Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.00198 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Buchter
Urteil vom 26. September 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1971 geborene X.___, ohne berufliche Ausbildung, in zweiter Ehe verheiratet und Mutter von fünf Kindern (Jahrgang 1995, 1996, 2000 und 2003 [Zwillinge]), reiste 1989 in die Schweiz ein, wo sie nie in bedeutendem Ausmass erwerbstätig war. Nachdem im Januar 1993 ein gleichlautendes Begehren abgelehnt worden war (Urk. 8/1), meldete sich die Versicherte am 31. Mai 2011 unter Hinweis auf eine seit dem 18. Lebensjahr bestehende psychische Erkrankung erneut bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 8/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK; Urk. 8/8) und einen Arztbericht (Urk. 8/9) ein. Ausserdem führte sie am 6. September 2011 eine Haushaltsabklärung durch (Urk. 8/11). Mit Vorbescheid vom 9. September 2011 (Urk. 8/14) stellte sie der Versicherten die Abweisung ihres Rentenbegehrens in Aussicht. Nach Einwanderhebung (Urk. 8/16) holte die IV-Stelle weitere Arztberichte (Urk. 8/27-29, Urk. 8/36) ein und veranlasste ein bidisziplinäres Gutachten, welches am 24. September 2012 (Urk. 8/37; vgl. auch Urk. 8/41) erstattet wurde. Mit Verfügung vom 22. Januar 2013 (Urk. 2) verneinte sie einen Rentenanspruch gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 1 %.
2. Hiergegen erhob X.___ am 21. Februar 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 22. Januar 2013 sei aufzuheben und ihr sei, nach Vornahme ergänzender Abklärungen, eine Invalidenrente zuzusprechen. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. März 2013 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 2. April 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]).
Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar: Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 8 Abs. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 IVG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode; statt vieler BGE 130 V 97 E. 3.3.1). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]).
1.4 Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einer leistungsansprechenden Person im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.6 Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die rentenverweigernde Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall mutmasslich keiner Erwerbstätigkeit nachginge und die Haushaltsabklärung vom 6. September 2011 für den Aufgabenbereich (Haushaltsführung und Kinderbetreuung) eine Einschränkung von 1 % ergeben habe, welche zugleich dem Invaliditätsgrad entspreche. Dieses Abklärungsergebnis werde bestätigt durch das bidisziplinäre Gutachten vom 24. September 2012 und der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 4. Dezember 2012, wonach bezüglich der Hausarbeit keine Einschränkung ausgewiesen sei. Da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege, bestehe kein Anspruch auf eine Rente (Urk. 2, Urk. 7).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte beschwerdeweise im Wesentlichen geltend, sie sei nicht in der Lage, sich um den Haushalt zu kümmern, da sie nicht wenigstens eine Stunde alleine gelassen werden könne und permanent überwacht werden müsse. Dies wäre auch von der Beschwerdegegnerin und den von ihr beigezogenen Spezialärzten ohne weiteres erkennbar gewesen, jedoch sei im Rahmen der Abklärungen ein anderes "politisches Ziel" verfolgt worden. Das Abklärungsergebnis der Beschwerdegegnerin stehe im Widerspruch zur Einschätzung der behandelnden Ärzte, welche ihr für die Haushaltstätigkeit nur eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert hätten. Folglich seien unter Einschluss der behandelnden Ärzte ergänzende Abklärungen durchzuführen (Urk. 1, vgl. auch Urk. 8/43).
3.
3.1 Die behandelnden Ärzte der Z.___ diagnostizierten im Bericht vom 24. Juni 2011 (Urk. 8/9) nebst einer sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Migräne eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), bestehend seit zirka April 2009, sowie eine paranoid-halluzinatorische Schizophrenie (ICD-10 F20.95), welche sich 1988 erstmals manifestiert habe und nach zweimaliger Hospitalisation in der Z.___ (vgl. dazu Urk. 8/36/1-11) seit 1991 vollständig remittiert sei (S. 2). Sie hielten fest, die anamnestisch vorhandene depressive Symptomatik mit jeweils Exazerbationen in belastenden psychosozialen Situationen bestehe aufgrund der anhaltenden psychosozialen Belastungssituation (Erkrankung des Ehemannes, Paarkonflikt, Versorgung von fünf teilweise lauten Kindern mit schulischen Schwierigkeiten und Problemen bei der Lehrstellensuche) trotz antidepressiver Medikation auch weiterhin. Eine vollständige Remission sei mittelfristig nicht zu erwarten, zumal das psychosoziale Umfeld bis auf weiteres nicht verändert werden könne. Eine solche sei jedoch im Falle einer Verminderung der psychosozialen Belastungsfaktoren denkbar, wobei das Rezidivrisiko hoch bleibe. Die aktuelle Behandlung beinhalte regelmässige sozialpsychiatrische und supportive Gespräche im Abstand von zirka 2-4 Wochen und eine antidepressive Medikation, hinsichtlich welcher die Compliance der Beschwerdeführerin zu fördern sei (S. 4). Seit Beginn der Behandlung in der Z.___ am 28. Oktober 2010 bestehe bis auf weiteres eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für die früher ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiterin im Reinigungsdienst wie auch für die Tätigkeit als Hausfrau und Mutter. Eine angepasste Tätigkeit ohne körperlich und geistig-psychisch fordernde Arbeiten sei der Beschwerdeführerin ab sofort während zirka 2-3 Stunden pro Tag respektive im Umfang von initial 10-20 % zumutbar und könne nach einem halben Jahr auf 50 % gesteigert werden (S. 4-6).
3.2 Am 9. September 2011 erstattete die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin Bericht (Urk. 8/11) über die am 6. September 2011 durchgeführte Abklärung im Haushalt der Beschwerdeführerin, bei welcher deren Ehemann ebenfalls zugegen war. Sie führte aus, die Beschwerdeführerin bewohne mit ihrem Ehemann, welcher wegen Rückenbeschwerden seit einem im Dezember 2010 erlittenen Arbeitsunfall nicht mehr auf der Baustelle arbeiten könne und Arbeitslosenentschädigung beziehe, und ihren fünf Kindern eine 4 1/2-Zimmerwohnung im 2. Stockwerk eines Mehrfamilienhauses. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, wetterbedingt in letzter Zeit viel krank gewesen und depressiv geworden zu sein. Zudem leide sie seit zirka zwei Jahren an einer behandlungsbedürftigen Arthrose am rechten Knie und an Rückenschmerzen, nachdem sie bei der Geburt der Zwillinge vor neun Jahren eine Spritze in den Rücken erhalten habe. Wegen der Schmerzen könne sie die dominante rechte Hand nicht mehr so gut heben (S. 1 und S. 3-5). Die Abklärungsperson gelangte im Rahmen der Prüfung der einzelnen häuslichen Verrichtungen zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei trotz ihrer gesundheitlichen Beschwerden in der Lage, ihren Haushalt – unter Berücksichtigung der freien Arbeits- und Zeiteinteilung sowie der vermehrten Mithilfe der Haushaltsangehörigen – im Wesentlichen zu bewältigen. Sie anerkannte in den häuslichen Aufgaben, namentlich in der anteilsmässig mit 14 % veranschlagten Wohnungspflege, eine Einschränkung von 10 %, woraus ein Invaliditätsgrad von 1.4 % resultierte (S. 5-7).
3.3 Nach Ausschöpfung der konservativen Behandlungsmassnahmen wurde die Beschwerdeführerin am 26. Oktober 2011 im A.___ am rechten Kniegelenk operiert (arthroskopische Synovektomie, Entfernung des freien Gelenkkörpers, Mikrofrakturierung Retropatellargelenkfläche; Urk. 8/29/2-3).
3.4 Der Hausarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 21. Februar 2012 (Urk. 8/27/5-6) unter Verweis auf die ambulante psychiatrische Behandlung in der Z.___, er behandle die Beschwerdeführerin seit dem 18. August 2011 vor allem wegen der somatischen Leiden. Es bestünden eine Retropatellar-Arthrose am rechten Kniegelenk und ein Vitamin D-Mangel, wodurch die Beschwerdeführerin jedoch nicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt werde. Eine Arbeitsunfähigkeit sei ihm nicht bekannt.
3.5 Im Verlaufsbericht vom 28. Februar 2012 (Urk. 8/28) hielten die behandelnden Ärzte der Z.___ fest, trotz der durchgeführten Therapie (ambulante psychiatrische Konsultationen inzwischen alle 4 Wochen und antidepressive Medikation) bestehe weiterhin eine depressive Symptomatik im Rahmen einer unveränderten psychosozialen Belastungssituation. Die Beschwerdeführerin fühle sich im Haushalt überfordert, zumal die vorbestehende Familienbegleitung des Sozialamtes aus Kapazitätsgründen sistiert worden sei und der sich krankheitsbedingt ebenfalls zu Hause aufhaltende Ehemann sich nicht an der Haushaltsführung beteilige. Aufgrund der Vorgeschichte (rezidivierende depressive Episoden unter psychosozialer Belastung) und des bisherigen Verlaufs sei derzeit eine Remission der Erkrankung nicht absehbar, zumal die Belastungsfaktoren andauerten (S. 3). Für den Haushalts- und Erwerbsbereich bestehe unverändert eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %, wobei für die Aufnahme einer ausserhäuslichen Arbeitstätigkeit vorausgesetzt werde, dass die Beschwerdeführerin nebst der Unterstützung von Ehemann und Söhnen im Haushalt weiter – zum Beispiel durch eine Haushaltshilfe und Familienbegleitung – entlastet werde (S. 4 f.).
3.6 Im bidisziplinären Gutachten vom 24. September 2012 stellten Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. D.___, FMH Innere Medizin, Spez. Rheumatologie, die folgenden Diagnosen (Urk. 8/37 S. 22):
- Bewegungs- und belastungsabhängige lumbovertebrale Missempfindungen mit
- inkonstant reproduzierten Schmerzpunkten interspinal lumbal, ohne Hartspannbildung, ohne Beckenkammtendinosen, ohne myofasciale Dysbalancen, ohne Hinweise auf eine facettengelenksfortgeleitete oder radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik bei
- Diskusprotrusionen L3-S1 ohne Diskushernien und ohne Kompromittierung der Nervenwurzeln
- multiple Diskrepanzen bei dysfunktionalem Krankheitsverhalten
- Status nach zwei Schüben mit kataton-paranoid-halluzinatorischem Zustandsbild 1990 und 1991 anamnestisch im Rahmen einer paranoid halluzinatorischen Psychose aktuell völlig remittiert (ICD-10 F20.05)
- leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.01; DD: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht ICD-10 F33.01).
Die Gutachter berichteten in Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand, dass die Beschwerdeführerin zweifellos nicht glücklich und zufrieden sei, wobei eine Reihe von invaliditätsfremden Faktoren wie die mangelnde Integration, die fehlenden Sprachkenntnisse sowie die geringe schulische und sprachliche Bildung eine wesentliche Rolle spielten. Es fehle eine Reihe von typischen Symptomen für eine Depression, allenfalls liege aktuell eine leichte Depression vor. Vermutlich könne die Beschwerdeführerin in der freien Wirtschaft nur klare einfache und repetitive Aufgaben erfüllen, die keinerlei selbständiges Handeln erfordern, was aber in erster Linie auf invaliditätsfremden Faktoren beruhe wie den mangelnden Sprachkenntnissen, der fehlenden Integration und soziokulturellen Vorstellungen, wonach sie als Mutter von fünf Kindern nicht arbeiten könne. Bezüglich der Hausarbeit sei aus psychischen Gründen keine nachvollziehbare Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festzustellen, welche nicht durch eine gewisse Mithilfe des Ehemannes und der Kinder (altersentsprechend) zu kompensieren wäre (S. 12 f.).
In rheumatologischer Hinsicht schlossen die Gutachter auf beginnende degenerative Veränderungen am rechten Kniegelenk vor allem retropatellär mit einer arthroskopischen Operation im Oktober 2011, welche das Fortschreiten einer retropatellären Arthrose begünstige (Mikrofrakturierung). Das vorgeführte Ausmass der Beeinträchtigung und Schmerzperzeption entbehre aber eines klinischen und radiologischen Korrelats und sei erheblich diskrepant gemessen am spontanen Bewegungsverhalten. Aufgrund der rechtsseitigen Knieproblematik seien der Beschwerdeführerin keine repetitiven erheblichen kniegelenksbelastenden Tätigkeiten und Arbeitspositionen (knien), keine längeren Gehstrecken, keine Wegstrecken auf unebenem Gelände, kein repetitives Zurücklegen von Wegstrecken auf Leitern und keine kaltfeuchte Exposition zumutbar. Idealerweise könne sie zwischen sitzender und stehender Position wechseln. Ausserdem sei radiologisch eine beginnende Bandscheibendegeneration L3-S1 dokumentiert. Von Seiten des lumbovertebralen Achsenskeletts seien zusätzlich monoton gebückte Arbeitspositionen und ein repetitives Heben von Gewichten über 20 kg zu vermeiden. Unter Einhaltung dieser Schonkriterien sei für sämtliche leichten bis zeitweise mittelschweren wechselbelastenden Arbeiten eine Arbeitsfähigkeit von 100 % ausgewiesen (S. 19-21).
In ihrer Gesamtbeurteilung befanden die Gutachter, dass unter Einhaltung der rheumatologischerseits zu beachtenden Schonkriterien in der früher ausgeübten Tätigkeit als Reinigungsfrau/Zimmermädchen und allfälligen Verweistätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe. Gleiches gelte für den Bereich der Haushaltsführung, da die dabei anfallenden Arbeiten situativ angepasst und zeitlich versetzt oder gestreckt vorgenommen werden könnten und die Beschwerdeführerin für Tätigkeiten, welche nicht den Schonkriterien entsprächen, auf die Unterstützung des Ehemannes und der Kinder (altersentsprechend) zurückgreifen könne. Sie seien übereinstimmend zum Schluss gelangt, dass die differenzierte IV-Abklärung für den Bereich der Haushaltsführung schlüssig, nachvollziehbar und zutreffend sei. Die dabei ermittelte Einschränkung von 1.4 % entspreche faktisch ihrer gutachterlichen Einschätzung, wonach für den Haushaltsbereich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vorliege (S. 22-24; vgl. auch Urk. 8/41 S. 2).
4.
4.1 Die Verfahrensbeteiligten sind sich – im Lichte der Aktenlage (Urk. 8/11/3, Urk. 8/37/7) zu Recht – darüber einig, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung keiner erwerblichen Tätigkeit nachginge, sondern sich vollumfänglich um Haushalt und Kinder kümmern würde. Die Invalidität ist daher unbestrittenermassen nach der für Nichterwerbstätige geltenden spezifischen Methode (Betätigungsvergleich) zu bemessen (vgl. E.1.3 hiervor). Streitig und zu prüfen ist dagegen die Bemessung der Einschränkung im Haushaltsbereich.
4.2
4.2.1 Der Abklärungsbericht vom 9. September 2011 (Urk. 8/11) betreffend die auf der Basis von Art. 69 Abs. 2 IVV veranlasste Erhebung im Haushalt der Beschwerdegegnerin genügt in allen Teilen den diesbezüglich geltenden praxisgemässen Vorgaben (vgl. E. 1.6 hiervor). Er wurde von einer dazu befähigten Mitarbeiterin des Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin verfasst, welche die Beschwerdeführerin am 6. September 2011 zu Hause besuchte und damit Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Gegebenheiten hatte. Der medizinische Sachverhalt war der Abklärungsperson aufgrund der Unterlagen im Dossier und der Schilderungen der Beschwerdeführerin ebenfalls hinlänglich bekannt. Sodann legte sie differenziert, nachvollziehbar und schlüssig dar, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen in der Lage ist, die häuslichen Aufgaben zu verrichten. Zu Recht berücksichtigte sie dabei die im Rahmen der Schadenminderungspflicht (vgl. E. 1.4 hiervor) zu erwartende vermehrte Mithilfe des ebenfalls nicht ausserhäuslich erwerbstätigen Ehegatten und der Kinder und trug dem Umstand Rechnung, dass gewisse Aufgaben etappenweise und in freier Zeiteinteilung erledigt werden können, was sich auf das Ausmass der anrechenbaren Einschränkung niederschlägt.
Es sind keine Umstände ersichtlich, welche den Abklärungsbericht als mangelhaft oder ungeeignet erscheinen liessen. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte für Fehleinschätzungen der Abklärungsperson erkennbar. Ihre Feststellungen zum Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich wurden durch die beiden Gutachter Dres. C.___ und D.___ (vgl. E. 3.6 hiervor) ausdrücklich bestätigt, sodass insoweit keine Diskrepanz besteht.
4.2.2 Die Beschwerdeführerin brachte keine Gründe vor, welche das Ergebnis der Haushaltsabklärung in Zweifel zu ziehen vermöchten. Sie setzte sich in keiner Weise mit dem Abklärungsbericht vom 9. September 2011 auseinander und legte nicht dar, inwiefern die darin getroffenen Feststellungen unzutreffend sein sollen.
Ihr Hinweis auf die Einschätzung der behandelnden Ärzte ist unbehelflich, da deren Berichte keine Aussagen beinhalten, welche mit dem Abklärungsergebnis der Beschwerdegegnerin unvereinbar sind. Die von den Ärzten der Z.___ für die Tätigkeit als Hausfrau und Mutter (wie auch für eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin) bescheinigte Arbeitsunfähigkeit von 50 % (vgl. E. 3.1 und E. 3.5 hiervor) stellt eine medizinisch-theoretische Schätzung dar, welche nicht unbesehen mit der anrechenbaren Einschränkung beziehungsweise dem Invaliditätsgrad im Aufgabenbereich gleichgesetzt werden kann. Wie bereits dargelegt ist die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Einzelfall bezogen auf die einzelnen häuslichen Verrichtungen und unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht, namentlich der zumutbaren Mitwirkungspflicht der Haushaltsangehörigen und des vorhandenen Spielraums hinsichtlich der Einteilung der Arbeit sowie der Art und Weise ihrer Ausführung, zu bemessen (vgl. E. 1.4 und E. 1.6 hiervor). Diesen Grundsätzen haben die behandelnden Ärzte der Z.___ mit der pauschalen Attestierung einer hälftigen Arbeitsunfähigkeit keine Beachtung geschenkt. Überdies geht aus ihren Ausführungen hervor, dass die depressive Symptomatik augenfällig durch psychosoziale Belastungsfaktoren bestimmt und unterhalten wird, wobei davon auszugehen ist, dass bei deren Wegfall auch eine wesentliche Besserung der psychischen Befindlichkeit und der durch diese eingeschränkten Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann. Da diese invaliditätsfremden Faktoren bei der Beurteilung des Anspruchs auf eine Invalidenrente rechtsprechungsgemäss (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a) grundsätzlich ausser Acht zu bleiben haben, kann auch aus diesem Grund nicht auf die Arbeitsfähigkeitseinschätzung der Ärzte der Z.___ abgestellt werden. Insofern vermag deren Berichterstattung keinen Widerspruch zur Erhebung der Abklärungsperson zu begründen.
Den aus den Jahren 1990 und 1991 stammenden Unterlagen der Z.___ (Urk. 8/36/1-11) ist ebenfalls nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin abzugewinnen, ist doch das darin beschriebene psychische Leiden – welches bereits früher keinen Leistungsanspruch auszulösen vermochte (vgl. Urk. 8/1) – gemäss dem übereinstimmenden Dafürhalten der aktuell involvierten Fachärzte, mithin der behandelnden Ärzte der Z.___ und des psychiatrischen Gutachters Dr. C.___, seit Jahren remittiert (vgl. E. 3.1 und E. 3.6 hiervor). Schliesslich war dem die Beschwerdeführerin vorwiegend somatisch behandelnden Hausarzt Dr. B.___ keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bekannt (vgl. E. 3.4 hiervor). Andere für den vorliegenden Beurteilungszeitraum massgebende Berichte mit Angaben zum Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin im nichterwerblichen Bereich sind nicht aktenkundig.
4.2.3 Nach dem Ausgeführten stellt der auf einer Würdigung der konkreten Verhältnisse beruhende Abklärungsbericht vom 9. September 2011 eine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage für die Invaliditätsbemessung im Aufgabenbereich der Beschwerdeführerin dar, womit sich – entgegen dem in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 5 f.) geäusserten Standpunkt – zusätzliche Abklärungen erübrigen. Gestützt darauf steht zuverlässig fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen in den häuslichen Verrichtungen nicht in leistungserheblichem Ausmass eingeschränkt ist.
Die angefochtene Verfügung vom 22. Januar 2013 (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig, wobei die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt werden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 700.-- der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBuchter