Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00205




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Sager

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Brugger

Urteil vom 30. August 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Leemann

Technikumstrasse 84, 8400 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin












Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1990, wurde im Juni 1996 von seinen Eltern wegen einer Sprachentwicklungsstörung bei der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 9/1 Ziff. 5.2, Urk. 9/5 S. 1). Das Sozialversicherungsamt Schaffhausen, IV-Stelle Schaffhausen, sprach dem Versicherten Sonderschulmassnahmen sowie medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 390 zu (Urk. 9/6 S. 1, Urk. 9/12, Urk. 9/14 S. 1).

1.2    Am 19. Juni 2008 meldete sich der Versicherte wegen einer Skoliose/Kyphose bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Zürich (nachfolgend: IV-Stelle), an und beantragte berufliche Massnahmen (Urk. 9/18 Ziff. 5.2 und 5.7). Die IV-Stelle holte medizinische Berichte (Urk. 9/22, Urk. 9/25, Urk. 9/49) ein und verneinte mit Verfügung vom 21. September 2009 (Urk. 9/50) einen Anspruch auf berufliche Massnahmen, da aufgrund des Gesundheitszustandes des Versicherten zurzeit keine solchen möglich seien.

    Mit Verfügung vom 11. Februar 2010 (Urk. 9/61, Urk. 9/58) sprach die IV-Stelle dem Versicherten rückwirkend ab dem 1. August 2008 eine ganze ausserordentliche Rente zu.

1.3    In der Folge teilte der Versicherte der IV-Stelle im September 2011 mit, dass er im August 2011 bei der Y.___, eine vierjährige Ausbildung zum Informatiker begonnen habe (Urk. 9/100, Urk. 9/108 S. 3). Nach Abbruch der Ausbildung Ende Oktober 2011 begann er im August 2012 erneut mit der Ausbildung zum Informatiker (Urk. 9/110 S. 3).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/106-112) lehnte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für die Ausbildung zum Informatiker mit Verfügung vom 30. Januar 2013 (Urk. 9/113 = Urk. 2) ab.


2.    Gegen die Verfügung vom 30. Januar 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 26. Februar 2013 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Kostengutsprache für die vierjährige Ausbildung zum Informatiker an der Y.___ zu erteilen. Die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihm die Kosten für das erste und zweite Semester im Betrag von Fr. 19‘100.-- (je Fr. 9‘500.-- pro Semester) zu vergüten und die Kosten für jedes weitere Semester, für das er zugelassen werde, zu bezahlen. Eventuell sei die IV-Stelle zu verpflichten, die Kosten der Schule im Betrag von Fr. 19‘100.-- rückwirkend zu übernehmen, sobald und sofern er den Übertritt in das dritte Semester des Ausbildungslehrganges schaffe, und es sei ihm unter den nämlichen Bedingungen bereits heute Kostengutsprache für die weiteren Ausbildungssemester zu erteilen, sofern er jeweils für den Besuch des Folgesemesters zugelassen werde (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3). Verfahrensrechtlich beantragte der Versicherte die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 3 oben). Dieses Gesuch zog er am 1. März 2013 zurück (Urk. 6).

    Die IV-Stelle beantragte am 2. April 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Dieses Schreiben wurde dem Versicherten am 22. April 2013 zugestellt (Urk. 10).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den All-gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.     diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.     die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in (Abs. 3):

        medizinischen Massnahmen (lit. a);

    Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis);

    Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Aus-bildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe, lit. b);

        der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

1.2    Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.

1.3    In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 110 V 99). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 108 E. 2a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 213 E. 2.3, 2002 S. 106 E. 2a). Eine Eingliederungsmassnahme hat neben den in Art. 8 Abs. 1 IVG ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Sie muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer geY.___en Dauer ist; des Weitern muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 132 V 215 ff. E. 3.2.2 und 4.3.1, 130 V 488 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_812/2007 vom 6. Oktober 2008
E. 2.3; MEYER-BLASER, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 77 ff., insbes. S. 83 ff.; JÜRG MAESCHI, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom
19. Juni 1992, Bern 2000, N 18 f. zu Art. 33).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die Ablehnung einer Kostengutsprache in der angefochtenen Verfügung dahingehend, der Beschwerdeführer habe ein Angebot für eine Berufsausbildung in einem seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten Rahmen nicht angenommen. Gemäss Rücksprache mit der Y.___ sei der erfolgreiche Abschluss aller vier Ausbildungsjahre immer noch als sehr fraglich zu bezeichnen, insbesondere weil die Anforderungen im Laufe der Ausbildung ansteigen würden. Die Ausbildung an einer Schule ohne weitere Betreuung biete angesichts der bisherigen Entwicklung nicht den geeigneten Rahmen (Urk. 2 S. 1 f.).

2.2    Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe seit einer stationären Therapie von Mai bis Juli 2010 in seiner Entwicklung trotz zwischenzeitlicher Rückschläge insgesamt markante Fortschritte gemacht. Ein sichtbares Zeichen dieser Fortschritte könne auch darin gesehen werden, dass eine errichtete Beistandschaft nach Art. 392/393 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) im Sommer 2011 aufgehoben worden sei (Urk. 1 S. 6 Ziff. 3.1 unten). Wesentlich sei, dass er sich auch heute noch relativ engmaschig in psychiatrisch/psychotherapeutischer Behandlung befinde (Urk. 1 S. 7 Ziff. 3.1 oben).

    Die Aussage des Schulleiters, wonach der erfolgreiche Abschluss aller vier Ausbildungsjahre immer noch als sehr fraglich zu bezeichnen sei, sei mit Vorsicht zu geniessen, da sie sich auf eine nicht überprüfbare Telefon-Notiz stütze (Urk. 1 S. 8 Ziff. 3.2.1 oben).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob sich die Beschwerdegegnerin an den Kosten für die vom Beschwerdeführer bereits begonnene Ausbildung zum Informatiker an der Y.___ zu beteiligen hat.

    Nachfolgend ist auf die medizinischen Akten einzugehen.


3.

3.1    Dr. med. Z.___, FMH Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, berichtete am 26. Juni 2008 (Urk. 9/22/2-3), der Beschwerdeführer habe die Schule kurz nach Beginn des 10. Schuljahres nach verschiedenen Versuchen mit jeweils heftiger Paniksymptomatik im Herbst 2007 abgebrochen. In der Folge habe er ein ausgesprochen starkes Vermeidungs- und Rückzugsverhalten entwickelt. Auch habe er Ende 2007 die Medikation abgesetzt und eine Psychotherapie abgebrochen. Wegen der schwierigen psychischen Situation sei es bisher nicht möglich gewesen, den Beschwerdeführer in eine Arbeitstätigkeit oder ein Praktikum zu platzieren, eine Lehrstelle zu suchen oder geeignete Übergangsmassnahmen einzurichten. Demzufolge sei es ihm nicht möglich, eine berufliche Ausbildung in der freien Marktwirtschaft zu beginnen (Ziff. 1.2). Die Symptomatik mit sozialer Phobie und leichten Panikattacken habe sich bereits im Oberstufenschulalter zirka ab 2006 entwickelt und sich erschwerend ausgewirkt (Ziff. 2.3).

    Der Gesundheitszustand sei mit geeigneter psychiatrischer und medikamentöser Behandlung, und vor allem mit geeigneten Eingliederungsmassnahmen sicher besserungsfähig (Ziff. 1.4). Der Beschwerdeführer benötige rasch möglichst berufliche Eingliederungsmassnahmen mit einer Ausbildungsmöglichkeit in einem geeigneten, geschützten Rahmen mit guter Betreuung (Ziff. 2.7).

3.2    Dr. med. A.___, Facharzt für Kinder und Jugendmedizin, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), hielt in einer Stellungnahme vom
27. Oktober 2008 fest, ein objektiver Gesundheitsschaden nach Art. 16 IVG sei seit dem 21. August 2007 ausgewiesen und begründet durch das psychische Leiden. Es sei auch weiterhin von einer Beeinträchtigung der Ausbildungs- und Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen wirkten sich gesamthaft auf die berufliche Ausbildung aus und liessen einen zeitlichen und organisatorischen Mehraufwand nachvollziehen (soziale Phobie, Panikattacken, depressive Reaktionen, Rückzugs- und Vermeidungsverhalten).

    Aufgrund der Symptome und einer Labilität, mit Rückzugsverhalten und depressiver Verstimmung zu reagieren, sei für die Ausbildung ein geschützter Rahmen anzuraten, sofern nicht zwischenzeitlich eine entscheidende Änderung der therapeutischen oder der Lehrstellensituation eintrete. Als Belastungsprofil sei ein wohlwollendes, ruhiges und unterstützendes Arbeitsumfeld sowie Stressreduktion zu nennen. Ausbildungen beziehungsweise Berufe, die körperlich schwere Arbeiten sowie Arbeiten mit wirbelsäulenbelastenden Zwangshaltungen beinhalten würden, seien nicht zu empfehlen. Unter begleitender psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung und Medikation sowie bei optimalen Ausbildungsbedingungen sei ein Arbeitspensum von 100 % ohne wesentliche Leistungsminderung zu erwarten (Urk. 9/41 S. 3, vgl. auch die Stellungnahme des RAD vom 26. Mai und 3. Juni 2009, Urk. 9/41 S. 4).

3.3    Dr. med. B.___ nannte in einem Bericht vom 24. August 2009 (Urk. 9/49/6) als Diagnosen eine Adoleszentenkrise mit sozialen Ängsten, zunehmenden Zwängen, narzisstischem Einbunkern, Waschzwang und in der Differentialdiagnose eine beginnende schizophrene Erkrankung (Ziff. 1.1). Dr. B.___ führte weiter aus, beim Beschwerdeführer bestehe keine Motivation für eine Behandlung (Ziff. 1.4). In der Schulzeit habe wegen Ängsten und sozialem Rückzug eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden (Ziff. 1.6).

3.4    Der Beschwerdeführer wurde am 4. Mai 2010 mittels fürsorgerischer Freiheitsentziehung in das C.___ eingewiesen (Urk. 9/66 S. 2
lit. D).

    Nach einem Bericht von Dr. med. D.___, Assistenzarzt, und Dr. med.
E.___, Oberarzt, im C.___, vom 15. April 2011 (Urk. 9/89) war der Beschwerdeführer vom 28. Oktober bis 4. November 2009 und vom 4. Mai bis 1. September 2010 im C.___ in stationärer Behandlung (Ziff. 1.3).

    Dr. D.___ und Dr. E.___ nannten als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- Zwangsstörung mit vorwiegend Zwangshandlungen (Waschrituale) ge-genwärtig remittiert

- geringgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom

- beide mit Erstdiagnose Oktober 2009

- mehrfache Rückenoperationen aufgrund einer Kyphose, 2006

    Die behandelnden Ärzte führten zur Krankengeschichte aus, laut dem Patienten habe 2007 eine ambulante (kinder- und jugendpsychiatrische) Behandlung mit Sertralin (gegen die Zwangssymptomatik) für einige Monate eine deutliche Besserung des Zustandsbildes gebracht. 2009 sei aufgrund der progredienten Zwangsstörung und der depressiven Symptomatik ein erster freiwilliger Aufenthalt im C.___ erfolgt und anschliessend im selben Jahr ein Kurzaufenthalt in der Klinik F.___. Nach dem Austritt aus der Klinik habe der Beschwerdeführer die Medikation abgesetzt, sich zunehmend im häuslichen Bereich isoliert und seine Familie umfangreich in sein Krankheitsgeschehen involviert, was letztlich zu einer Belastung der Angehörigen geführt habe. Aufgrund fehlenden Lebenssinns und rezidivierender Suizidgedanken habe sich der Beschwerdeführer entschieden, seinem Leben ein Ende zu setzen. Im Mai 2010 habe er einen Suizidversuch unternehmen wollen. Anfang Mai 2010 sei er im Rahmen der genannten Eigengefährdung mittels fürsorgerischer Freiheitsentziehung im C.___ hospitalisiert worden. Aktuell bestünden keine Zwangshandlungen, Zwangs- oder Suizidgedanken mehr.

    Ende 2010 bis Anfang 2011 sei er in einer betreuten Einrichtung in einem Beschäftigungsprogramm tätig gewesen. Eine Beistandschaft sei auf Wunsch des Beschwerdeführers wieder aufgelöst worden.

    Aufgrund der bisher zu verzeichnenden Regredienz beziehungsweise bei vollkommenem Verschwinden der Zwangssymptomatik sowie einer affektiven Zustandsverbesserung im Rahmen einer geringgradigen depressiven Episode sei von einer guten Prognose auszugehen. Weiter seien eine gute Compliance und Absprachefähigkeit sowie die Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers zu nennen. Seine Motivation im Rahmen einer ausgeprägten Behandlungs- und Krankheitseinsicht sei hoch. Zudem seien in den letzten Monaten eine weitere Optimierung der Tagesstruktur durch Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm, sportliche Aktivitäten und eine gute Integration in das familiäre Setting bei seiner Schwester zu verzeichnen. Für die Prognose sei auch der Umgang mit zukünftigen Stresssituationen entscheidend (Ziff. 1.4).

    Der Beschwerdeführer habe bisher keine Ausbildung abgeschlossen. Er sei seit Anfang des Jahres in einem geschützten Arbeitsprogramm tätig (Ziff. 1.6). Im Rahmen der depressiven Symptomatik bestünden weiterhin kognitive Defizite in Form von Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen, die eine verminderte Belastbarkeit und die erschwerte Bewältigung von komplexen Fragestellungen und Arbeitsabläufen bedingten. Im Rahmen der ausgeprägten Rückenkyphose mit Status nach mehrfachen Rückenoperationen 2006 bestünden körperliche Defizite. Wegen der kognitiven Defizite erscheine die Durchhalte- sowie Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit auf neue und komplexe Arbeitsabläufe vermindert. Zudem sei die Selbstbehauptungsfähigkeit in einem grossen Arbeitskollegenkreis als vermindert einzustufen. Zumutbar sei eine Tätigkeit mit einem Pensum von 50 % im geschützten Rahmen. Zum jetzigen Zeitpunkt sei eine hochkomplexe, anspruchsvolle Arbeitstätigkeit mit zeitlich engen Abläufen nicht zu empfehlen. Aufgrund der mentalen Ressourcen sowie der sehr hohen Motivationslage bei weiterer Besserung des depressiven Zustandsbildes sei in Zukunft von einem möglichen Arbeitspensum von 50 % auszugehen, welches aktuell bei vier bis fünf Stunden liege (Ziff. 1.7). Es werde ein reizarmes Setting empfohlen. Komplexe Aufgaben beziehungsweise Handlungsabläufe, zum Beispiel in Grossraumbüros oder in unmittelbarer Umgebung von vielen Arbeitskollegen, seien aus ärztlicher Sicht eher kontraproduktiv. Aufgrund des jungen Alters und des hohen strukturellen Niveaus des Beschwerdeführers sowie einer guten Prognose werde eine Lehre in einem geschützten Bereich innerhalb der nächsten sechs Monate empfohlen (Ziff. 1.8).

3.5    Dr. med. G.___ Assistenzärztin, und Dr. med. H.___, Oberarzt, im C.___, berichteten am 24. Juli 2012 (Urk. 9/122/2-4) über einen weiteren stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 10. Mai bis 4. Juni 2012 (S. 1).


4.

4.1    Die Berufsberaterin der Beschwerdegegnerin hielt im Verlaufsprotokoll vom
6. Dezember 2012 (Urk. 9/108) fest, eine Schnupperlehre in einem geschützten Rahmen sei aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht durchgeführt worden. Am 4. Oktober 2010 habe er einen Integrationsarbeitsplatz bei der I.___ aufgenommen. Anfang November 2010 habe er die Stelle gekündigt, um etwas Neues zu suchen (S. 2 Ziff. 1 oben).

    Der Beschwerdeführer habe anlässlich einer Besprechung bei der Beschwer-degegnerin vom 25. Mai 2012 erklärt, er habe die im August 2011 begonnene Ausbildung bei der Y.___ wegen einer Depression abbrechen müssen. Die Krankheit sei eigentlich nicht schlimmer geworden. Er habe aber mit der Zeit Mühe bekommen, morgens aufzustehen, und sei dann häufig zu spät gekommen (S. 5 unten). Die Berufsberaterin hielt dazu fest, sie habe grosse Zweifel betreffend den Plan, die Ausbildung an der Y.___ im August 2012 wieder aufzunehmen. Eine Informatikausbildung sei an sich schon anspruchsvoll. Der Beschwerdeführer bringe dafür einen knappen schulischen Rucksack mit. Dazu werde er weiter durch die Depression beeinträchtigt. Es sei zu befürchten, dass bald wieder ein Abbruch erfolge. Dies wäre dann der x-te Abbruch in seinem Lebenslauf. Sie plädiere deshalb für einen langsamen Aufbau und eine Stabilisierung der Arbeitsfähigkeit (S. 6 oben).

    Die Berufsberaterin führte im Schlussbericht zur Berufsberatung aus, nach dem Abbruch der Ausbildung an der Y.___ und einem Klinikaufenthalt im Frühjahr 2012 wolle es der Beschwerdeführer an derselben Schule wieder versuchen. Für das Angebot eines langsamen Aufbaus der Belastbarkeit und einer Ausbildung in einem geschützten Rahmen habe er sich bei einer letzten Besprechung vom 27. September 2012 nach wie vor nicht erwärmen können. Umgekehrt könne sich die Berufsberatung nach wie vor nicht bereit erklären, eine Kostenübernahme für die Schule zu beantragen. Man habe vereinbart, dass er es sich hinsichtlich eines geschützten Rahmens doch nochmals überlege und wieder Bescheid gebe (S. 1).

4.2    Die Berufsberaterin der Beschwerdegegnerin hielt in einer Aktennotiz vom 9. Januar 2013 (Urk. 9/109) fest, der Schulleiter der Y.___, Herr J.___, rufe an. Die Berufsberaterin erkläre, dass es nicht um eine Kostenübernahme für die Schule gehe, da sie nach wie vor nicht überzeugt sei, dass der Beschwerdeführer gesundheitlich in der Lage sei, die Ausbildung zu schaffen. Der Schulleiter berichte seinerseits, dass der Beschwerdeführer immer noch an der Schule sei. Er neige aber dazu, an Prüfungen nicht zu erscheinen. Der Schulleiter habe selbst grosse Zweifel, ob der Beschwerdeführer die Ausbildung schaffen werde oder ob er nicht dekompensiere, vor allem wenn es dann um die Suche einer Praktikumsstelle gehe.

4.3    Der Schulleiter der Y.___ führte in einer Ausbildungsbestätigung/Kurzbericht vom 11. Januar 2013 (Urk. 9/110/3) die Kosten der Ausbildung von total Fr. 58‘800.-- und den während des Praktikums zu erwartenden Lohn von Fr. 1‘000.-- bis Fr. 1‘500.-- auf. Weiter gab er an, der Beschwerdeführer komme regelmässig zum Unterricht. Er sei freundlich und zuvorkommend. Seine Leistungen seien genügend bis gut. Wenn es ihm gelinge, sich auf diesem Stand zu halten, werde er die Ausbildung erfolgreich abschliessen können. Da er verschiedene Male bei Modulprüfungen nicht erschienen sei, bleibe allerdings ein Unsicherheitsfaktor, wie er sich unter erhöhtem Druck (2. Lehrjahr/Prak-tikumssuche) verhalten werde. Die Prognose bleibe deshalb vorsichtig positiv.


5.

5.1    Der Beschwerdeführer begann die vierjährige Ausbildung zum Informatiker bei der Y.___ am 22. August 2011. Der Abbruch erfolgte per 31. Oktober 2011. Am 20. August 2012 begann er die Ausbildung erneut (vgl. auch den beiliegenden Ausbildungsvertrag in Urk. 3/3).

5.2    Die Beschwerdegegnerin äusserte sich im angefochtenen Entscheid nicht dazu, ob dem Beschwerdeführer bei der Ausbildung zum Informatiker behinderungsbedingt zusätzliche Kosten im Sinne von Art. 16 Abs. 1 IVG entstehen.

    Von medizinischer Seite bestand gemäss den behandelnden Ärzten des C.___ zuletzt eine rezidivierende depressive Störung bei gegenwärtig leichter Episode ohne somatisches Syndrom (Urk. 9/122/2). Auch wenn die medizinischen Akten auf eine gewisse Besserung der psychischen Instabilität des Beschwerdeführers schliessen lassen, ist darauf hinzuweisen, dass sämtliche Fachärzte wie auch die Berufsberaterin der Beschwerdegegnerin sich wiederholt für eine Ausbildung in einem geschützten Rahmen ausgesprochen haben. Dr. D.___ und Dr. E.___ empfahlen noch im April 2011 dass der Beschwerdeführer für seine berufliche Zukunft ein reizarmes Setting benötige (vgl. E. 3.4). Nachdem dieser die Ausbildung zum Informatiker bereits nach wenigen Monaten im Oktober 2011 wieder abgebrochen hat und nach bislang drei Klinikaufenthalten besteht die Gefahr, dass es zu einem erneuten Abbruch der Ausbildung kommen könnte, wie die Berufsberaterin zur Berufswahl des Beschwerdeführers zu Recht bemerkte (vgl. E. 4.1). Aus dem Gesagten folgt, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer angestrebten Ausbildung zum Informatiker nicht um eine geeignete und angemessene, seinen Fähigkeiten entsprechende Ausbildung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 IVG handelt. Der von der Berufsberatung der Beschwerdegegnerin vorgeschlagene Weg mit einem langsamen Aufbau der Belastbarkeit in einem geschützten Rahmen ist demnach, soweit der Beschwerdeführer um Eingliederungs-leistungen nach Art. 8 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 IVG ersucht, besser auf seine Fähigkeiten zugeschnitten als die vier Jahre dauernde Ausbildung zum Informatiker, in welcher er im Verlauf mit steigenden Anforderungen (Suche einer Praktikumsstelle etc.) zu rechnen hat.

    Der vom Beschwerdeführer eingereichte Kurzbericht des Schulleiters vom 11. Januar 2013 (Urk. 9/110/3) vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern.

5.3    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin eine Kosten-gutsprache für die Ausbildung zum Informatiker im angefochtenen Entscheid zu Recht abgelehnt hat. Die beschwerdeweise beantragte Kostengutsprache für das erste und zweite Schulsemester und für jedes weitere Semester wie auch eine rückwirkende Kostengutsprache, sobald der Beschwerdeführer für ein Folge-semester zugelassen wird, sind daher abzuweisen.


6.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Urs Leemann

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannBrugger



KI/MA/BSversandt