Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00201




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Dietrich

Urteil vom 9. Mai 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Coop Rechtsschutz AG

Y.___

Entfeldenstrasse 2, Postfach 2502, 5001 Aarau


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1986, bezog wegen einer verzögerten motorischen Entwicklung und Sprachentwicklung seit 1992 verschiedene Leistungen der Invalidenversicherung. Im Jahr 2003 manifestierte sich zudem eine paranoide Schizophrenie (vgl. dazu Urk. 7/50/6-8).

    In der Folge sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 20. Januar 2005 (Urk. 7/59) mit Wirkung ab 1. Dezember 2004 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 99 % eine ganze Rente zu. Mit Verfügung vom 24. Januar 2005 (Urk. 7/61) bejahte sie auch den Anspruch der Versicherten auf einen befristeten Pflegebeitrag für Hilflosigkeit mittleren Grades vom 1. August bis 31. Dezember 2003 sowie am 25. Januar 2005 (Urk. 7/62) einen befristeten Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für Minderhrige vom 1. Januar bis 31. Mai 2004. Mit Verfügung vom 5. April 2005 (Urk. 7/68, ersetzt Verfügung vom 3. Februar 2005, Urk. 7/64-65) sprach sie der Versicherten eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades ab 1. Juli 2004 zu und bejahte am 18. April 2005 (Urk. 7/70) ferner einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige vom 1. bis 30. Juni 2004. 

1.2    Im Dezember 2010 leitete die IV-Stelle eine Revision ein. Im Rahmen des Revisionsverfahrens befragte die IV-Stelle die Versicherte (beziehungsweise deren gesetzliche Vertreterin), holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/72) sowie aktuelle medizinische Berichte (Urk. 7/73-74, Urk. 7/78) ein. Das Revisionsverfahren ergab einen unveränderten Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Mitteilung vom 13. September 2011, Urk. 7/80).

    Am 28. November 2011 (Urk. 7/82) führte die IV-Stelle ferner eine Abklärung an Ort und Stelle (Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene) durch. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/103, vgl. dazu auch Urk. 7/99 und Urk. 7/101, Urk. 7/105, Urk. 7/107) reduzierte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Januar 2013 (Urk. 2) die Hilflosenentschädigung per Ende Februar auf eine solche leichten Grades.


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 25Februar 2013 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin die bisherige Hilflosenentschädigung mittleren Grades auszurichten. Eventualiter sei der rechtserhebliche Sachverhalt vor Erlass einer neuen Leistungsverfügung zu ergänzen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. Mit Beschwerdeantwort vom 22. April 2013 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung. Mit Replik vom 5. Oktober 2012 (Urk. 12) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme (Duplik), was der Beschwerdeführerin am 16. Oktober 2013 (Urk. 16) zur Kenntnis gebracht wurde.


3.    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die Bestimmungen und Grundsätze über die Hilflosigkeit (Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), die bei der Abgrenzung der drei Hilflosigkeitsgrade zu beachtenden Unterscheidungskriterien (Art. 42 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 bis 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) einschliesslich der massgebenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen (Ankleiden/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft, Fortbewegung/Kontaktaufnahme) sowie der lebenspraktischen Begleitung (Art. 38 IVV) wurden in der angefochtenen Vergung (Urk. 2 S. 1 f.) zutreffend dargelegt, weshalb mit nachfolgenden Ergänzungen darauf verwiesen werden kann.

1.2    Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Art. 87-88bis IVV Anwendung.

    Anlass zur Revision einer Hilflosenentschädigung gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung zu beeinflussen. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Hilflosigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, E. 2.1).

1.3    Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen).

    Die Herabsetzung der Hilflosenentschädigung erfolgt frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV).

1.4    Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege (Art. 37 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 ff. E. 6.1.1 und 6.2; AHI 2000 S. 319 f. E. 2b).

2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 22. Januar 2013 (Urk. 2) gestützt auf die Abklärung vor Ort davon aus, dass die Hilfsbedürftigkeit einzig im Bereich der Körperpflege weiterhin ausgewiesen sei. Ferner seien eine Pflegebedürftigkeit, nicht aber eine Überwachungsbedürftigkeit, sowie eine Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung ausgewiesen. Entsprechend bestehe nurmehr ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades.

2.2    Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin vor (Urk. 1), sie sei auch in den Lebensbereichen An- und Auskleiden und Verrichten der Notdurft hilfsbedürftig. Darüber hinaus bedürfe sie auch einer dauernden persönlichen Überwachung, was auch Dr. med. Z.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem Bericht vom 4. Juni 2011 bestätige. Darauf würden auch die von ihm genannten Diagnosen einer chronischen paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0) nach bekanntem Sotos-Syndrom mit affektivem Störungsbild und psychotischer Symptomatik und die seit der Kindheit bekannte, leichte Intelligenzminderung hindeuten. Ferner habe die Beschwerdegegnerin bei der Abklärung der Hilfslosigkeit elementare Verfahrensbestimmungen verletzt, indem sie die vom Bundesgericht geforderte Zusammenarbeit zwischen Verwaltung und Ärzteschaft missachtet habe. Aufgrund des Gesagten sei weiterhin von einer Hilflosigkeit mittleren Grades auszugehen.


3.

3.1    Der rentenbegründenden Verfügung vom Datum 20. Januar 2005 (Urk. 7/59) lag im Wesentlichen der Bericht des A.___ vom 19. Oktober 2004 (Urk. 7/50/6-8) zugrunde, in welchem Dr. med. B.___, Oberarzt, und Dr. med. C.___, Assistenzärztin, Zentrum für Kinder- und Jugendpsychiatrie, D.___, eine paranoide Schizophrenie (Erstmanifestation 2003), eine intellektuelle Behinderung (gemessen 1996 Intelligenzquotient=50) und ein Sotos-Syndrom diagnostizierten.

    Dr. B.___ und Dr. C.___ hielten fest, dass sich die am 7. Mai 2003 gestellten Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei derzeit noch nicht ganz einschätzbar; sie durchlaufe momentan verschiedene Schnupperpraktikas und sei noch nicht berufsfähig. Insgesamt sei eine sehr enge Anleitung und Begleitung mit kontinuierlicher Aufforderung, die verschiedenen Anweisungen durchzuführen, vonnöten.

    Aufgrund der Beeinträchtigung durch die erwähnten Diagnosen sei nur eine Ausbildung im geschützten Rahmen möglich. Im Vergleich zu einer nichtbehinderten Person gleichen Alters bestehe ein behinderungs- und störungsbedingter Mehraufwand an Hilfestellungen und persönlicher Überwachung bei den alltäglichen Lebensverrichtungen. Sie sei auf Drittpersonen angewiesen, da sie nur in geringem Masse zur selbständigen Durchführung in der Lage sei.

    Die Beschwerdeführerin ziehe sich seit Sommer letzten Jahres vermehrt sozial zurück. Nachdem ihre beste Schulkollegin aus der Schule ausgetreten sei, habe sie jetzt keine Freunde mehr. Auch leide sie noch sehr unter der Trennung der Kindseltern im Januar 2002. Zudem zeige sie Ein- und Durchschlafstörungen mit Angst, wache früh auf, würde das Essen zum Teil verweigern und auch zunehmend verwahrlosen. Es vergehe kein Tag, an dem die Beschwerdeführerin nicht weine. Zudem zeige sie in der Schule Konzentrationsschwierigkeiten und einen bedeutenden Leistungsabfall. Auch höre sie fast kontinuierlich kommentierende und imperative Stimmen, die sie sehr beeinträchtigten.

3.2    Den Verfügungen vom 24. und 25. Januar 2005 (Urk. 7/61-62), sowie vom 18. April 2005 (Urk. 7/68, Urk. 7/70) lagen folgende Berichte zugrunde:

3.2.1    Am 13. Oktober 2004 (Urk. 7/50/3-5) hielt Dr. C.___ fest, dass die Beschwerdeführerin im Bereich Spezialnahrung regelmässig und erheblich auf Hilfe angewiesen sei, da sie seit circa April 2004 Diätnahrung benötige. Im Bereich Körperpflege sei sie ebenfalls hilfsbedürftig. Ihre Mutter müsse ihr die Haare waschen, bei der Körperwäsche helfen und sie dabei eng anleiten, sie beim Kämmen kontrollieren, ihr beim Rasieren der Beine, Achseln und im Intimbereich und auch beim Baden und Duschen regelmässig helfen. Bei der Fortbewegung im Freien sei die Beschwerdeführerin ebenfalls hilfsbedürftig und müsse teilweise zu Arztbesuchen begleitet werden. Seit Mai 2003 bedürfe sie auch der dauernden Pflege; die Medikamentenabgabe erfolge durch die Mutter. Im Bereich lebenspraktische Begleitung habe die Beschwerdeführerin schon immer bei Erledigungen und Kontakten ausserhalb der Schule begleitet werden müssen und es sei auch schon immer eine regelmässige Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt bei Abwesenheit der Mutter nötig gewesen.

3.2.2    Im Abklärungsbericht vom 26. Januar 2005 (Urk. 7/60) kam die Aussendienstmitarbeiterin der Beschwerdegegnerin zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin in fünf der sechs alltäglichen Lebensbereichen (Ankleiden/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Körperpflege, Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte in regelmässiger und erheblicher Weise auf Hilfe Dritter angewiesen sei und ausserdem der dauernden medizinischen Pflege bedürfe. Insgesamt gelangte die Abklärungsperson zum Schluss, aufgrund der dargelegten Einschränkungen habe die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades.

3.3    Dem angefochtenen Herabsetzungsentscheid vom 22. Januar 2013 (Urk. 2) lagen folgende Berichte zugrunde:

3.3.1    Im Bericht vom 4. Juni 2011 (Urk. 7/74/9-10) diagnostizierte der seit 2004 behandelnde Dr. med. Z.___ eine chronische paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0) nach bekanntem Sotos-Syndrom mit affektivem Störungsbild und psychotischer Symptomatik und eine seit der Kindheit bekannte, leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F7).

    Dr. Z.___ führte aus, die Beschwerdeführerin höre imperative Stimmen, die ihr Angst und sie unglücklich machten, sie leide unter Schlafstörungen, Angst, Schwierigkeiten im Umgang mit Mitpatienten in der Werkstatt und unter etlichen Frustrationen im Alltag. Die Beschwerdeführerin sei seit ihrer Kindheit krank und in der freien Marktwirtschaft aus psychiatrisch-psychotherapeutischen Gründen 100%ig arbeitsunfähig und nicht vermittelbar. Sie arbeite in einer Werkstatt in einem geschützten Rahmen. Der Krankheitsverlauf sei chronisch und die Prognose nicht gut.

    Hinsichtlich Hilflosigkeit führte er gleichen Datums aus (Urk. 7/74/5-7), die Beschwerdeführerin sei in der alltäglichen Lebensverrichtung „Körperpflege“ in den Teilfunktionen „Waschen“ und „Baden/Duschen“, beim Verrichten der Notdurft in den Teilfunktionen „Ordnen der Kleider“ und der „Körperreinigung/Überprüfen der Reinlichkeit“ sowie bei der alltäglichen Lebensverrichtung „Fortbewegung“ in der Teilfunktion „Pflege gesellschaftlicher Kontakte“ regelmässig und erheblich auf Dritthilfe angewiesen. Sie sei auch auf dauernde Pflege und dauernde persönliche Überwachung angewiesen. Unter lebenspraktischer Begleitung führte er schliesslich aus, dass die Beschwerdeführerin bei Erledigungen und Kontakten ausserhalb der Wohnung begleitet werden müsse, damit eine dauernde Isolation von der Aussenwelt verhindert werden könne.

3.3.2    Am 28. Juli 2011 (Urk. 7/73) erwähnte Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine paranoide Schizophrenie. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine Adipositas und eine Enuresis nocturna.

    Dr. E.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin als Mitarbeiterin in behinderungsgerechter Umgebung arbeite. Aufgrund der Intelligenzminderung und der Wahnvorstellungen könne die Beschwerdeführerin nicht auf dem regulären Arbeitsmarkt arbeiten.

    Hinsichtlich Hilfslosigkeit führte Dr. E.___ aus (Urk. 7/78/1-3), die Beschwerdeführerin sei in den alltäglichen Lebensverrichtungen „Körperpflege“ in den Teilfunktionen „Rasieren“ und „Baden/Duschen“, „Fortbewegung“ in der Teilfunktion „Pflege gesellschaftlicher Kontakte“ bei unbekannter Umgebung seit mindestens 2004 regelmässig und erheblich auf Dritthilfe angewiesen. Im Bereich lebenspraktischer Begleitung benötige sie ferner Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichten, und bedürfe bei Erledigungen und Kontakten ausserhalb der Wohnung der Begleitung.

3.3.3    Im Abklärungsbericht vom 28November 2011 (Urk. 7/82) führte die Aussendienstmitarbeiterin der Beschwerdegegnerin aus, die Hilfsbedürftigkeit sei nur noch in der alltäglichen Lebensverrichtung Körperpflege weiterhin ausgewiesen. In allen anderen Lebensverrichtungen sei sie wieder selbständig. Zusätzlich sei eine Pflegebedürftigkeit ausgewiesen; eine Überwachungsbedürftigkeit bestehe hingegen nicht. Schliesslich sei eine lebenspraktische Begleitung auch seit Jahren notwendig. Aufgrund der Abklärungen sei folglich nur noch eine Hilflosigkeit leichten Grades ausgewiesen.

    Hinsichtlich der im Streit liegenden Anspruchsvoraussetzungen wurde vermerkt, in der alltäglichen Lebensverrichtung Ankleiden/Auskleiden sei die Beschwerdeführerin gestützt auf die Schilderungen vor Ort selbständig; die Mutter sei ihr nur noch teilweise beim Schliessen des Reissverschlusses behilflich, dies jedoch unregelmässig und nicht in erheblicher Weise.

    Bei der Reinigung nach Verrichtung der Notdurft sei die Beschwerdeführerin funktionell selbständig.

    Bei der Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte sei die Beschwerdeführerin ebenfalls funktionell selbständig. Dieser Bereich werde bei der lebenspraktischen Begleitung berücksichtigt; eine doppelte Anrechnung sei nicht möglich.

    Es bestehe keine Überwachungsbedürftigkeit im Sinne des Gesetzes, da die Beschwerdeführerin gut für ein bis zwei Stunden alleine gelassen werden könne.


4.    

4.1    Es gilt zu prüfen, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der Vergung vom 5April 2005 (Urk. 7/68) bis zum Erlass der angefochtenen Vergung vom 22. Januar 2013 (Urk. 2) in einem Ausmass verändert haben, welche eine revisionsweise Herabsetzung der Hilflosenentschädigung rechtfertigt.

4.2    Für den Vergleich, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der Verfügung vom 5. April 2005 in revisionsrelevanter Weise geändert haben, kann auf den in allen Belangen beweiskräftigen Abklärungsbericht vom 28. November 2011 (E. 3.3.3) abgestellt werden: Der Abklärungsbericht stützt sich auf Erhebungen vor Ort sowie auf die im Bericht wiedergegebenen Aussagen der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihrer Mutter und wurde durch eine qualifizierte Fachperson erstellt. Ferner wird die Hilfsbedürftigkeit in der Lebensverrichtung „Körperpflege“ und die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung auch durch die behandelnde Hausärztin Dr. E.___ aus medizinischer Sicht bestätigt (E. 3.3.2). Der Abklärungsbericht führt detailliert auf, bei welchen Verrichtungen die Beschwerdeführerin Hilfestellungen brauchte, welcher Art diese waren und wie oft diese anfielen. Zusammenfassend ist der Abklärungsbericht vom 28. November 2011 somit in allen Belangen beweiskräftig (vgl. auch E. 1.5).

    Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 28. November 2011 (E. 3.3.3), welcher mit den Schlussfolgerungen im medizinischen Bericht von Dr. E.___ vom 28. Juli 2011 (E. 3.3.2) übereinstimmt, haben sich die tatsächlichen Verhältnisse im Vergleich zum Abklärungsbericht vom 26. Januar 2005 (E. 3.2.2), gestützt auf welchen die Verfügung vom 5. April 2005 massgeblich erfolgte, in revisionsrelevanter Weise – wie nachfolgend noch aufzuzeigen sein wird – verbessert. Zum gleichen Schluss gelangt man auch, wenn man die medizinischen Berichte von Dr. C.___ vom 13. Oktober 2004 (E. 3.2.1) und der (heute) behandelnden Hausärztin Dr. E.___ (E. 3.3.2) vergleicht.

4.3    Die Parteien sind sich zu Recht darüber einig, dass die Beschwerdeführerin in der allgemeinen Lebensverrichtung Körperpflege“ weiterhin regelmässig und in erheblicher Weise der Dritthilfe bedarf und eine lebenspraktische Begleitung notwendig ist. Dem kann aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter im Abklärungsbericht gefolgt werden. Uneins sind sich die Parteien indes darüber, wie es sich mit den alltäglichen Lebensverrichtungen An- und Auskleiden und Verrichten der Notdurft verhält und ob die Notwendigkeit einer dauernden persönlichen Überwachung zu bejahen ist.

4.3.1    Was die alltägliche Lebensverrichtung „An- und Auskleiden“ anbelangt, machte die Mutter der Beschwerdeführerin geltend, beim Essen und Trinken verkleckere die Beschwerdeführerin regelmässig ihre Kleider und sie müsse auch regelmässig dazu angehalten werden, die Kleider zu wechseln. Auch in Bezug auf die Wettergerechtigkeit müsse ihr regelmässig bei der Kleiderwahl geholfen werden (Urk. 1 S. 5 Ziff. 8). Gegenüber der Abklärungsperson gab die Mutter indes an, dass die Beschwerdeführerin in diesem Bereich Fortschritte gemacht habe und sie sich selbständig an- und auszuziehen vermöge, sie nehme die Kleidung alleine aus dem Schrank und könne auch Verschlüsse grundsätzlich selber bedienen; nur bei den Reissverschlüssen benötige sie aufgrund der Feinmotorik ab und an ihre Hilfe. Die Beschwerdeführerin könne auch ihre Schuhe binden und nehme Verschmutzungen wahr und wechsle infolge dessen ihre Kleider. Sie sei auch fähig, sich wettergerecht anzuziehen (Urk. 7/82 S. 2). Das entspricht denn auch den Angaben im durch die Mutter der Beschwerdeführerin ausgefüllten Revisionsfragebogen, indem sie ausführte, dass die Beschwerdeführerin beim An- und Auskleiden nicht hilfsbedürftig sei (Urk. 7/71 Ziff. 3.1). Schliesslich untermauern auch sämtliche im Revisionsverfahren eingeholten medizinischen Berichte (E. 3.3.1-3.3.3) die diesbezüglichen Schlussfolgerungen der Abklärungsperson. Somit ist bei dieser Verrichtung – entgegen der neu beschwerdeweise geltend gemachten Angaben - kein regelmässiger Bedarf an Dritthilfe ausgewiesen, weshalb die Beschwerdeführerin im alltäglichen Lebensbereich „An- und Auskleiden“ nicht mehr hilfsbedürftig ist.

4.3.2    Die Beschwerdeführerin machte weiter geltend (Urk. 1 S. 6 Ziff. 8), es liege auf der Hand, dass bei der LebensverrichtungVerrichtung der Notdurft ein Hilfsbedarf ausgewiesen sei, da sie sich noch immer nicht richtig reinige und verwies auf den ersten Abklärungsbericht vom 26. Januar 2005. Darin sei protokolliert worden, dass sie zwar selbständig auf die Toilette gehe, sich aber nicht richtig reinige, da sie den Vorgang nicht verstehe; ihre Mutter müsse ihr täglich frische Unterwäsche in die Hand drücken, damit sie diese anziehe. Bei Durchfall kontrolliere die Mutter ferner die Reinigung nach dem Toilettengang. Dies sei plausibel, da sie bei der Lebensverrichtung Körperpflege auf indirekte und sogar direkte Dritthilfe angewiesen sei. Dass ein solcher Kontrollbedarf nur bei Durchfall vorliegen solle, sei nicht plausibel. Es sei auch zu berücksichtigen, dass ihre Mutter nur gebrochen Deutsch spreche und demnach sprachliche Probleme vorliegen könnten. Es sei auch nicht relevant, ob eine Nachreinigung tatsächlich immer ausgeführt werde oder nicht. Relevant sei einzig, ob ein entsprechender Bedarf bestehe oder nicht. Dieser Bedarf könne im vorliegenden Fall – unter Berücksichtigung ihrer Behinderung und ihrer anderweitig anerkannten Beschwerden – als nachgewiesen gelten. Schliesslich habe auch Dr. Z.___ in seinem Bericht vom 4. Juni 2011 (E. 3.3.2) bestätigt, dass in diesem Bereich ein Hilfsbedarf bestehe. Die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin hielt im Abklärungsbericht vom 28. November 2011 (E. 3.3.3) demgegenüber fest, die Beschwerdeführerin sei bei der Reinigung nach Verrichtung der Notdurft funktionell selbständig. Im Revisionsfragebogen vom 16. März 2011 (Urk. 7/71) machte die Mutter der Beschwerdeführerin hiezu keine Angaben. Schliesslich war die Reinigung nach Verrichtung der Notdurft auch im Abklärungsbericht vom 28. November 2011 (E. 3.3.3) kein Thema.

    Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 28. November 2011 (E. 3.3.3) und in Übereinstimmung mit der Einschätzung von Dr. E.___ ist somit keine regelmässige Dritthilfe ausgewiesen, weshalb die Beschwerdeführerin im alltäglichen Lebensbereich „Verrichten der Notdurft“ auch nicht hilfsbedürftig ist.

    Was die Einschätzung von Dr. Z.___ vom 4. Juni 2010 (E. 3.3.1) anbelangt, so ist festzuhalten, dass seine Beurteilung den Beweiswert des in Übereinstimmung mit der Einschätzung von Dr. E.___ ergangen Abklärungsberichtes vom 28. November 2011 nicht zu entkräften vermag: Zum einen bezieht sich seine Beurteilung bis in die Kindheit zurück und damit auf einen Zeitraum, bei dem die Beschwerdeführerin noch (psychisch gesund und) nicht bei ihm in Behandlung stand (Behandlungsbeginn: 1. November 2004, vgl. dazu Urk. 7/74) und zum anderen hat er seine Schlussfolgerungen nicht begründet, womit seine Beurteilung nicht nachvollziehbar ist. Schliesslich wird seine Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin schon seit der Kindheit bei der „Verrichtung der Notdurft“ hilfsbedürftig sei, heute durch keinen anderen Bericht mehr untermauert.

4.3.3    Die Beschwerdeführerin brachte weiter vor, es sei faktenwidrig, dass sie keiner dauernden persönlichen Überwachung bedürfe. Zum einen deuteten die bei ihr vorliegenden Diagnosen auf einen plausiblen Überwachungsbedarf hin und zum anderen sei dem Abklärungsbericht vom 4. Januar 2005 zu entnehmen, dass ihre Mutter sie – wenn möglich – nie alleine zu Hause lasse und man seit dem Auftreten der Schizophrenie darauf achte, dass sie oder ein Geschwister stets bei ihr seien, da mit allem zu rechnen sei: Laut Angaben der Mutter habe die Beschwerdeführerin schon am Gasherd gedreht oder sei auf den Balkon gegangen und habe daran gedacht, runterzuspringen. Nach Auskunft der Mutter habe sich am Überwachungsbedarf der Beschwerdeführerin nichts geändert (Urk. 1 S. 7). Es werde möglichst verhindert, dass die Beschwerdeführerin alleine zu Hause sei. Wenn sie alleine zu Hause sei, würde sie schnell Angst bekommen und der Mutter wie auch den Schwestern telefonieren, damit sie diese beruhigen und nach Möglichkeit schnell in die Wohnung kommen könnten. Demgegenüber ging die Abklärungsperson davon aus (E. 3.3.3), dass die Beschwerdeführerin gut für ein bis zwei Stunden alleine gelassen werden könne und keine Überwachungsbedürftigkeit im Sinne des Gesetzes vorliege. Dies wird wiederum durch Dr. E.___ in ihrem Bericht vom 28. Juli 2011 (E. 3.3.2) wie auch durch den (unbestrittenen) Umstand bestätigt, dass die Beschwerdeführerin den Arbeitsweg selbständig mit dem Bus zurückzulegen vermag (Urk. 7/82 S. 4).

    Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 28. November 2011, die Beurteilung von Dr. E.___ und mit Blick darauf, dass laut Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin ein unveränderter Überwachungsbedarf vorliegt, ein solcher jedoch bereits im Zeitpunkt des letzten materiellen Entscheides verneint worden war (vgl. dazu Urk. 7/50/3-5, Urk. 7/60), ist eine dauernde persönliche Überwachung ebenfalls nicht ausgewiesen. Der Wunsch der Familie, die Beschwerdeführerin nicht für längere Zeit allein zu lassen, ist nachvollziehbar, aber im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne nicht erforderlich.     

    Auch in diesem Zusammenhang vermag der Bericht von Dr. Z.___ vom 4. Juni 2011 (E. 3.3.1) aus den obgenannten Gründen (vgl. dazu E. 4.3.2) zu keinem anderen Schluss zu führen.

4.4    Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, die Beschwerdegegnerin habe elementare Verfahrensbestimmungen verletzt, indem sie die vom Bundesgericht geforderte enge Zusammenarbeit zwischen Verwaltung und der Ärzteschaft missachtet habe, und ferner darauf hinwies, dass die Beschwerdegegnerin gemäss Randziffer 8133 des vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH [Stand 1. Januar 2013]) gehalten gewesen wäre, bei wesentlichen Abweichungen zwischen behandelnden Ärzten und Abklärungsbericht gezielte Rückfragen und unter Einbezug des Regionalen Ärztlichen Dienstes eine Klärung herbeizuführen, ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen (Urk. 6 S. 2), dass eine wesentliche Abweichung zwischen dem Abklärungsbericht und der Einschätzung der behandelnden Ärzte hier nicht vorliegt, zumal der Abklärungsbericht vom 28. November 2011 im Einklang mit der Einschätzung der behandelnden Hausärztin Dr. E.___ steht. Eine Verletzung elementarster Verfahrensbestimmungen ist darin jedenfalls nicht zu ersehen.

4.5    Zusammenfassend ist der Abklärungsbericht vom 28. November 2011 (E. 3.4) in allen Belangen beweiskräftig und es kann darauf abgestellt werden.

    Daher ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der alltäglichen Lebensverrichtung „Körperpflege“ weiterhin regelmässig und in erheblicher Weise der Dritthilfe bedarf und eine lebenspraktische Begleitung notwendig ist, was jedoch lediglich einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zu begründen vermag. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


5.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Coop Rechtsschutz AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubDietrich