Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00207




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Sozialversicherungsrichterin Sager

Gerichtsschreiberin Lienhard

Urteil vom 14. Oktober 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring

Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1970, war vom 1. November 1994 bis 28. Februar 1999 als Mitarbeiterin Sortierung bei der Y.___ tätig (Urk. 8/6 Ziff. 1, Ziff. 5). Am 5. September 2002 meldete sie sich wegen chronischem Asthma und Weichteilrheuma bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit, Arbeitsvermittlung, Rente) an (Urk. 8/1 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 8/7; Urk. 8/10/1-16), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/6) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 8/9) ein. Sodann verneinte sie mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen vom 4. und 5. November 2002 (Urk. 8/14-15) einen Anspruch der Versicherten auf Rentenleistungen und berufliche Massnahmen.

1.2    Am 17. Juni 2003 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/16; Urk. 8/17/2). Die IV-Stelle holte einen weiteren IK-Auszug (Urk. 8/18) und einen Arztbericht (Urk. 8/19) ein und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 18. Juni 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 63 % nebst zwei Kinderrenten eine vom 1. Mai 2003 bis 31. Dezember 2003 befristete halbe Rente und ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 8/37).

Das im Dezember 2006 veranlasste Revisionsverfahren (Urk. 8/38-44) ergab einen unveränderten Invaliditätsgrad und Rentenanspruch, was der Versicherten am 2. April 2007 mitgeteilt wurde (Urk. 8/46). Es wurde ihr eine Schadenminderungspflicht auferlegt (Urk. 8/45), welche am 30. April 2007 aufgrund von gesundheitlichen Problemen der Versicherten sistiert wurde (Urk. 8/49).

Im Rahmen des im Jahr 2008 veranlassten Revisionsverfahrens (Urk. 8/63 ff.) wurde eine polydisziplinäre Untersuchung der Versicherten an der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Z.___ veranlasst, deren Gutachten am 24. März 2009 erstattet wurde (Urk. 8/78/1-48). Mit Schreiben vom 7. April 2009 auferlegte die IV-Stelle der Versicherten erneut eine Schadenminderungspflicht (Urk. 8/79).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/88-89) setzte die IV-Stelle am 1. September 2009 in wiedererwägungsweiser Aufhebung der Verfügung vom 18. Juni 2004 bei einem Invaliditätsgrad von neu 56 % die bisherige Dreiviertelsrente der Versicherten auf eine halbe Rente herab (Urk. 8/90-91). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.3    Im Jahr 2010 erfolgte eine erneute Rentenrevision (Urk. 8/97 ff). Die Versicherte erhielt Massnahmen der Arbeitsvermittlung zugesprochen (Mitteilung vom 24. November 2010; Urk. 8/108; Urk. 8/116), welche ergebnislos beendet wurden (Urk. 8/115/1). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/119-121; Urk. 8/128) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. Januar 2013 die Rente der Versicherten gestützt auf lit. a der Schlussbestimmungen der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 18. März 2011 (lit. a SchlB IVG) auf den ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung auf und entzog einer Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung (Urk. 8/131 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 29. Januar 2013 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 27. Februar 2013 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zusprache der gesetzlichen Leistungen, insbesondere Weiterausrichtung der bisherigen Invalidenrente, eventuell Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 4. April 2013 (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom 16. April 2013 (Urk. 9) wurde der Beschwerdeführerin antragsgemäss (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und Rechtsanwalt Kaspar Gehring, Zürich, als ihr unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt.

Mit Replik vom 21. August 2013 (Urk. 13) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und beantragte zusätzlich die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Falle einer Rückweisung der Sache (S. 1, S. 4 Ziff. 6). Sodann reichte sie einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 14). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 3. September 2013 auf die Einreichung einer Duplik (Urk. 16), was der Beschwerdeführerin am 4. September 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 17).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).

1.2    Gemäss lit. a Abs. 1 SchlB werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen einer ordentlichen Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Dabei sollen Renten auch gekürzt oder aufgehoben werden, wenn sich der Invaliditätsgrad der versicherten Person nicht erheblich geändert hat. Hierfür ist in lit. a Abs. 4 SchlB vorgesehen, dass die in lit. a Abs. 1 SchlB geregelte Rentenüberprüfung auf Personen keine Anwendung findet, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen. Nach der Botschaft des Bundesrates werden mit einer solchen Besitzstandgarantie die Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes berücksichtigt, weil eine Wiedereingliederung in diesen Fällen faktisch ausgeschlossen sein dürfte (BBl 2010 1912).

Lit. a Abs. 2 SchlB bestimmt, dass Personen, welche von einer gestützt auf Abs. 1 der erwähnten Schlussbestimmung durchgeführten Herabsetzung oder Aufhebung der Rente betroffenen sind, Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG haben, dass diese Personen hingegen keinen Anspruch auf eine Übergangsleistung nach Art. 32 Abs. 1 lit. c IVG haben.

Werden Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG durchgeführt, bestimmt lit. a Abs. 3 SchlB, dass die Rente bis zum Abschluss der Massnahmen weiter ausgerichtet wird, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung.

1.3    Im Gegensatz zur Rentenrevision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG, wo eine wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, der erwerblichen Auswirkungen oder die Anwendung einer anderen Art der Bemessung der Invalidität vorausgesetzt wird (BGE 130 V 343 E. 3.5), findet lit. a SchlB bereits dann Anwendung, wenn zum Zeitpunkt bei Erlass der ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügung pathogenetisch-ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage vorgelegen haben. Ist diese Frage zu bejahen, ist innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des ersten Massnahmepakets der 6. IV-Revision neu zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG zum Zeitpunkt der Überprüfung erfüllt sind.

1.4    Im Sozialversicherungsprozess tragen die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b). Demgegenüber ist es grundsätzlich Aufgabe der Verwaltung, eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades abzuklären, wenn sie die Rente reduzieren oder aufheben will. Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast in der Regel beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2009 9C_961/2008 E. 6.3).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung vom 29. Januar 2013 (Urk. 2) im Wesentlichen damit, dass eine Überprüfung der Invalidenrente gemäss den Schlussbestimmungen zur Änderung des IVG vom 18. März 2011 bei der Beschwerdeführerin Diagnosen ergeben habe, die zu den ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage gehörten. Den medizinischen Unterlagen seien keine objektivierbaren anatomischen Befunde zu entnehmen, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründeten. Es lägen keine Anhaltspunkte für eine psychiatrische Komorbidität oder sonstige schwere Funktionseinschränkungen vor, weshalb die Rente aufzuheben sei. Bei Erhebung einer Beschwerde gegen die renteneinstellende Verfügung bestehe weiterhin eine subjektive Arbeitsunfähigkeit, was unweigerlich auch eine subjektive Eingliederungsfähigkeit erzeuge. In diesem Fall würden allfällig laufende Eingliederungsmassnahmen eingestellt. Sollte die Beschwerdeführerin weiterhin an Eingliederungsmassnahmen interessiert sein, so habe sie dies mitzuteilen (Urk. 2 S. 1 ff.; Urk. 7).

2.2    Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, anlässlich der MEDAS-Begutachtung im Jahr 2009 sei die Komorbidität der verschiedenen Diagnosen augenfällig geworden, weshalb damals ihre Rente nicht aufgehoben, sondern lediglich herabgesetzt worden sei (Urk. 1 S. 5). Sie leide neben der somatoformen Schmerzstörung und der Dysthymie auch an einer akzentuierten Persönlichkeit, einer Partialläsion der Supraspinatussehne und an Asthma bronchiale. Die Beschwerdegegnerin habe die Voraussetzungen von lit. a SchlB gar nicht geprüft, sondern lediglich den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) angefragt und sei damit ihrer Abklärungspflicht nicht nachgekommen (S. 7). Weiter sei nicht ersichtlich, woraus die Beschwerdegegnerin auf subjektive Arbeitsunfähigkeit schliesse (S. 8). Sie leide auch an einer rezidivierenden depressiven Störung, was nicht berücksichtigt worden sei (Urk. 13 S. 3). Im Falle einer Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen (S. 4).


3.

3.1    Zu prüfen ist im Folgenden in einem ersten Schritt, ob bei Erlass der letzten, auf einer umfassenden Sachverhaltsabklärung beruhenden Rentenverfügung vom 1. September 2009 (Urk. 8/90-91) pathogenetisch-ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage im Sinne von lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen zur Änderung des IVG vom 18. März 2011 vorgelegen haben. Dabei rechtfertigt es sich, aufgrund der gesamtheitlichen Natur der Abklärungen auf die Erkenntnisse des MEDAS-Gutachtens vom 24. März 2009 abzustellen. Bei Bejahung dieser Frage wird in einem zweiten Schritt auf Grund der medizinischen Aktenlage zu prüfen sein, ob zum Zeitpunkt bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 29. Januar 2013 die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG erfüllt waren.

Nicht zur Anwendung kommt die Ausnahmebestimmung von lit. a Abs. 4 SchlB, da die 1970 geborene Beschwerdeführerin weder im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt hat noch im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung bezog.

3.2    Die Fachpersonen der MEDAS Z.___ erstatteten ihr Gutachten vom 24. März 2009 (Urk. 8/78/1-48) unter Einbezug der Akten, Erhebung der Anamnese und der Befunde und Durchführung einer internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchung. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden genannt (S. 20):

- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) mit rheumatologischem Korrelat eines Fibromyalgiesyndroms, bestehend seit 2002

- akzentuierte Persönlichkeit (ICD-10 Z73.1)

- Dysthymia (ICD-10 F34.1), bestehend seit 2002

- wahrscheinlich Partialläsion der Supraspinatussehne links (ICD-10 S46.0), bestehend seit 2006

- chronisch leichtes intrinsisches Asthma bronchiale (ICD-10 J45.1), bestehend seit 1998

- Status nach schwerem Asthmaanfall mit Intubation 1998

- Hausstaubmilbensensibilisierung

Folgende Diagnosen hätten keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 21):

- Adipositas permagna (ICD-10 E66.01) mit BMI 39

- Hypothyreose (ICD-10 E03.9)

- rezidivierende Eisenmangelanämie (ICD-10 K61.1), bestehend seit Jahren

- rezidivierende Analabszesse (ICD-10 K61.1), bestehend seit 2007

Auf der psychischen Ebene führten die Dysthymie und der chronifizierte Schmerzzustand zu einer Minderung der Aufmerksamkeit, der Wachheit, der Konzentration und des Durchhaltevermögens. Dies sei mit einer erhöhten Fehlerhaftigkeit im Arbeiten verbunden und schränke hierdurch die Arbeitsfähigkeit im qualitativen Sinn ein (S. 26 Ziff. 2.1).

Diesbezüglich führte der psychiatrische Konsiliararzt aus, dass die affektiven Verstimmungen nicht den Schweregrad einer psychischen Störung erreichten. Sie entsprächen diagnostisch einer Dysthymie, deren Ursache, wie die Schmerzstörung, konversionsneurotischer Natur sei. Beide Diagnosen hätten gemäss IV-Rechtsprechung keine relevante Bedeutung für die Beurteilung der Arbeitshigkeit, da ihre Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit als willentlich überwindbar gälten (S. 19 unten). Vorliegend habe man es mit einer Chronifizierung beider psychischer Störungen zu tun. Bezogen auf die Schmerzstörung müsse von einem verfestigten, therapeutisch nicht mehr beeinflussbaren innerseelischen Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn, „Flucht in die Krankheit“) ausgegangen werden, zudem manifestiert durch eine jahrelange Berentung. Deshalb sei davon auszugehen, dass beide psychischen Störungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit relevant seien. Dysthymia und chronische Schmerzzustände führten bei der Beschwerdeführerin zu einer Minderung der Aufmerksamkeit, der Wachheit, der Konzentration und des Durchhaltevermögens, welche auf 40 % der erhaltenen Restarbeitsfähigkeit einzustufen sei (S. 19 unten f.).

Auf der somatischen Ebene bestünden aufgrund des Fibromyalgiesyndroms diffuse Weichteildolenzen; die Beweglichkeit der peripheren Gelenke und der Wirbelsäule sei jedoch nicht eingeschränkt. Zudem leide die Beschwerdeführerin an einem chronischen leichten intrinsischen Asthma bronchiale. Wegen dieser beiden Diagnosen seien schwere körperliche Arbeiten kontraindiziert, ebenso das Arbeiten in Räumen mit erhöhter Staubexposition oder Dämpfen (S. 27 Ziff. 2.2).

Diesbezüglich hielt der rheumatologische Konsiliarius fest, das Weichteilschmerzsyndrom gehe mit einer absolut normalen Beweglichkeit und Funktion der peripheren Gelenke und sämtlicher Abschnitte der Wirbelsäule einher. Hinweise auf eine lokale spondylogene Schmerzsymptomatik bestünden nicht. Es seien auch keine Hinweise auf eine alltagsrelevante Rotatorenmanschettenläsion zu finden (S. 17 unten f.).

Im sozialen Bereich fänden sich keine signifikanten Beeinträchtigungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin habe sich aus Angst vor Konflikten etwas zurückgezogen. Dies hindere sie jedoch nicht, einer geregelten Tätigkeit nachzugehen (S. 27 Ziff. 2.3).

Eine Tätigkeit in staubfreien Räumen sei zu 8 Stunden täglich möglich. Aufgrund des chronifizierten Schmerzsyndroms und der Dysthymie bestehe jedoch eine Leistungsminderung von 40 % (S. 27 Ziff. 3.1). Diese beiden Leiden seien als psychische Leiden mit Krankheitswert zu interpretieren (S. 28 oben). Alle Haushalttätigkeiten seien uneingeschränkt zumutbar (S. 29 Ziff. 5.1).



4.    

4.1    Da es sich bei der von den Fachleuten der MEDAS festgestellten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit rheumatologischem Korrelat eines Fibromyalgiesyndroms um ein pathogenetisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage im Sinne von lit. a Abs. 1 SchlB handelt, war die Beschwerdegegnerin gehalten, gemäss dieser Bestimmung vorzugehen und auf Grund der medizinischen Aktenlage zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG erfüllt waren.

4.2    Dr. med. A.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte mit Bericht vom 12. Mai 2010 (Urk. 8/105/6-7) ein Asthma bronchiale sowie ein Fibromyalgiesyndrom, bestehend seit 2002 (lit. A), und verwies ansonsten auf Dr. B.___.

4.3    Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für physikalische Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, stellte mit Bericht vom 17. Mai 2010 (Urk. 8/104/5-7) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1):

- somatoforme Schmerzstörung mit rheumatologischem Korrelat einer Fibromyalgie seit 2002

- Flachrücken mit rezidivierendem Zervikovertebral- und Lumbovertebralsyndrom seit 2002

- Periarthropathiebeschwerden an den Schultern mit möglicher Partialläsion der Supraspinatussehne links seit 2002

- chronisches leichtes Intrinsicasthma bronchiale, seit 1998

Die Diagnosen einer Adipositas, einer Hyperthyreose, einer rezidivierenden Eisenmangelanämie und rezidivierender Analabszesse wirkten sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus (S. 1).

In einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne Staubexposition bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit; es sei diesbezüglich keine Änderung eingetreten. Tätigkeiten mit erhöhter Staubexposition, konstant sitzende oder stehende Tätigkeiten, stereotype Betätigungen in halbgebückter, rotierter oder reklinierter Position, dauernde Tätigkeiten mit den Armen oder über der Horizontalen sowie ein beständiges Heben und Tragen von Gewichten über 15 kg sei zu vermeiden (S. 2). Dr. B.___ verwies auf das MEDAS-Gutachten (S. 3).

4.4    RAD-Ärztin Dr. med. C.___, FMH Arbeitsmedizin und Allgemeinmedizin, führte unter Verweis auf das psychiatrische MEDAS-Teilgutachten vom 10. Februar 2009 am 23. März 2012 aus, es liege überwiegend wahrscheinlich ein unspezifisches Leiden ohne psychiatrische Komorbidität oder sonstige schwere Funktionseinschränkung vor (Urk. 8/118/3).

5.

5.1    Das Bundesgericht erachtete es aus Gründen der Rechtsgleichheit als geboten, sämtliche pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage den gleichen Anforderungen zu unterstellen, und hat in der Folge den Geltungsbereich der zunächst auf die somatoforme Schmerzstörung bezogenen Rechtsprechung nach BGE 130 V 352 sukzessive auf weitere pathogenetisch-ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebilder ausgedehnt. Zunächst wurde die Fibromyalgie unterstellt (BGE 132 V 65), sodann die dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörung (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 149, I 9/07 E. 4), das chronische Müdigkeitssyndrom (Chronic Fatigue Syndrom, CFS) und die Neurasthenie (SVR 2011 IV Nr. 26 S. 73, 9C_662/2009 E. 2.3; SVR 2011 IV Nr. 17 S. 44, 9C_98/2010 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), die Folgen von milden Verletzungen der Halswirbelsäule (HWS-Schleudertrauma; BGE 136 V 279) sowie die nichtorganische Hypersomnie (BGE 137 V 64).

Das gemeinsame Merkmal dieser Beschwerdebilder besteht darin, dass die Betroffenen unter körperlichen Symptomen – wie beispielsweise Rückenschmerzen, Müdigkeit oder Magen-Darmproblemen – leiden, die sich nicht durch organische Befunde erklären lassen. Weder fallen sämtliche psychiatrischen Diagnosen darunter noch ist ausschlaggebend, ob ein bestimmtes Leiden organischen oder psychischen Charakter hat.

5.2    Die Rechtsprechung bezeichnet die Voraussetzungen, unter welchen pathogenetisch-ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage den Anspruch auf eine Invalidenrente auslösen können (130 V 352 E. 2.2.2, 131 V 49, 135 V 201 E. 7.1.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_776/2010 vom 20. Dezember 2011 E. 2.2). Danach setzt die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens (insbesondere einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung) zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so (BGE 130 V 352 E. 2.2.3):

- chronische körperliche Begleiterkrankungen

- ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung

- ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens

- ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „Flucht in die Krankheit")

- das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person.

Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen.

Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor. Eine solche Ausgangslage ist etwa gegeben, wenn (BGE 131 V 49 E. 1.2):

- eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht,

- intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt und keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird,

- demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken,

- schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist.

5.3    Eine leichte beziehungsweise mittelschwere Depression gilt nach Rechtsprechung als Begleiterscheinung der somatoformen Schmerzstörung und nicht als selbstständige, vom Schmerzsyndrom beziehungsweise vom pathogenetisch-ätiologisch unklareren syndromalen Zustand losgelöste psychische Komorbidität (Urteil des Bundesgerichts 8C_945/2009 vom 23. September 2010 E. 10.1 mit Hinweisen).

5.4    Nach der Rechtsprechung hat die rechtsanwendende Behörde bei einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zunächst die  aufgrund der medizinischen Aktenlage zu beantwortende - Frage zu prüfen, ob und inwieweit bei der versicherten Person neben der diagnostizierten, allein nicht invalidisierenden (BGE 130 V 352 E. 2.2.3) anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zusätzliche somatische oder psychische Beeinträchtigungen im Sinne des rechtsprechungsgemässen Kriterienkatalogs vorliegen, welche einer adäquaten Schmerzbewältigung objektiv entgegenstehen. Die entsprechenden Feststellungen sind tatsächlicher Natur. Des Weitern gilt es zu prüfen, ob eine allenfalls festgestellte psychische Komorbidität hinreichend erheblich ist und/oder einzelne oder mehrere der festgestellten weiteren Kriterien in genügender Intensität und Konstanz vorliegen, um gesamthaft den Schluss auf eine nicht mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbare Schmerzstörung und somit auf eine invalidisierende Gesundheitsschädigung zu gestatten. Diese Prüfung ist rechtlicher Art: Ihre abschliessende Beantwortung obliegt damit nicht den Ärztinnen und Ärzten, sondern den rechtsanwendenden Behörden (Urteile des Bundesgerichts 9C_820/2007 vom 2. September 2008 E. 4.1 mit Hinweisen und 9C_636/2007 vom 28. Juli 2008, E. 3.3.1).


6.

6.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Beurteilung der Frage nach den Voraussetzungen von Art. 7 ATSG nach Lage der Akten einzig auf das MEDAS-Gutachten aus dem Jahr 2009 (vgl. Urk. 8/118/3 oben; Urk. 2 S. 2 unten). Sie wäre jedoch gehalten gewesen, aufgrund aktueller Arztberichte zu prüfen, ob im Zeitpunkt des Erlasses der hier angefochtenen Verfügung vom 29. Januar 2013 die Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin noch bestand, und, falls ja, aus objektiver Sicht überwindbar war. Diese Frage kann nicht anhand eines im Verfügungszeitpunkt fast vier Jahre alten Gutachtens - welches im Übrigen eine Überwindbarkeit als fraglich erscheinen lässt (vgl. S. 20 des Gutachtens) - beantwortet werden. Die Arztberichte, die die Beschwerdegegnerin seit der letzten Rentenverfügung vom 1. September 2009 einholte, sind ebenfalls nicht aktuell, stammen sie doch aus dem Frühling 2010. Zudem wurden diese Berichte von Ärzten verfasst, die aufgrund ihres Fachgebietes der Rheumatologie und Inneren Medizin nur bedingt befähigt sind, die Auswirkungen einer somatoformen Schmerzstörung und die tatsächlichen medizinischen Möglichkeiten der Überwindbarkeit derselben zu beurteilen (vgl. vorstehend E. 4.2-3). Die Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 4.4) vermochte ebenfalls nichts zur hier interessierenden Frage nach der Überwindbarkeit der Erwerbsunfähigkeit beizutragen.

6.2    Mit anderen Worten liegt weder eine aktuelle Diagnose noch eine ärztliche Einschätzung der Fähigkeiten der Beschwerdeführerin, die Folgen einer somatoformen Schmerzstörung zu überwinden, vor. Daran vermag auch die Stellungnahme des Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/130), auf der die Begründung der hier angefochtenen Verfügung basiert, nichts zu ändern, ist es doch Aufgabe des Arztes oder der Ärztin, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4).


7.

7.1    Nach dem Gesagten steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt bei Erlass der Rentenverfügung vom 1. September 2009 unter einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und damit unter einem pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage litt. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf lit. a Abs. 1 SchlB die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG prüfte.

7.2    Auf Grund der vorliegenden medizinischen Aktenlage vermag es die Beschwerdegegnerin jedoch nicht mit dem massgebenden Beweisgrad überwiegender Wahrscheinlichkeit darzutun, dass zum Zeitpunkt bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 29. Januar 2013 (Urk. 2) die Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin aus objektiver Sicht überwindbar war. So hat sie jegliche medizinischen Abklärungen vermissen lassen und die Gründe für eine Leistungsaufhebung nicht rechtsgenüglich dargelegt. Demnach hat die Beschwerdeführerin vorderhand weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente.

Der Beschwerdegegnerin bleibt es unbenommen, nach Durchführung ergänzender Sachverhaltsabklärungen innerhalb der massgebenden Frist von drei Jahren gemäss lit. a Abs. 1 SchlB vom 18. März 2011 erneut die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG zu prüfen.

7.3    Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als nicht rechtens. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.


8.    Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Urk. 13 S. 4) als gegenstandslos.


9.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


10.    

10.1    Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.

10.2    Der von Rechtsanwalt Kaspar Gehring mit Eingabe vom 25. September 2013 geltend gemachte Aufwand von 14.9 Stunden (Urk. 18) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass er die Beschwerdeführerin schon im Vorbescheidverfahren vertrat und die Akten somit bekannt waren. Namentlich erscheint ein Aufwand von 8 Stunden für die 9-seitige Beschwerdeschrift - wovon lediglich etwa 5 Seiten rechtliche Erwägungen enthalten - als überhöht.

    Angesichts der zu studierenden 136 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der kurzen Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin und deren Verzicht auf Duplik, den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Gehring bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche-rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 29. Januar 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Kaspar Gehring, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Kaspar Gehring

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).





Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannLienhard