzlich auch eine Veränderung der Einschränkungen im Haushaltsbereich zu prüfen wäre - insbesondere auch mit Blick auf die Angaben zur Tagesgestaltung anlässlich der Abklärung in A.___ und der Untersuchung beim RAD (E. 4.2). Vorliegend kann jedoch offenbleiben, ob auch im Haushaltsbereich eine Verbesserung eingetreten ist, denn selbst wenn man weiterhin von einer Einschränkung von 11 % ausgeht, resultiert ab 1. Januar 2010 kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr (E. 5.4, E. 6).
5.4 Der Gesamtinvaliditätsgrad ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvalidität (E. 2.1.4). Von Oktober 2007 bis Ende Dezember 2010 resultiert damit eine Gesamtinvalidität von gerundet 64 % (Erwerb: 60 %, Haushalt: 4.4 %), sowie ab 1. Januar 2010 von 4 % (Erwerb: 0 %, Haushalt: 4.4 %).
6. Zusammengefasst hat damit die Beschwerdegegnerin zu Recht vom 1. Oktober 2008 (Ablauf der Wartefrist, E. 2.1.2) bis am 31. März 2010 (drei Monate nach der Verbesserung, vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) eine befristete Dreiviertelrente zugesprochen und mit Wirkung ab dem 1. April 2010 einen Rentenanspruch verneint, was zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde führt.
7. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Susanne Friedauer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstF. Brühwiler