Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2013.00202 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Minder
Urteil vom 19. Februar 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Grossmünsterplatz 9, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1959, ohne abgeschlossene Schul- und Berufsausbildung, reiste im September 1998 in die Schweiz ein und war als Hausfrau tätig (Urk. 12/1 Ziff. 6). Am 25. März 2008 meldete sie sich unter Hinweis auf eine schwere Arthrose in beiden Knien, eine chronisch posttraumatische Belastungsstörung, eine depressive Symptomatik infolge eines Verkehrsunfalls sowie ein generalisiertes Schmerzsyndrom bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/8 Ziff. 7.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 12/20) sowie diverse Arztberichte (Urk. 12/12-13, Urk. 12/21, Urk. 12/32, Urk. 12/41, Urk. 12/46-48) ein und zog die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 12/37). Am 1. September 2009 wurde bei der Versicherten eine Haushaltsabklärung vor Ort und Stelle durchgeführt (Urk. 12/49).
Mit Vorbescheid vom 6. Oktober 2009 (Urk. 12/52) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nach Einwanderhebung (Urk. 12/57 und Urk. 12/61) und dem Eingang weiterer Arztberichte (Urk. 12/64, Urk. 12/67, Urk. 12/70/5-6, Urk. 12/71-72, Urk. 12/74, Urk. 12/76, Urk. 12/84) liess sie zudem ein Gutachten erstellen, welche das Y.___ am 14. Juni 2012 (Urk. 12/88) erstattete.
Nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/94 und Urk. 12/104) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Januar 2013 (Urk. 2) einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung.
2. Gegen die Verfügung vom 23. Januar 2013 erhob die Versicherte am 13. Februar 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine volle (richtig: ganze), eventualiter eine 60%ige IV-Rente zuzusprechen. Überdies sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen (S. 2).
In der Beschwerdeantwort vom 30. April 2013 (Urk. 11) beantragte die IV-Stelle unter Verweis auf ihre Akten die Beschwerde abzuweisen, was der Beschwerdeführerin am 15. Mai 2013 (Urk. 13) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bei Versicherten mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ist sinngemäss anwendbar: Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 8 Abs. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
1.2 Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind, und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode; statt vieler BGE 130 V 97 E. 3.3.1). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).
1.3 Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 9C_086/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 23. Januar 2013 (Urk. 2) gestützt auf ihre Abklärungen bei der Beschwerdeführerin zu Hause davon aus, dass diese in ihrem Aufgabenbereich (Haushaltsführung) zu 36 % eingeschränkt sei. Diese Einschränkung entspreche gleichzeitig dem Invaliditätsgrad, womit kein Rentenanspruch bestehe (S. 1).
2.2 Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, dass zur Beurteilung ihrer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit nicht auf die Abklärungen der Beschwerdegegnerin, sondern auf das Gutachten des Y.___ vom 14. Juni 2012 abzustellen sei, welches von einer 60%igen Arbeitsunfähigkeit ausgehe, beziehungsweise auf die Angaben der Ärzte, welche eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit bescheinigten (Urk. 1 S. 7 ff.).
2.3 Unbestritten und aufgrund der Akten ohne weiteres zutreffend ist die Qualifikation der Beschwerdeführerin als im Aufgabenbereich (Haushalt) tätige Person.
3.
3.1 Im Gutachten vom 14. Juni 2012 (Urk. 12/88) nannten die Dres. med. Z.___, FMH Psychiatrie, und A.___, FMH Rheumatologie, des Y.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 36):
- Posttraumatische Belastungsstörung
- Depressive Störung, mittelschwere bis schwere Episode mit somatischem Syndrom und Somatisierungstendenzen
- Chronisches cervikal- und lumbalbetontes panvertebrales Syndrom
- degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Fehlform der Wirbelsäule, Haltungsinsuffizienz
- mit muskulärer Dysbalance des Schultergürtels
- mit cephaler Schmerzkomponente
- Rotatorenmanschettenruptur rechts
- Ruptur der Supraspinatussehne rechts (MR-Arthrographie rechte Schulter vom 12.05.2009)
- Varusgonarthrose rechts
- St. n. Knietotalprothese links am 07.08.2000
- bei Valgusgonarthrose/Femoropatellararthrose linkes Knie
- St. n. Resektion des hinteren Kreuzbandes, Komponentenwechsel, posterolaterale Rekonstruktion mit Semitendinosussehne bei lateraler Flexionsinstabilität am 25.03.2002
Sie berichteten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der somatischen Einschränkungen lediglich noch eine rein sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit, Pausen einzulegen, ausüben könne. So könne sie wegen der medizinischen Problematik in der rechten Schulter keine Überkopfarbeiten durchführen. Die Situation im linken Knie sei weitgehend stabil und die Beweglichkeit befriedigend. Weiter führten sie aus, die Beschwerdeführerin sei aufgrund des psychischen Leidens in ihrer psychophysischen Belastbarkeit, mithin in ihrer Ausdauer und ihrem Durchhaltevermögen, eingeschränkt (S. 37). Seit dem Unfall im Jahr 2003 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 40 %, wobei diese auch für die Tätigkeit im Haushalt gelte. Aufgrund des bisherigen Verlaufs sei von einer eher schlechten Prognose auszugehen (S. 38).
3.2 Am 1. September 2009 wurde bei der Beschwerdeführerin eine Haushaltsabklärung vor Ort durchgeführt. Mit Bericht vom 7. September 2009 (Urk. 12/49) führten die Abklärungspersonen aus, die Beschwerdeführerin wohne seit Dezember 2008 mit ihrer Tochter, geboren 1982 (Urk. 12/1 Ziff. 3), und deren Sohn zusammen (Ziff. 1). Sie nahm folgende Gewichtung der Haushaltbereiche vor und erhob dabei folgende Einschränkungen (Ziff. 6.1-7):
Aufgabe | Gewichtung | Einschränkung | Behinderung |
Haushaltführung | 5 % | 0 % | 0 % |
Ernährung | 35 % | 20 % | 7 % |
Wohnungspflege | 18 % | 50 % | 9 % |
Einkauf und weitere Besorgungen | 10 % | 0 % | 0 % |
Wäsche und Kleider-pflege | 17 % | 40 % | 6.80 % |
Betreuung von Kindern oder anderen Angehörigen | 15 % | 90 % | 13.50 % |
Verschiedenes | 0 % | 0 % | 0 % |
Total | 100 % | 36.30 % |
Die Abklärungspersonen kamen zum Schluss, es sei der Beschwerdeführerin zumutbar, sitzend zu rüsten, in Etappen zu kochen und leichte Reinigungsarbeiten auszuführen (S. 5). Auch sei es ihr zumutbar, oberflächliche Arbeiten auf Körperhöhe zu erledigen (Badreinigung mit Spray) und abzustauben. Dasselbe gelte für den alltäglichen Einkauf. Ebenfalls könne sie die Wäsche in Etappen besorgen (S. 6). Die Abklärungsperson hielt fest, dass Arbeiten im Haushalt, welche die Beschwerdeführerin invaliditätsbedingt nicht mehr verrichten könne, durch die Tochter erledigt würden (S. 7).
4.
4.1 Vorwegzuschicken ist, dass das Y.___-Gutachten vom 14. Juni 2012 (Urk. 12/88) in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ergangen ist und sich eingehend mit den in den Akten befindlichen Arztberichten auseinandersetzte.
Von besonderer Bedeutung ist aber, dass es sich lediglich auf die medizinische Begründung einer Arbeitsfähigkeit beschränkt und sich nicht mit den konkreten Gegebenheiten im Haushalt der Beschwerdeführerin auseinandersetzt. Ohne sich mit den einzelnen Haushaltbereichen zu befassen, wird angenommen, die Beschwerdeführerin sei ebenfalls in ihrem Aufgabenbereich zu 40 % eingeschränkt. Dabei werden im Gutachten die Mitwirkungspflichten von den im gleichen Haushalt lebenden Familienmitgliedern nicht thematisiert.
4.2 Der Haushaltsabklärungsbericht vom 7. September 2009 (Urk. 12/49) setzt sich demgegenüber detailliert mit den einzelnen Haushaltstätigkeiten auseinander, berücksichtig die familiären Mitwirkungspflichten und legt nachvollziehbar und schlüssig dar, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin noch in der Lage ist, leichte Haushaltstätigkeiten zu verrichten. Hinsichtlich der festgestellten Tatbestände ist der Bericht schlüssig und nachvollziehbar. So ist es, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 11), durchaus nachvollziehbar, dass sie in der Haushaltsführung aufgrund der Mitwirkungspflicht der Tochter nicht eingeschränkt ist. Auch ist es nachvollziehbar, dass sie trotz ihrer Einschränkung in der Schulter kleinere Haushaltsarbeiten (wie Rüsten im Sitzen, oberflächliche Reinigungen), welche alles nicht Überkopfarbeiten sind, erledigen kann. Weshalb, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht (S. 13), ihr leichtes Abstauben und Abwischen unmöglich sein sollen, vermag nicht einzuleuchten. Können diese leichten Arbeiten etappenweise doch auch mit der linken Hand ausgeführt werden.
Vorliegend sind keine besonderen Umstände gegeben, welche den Haushaltsabklärungsbericht vom 7. September 2009 (Urk. 12/49) als mangelhaft oder ungeeignet erscheinen liessen. Er entspricht den an ihn gestellten Anforderungen, so dass für die Entscheidungfindung darauf abgestellt werden kann.
4.3 Ein Widerspruch zum Y.___-Gutachten ist dadurch nicht gegeben: Die gutachterlich festgestellte medizinisch bedingte Arbeitsunfähigkeit von 60 % entspricht nicht unbesehen dem Invaliditätsgrad im Haushaltbereich. Einerseits sind die Gegebenheiten im konkreten Haushalt zu berücksichtigen und die einzelnen Arbeitsbereiche entsprechend zu gewichten, was von den Ärzten nicht gemacht wurde. Dem Gutachten kann insbesondere nicht entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin in jeder Teiltätigkeit in gleich hohem Ausmass von 60 % eingeschränkt ist. Sodann ist der Mitwirkungspflicht der übrigen Haushaltangehörigen entsprechend Beachtung zu schenken. Diese ist aufgrund der konkreten Situation zu beurteilen und nicht nach standardisierten Vorstellungen (vgl. hierzu das entsprechende Vorbringen der Beschwerdeführerin, Urk. 1 S. 15 f.).
In den klassischen Haushalttätigkeiten wurde denn auch von der Abklärungsperson eine hohe Einschränkung angenommen: Im Bereich Ernährung eine solche von 35 %, was unter Berücksichtigung der angepassten und etappierten Essenszubereitung sowie unter Berücksichtigung der Mithilfe der Tochter einer medizinisch-theoretischen 60%igen Einschränkung nicht widerspricht. Ebenso ist eine Einschränkung in der Wohnungspflege von 50 % - unter Berücksichtigung der Mithilfe der Tochter bei schwereren Arbeiten - mit der gutachterlich festgelegten 60%igen Arbeitsunfähigkeit vereinbar. Dass schwere Einkäufe durch die Tochter mit dem Auto erledigt werden, erklärt die bloss geringe Einschränkung (10 %) bei medizinisch-theoretischer 60%iger Arbeitsunfähigkeit im Bereich Einkauf. Die Einschränkung in der Wäschebesorgung von 40 % ist ebenfalls mit der 60%igen Arbeitsunfähigkeit vereinbar, wird diese doch zum grossen Teil durch die Tochter erledigt. Dass die Beschwerdeführerin das Enkelkind nicht selbständig betreuen kann, führt zur Annahme einer 90%igen Einschränkung in diesem Teilbereich und damit eines wesentlich höheren Wertes als die pauschale ärztliche Einschätzung. Die Gewichtung mit 15 % (vgl. den entsprechenden Vorhalt der Beschwerdeführerin, Urk. 1 S. 15 oben) ist angesichts der Fremdbetreuung an vier Tagen nicht zu beanstanden.
Nachdem sich die Tochter der Beschwerdeführerin wieder verheiratet, ein zweites Kind geboren hat, im Umfang von nunmehr 50 % arbeitet und mit ihrer Familie und der Beschwerdeführerin zusammenlebt (Urk. 1 S. 15) ist mittlerweile gar eine erhöhte Mithilfe der übrigen Haushaltmitglieder, namentlich des Ehemannes der Beschwerdeführerin, möglich. Insofern erübrigt sich der Beizug eines neuen Haushaltberichtes.
4.4 Angesichts fehlender Angaben zur Arbeitsfähigkeit im Haushalt kann aus den älteren ärztlichen Berichten auf nichts Abweichendes geschlossen werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der geklagten Leiden und Behinderungen zu 36.3 % im Aufgabenbereich eingeschränkt und damit von einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 36 % auszugehen ist.
Die angefochtene Verfügung vom 23. Januar 2013 erweist sich als korrekt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
4.5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens braucht auf die Frage, ob der Beschwerdeführerin überhaupt ein eigener Aufgabenbereich im Sinne von Art. 27 IVV zugerechnet werden kann, nicht näher eingegangen zu werden.
Festzuhalten ist indes, dass als Nichterwerbstätige nur jene Versicherten anspruchsberechtigt sind, die in einem Aufgabenbereich im Haushalt oder - was hier ausser Acht fällt - in einer klösterlichen Gemeinschaft tätig sind (Thomas Ackermann, Die Bemessung des Invaliditätsgrades, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2012, Kieser/Lendfers [Hrsg.], S. 54). Die Beschwerdeführerin ist allein stehend und lebt im Haushalt mit der Familie ihrer erwachsenen Tochter. Es ist ungewiss, ob deren Haushalt als Aufgabenbereich der Beschwerdeführerin herangezogen werden darf.
5.
5.1 Zu prüfen ist schliesslich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren (Urk. 1 S. 2).
5.2 Vorliegend sind die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt, so dass das Gesuch zu bewilligen ist (Urk. 1 S. 2, vergleiche dazu auch Urk. 3/8 S. 9 ff. und Urk. 3/9-27). Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen.
5.3 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5.4 Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Dr. Nägeli, ist ausgangsgemäss aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Nach Einsicht in ihre Kostennote vom 27. Januar 2014 (Urk. 14/2) ist die Entschädigung auf Fr. 2‘259.75 festzulegen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 13. Februar 2013 wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt und es wird ihr die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
Sodann erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli, Zürich, wird mit Fr. 2'259.75 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubMinder