Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2013.00203 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub als Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 26. August 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin
Schaffhauserstrasse 345, Postfach 6734, 8050 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1968, verheiratet und Mutter zweier inzwischen erwachsener Kinder, arbeitete zuletzt als Stellvertreterin des Geschäftsführers und Chef de Service in einem Restaurant. In Ausübung dieser Tätigkeit wurde sie am 14. Oktober 2004 von einem Mitarbeiter angegriffen, geohrfeigt und rückwärts zu Fall gebracht, wobei sie sich den Hinterkopf anschlug. Am 21. Dezember 2005 meldete sie sich unter Hinweis auf verschiedenste Beschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2). Nach getätigten Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht sowie Beizug der Akten des zuständigen Unfallversicherers sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügungen vom 2. November 2007 mit Wirkung ab 1. Oktober 2005 rückwirkend zunächst eine ganze Invalidenrente, mit Wirkung ab 1. Oktober 2006 eine halbe Rente und mit Wirkung ab 1. Juni 2007 wiederum eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (zuzüglich Kinderrenten; Urk. 9/61 ff.). Mit Schreiben vom 28. August 2007 hatte die IV-Stelle der Versicherten zudem erstmals eine Schadenminderungspflicht (im Sinne einer stationären Behandlungsmassnahme) auferlegt (Urk. 9/53).
1.2 Im Rahmen eines im Jahre 2008 eingeleiteten Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 9/66) bestätigte die IV-Stelle gestützt auf ein Gutachten des Y.___ (Gutachten vom 8. Februar 2011, Urk. 9/88) mit Mitteilung vom 11. April 2011 den unveränderten Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 9/91). Mit einer weiteren Mitteilung gleichen Datums auferlegte die IV-Stelle der Versicherten erneut eine Schadenminderungspflicht im Sinne einer stationären psychiatrischen Massnahme mit einem psychotherapeutischen Schwerpunkt und dem Ziel, die massive Benzodiazepin- und Schlafmittelabhängigkeit zu behandeln (Urk. 9/90).
1.3 Im Jahr 2012 leitete die IV-Stelle abermals ein Revisionsverfahren ein (vgl. Urk. 9/95). Im Zuge dessen teilte die IV-Stelle der Versicherten am 5. Dezember 2012 mit, dass sie zur Klärung der Leistungsansprüche eine medizinische Untersuchung (Psychiatrie) als notwendig erachte und mit dieser Untersuchung Dr. med. Z.___ beauftragt werde; ebenfalls mitgeteilt wurden die Fragen an die Ärztin unter Hinweis darauf, dass Zusatzfragen innert 10 Tagen eingereicht werden könnten (Urk. 9/100). Mit Schreiben vom 11. Dezember 2012 liess die Versicherte durch ihren Rechtsvertreter um Zusendung der gesamten Akten ersuchen und ausführen, dass sie der Meinung sei, dass eine weitere Begutachtung nicht notwendig sei, ergebe sich das Zustandsbild doch aus der langen Vorgeschichte sowie der Chronifizierung aller Leiden; und sie würde eine Begutachtung durch Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vorziehen; allenfalls sei auch eine Untersuchung durch Dr. med. B.___ angezeigt. Sollte es sich nun so verhalten, dass die Parteien gemeinsam zum Schluss kämen, eine weitere Untersuchung sei notwendig, ersuche sie die IV-Stelle höflich zwecks Einigung über den Gutachter im Sinne von BGE 137 V 210, sich mit dem Unterzeichnenden in Verbindung zu setzen (Urk. 9/101). Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2013 hielt die IV-Stelle an der Abklärung durch Dr. med. Z.___ fest, da sie die medizinische Untersuchung (Psychiatrie) zur Klärung des Leistungsanspruchs als notwendig erachtete (Urk. 9/105).
2. Gegen diese Zwischenverfügung liess die Versicherte hierorts mit Eingabe vom 26. Februar 2013 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit dem Rechtsbegehren, es sei von einer Begutachtung abzusehen und auf das bisherige, vollständige Arztdossier der Beschwerdeführerin abzustellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (Urk. 1 S. 2); alsdann liess sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragen (Urk. 1 S. 3). Zur Begründung lässt die Beschwerdeführerin zur Hauptsache geltend machen, ihre lange Geschichte zeige, dass sie vor allem an Angststörungen leide. Sie wage sich kaum aus dem Haus und dann nur, um mit vertrauten Personen Kontakt aufzunehmen. Angesichts der Schwere der Depression und der psychotischen Symptome müsse eine weitere Begutachtung als unzumutbar angesehen werden.
Die Verwaltung beantragte mit Vernehmlassung vom 17. April 2013 Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin am 15. Juli 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15). Am 25. Juli 2013 liess die Versicherte die Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Replik beantragen (Urk. 16), welches sinngemässe Begehren um Durchführung eines förmlichen zweiten Schriftenwechsels mit Verfügung vom 2. August 2013 abgewiesen wurde unter Hinweis darauf, dass es ihr nach Massgabe der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Frage des rechtlichen Gehörs unbenommen sei, sich zu den Anträgen und Vorbringen der Beschwerdegegnerin zu äussern (Urk. 17). Mit Eingabe vom 20. August 2013 ersuchte der Rechtsvertreter um eine Erstreckung der Frist zur Einreichung der Stellungnahme (Urk. 19).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anfechtungsgegenstand ist vorliegend die (Zwischen-)Verfügung vom 29. Januar 2013, mit welcher die Beschwerdegegnerin an einer psychiatrischen Begutachtung der Beschwerdeführerin – und zwar durch Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie - festgehalten hat (Urk. 2). Strittig sind dabei die Zumutbarkeit und Notwendigkeit einer Begutachtung.
1.2 Nach Art. 43 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat sich die versicherte Person, soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, diesen zu unterziehen.
1.2.1 Im interdisziplinären Gutachten des Y.___ vom 8. Februar 2011, im Rahmen dessen die Versicherte internistisch, rheumatologisch bzw. orthopädisch-chirurgisch, neurologisch und psychiatrisch untersucht worden war, wurden folgende Diagnosen erhoben (Urk. 9/88 S. 39):
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1.Schwere posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
2.Massive Benzodiazepin- und Schlafmittel-Abhängigkeit (ICD-10 F13.2)
3.Migräne, DD: Analgetikakopfschmerz
4.Blockaden im Bereich der Halswirbelsäule ohne radikuläre Ausstrahlung
5.Status nach Nackendistorsionstrauma vom 14. Oktober 2004
6.Sakralisation L5 mit Nearthrose beidseits
Zur Arbeitsfähigkeit hatten die beteiligten Ärzte zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde ausgeführt, aus rein somatischer (internistischer, orthopädischer und neurologischer) Sicht sei die Versicherte nicht eingeschränkt. Aus psychiatrischer Sicht bestehe aber nach wie vor eine volle Arbeitsunfähigkeit. Die aktuell noch vorliegende, psychiatrisch bedingte 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe wahrscheinlich schon seit einigen Jahren. Die Versicherte sei bisher bezüglich ihrer posttraumatischen Belastungsstörung wahrscheinlich nie adäquat behandelt worden; durch ihr feindseliges und misstrauisches Verhalten berichte die Versicherte nur unwillig aus ihrem Innenleben. Bei den bisherigen Therapeuten und beim Gutachter habe es sich um männliche Personen gehandelt. Die Versicherte bringe diesen deutlich mehr Ablehnung und Misstrauen entgegen, weshalb es durchaus vorstellbar sei, dass die Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung nicht immer fassbar gewesen seien. Dringend indiziert sei ein stationärer Aufenthalt mit einem psychotherapeutischen Schwerpunkt, mit dem Ziel, erst einmal Vertrauen zur Versicherten aufzubauen. In einem zweiten Schritt seien die massive Benzodiazepin- und Schlafmittelabhängigkeit zu behandeln und die Medikamente langsam zu reduzieren. Bei einer Therapeutin wäre die Versicherte besser aufgehoben. Nach einer adäquaten Traumatherapie und dem langsamen Benzodiazepinentzug sei die Arbeitsfähigkeit noch einmal neu einzuschätzen, denn aktuell handle es sich um einen labilen Gesundheitszustand. Mit Blick auf die auferlegte Schadenminderungspflicht könne angenommen werden, dass die Versicherte bei einer adäquaten psychiatrischen Behandlung jetzt mindestens teilarbeitsfähig wäre. Doch habe die Tatsache, dass sie nicht adäquat behandelt worden sei, nicht zuletzt mit ihrer psychiatrischen Erkrankung zu tun, da sie deswegen extrem misstrauisch und verunsichert sei (Urk. 9/88 S. 45 f.).
1.2.2 In dem im Jahre 2012 eingeleiteten Revisionsverfahren liess die Verwaltung die Versicherte den Fragebogen „Revision der Invalidenrente“ ausfüllen (Urk. 9/95 f.) sowie Angaben des behandelnden Arztes einreichen (Urk. 9/97). Die zuständige Ärztin des C.___, wo die Versicherte seit 19. August 2010 in Behandlung steht (Einzeltherapie ca. alle 14 Tage, langsame Medikamentenreduktion), diagnostizierte eine schwere depressive Störung (F32.2), eine Störung durch Medikamente sowie eine Essstörung (F50.8) und attestierte der Versicherten eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/97 S. 3).
Weitere medizinische Angaben liegen nicht vor.
1.2.3 Die üblichen Untersuchungen sind ohne konkret entgegenstehende Umstände generell als zumutbar im Sinne von Art. 43 Abs. 2 ATSG zu erachten (SVR 2007 IV Nr. 48 S. 156, I 988/06 E. 4.2). Dass der Versicherten eine erneute Begutachtung ausnahmsweise nicht zumutbar sein sollte, ist aus den Akten nicht ersichtlich. So hatte sich die Versicherte bereits zweimal (Urk. 9/19 und Urk. 9/88) einer umfassenden Begutachtung unterzogen und konnten diese Untersuchungen, namentlich auch die psychiatrische Begutachtung durch das Y.___ trotz dort anfänglicher Feindseligkeit und Nervosität der Versicherten (vgl. Urk. 9/88 S. 35) offenbar ohne ersichtliche Schwierigkeiten durchgeführt werden. Dass der Versicherten die Begutachtung infolge der Schwere der Depression nicht zumutbar sein soll, wird nicht näher begründet und ist namentlich den medizinischen Akten nicht zu entnehmen. Insbesondere ergeben sich aus den Akten keinerlei Hinweise darauf, dass eine erneute Begutachtung infolge „psychotischer Symptome“ nicht zumutbar sein könnte. So enthält keiner der aktuelleren medizinischen Berichte Hinweise auf eine psychotische Symptomatik; namentlich wurden im Gutachten des Y.___ keine entsprechenden Befunde oder Diagnosen erhoben und wird selbst in den von der Beschwerdeführerin im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens eingereichten Angaben des C.___ (vgl. Urk. 9/97) keine entsprechende Problematik erwähnt. Was alsdann den - ohnehin nicht aktuellen - Bericht des C.___ vom 9. September 2010 (Urk. 3/4) betrifft, auf welchen sich die Versicherte zur Untermauerung dieses letzteren Vorbringens stützt, erweist sich dieser als wenig nachvollziehbar bzw. in sich widersprüchlich: So wird darin zwar einerseits die Diagnose „Schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen“ (ICD10 F32.3) erhoben (Urk. 3/4 S. 1), andererseits werden im psychopathologischen Befund Anhaltspunkte für psychotische Erlebnisweisen ausdrücklich verneint (Urk. 3/4 S. 2). Vor diesem Hintergrund ergeben sich jedoch keine konkreten Anhaltspunkte darauf, dass der Versicherten eine neuerliche Begutachtung nicht zumutbar sein sollte. Dies gilt umso mehr, als die Verwaltung bei der Gutachtensanordnung auch dem Umstand, dass die Versicherte nach Angaben im Gutachten des Y.___ männlichen Personen mehr Misstrauen und Ablehnung entgegenbringt (Urk. 9/88 S. 46), Rechnung getragen und die Begutachtung durch eine weibliche Expertin veranlasst hat.
1.2.4 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde kann auch nicht gesagt werden, die bisherigen Akten seien vollständig. So lag bei der letzten Begutachtung durch das Y.___ ausdrücklich ein noch labiler - jedoch nach Einschätzung der damaligen Gutachterin offenbar besserungsfähiger (vgl. Urk. 9/88 S. 47) - Gesundheitszustand vor, weshalb die psychiatrische Expertin denn auch - nach Durchführung einer adäquaten Traumatherapie und dem langsamen Benzodiazepinentzug - eine Neubeurteilung als erforderlich erachtete (Urk. 9/88 S. 46). Dass für die Neubeurteilung nicht allein auf die im Revisionsverfahren eingereichten ärztlichen Angaben des C.___ abgestellt werden kann, liegt sodann auf der Hand, handelt es sich doch bei diesen äusserst knappen Angaben offensichtlich nicht um einen den rechtsprechungemässen Anforderungen genügenden ärztlichen Bericht (vgl. dazu BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis).
1.2.5 Zusammenfassend ergibt sich daher, dass keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, welche eine Begutachtung der Versicherten als unzumutbar oder unnötig erscheinen lassen. Vielmehr war die Verwaltung in Nachachtung der ihr obliegenden Untersuchungspflicht sowie mit Blick darauf, dass im Verfügungszeitpunkt (29. Januar 2013) seit der letzten Begutachtung durch das Y.___ (Gutachten vom 8. Februar 2011) bereits rund zwei Jahre vergangen waren und es sich nach Angaben der Expertin des Y.___ nicht um einen stabilen Zustand handelte, zu einer Abklärung der Verhältnisse verpflichtet.
1.3
1.3.1 Im zur Publikation vorgesehenen Grundsatzurteil 9C_207/2012 vom 3. Juli 2013 hat sich das Bundesgericht unlängst mit der Frage beschäftigt, ob und inwieweit die Grundsätze gemäss BGE 137 V 210 auf mono- und bidisziplinäre Begutachtungen übertragbar sind. Es hat dabei zusammengefasst festgehalten, dass die Anforderungen an die medizinische Begutachtung, wie sie in BGE 137 V 210 für polydisziplinäre MEDAS-Begutachtungen umschrieben worden sind, grundsätzlich sinngemäss auf mono- und bidisziplinäre Expertisen anwendbar sind. Konkret bedeutet das, dass bei mono- und bidisziplinären Begutachtungen im Falle aller zulässigen Einwendungen konsensorientiert vorzugehen ist. Erst wenn eine Einigung ausbleibt, ergeht eine (einheitliche) Zwischenverfügung über die Beweisvorkehr an sich (Notwendigkeit einer Begutachtung, Beschränkung auf eine oder zwei Fachdisziplinen, Bezeichnung der Disziplinen) und die Person der Gutachter (E. 5.2.2.3 mit Hinweis).
Es stellt sich damit die Frage, ob der angefochtene Zwischenentscheid vor dem Hintergrund dieser neuen Rechtsprechung geschützt werden kann, da aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dass kein Einigungsverfahren durchgeführt worden ist.
1.3.2 Dabei ist vorweg zu beachten, dass das zitierte Grundsatzurteil des Bundesgerichts vom 3. Juli 2013 im Zeitpunkt des Erlasses der Zwischenverfügung noch nicht ergangen war. Weiter ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nur im Einwandverfahren überhaupt Vorbringen zur Gutachtensperson machen liess (siehe vorne Sachverhalt 1.3), dabei aber weder materielle noch formelle personenbezogene Einwendungen gegen Dr. Z.___ selber vorbrachte. Dass sie den Psychiater Dr. A.___ als Gutachter „vorziehen“ würde, reicht als eigentliche personenbezogene Einwendung nicht. Überdies (siehe E. 1.2.3 am Ende) ist hier einer weiblichen Expertin der Vorzug zu geben. Das träfe zwar auf Dr. B.___ zu, bei der allenfalls „auch eine Untersuchung …. angezeigt“ sei (Urk. 9/101). Nachdem die Beschwerdegegnerin in der Folge mittels Zwischenverfügung vom 29. Januar 2013 an der psychiatrischen Begutachtung und an Dr. Z.___ als Gutachterin festgehalten hatte, liess sich die Beschwerdeführerin zur Letzteren beschwerdeweise mit keinem Wort mehr vernehmen. Ebenso wenig erwähnte sie in der Beschwerde den fehlenden Konsensversuch bzw. liess diesen Umstand nicht beanstanden. Angesichts der Tatsache, dass das sozialversicherungsrechtliche Verfahren einfach und rasch zu sein hat (Art. 61 lit. a ATSG), ist es deshalb bei der vorliegenden Konstellation zu rechtfertigen, von einer Aufhebung der angefochtenen Zwischenverfügung und einer Rückweisung an die IV-Stelle lediglich zur Durchführung eines gar nicht verlangten Einigungsversuchs abzusehen.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
5.
5.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
5.2 Aus dem von der Beschwerdeführerin am 21. Juni 2013 eingereichten „Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit“ und den damit eingereichten Unterlagen (vgl. Urk. 12-14/16) ergibt sich folgendes Bild ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit:
5.2.1 Aufgrund der eingereichten Steuerrechnungen ist davon auszugehen, dass die Eheleute über kein Vermögen verfügen (Urk. 14/11-12). Alsdann erhält die Versicherte eine monatliche IV-Rente in Höhe von Fr. 1‘622.-- (vgl. Urk. 14/2) sowie eine Rente der Pensionskasse in Höhe von Fr. 2‘372.-- (Urk. 14/3). Ihr Ehegatte erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4‘775.40 (vgl. Urk. 14/4). Daraus resultiert ein monatliches Einkommen von Fr. 8‘769.40.
5.2.2 Bei der Berechnung des Existenzminimums ist von folgenden monatlichen Werten auszugehen: Grundbetrag für die Eheleute in Höhe von Fr. 1‘700.-- sowie in Höhe von Fr. 600.-- für den im Haushalt lebenden volljährigen Sohn (vgl. Ziffer II der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums gemäss Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. September 2009), Krankenkassenprämien nach KVG in Höhe von Fr. 779.30 (Fr. 301.55 + Fr. 274.15 + Fr. 203.60; vgl. Urk. 14/6-7), Miete in Höhe von Fr. 2‘700.-- (Urk. 14/9) sowie monatlicher Anteil an die Prämie für die Hausratversicherung der Basler Versicherung in Höhe von Fr. 44.25 (Fr. 530.80 : 12; Urk. 14/13). Die im Formular angegebenen Telekommunikationskosten in Höhe von Fr. 417.-- pro Monat (Urk. 13 Ziff. 6) sind unbelegt und überdies bereits im Grundbetrag enthalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 31. Mai 2011, 8C_309/2011, E. 3.3.3). Ebenso wenig sind Ausgaben für die Autoversicherung ausgewiesen, weshalb auch sie nicht zu berücksichtigen sind. Damit errechnet sich ein (nachgewiesener) Notbedarf von Fr. 5‘823.55 sowie unter Berücksichtigung eines gerichtsüblichen Freibetrages (von Fr. 500.-- für das Ehepaar sowie Fr. 300.-- für den erwachsenen Sohn) ein erweiterter Notbedarf von Fr. 6‘623.55, womit in Gegenüberstellung mit den Einkünften von Fr. 8‘769.40 (E. 5.2.1 hievor) ein Einnahmeüberschuss von Fr. 2‘145.85 resultiert. Zu berücksichtigen sind alsdann auch die fälligen Steuerschulden. Werden die monatlichen Betreffnisse - entsprechend den eingereichten Steuerabrechnungen für Staats – und Gemeindesteuern 2011 (Schlussrechnung) und 2012 (provisorische Rechnung; vgl. Urk. 14/11-12) mit Fr. 945.50 bemessen (Fr. 1‘067.55 + Fr. 10‘278.70 = Fr. 11‘346.25 : 12), verbleibt noch immer ein Überschuss von Fr. 1‘200.35. Nicht berücksichtigt werden können hingegen die geltend gemachten Raten für die gewöhnliche Tilgung angehäufter Schulden, da die unentgeltliche Rechtspflege nicht dazu dienen soll, auf Kosten des Gemeinwesens Gläubiger zu befriedigen, die nicht oder nicht mehr zum Lebensunterhalt beitragen (nicht publizierte E. 6.1.1 des Urteils BGE 133 III 620 ; Urteil 8C_772/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 2.2.2). Dass es sich bei den fraglichen Schulden um Ausgaben für den gewöhnlichen (zur Führung eines bescheidenen, aber menschenwürdigen Lebens erforderlichen; vgl. wiederum Urteil 8C_772/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 2.2.2) Lebensunterhalt oder für Kompetenzstücke handelte, wird weder geltend gemacht noch belegt (Urk. 12 S. 3).
Verbleibt ein verfügbarer Betrag von monatlich Fr. 1‘200.35, braucht nicht näher geprüft zu werden, in welchem Umfang die bereits im Jahr 2012 fällig gewordenen Raten für die Steuern 2012 im Februar 2013 (Zeitpunkt der Gesuchseinreichung) noch ausstehend waren. Ebenso erübrigt sich die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des im Haushalt lebenden erwachsenen und arbeitslosen (vgl. Urk. 13 Ziff. 9) Sohnes, und dabei namentlich, ob dieser überhaupt in die Notbedarfsrechnung einzubeziehen beziehungsweise er zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenkasse oder der Sozialhilfe berechtigt ist, welche gegebenenfalls zumindest teilweise als zumutbarer Haushaltsbeitrag den Einkünften der Eheleute zuzuschlagen wären. Beides führte allenfalls zu einem noch höheren Einnahmenüberschuss. Unter den gegebenen Umständen braucht ebenso wenig auf das Vorbringen eingegangen zu werden, wonach auch die Hundesteuer (in Höhe von rund Fr. 23.-- pro Monat bzw. Fr. 274.-- pro Jahr, vgl. Urk. 14/10) oder gar der Unterhalt der beiden Hunde der Versicherten bei der Ermittlung des Notbedarfes in Anrechnung zu bringen sei (Urk. 12 S. 3).
5.2.3 Zusammenfassend ist die Beschwerdeführerin nicht als prozessual bedürftig zu betrachten, was zur Abweisung des Gesuches um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung führt. Anzumerken ist, dass das Gesuch auch abzuweisen gewesen wäre, weil die Voraussetzung, dass der Prozess nicht als aussichtslos erscheint, vorliegend ebenfalls nicht erfüllt ist. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ohne Weiteres (E. 1.2.3 und 1.2.4 hievor) ergibt, erweisen sich die von der Versicherten gegen die Begutachtung vorgetragenen Einwände (Unzumutbarkeit und fehlende Notwendigkeit) in keiner Weise als stichhaltig. Die Gewinnaussichten aufgrund der Akten- und Rechtslage mussten daher von Anfang an beträchtlich geringer erscheinen als die Gefahr, den Prozess zu verlieren (vgl. statt vieler BGE 129 I 129 E. 2.3.1. S. 135 mit Hinweisen).
6. Im vorliegenden Verfahren geht es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen, weshalb das Verfahren kostenlos ist (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung). Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich somit als gegenstandslos.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 26. Februar 2013 um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird abgewiesen,
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Philip Stolkin
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 19
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBachmann
DM/BA/MPversandt