Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00197




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke

Urteil vom 30. Oktober 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas

Advokatur Glavas AG

Markusstrasse 10, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:


Pensionskasse der Stadt Y.___

Beigeladene



Sachverhalt:

1.    X.___ wurde 1966 geboren (Urk. 11/1). Nach dem erfolgreichen Abschluss ihrer Lehre als Dentalassistentin übte sie einige Zeit diesen Beruf aus und bildete sich daneben zur Arzt- und Spitalsekretärin weiter. Danach war sie als Sekretariatsmitarbeiterin in einer Bank tätig. Mit ihrem damaligen Ehemann bekam X.___ in den Jahren 1990 und 1992 die Kinder Z.___ und A.___. In einem Teilzeitpensum arbeitete sie von 1993 bis 2000 als Schmuckberaterin und danach während zweier Jahre als Callcenter-Agentin. Ab dem 1. April 2002 war sie in einem Pensum von 60 % als Pflegemitarbeiterin im B.___ angestellt. Zusätzlich übernahm sie ab dem Jahr 2004 während zweier Stunden pro Woche die Aufgabenbetreuung in der Primarschule Y.___ (vgl. Urk. 11/10/2 ff., 11/14/2, 11/14/5 f. und 11/23/3).

    Die Versicherte meldete sich am 27. Januar 2009 nach erfolgter Früherfassung (vgl. Urk. 11/5 und 11/12) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, für Massnahmen zur beruflichen Eingliederung an, da sie an Multipler Sklerose leide (vgl. Urk. 11/14). Die IV-Stelle tätigte darauf erwerbliche (Urk. 11/19, 11/23 und 11/31) und medizinische (Urk. 11/24 und 11/25) Abklärungen. In der Folge übernahm sie die Kosten für den berufsbegleitenden Besuch der C.___ zum Erwerb eines Bürofachdiploms VHS (vgl. Urk. 11/26, 11/29 und 11/46). Mit dieser Zusatzqualifikation fand die Versicherte ab dem 1September 2010 eine bis zum 31. Juli 2012 befristete Anstellung als Empfangsmitarbeiterin im Spital D.___ (Urk. 11/51). Die IV-Stelle erklärte darauf die beruflichen Massnahmen als erfolgreich abgeschlossen (Urk. 11/50). Nachdem sie diverse weitere medizinische Auskünfte eingeholt hatte (Urk. 11/38, 11/41, 11/43 und 11/53), liess sie die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt abklären (Urk. 11/55). Mit Vorbescheid vom 23. Mai 2011 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 11/59), worauf die Versicherte Einwand erhob (Urk. 11/60). In der Folge verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. Juni 2011 einen Rentenanspruch (Urk. 11/63). Dieser Entscheid blieb unangefochten
(vgl. Urk. 11/69).

    Mit Schreiben vom 13. April 2012 liess X.___ durch ihren Rechtsvertreter bei der IV-Stelle geltend machen, dass ihre jüngste Tochter ihre Ausbildung beenden werde und sie daher im Gesundheitsfall wieder zu 100 % erwerbstätig wäre (Urk. 11/76). Die IV-Stelle zog darauf aktuelle erwerbliche (Urk. 11/78) und medizinische (Urk. 11/84) Unterlagen bei. Überdies klärte sie die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt neu ab (Urk. 11/89). Gegen den negativen Vorbescheid vom 29Oktober 2012 (Urk. 11/95) liess die Versicherte Einwand erheben (vgl. Urk. 11/97 und 11/100). Mit Verfügung vom 25. Januar 2013 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 2 = Urk. 11/103).


2.    Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 21. Februar 2013 (Urk. 1) Beschwerde erheben. Ihr Rechtsvertreter verlangte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin eine halbe Invalidenrente zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Mit Zuschrift vom 27. Februar 2013 (Urk. 6) reichte er eine Bestätigung des Spitals D.___ vom 18. Februar 2013 ein (Urk. 7). Am 18. April 2013 verzichtete die IV-Stelle schriftlich auf das Einreichen einer Stellungnahme (Urk. 10). Davon hat die Gegenpartei mit Schreiben vom 23. April 2013 Kenntnis erhalten. Mit Verfügung vom 17. September 2014 wurde die Pensionskasse der Stadt Y.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 13). Diese verzichtete am 13. Oktober 2014 auf eine Stellungnahme (Urk. 14).

    Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die neu eingereichte Unterlage wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

1.4    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein-kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommens-vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.5    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen).


2.    In der angefochtenen Verfügung vom 25. Januar 2013 zog die Beschwerde-gegnerin in Betracht, dass die Beschwerdeführerin seit August 2012 als zu 100 % Erwerbstätige zu qualifizieren sei. Aufgrund eines Einkommensvergleiches gelangte die Beschwerdegegnerin zum Schluss, es liege ein Invaliditätsgrad von 37 % vor, welcher keinen Rentenanspruch zu begründen vermöge (Urk. 2 S. 2). Demgegenüber macht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin geltend, dass der Berechnung des Invaliditätsgrades falsche
Validen- und Invalideneinkommenszahlen zu Grunde gelegt worden seien
(Urk. 1 S. 2 ff.).


3.    Es ist unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass die Beschwerdeführerin an Multipler Sklerose mit einem schubförmigen Verlauf leidet (Urk. 11/24/6, 11/24/8, 11/25/6, 11/38/7, 11/41/7, 11/53/5 und 11/84/1). Aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes ist sie nicht mehr in der Lage, ihre ursprüngliche Tätigkeit als Pflegemitarbeiterin auszuüben. Es ist ihr lediglich noch eine angepasste Tätigkeit, namentlich als Telefonistin, in einem Pensum von 50 % zumutbar (Urk. 11/43/7, 11/53/6, 11/84/1 f. und 11/84/9). Zu Recht stellt keine der Parteien mehr in Frage, dass die Beschwerdeführerin nach dem Lehrabschluss ihrer jüngeren Tochter A.___ und dem damit verbundenen Wegfall von Unterhaltszahlungen, das heisst seit dem 1. August 2012 ohne Gesundheitsschaden mit einem Pensum von 100 % arbeitstätig wäre (Urk. 1 S. 2 und 2 S. 2; vgl. auch Urk. 11/2/1 f., 11/12/2, 11/55/4, 11/60/1 f. und 11/89/2).


4.

4.1    Aufgrund ihrer veränderten tatsächlichen Verhältnisse liess die Beschwerde-führerin mit Schreiben vom 13. April 2012 erneut um Ausrichtung einer Invalidenrente ersuchen (Urk. 11/76). Es steht folglich ein Rentenanspruch ab dem 1. Oktober 2012 zur Diskussion (Art. 29 Abs. 1 IVG). Für den Einkommensvergleich sind daher die Zahlen betreffend das Jahr 2012 massgeblich (BGE 129 V 222 E. 4.2).

4.2    Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Valideneinkommen anhand des Arbeit-geberfragebogens des B.___ vom 12. Februar 2009, gemäss welchem die Beschwerdeführerin im Jahr 2008 mit einem Pensum von 60 % ein Jahreseinkommen von Fr. 35‘047.45 erzielt habe. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung sei deshalb von einem Valideneinkommen von Fr. 61‘507.-- bei einem Pensum von 100 % im Jahr 2012 auszugehen (Urk. 2 S. 2).

    Dagegen wendet der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zu Recht ein, dass der Gesundheitsschaden nicht erst im Jahr 2008, sondern bereits früher eingetreten sei (Urk. 1 S. 2). Wie er richtig bemerkt hat, geht aus den medizinischen Unterlagen hervor, dass sich die ersten Krankheitssymptome bereits ab April 2005 zeigten (Urk. 1 S. 2 f.; vgl. Urk. 11/24/7 und 11/38/7). Zu krankheitsbedingten Abwesenheiten vom Arbeitsplatz kam es jedoch erst im Verlauf des Jahres 2006 (vgl. Urk. 11/4 f. und 11/23/9). Es ist deshalb an das im Jahr 2005 erzielte Einkommen anzuknüpfen, welches diejenigen der Jahre 2004 und 2006 – wenn auch nicht in erheblichem Ausmass – übersteigt (vgl. Urk. 6/19/2). Entgegen der vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung (Urk. 1 S. 3) kann das Valideneinkommen nicht anhand des ab dem Jahr 2010 als Empfangsmitarbeiterin des Spitals D.___ erzielten Verdienstes ermittelt werden. Dieses Anstellungsverhältnis ist auf eine Zusatzqualifikation zurückzuführen, welche die Beschwerdeführerin im Rahmen beruflicher Eingliederungsmassnahmen erworben hat (vgl. Urk. 11/26, 11/29, 11/46 und 11/51). Es erscheint nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass sie sich im Gesundheitsfall ebenso beruflich verändert hätte.

    Mit ihrer 60%igen Tätigkeit als Pflegemitarbeiterin im B.___ erzielte die Beschwerdeführerin im Jahr 2005 ein jährliches Einkommen von Fr. 40‘780.-- (vgl. Urk. 11/14/5, 11/19/2 und 11/23/3). Während zweier Stunden pro Woche übernahm sie daneben die Aufgabenbetreuung in der Primarschule Y.___, wofür sie von Februar bis und mit Dezember 2005 insgesamt Fr. 1‘830.-- erhielt (Urk. 11/14/6).

    Es trifft zwar zu, dass ein Zusatzverdienst bei der Ermittlung des Valideneinkommens berücksichtigt werden kann (Urk. 1 S. 3; vgl. die Urteile des Bundesgerichts 8C_671/2010 vom 25. Februar 2011 E. 4.5.2 mit Hinweisen und 9C_883/2007 vom 18. Februar 2008 E. 1). Mit Bezug auf die erwerblichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ist jedoch zu bemerken, dass diese ihre Nebeneinkünfte nicht im Rahmen einer Tätigkeit erzielte, die sie zusätzlich zu einem 100%-Pensum ausübte. Es geht deshalb nicht an, das Einkommen aus ihrer 60%igen Erwerbstätigkeit auf ein 100%-Pensum hochzurechnen und dann noch Einkünfte aus der Nebenerwerbstätigkeit zu addieren, wie es vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gefordert wird (vgl. Urk. 1 S. 3).

    Vielmehr ist allein das mit einem Pensum von 100 % als Pflegemitarbeiterin im B.___ im Jahr 2005 erzielbare jährliche Einkommen massgebend. Dieses ist an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex [1939 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Frauen, Total; 2005: 2386, 2012: 2630). Daraus resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 74‘917.-- (Fr. 40‘780.-- : 60 x 100 : 2386 x 2630) für das Jahr 2012.

4.3    Hinsichtlich des Invalideneinkommens zog die Beschwerdegegnerin in Betracht, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer behinderungsangepassten 50%igen Tätigkeit im Spital D.___ im Jahr 2011 ein Jahreseinkommen von Fr. 38‘157.-- erzielt habe. Unter Berücksichtigung der Nominallohnbereinigung sei deshalb von einem Invalideneinkommen von Fr. 38‘538.55 im Jahr 2012 auszugehen (Urk. 2 S. 2). Dagegen bringt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vor, dass seine Mandantin im Jahr 2012 lediglich Fr. 38‘456.35 verdient habe, weshalb dieser Betrag als Invalideneinkommen in die Invaliditätsberechnung einzusetzen sei (Urk. 1 S. 4).

    Gemäss dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Lohnausweis für das Jahr 2012 erhielt die Beschwerdeführerin vom Spital D.___ einen Lohn von Fr. 40‘348.-- und einen Bonus von Fr. 400.-- (vgl. Urk. 3/6). Der Bestätigung der Leiterin des Personaldienstes des Spitals D.___ vom 31. Januar 2013 zufolge waren in der erwähnten Lohnsumme auch Ausbildungszulagen von Fr. 1‘891.65 enthalten (Urk. 3/7). Diese haben, wie der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin richtig erkannt hat, unberücksichtigt zu bleiben (Urk. 1 S. 4; vgl. Art. 6 Abs. 2 lit. f der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]). Aufgrund der ebenfalls neu eingereichten Bestätigung der Personalassistentin des Spitals D.___ vom 18. Februar 2013, gemäss welcher es sich bei der Auszahlung von Fr. 400.-- im April 2012 um eine einmalige Lohnzulage gehandelt habe (Urk. 7), erscheint es nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin in ihrem gegenwärtigen Anstellungsverhältnis regelmässig solche zusätzlichen Einkünfte erzielen wird. Der Betrag von Fr. 400.-- ist bei der Festlegung des massgeblichen Invalideneinkommens folglich ausser Acht zu lassen, wie es der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gefordert hat (vgl. Urk. 1 S. 4 und 6). Es ist deshalb von einem Invalideneinkommen von Fr. 38‘056.35 im Jahr 2012 auszugehen.

4.4    Eine Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen ergibt einen
Minderverdienst von Fr. 36860.65 und einen Invaliditätsgrad von 49,2 % ([Fr. 74‘917.-- - Fr. 38‘056.35] : Fr. 74‘917.-- x 100). Die Beschwerdeführerin hat folglich Anspruch auf eine Viertelsrente. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.


5.    

5.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Die Kosten sind der im Wesentlichen unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Nach der Rechtsprechung ist bei bloss teilweisem Obsiegen dann eine ungekürzte Parteientschädigung zuzusprechen, wenn die versicherte Person im Grundsatz obsiegt und lediglich im Masslichen (teilweise) unterliegt. In Streitigkeiten um die Höhe einer Invalidenrente trifft dies zu, wenn nicht die beantragte ganze oder höhere Rente, sondern eine geringere Teilrente zugesprochen wird. Dahinter steht die Überlegung, dass eine "Überklagung" eine Reduktion der Parteientschädigung nicht rechtfertigt, soweit das Rechtsbegehren keinen Einfluss auf den Prozessaufwand ausübt (Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3 mit weiteren Hinweisen). Das ist hier der Fall, weshalb kein Grund besteht, die Parteientschädigung zu kürzen.

    Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr.  1‘600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.


Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozial-versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 25. Januar 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2012 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 1‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas

- Pensionskasse der Stadt Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigGohl Zschokke