Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.00204 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 23. Dezember 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1967 geborene X.___, gelernte Köchin, ist verheiratet und Mutter von zwei 1997 und 1999 geborenen Kindern (Urk. 6/2, 6/15). Ab 1997 war sie nicht mehr erwerbstätig. Im November 2002 (Urk. 6/5/5) diagnostizierte man bei ihr eine Multiple Sklerose, weshalb sich die Versicherte im April 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 6/2/7). Mit Verfügung vom 27. November 2003 wurde ihr aufgrund eines Invaliditätsgrades von 56 % mit Wirkung ab 1. November 2002 eine halbe Invalidenrente zugesprochen. Mit Mitteilungen vom 13. Februar und 6. Dezember 2004 wurde die Zusprechung der halben Invalidenrente im Rahmen von Revisionsverfahren bestätigt.
Die Versicherte leitete mit Zuschrift vom 28. März 2006, worin sie eine Verschlechterung des Zustandes geltend machte, ein Revisionsverfahren ein (Urk. 6/44). Nach Einholung eines Gutachtens bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Y.___ hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Januar 2009 aufgrund eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrades von 34 % die Invalidenrente auf Ende Februar 2009 auf. Die dagegen ergriffene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht in dem Sinne gut, dass es die Sache mit Urteil vom 18. November 2011 (Verfahrensnummer IV.2009.00185; Urk. 6/84) an die IV-Stelle zu ergänzenden medizinischen Abklärungen und zu neuem Entscheid über die Rente zurückwies.
1.2 In Nachachtung des Urteils wurde die Versicherte bidisziplinär, nämlich neurologisch und neuropsychologisch untersucht (Gutachten vom 4. und 5. Juni 2012; Urk. 6/96-97). Anschliessend nahm die IV-Stelle am 11. September 2012 eine Haushaltsabklärung vor (Bericht vom 20. September 2012; Urk. 6/102). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/106, 6/110) reduzierte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Januar 2013 (Urk. 2), da seit August 2012 ein Invaliditätsgrad von 48 % bestehe, die halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1. März 2013 auf eine Viertelsrente (Urk. 2 S. 12-13).
2. Mit Eingabe vom 26. Februar 2013 (Urk. 1) liess die Versicherte Beschwerde erheben und beantragen, ihr sei über den 28. Februar 2013 hinaus eine halbe Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 2. April 2013 (Urk. 5) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Sozialversicherungsgericht hat in seinem unangefochten gebliebenen Urteil vom 18. November 2011 zusammengefasst festgehalten, dass angesichts der medizinischen Aktenlage im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprechung am 27. November 2003 die halbe Rente nicht unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) erscheine. Die damalige Rente war zugesprochen worden, weil nach Ansicht der Berufsberatung der IV-Stelle die seitens der Ärzte attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/5/5) auf dem Allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar sei, da die Versicherte kaum einen Arbeitsplatz finden werde, bei dem sie ihre vielen Pausen, die sie wegen ihrer kurzen Belastbarkeit machen müsse, einschieben könne (Urk. 6/14). Bei einer Qualifikation der Versicherten als 50 % Arbeitstätige und als 50 % im Haushalt Tätige mit einer Einschränkung von 12 %, ergab sich ein Gesamtinvaliditätsgrad von 56 % (Urk. 6/15).
Weiter führte das Gericht in seinem Urteil aus, zu prüfen bleibe, ob im Zeitraum zwischen der Mitteilung vom 6. Dezember 2004 (Bestätigung der halben Rente) und der angefochtenen Verfügung vom 22. Januar 2009 (Rentenaufhebung) eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Veränderung im Gesundheitszustand eingetreten sei (E. 3.3.2). Das Gericht befand dazu, dass das seitens der MEDAS gelieferte Gutachten vom 30. April 2008 auf die geltend gemachten kognitiven Einschränkungen nicht eingegangen sei, weshalb diese nicht Eingang in die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung gefunden hätten. Der Einfluss des Fatigue-Syndroms sowie die Auswirkungen der Krankheit der Versicherten auf die exekutiven Funktionen seien bisher nur unvollständig untersucht worden. In dieser Hinsicht sei eine Ergänzung der gutachterlichen Ausführungen erforderlich. Anschliessend sei auch eine ergänzende Erklärung der Abklärungsperson im Haushalt einzuholen oder eine ergänzende Haushaltsabklärung vorzunehmen; hernach sei erneut über den Rentenanspruch zu entscheiden (Urk. 6/84 E. 3.5).
1.2 Die Erwägungen in einem gerichtlichen Rückweisungsentscheid, auf die im Dispositiv verwiesen wird, nehmen bei Nichtanfechtung an der formellen Rechtskraft des Entscheids teil und sind für die Behörde, an die zurückgewiesen wird, verbindlich. Gleiches gilt für die Instanz, die den Rückweisungsentscheid gefällt hat, falls die Sache an diese erneut weitergezogen wird (BGE 135 III 334 E. 2). Die Rechtskraftwirkung - und damit Verbindlichkeit - des Rückweisungsentscheides steht aber immer unter dem Vorbehalt, dass sich nicht aus dem Rückweisungsverfahren neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne der prozessualen Revision ergeben, welche dessen sachverhaltliche Grundlage erschüttern. Das gilt - als Ausfluss von Art. 61 lit. i ATSG - auch bei einem kantonalen Rückweisungsentscheid (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2010 vom 15. Februar 2011 E. 7.1.1 mit Hinweisen).
1.3 Das Gericht hatte in seinem rechtskräftig gewordenen Urteil vom 18. November 2011 in Dispositiv-Ziffer 1 beim Rückweisungsauftrag auf die Erwägungen Bezug genommen und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, bei einem neuen Entscheid über die Rente die gemachten Erwägungen zu beachten. Damit war die Verwaltung - und ist das Gericht nun - an die im Urteil gemachten Erwägungen gebunden, weshalb im vorliegenden Revisionsverfahren nach Art. 17 ATSG der massgebliche Vergleichszeitpunkt derjenige des 6. Dezember 2004 ist (zweite Mitteilung, mit der die halbe Rente bestätigt wurde; Urk. 6/38), der mit dem Sachverhalt, wie er sich bis zum neuen Verfügungszeitpunkt vom 22. Januar 2013 entwickelt hat, zu vergleichen ist. Der Entscheid, dass die Ausrichtung einer halben Rente im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprechung am 27. November 2003 nicht offensichtlich unrichtig war, nimmt an der Rechtskraft des Rückweisungsurteils - unter dem Vorbehalt der prozessualen Revision – ebenfalls teil (vgl. erwähntes Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2010 vom 15. Februar 2011 E. 7.1.1, 7.1.2).
2. Die IV-Stelle stellte sich in der nun angefochtenen Verfügung vom 22. Januar 2013 im Wesentlichen auf den Standpunkt, nach den erneuten Abklärungen sei von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht auszugehen. Hingegen bestehe eine verwertbare 50%ige Arbeitsfähigkeit der Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in einer angepassten Tätigkeit, weshalb bei einer Qualifikation seit August 2012 als Teilarbeitstätige mit einem Pensum von 80 % und einem Pensum von 20 % im Haushalt die seither ausgerichtete halbe Invalidenrente mit dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung auf eine Viertelsrente herabgesetzt werde (Urk. 2).
3.
3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] vom 6. Oktober 2006). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
3.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
3.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. E. 3.5, 117 V 199 E. 3b, 113 V 275 E. 1a mit Hinweisen).
4.
4.1 Im Zeitpunkt der Bestätigung der halben Invalidenrente Ende 2004 hatte die Beschwerdeführerin in einem kleinen Pensum von ca. 10 % (vier Stunden pro Woche) als Aushilfspackerin und als Hilfe im Lager einer Firma in Z.___ gearbeitet (Urk. 6/30, 6/31). Nach Angaben ihres Arztes Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin, im Bericht vom 23. September 2004, hatte sie im Sommer 2004 ihren fünften Krankheitsschub erlebt, der mit einer Steroid-Stoss-Therapie behandelt werden musste. Gleichfalls klagte die Versicherte über intensive Parästhesien in den Beinen, die Gleichgewichtsstörungen waren hingegen besser geworden (Urk. 6/33). Er diagnostizierte weiterhin eine Multiple Sklerose, eine atopische Dermatitis und eine valvuläre Herzkrankheit (Urk. 6/40).
Die IV-Stelle unterbreitete die Akten in der Folge ihrem RAD-Arzt Dr. B.___. Dieser kam zum Schluss, dass sich medizinisch gesehen keine relevante Veränderung ergeben habe. An der schon bei der ursprünglichen Rentenzusprechung vertretenen Auffassung, wonach eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit (richtig: Unfähigkeit zur Verwertung der Restarbeitsfähigkeit auf dem Allgemeinen Arbeitsmarkt) bestehe, könne weiterhin festgehalten werden (Urk. 6/37/2). Unter Beibehaltung der Annahme einer 50%igen Arbeitstätigkeit und einer 50%igen häuslichen Tätigkeit der Versicherten im Gesundheitsfall errechnete die Beschwerdegegnerin somit erneut einen Invaliditätsgrad von 56 %, indem sie einem Valideneinkommen von Fr. 26‘922.-- ein Invalideneinkommen von Fr. 0.-- entgegensetzte (Invaliditätsgrad 50%iger Erwerbsteil: 50 %) und den Haushaltsbereich gesamthaft als zu 12 % eingeschränkt sah (Invaliditätsgrad des 50%igen Haushaltsbereich: 6 %), und bestätigte somit die halbe Rente (Urk. 6/37/2).
4.2
4.2.1 Um in Nachachtung des Urteils des Sozialversicherungsgerichts vom 18. November 2011 den Verlauf des Gesundheitszustandes ab Ende 2004 beurteilen zu können, gab die Beschwerdegegnerin bei Dr. phil. C.___ das neuropsychologische Gutachten vom 13. April 2012 (Urk. 6/97) und beim Neurologen Dr. med. D.___ das Gutachten mit interdisziplinärer Beurteilung vom 4. Juni 2012 (Urk. 6/96) in Auftrag und veranlasste hernach eine Haushaltsabklärung (Urk. 6/102). Dabei brachte die Versicherte auch vor, dass sie seit dem 1. April 2009 im Rahmen eines Teilzeitpensums von 18 % als Unterstützung der Hauswartin für die E.___ arbeitete (Urk. 6/101).
Gegenüber dem neuropsychologischen Gutachter gab die Versicherte als Hauptproblem ihre Müdigkeit und ihre Vergesslichkeit an. Sie vergesse immer wieder Termine, Gegenstände oder Aufgabenstellungen an sie (Urk. 6/97/7). Nach Durchführung verschiedener Tests gelangte der Gutachter zur Auffassung, die Befunde seien in sich konsistent und widerspruchsfrei und sie widerspiegelten die derzeitige Leistungsfähigkeit der Versicherten. Es habe sich ergeben, dass die Versicherte Defizite betreffend das sprachliche und visuell-räumliche Gedächtnis, die Aufmerksamkeit und gewisse exekutive Funktionen, die Ausdauer (klar erhöhte Ermüdbarkeit) und das Allgemeinwissen habe. Die von der Versicherten dargestellten subjektiven Beschwerden seien mit den Defiziten erklärbar. Der Gutachter stellte entsprechend die Diagnose einer sonstigen organischen Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns (ICD-10 F07.8), und zwar aufgrund von Multipler Sklerose. Die ermittelten leichten bis mittelschwer ausgeprägten Defizite im Gedächtnis (sprachlich und visuell-räumlich), in der Aufmerksamkeit, in gewissen exekutiven Funktionen und in der psycho-physischen Belastbarkeit (klar erhöhte Ermüdbarkeit und klar verminderte Ausdauer) und im Allgemeinwissen, bei einer durchschnittlichen intellektuellen Leistungsfähigkeit, liessen die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Erwerbstätigkeit mindestens zu 50 % einschränken.
Dr. D.___ kam nach einer neurologischen Untersuchung, in Zusammenarbeit mit dem neuropsychologischen Gutachter und unter Berücksichtigung von altem wie auch neuem Bildmaterial zum Gehirn der Versicherten zum Schluss, die aktuell erhobenen somatisch-neurologischen Befunde (spastisch-ataktische Gangstörung, feinmotorische Defizite beider Hände, dissoziierte Empfindungsstörung in den unteren Extremitäten) begründeten zusammen mit den neuropsychologischen Defiziten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der früheren Berufstätigkeit als Köchin. Die feinmotorischen Defizite in beiden Händen aufgrund von Sensibilitätsstörungen seien neu gegenüber dem letzten aktenkundigen neurologischen Befund der MEDAS von 18. Dezember 2007. Diese passten zu der in der aktuellen MRI vom 23. Mai 2012 nachgewiesenen Progredienz. In einer der Behinderung angepassten, körperlich leichten überwiegend sitzenden nicht sonderlich monotonen Tätigkeit, die keine besondere Anforderungen an das feinmotorische Geschick stelle, sei aus neurologischer Sicht und unter Berücksichtigung der neuropsychologischen Befunde eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vorstellbar, wie sie von der MEDAS postuliert worden sei (Urk. 6/96/13). Die neu hinzugekommenen feinmotorischen Defizite hätten zwar qualitativen aber keinen weiteren quantitativen Einfluss auf die Bemessung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/96/13).
4.2.2 Gegenüber der Haushaltsabklärerin gab die Versicherte am 27. August 2012 an, im Gesundheitsfall würde sie sicher seit August 2012 in einem 80%igen Arbeitspensum tätig sein, weil die Kinder am Mittag nicht mehr nach Hause kämen. Sie sei mehrheitlich am Tag alleine zu Hause (Urk. 6/102/4). Der Abklärerin gegenüber klagte die Beschwerdeführerin ebenfalls über eine erhöhte Ermüdbarkeit, sie müsse den Haushalt in Etappen erledigen. Sie sei langsamer und müsse sich mehr Zeit einräumen. Die Kinder seien älter und selbständiger geworden und übernähmen vermehrt auch Aufgaben im Haushalt.
Im Resultat nahm die Abklärerin eine Qualifikationsänderung der Versicherten ab November 2010 vor, indem die Versicherte in diesem Zeitpunkt zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % im Haushalt tätig sei und sah eine weitere Änderung ab August 2012 vor, wonach die Versicherte zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt tätig sei. Sie ermittelte dabei eine gesamthafte Einschränkung im Haushalt von 17,4 % (2010) bzw. von 17,6 % (2012) (Urk. 6/120/9).
4.2.3 Die IV-Stelle hatte nach dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts die Ausrichtung der halben Rente wieder aufgenommen. Sie kam nun nach einer Neuberechnung zum Schluss, dass die Versicherte ab August 2012 bei einer Tätigkeit als Köchin im Gesundheitsfall und bei einem Pensum von 80 % ein Valideneinkommen von Fr. 48‘525.80 verdienen, und als invalide Person mit einer Tätigkeit in einem Callcenter, im Versand oder bei einfachen administrativen Tätigkeiten in einem Pensum von 50 % und reduziert um weitere 10 % ein Invalideneinkommen von Fr. 21‘515.13 erzielen würde. So errechnete sie eine Einschränkung von 55,66 % im Erwerbsbereich. Zusammen mit der Einschränkung im Haushalt von 17,6 % errechnete sie unter Berücksichtigung der Teilbereiche einen Gesamtinvaliditätsgrad von 48 % (Urk. 2).
5.
5.1 Seit der Bestätigung der halben Rente Ende 2004 hat die Beschwerdeführerin die damals erst seit Kurzem innegehabte Stelle bei der F.___ gewechselt und auch das Arbeitspensum hat sich seither etwas verändert. Seit die Beschwerdeführerin bei der E.___ arbeitet, arbeitet sie in einem leicht höheren Umfang zu 18 % (Urk. 6/101). Unbestritten und aufgrund der Akten ist sodann überzeugend, dass die Versicherte im Gesundheitsfall ab 2012, da die Töchter damals bereits 13 und 15 Jahre alt und über den Mittag nicht mehr zu Hause waren, eine Erwerbstätigkeit als Köchin im Umfang von 80 % und nicht mehr nur zu 50 % wie im Jahr 2004 ausüben würde (Urk. 1). Damit hat sich vor allem in qualifikatorischer Hinsicht im Sachverhalt eine Änderung ergeben, die im Rahmen einer Rentenrevision zu beachten ist, weil dies einen Faktor beschlägt, der geeignet ist, den Invaliditätsgrad zu beeinflussen. Dabei ist in der Folge der Rentenanspruch im Rahmen der Revision einer allseitigen Überprüfung zu unterziehen (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), 3. A., Rz 57 zu Art. 30-31).
5.2 Mit beiden Parteien ist davon auszugehen, dass seither in gesundheitlicher Hinsicht keine Verbesserung eingetreten ist. Dies gibt auch die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die ärztliche Stellungnahme ihres RAD zu. Dr. med. G.___, Fachärztin für Innere Medizin, wies darauf hin, dass dies mit Blick auf die Diagnose der Multiplen Sklerose, einer chronischen und nicht heilbaren Krankheit medizinisch auch nicht plausibel wäre (Urk. 6/111/2). Eine gewisse Progredienz der Krankheit wurde mit den neuen Bildaufnahmen dokumentiert. Dass jedoch erhebliche Verschlechterungen zwischen 2004 und 2013 in der Funktion der Versicherten aufgetreten wären, davon ist eher nicht auszugehen. Zwar hat die Versicherte auch nach dem Sommer 2004 immer wieder Schübe gehabt, die jedoch nach entsprechenden Kortisonbehandlungen wieder zurückgegangen waren, wie die Versicherte Dr. D.___ gegenüber selber berichtete (Urk. 6/96). Zugenommen hatten jedoch aus der Sicht der Versicherten vor allem ihre Erschöpfbarkeit, die in der neuropsychologischen Begutachtung gut nachvollzogen werden konnte. Hinsichtlich der Einschätzung der medizinischen Situation kann dabei vollumfänglich auf das bisdisziplinäre Gutachten abgestellt werden, das sämtliche, von der Rechtsprechung an ein beweistaugliches Gutachten gestellte Anforderungen erfüllt (BGE 134 V 231 E. 5.1). Dies wird auch seitens der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt. Die durch die Gutachter festgestellten neurologischen Befunde wie die spastisch-ataktische Gangstörung, die feinmotorischen Defizite beider Hände, die dissoziierte Empfindungsstörung in den unteren Extremitäten begründen zusammen mit den neuropsychologischen Defiziten nachvollziehbar und überzeugend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Köchin. In einer körperlich leichten, überwiegend sitzenden, nicht sehr monotonen Tätigkeit, die keine besonderen Anforderungen an das feinmotorische Geschick stellt und eine weitgehend freie Zeiteinteilung ermöglicht, wäre nach Ansicht der Gutachter – bezogen auf eine 100%ige Tätigkeit - eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vorstellbar (Urk. 6/96/15). Auf diese Einschätzung ist im Wesentlichen abzustellen, sie deckt sich auch mit der Einschätzung der Gutachter der MEDAS, die zum gleichen Resultat fanden, allerdings noch ohne die neuropsychologischen objektivierten Ergebnisse zu haben (Urk. 6/70). Die damaligen Gutachter stuften das Ausmass der neurologischen Einschränkungen, die sich seither im Wesentlichen nicht verändert haben, auf der Behinderungsskala nach Kurtzke EDSS (Expanded Disability Status Score) (0-10) bei 3.5 bis 4 ein und äusserten sich dazu, dass dieser Behinderungsgrad nicht vereinbar mit einer Arbeitsfähigkeit von über 50 % sei. Gleichzeitig hielten sie dafür, dass schwerwiegender die Beeinträchtigungen neuropsychologischer Natur seien (Urk. 6/70/21), welche – wie gezeigt wurde – damals noch nicht untersucht worden waren. Diesem Aspekt ist somit bei der Arbeitsfähigkeitseinschätzung hinreichend Gewicht beizumessen. In Anbetracht dessen, dass der Neuropsychologe Dr. phil. C.___ bei den nun erhobenen Resultaten von einer mindestens 50%igen Arbeitsunfähigkeit sprach (Urk. 6/97/13), ist bei der dennoch attestierten gesamthaften 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit der aufgezeigten Leistungsfähigkeitsgrenze, die nach mehr Pausen verlangt, bei den Abzügen vom Invalideneinkommen Rechnung zu tragen.
5.3 Die Beschwerdegegnerin erachtete das von den Gutachtern dargestellte Tätigkeitsprofil als auf dem Arbeitsmarkt verwertbar und rechnete diesem somit ein Invalideneinkommen zu. Die Beschwerdeführerin kritisiert dieses Vorgehen, indem sie dartut, dass sie die halbe Invalidenrente erhalten hatte, weil die Beschwerdegegnerin der Ansicht war, ihre körperlichen Einschränkungen seien nicht verwertbar (Urk. 1).
Es kann im Verlauf festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin seit der Diagnosestellung trotz ihren Einschränkungen zweimal eine Anstellung gefunden hat. Im Zeitpunkt der neuen Verfügung im Jahr 2013 stand sie – anders noch als im Vergleichsjahr 2004, als sie die erste Anstellung erst angetreten hatte – im vierten Anstellungsjahr mit der E.___. Damit zeigt sich, dass eine gewisse Adaption an die Beschwerden stattgefunden hat, so dass mit diesem Profil – und selbst mit dem Erfordernis der möglichst freien Zeiteinteilung (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 596/01 und I 643/01 vom 10. Juni 2002) - nicht mehr von einer Unverwertbarkeit der Arbeitskraft auf dem Allgemeinen Arbeitsmarkt gesprochen werden kann.
Es ist somit der Beschwerdegegnerin darin zu folgen, dass bei der neuen Rentenberechnung im Rahmen des Revisionsverfahrens bei der mutmasslichen Erwerbstätigkeit von 80 % im Gesundheitsfall ab August 2012 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen ist. Im Umfang von 20 % ist die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen als Hausfrau tätig, weshalb erneut die gemischte Methode zur Anwendung gelangt.
5.4 Im Erwerbsbereich hat die Beschwerdegegnerin als Valideneinkommen weiterhin dasjenige genommen, das die Versicherte als Köchin im Jahre 2012 bei einem Pensum von 80 % verdienen würde. Als Ausgangspunkt stützte sie sich dabei auf dasjenige, das bereits 2003 zur halben Rente geführt hatte. Dies wird nicht beanstandet und es ist dem zu folgen. 2003 betrug das Valideneinkommen bei einer 50%igen Arbeitstätigkeit Fr. 26‘922.— (Urk. 6/14). Angepasst an die Nominallohnentwicklung der Frauenlöhne des Bundesamtes für Statistik (Index 1993=100) bis 2012 (2003=115.3, 2012=129.9) und umgerechnet auf ein Pensum von 80 % ergibt dies einen Betrag von Fr. 48‘529.65.
5.5
5.5.1 Bei der Festsetzung des Invalideneinkommens kann nicht auf die tatsächlichen Verhältnisse der Versicherten bei der E.___ abgestellt werden, übt sie doch dort nur ein Pensum von 18 % aus (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/aa mit Hinweisen). Es ist mit der Beschwerdegegnerin auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2010 (LSE 2010), Tabelle TA1, Total, Frauen, Kategorie 4, (Monatslohn Fr. 4‘225.--) abzustellen. Umgerechnet auf die damalige betriebsübliche Arbeitszeit (41,6 Stunden) und angepasst an ein Pensum von 100 % ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 52‘728.--. Angepasst an die Nominallohnentwicklung der Frauenlöhne zwischen den Jahren 2010 bis 2012 (Bundesamtes für Statistik, Index 1993=100; 2010=127.4, 2012=129.9) ergibt dies ein Jahreseinkommen von Fr. 53‘762.69, was bei einem zumutbaren Pensum von 50 % ein solches von Fr. 26‘881.35 ergibt.
5.5.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser angemessen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).
Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn - auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (zu diesem Begriff BGE 110 V 273 E. 4b) - unter Berücksichtigung solcher Einschränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1 mit Hinweisen).
5.5.3 Die Beschwerdegegnerin hat einen Abzug vom Invalideneinkommen von 10 % vorgenommen, ohne diesen zu begründen. Die Beschwerdeführerin weist mit der Diagnose der Multiplen Sklerose und den damit vorhersehbaren schubweisen Ausfällen im Erwerbsleben sowie der Notwendigkeit, auch während der Arbeit immer wieder Pausen machen zu können, um ihren neuropsychologischen Beeinträchtigungen und der Müdigkeit Rechnung zu tragen, so relevante Handicaps gegenüber einer gesunden Mitbewerberin auf, dass davon ausgegangen werden muss, dass sie diese vor allem mit der Bereitschaft, Abstriche beim Lohn zu machen, auf dem Allgemeinen Arbeitsmarkt ausgleichen kann, um trotzdem zu einer 50%igen Anstellung zu gelangen. Auch wurde aufgezeigt, dass die attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % aus neuropsychologischer Sicht die oberste Grenze darstellt, so dass gesamthaft gesehen der Abzug von 10 % vom Tabellenlohn gerechtfertigt erscheint. Mithin ergibt sich ein Invalideneinkommen im Jahr 2012 bei einer 50%igen Arbeitsfähigkeit von Fr. 24‘193.22.
Es ergibt sich somit im erwerblichen Bereich bei einem Valideneinkommen von Fr. 48‘529.65 eine Einschränkung von Fr. 24‘336.43 und damit einen Invaliditätsgrad von 50,15 %. Im Haushaltsbereich ist die Versicherte gemäss Haushaltsabklärung unbestrittenermassen zu 17,6 % eingeschränkt (Urk. 6/102/9).
Unter Berücksichtigung der neuen Gewichtung der beiden Gebiete Haushalt (20 %) und Erwerb (80 %) im Jahr 2012 ergibt sich somit ein Gesamtinvaliditätsgrad von 43,64 % (40,12 + 3,52 %). Die Reduktion der halben Rente auf eine Viertelsrente erfolgte damit zu Recht und ist zu bestätigen; die Beschwerde ist abzuweisen.
6. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ausgangsgemäss sind die Kosten von Fr. 700.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtssekretär
GrünigKlemmt