Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2013.00199 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Locher
Urteil vom 15. Oktober 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Fürsprecher Rudolf Gautschi
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der 1963 geborenen X.___ mit Verfügung vom 23. Februar 1999 mit Wirkung ab 1. Dezember 1996 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 8/29-30). Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 22. November 2000 teilweise gut und stellte fest, dass X.___ ab 1. Dezember 1996 Anspruch auf eine halbe Rente und ab 1. April 1997 Anspruch auf eine ganze Rente habe (Prozess-Nr. IV.1999.00181 [Urk. 8/34]; vgl. Verfügung der IV-Stelle vom 26. März 2001 [Urk. 8/40-41]). In der Folge wurde die Zusprechung einer ganzen Rente in den Jahren 2001 (Urk. 8/53) und 2004 (Urk. 8/58) bestätigt.
Im Dezember 2009 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein (Urk. 8/70). Sie holte Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 8/74, 8/78 und 8/88) und liess die Versicherte im Dezember 2010 durch die Ärzte der Medas Z.___ polydisziplinär begutachten (Expertise vom 26. Juli 2011 [Urk. 8/89/2-84] sowie die ergänzende Stellungnahme vom 14. November 2012 [Urk. 8/100]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/104, 8/110) verfügte die IV-Stelle am 6. Februar 2013 die Einstellung der Invalidenrente per 31. März 2013 (Urk. 8/113 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 25. Februar 2013 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 22. April 2013 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 23. April 2013 wurde der Beschwerdeführerin das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 9).
3. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung der Rente – unter Hinweis auf das Gutachten der Medas Z.___ vom 26. Juli 2011 (Urk. 8/89/2-84) – damit, dass sich der physische und der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit mindestens dem Jahr 2007 dahingehend verbessert habe, dass ihr seit diesem Zeitpunkt sowohl ihre bislang mit einem Pensum von etwa 20 % ausgeübte Arbeit als Kulturvermittlerin wie auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Da die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 70 % im Erwerbsbereich und zu 30 % im Haushalt tätig wäre, könnte sie als Kulturvermittlerin ein Invalideneinkommen von Fr. 59‘067.15 erzielen, was auch dem Valideneinkommen entspreche. Im Aufgabenbereich Haushalt bestehe keine Einschränkung mehr, sodass ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von 0 % resultiere (Urk. 2 und Urk. 7).
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, eine Verbesserung ihres Gesundheitszustands sei aufgrund der Berichte der behandelnden Ärzte nicht ausgewiesen. Bei der von den Gutachtern der Medas Z.___ abgegebenen Einschätzung handle es sich um eine revisionsrechtlich nicht relevante andere Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts. Aus diesem Grund sei eine Einstellung der Invalidenrente nicht möglich (Urk. 1).
3.
3.1 Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Auflage, S. 383). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann. In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2).
Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 dahingehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Verwaltung zuvor die Notwendigkeit von Eingliederungsmassnahmen geprüft hat (E. 3.3). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Personen aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbständig wieder einzugliedern. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien bedeutet jedoch nicht, dass die Betroffenen einen Besitzstandsanspruch geltend machen können. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 E. 3.5).
3.2 Die Beschwerdeführerin hat seit 1. Dezember 1996 Anspruch auf eine halbe und seit 1. April 1997 auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 8/34 und Urk. 8/40-41). Sie bezieht daher seit mehr als 16 Jahren eine (ganze) Invalidenrente und fällt damit unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Bezügerkreis (zur Bemessung der Rentenbezugsdauer vgl. z.B. Urteile des Bundesgerichts 8C_738/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 5.2 und 9C_363/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 3.2.1).
3.3 Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass die Beschwerdegegnerin vor der Renteneinstellung die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung geprüft oder der Beschwerdeführerin diesbezüglich genügend Hilfeleistungen angeboten hätte.
3.4 Zusammenfassend ist damit den bundesgerichtlich geforderten Voraussetzungen zur Aufhebung von langjährigen Renten nicht Genüge getan. Vielmehr muss sich die Beschwerdegegnerin vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisches Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähigkeit, usw.) und/oder die Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne erforderlich ist. Dieser Prüfungsschritt zeitigt dort keine administrativen Weiterungen, wo die gegenüber der Eingliederung vorrangige Selbsteingliederung direkt zur rentenausschliessenden arbeitsmarktlichen Verwertbarkeit des Leistungsvermögens führt. Das ist namentlich der Fall, wenn bisher schon eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit bestand, so dass der anspruchserhebliche Zugewinn an Leistungsfähigkeit kaum zusätzlichen Eingliederungsbedarf nach sich zieht, vor allem wenn das hinzugewonnene Leistungsvermögen in einer Tätigkeit verwertet werden kann, welche die versicherte Person bereits ausübt oder unmittelbar wieder ausüben könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Gleiches gilt, wenn es sich bei der versicherten Person um eine agile, gewandte und im gesellschaftlichen Leben integrierte Person handelt, sodass objektiv einer Selbsteingliederung (trotz fortgeschrittenen Alters) nichts entgegensteht (Urteil des Bundesgerichts 9C_68/2011 vom 16. Mai 2011 E. 3.3).
Davon kann vorliegend keine Rede sein. Die Beschwerdeführerin hat jahrelang eine ganze Invalidenrente bezogen und derweil einzig eine Teilzeittätigkeit als Kulturvermittlerin bei der A.___ mit einem geringen Arbeitspensum ausgeübt (Urk. 8/73). Dabei konnte sie sich aber keine spezifischen beruflichen Fähigkeiten aneignen, die ihr für die Selbsteingliederung nützlich sein könnten. Damit liegt eine invaliditätsbedingte arbeitsmarktliche Desintegration auf der Hand. Ausserdem bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin den Umfang ihrer Tätigkeit bei der A.___ noch weiter ausbauen könnte. Hinweise, wonach es sich bei der Versicherten um eine agile, gewandte und gesellschaftlich integrierte Person handelt, sind auch keine ersichtlich.
3.5 Nach dem Gesagten kann die Beschwerdeführerin angesichts ihrer langjährigen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt – mit Ausnahme der während längerer Zeit lediglich stundenweise ausgeübten Tätigkeit als Kulturvermittlerin - und der sich im Wesentlichen auf die Betreuung von Immigranten (Urk. 8/89/2-84 S. 12) beschränkenden beruflichen Erfahrung auch bei einer attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen wie auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (Urk. 8/89/2-84 S. 32) nicht auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden. Damit ist die Renteneinstellung so lange nicht gerechtfertigt, als die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliederung nicht aktiv gefördert und die Beschwerdeführerin nicht hinreichend auf die berufliche Eingliederung vorbereitet hat. Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente hat.
3.6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen zur Rentenrevision.
4.
4.1 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Die Entschädigung wird unabhängig vom Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. Februar 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Rudolf Gautschi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLocher
EG/CL/IDversandt