Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00209




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiber Rubeli

Urteil vom 30. Dezember 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin














Sachverhalt:

1.

1.1    Die 1964 geborene, zuletzt als Raumpflegerin in einem Pensum von 37,5 % teilerwerbstätig gewesene X.___ (vgl. Urk. 7/10) meldete sich im August 1996 bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und sprach X.___, welche sie ab Februar 1997 als Vollerwerbstätige qualifizierte (vgl. Feststellungsblatt vom 8. Oktober 1997 [Urk. 7/17] und Haushaltabklärungsbericht vom 28. August 1997 [Urk. 7/15]), mit Verfügung vom 20. März 1998 rückwirkend per 1. Januar 1998 – ausgehend von einer (Rest-)Arbeitsfähigkeit in angepasster, körperlich leichter Tätigkeit von 50 % - eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 7/30, vgl. auch Urk. 7/32).

1.2    Im Rahmen einer amtlichen Revision im Jahr 2001 (Urk. 7/35) wurde die bisherige halbe Rente aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit seit einiger Zeit verminderter Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 30 % (vgl. Gutachtenergänzung von Prof. Dr. med. Y.___, Spezialarzt für Neurologie, vom 22. Juni 2001 [Urk. 7/50] und versicherungsinterne Stellungnahme von Dr. med. Z.___ vom 28. Juni 2001 [Urk. 7/52]) per 1. Februar 2001 auf eine ganze Rente erhöht (Invaliditätsgrad: 69 %; vgl. Mitteilung vom 3. Dezember 2001 [Urk. 7/62/3] und Verfügung vom 21. Dezember 2001 [Urk. 7/68]).

1.3    Eine im März 2004 anhand genommene weitere amtliche Revision (Urk. 7/70) ergab einen Invaliditätsgrad von 68 %. Aufgrund der am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Bestimmungen der 4. Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) wurde X.___ ab 1. Januar 2004 neu mit Verfügung vom 13. Januar 2005 (Urk. 7/83) eine Dreiviertelsrente zugesprochen (vgl. auch Urk. 7/78 und „Verfügungsteil 2“ [Urk. 7/79]).

1.4    Im Oktober 2008 leitete die IV-Stelle erneut eine revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs ein (Urk. 7/87). Die IV-Stelle holte unter anderem ein interdisziplinäres Gutachten des A.___ vom 5. Juni 2010 ein (Urk. 7/95) ein und bestätigte den Rentenanspruch von X.___ mit Verfügung vom 13. Dezember 2010 (Urk. 7/109) mangels eines Revisionsgrundes (unveränderte Rente bei einem Invaliditätsgrad von 68 %; vgl. auch Feststellungsblatt vom 13. Dezember 2010 [Urk. 7/108] sowie Stellungnahme des Rechtsdienstes der IV-Stelle vom 9. Dezember 2010 [Urk. 7/110]).

1.5    Im April 2012 schritt die IV-Stelle zu einer weiteren Revision (Urk. 7/112). Sie veranlasste insbesondere eine rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung (internistisch-rheumatologisches Gutachten von Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, vom 10. November 2012 [Urk. 7/119] und psychiatrisches Gutachten von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. November 2012 [Urk. 7/120] mit bidisziplinärer Zusammenfassung vom 19. November 2012 [Urk. 7/121]). Gestützt darauf und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 7/125, 7/126) verfügte die IV-Stelle am 11. Februar 2013 die Einstellung der bisherigen Invalidenrente auf das Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats (Invaliditätsgrad: 0 %, Urk. 7/129 = 2; vgl. auch Feststellungsblätter vom 29. November 2012 [Urk. 7/123] und vom 11. Februar 2013 [Urk. 7/128]).


2.

2.1    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 28. Februar 2013 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine Invalidenrente auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 18April 2013 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 6. November 2013 nahm die Beschwerdeführerin Einsicht in die Verfahrensakten (vgl. Urk. 9) und reichte das „Faktenblatt 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket“ (Urk. 10) ein.

2.2    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.3    Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4

1.4.1    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.4.2    Lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision) lautet wie folgt: Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind.

1.5    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. MeyerBlaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.; zum Beweiswert von Expertisen der MEDAS das in BGE 137 V 210 publizierte Grundsatzurteil 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung der Rente der Beschwerdeführerin – unter Hinweis auf das internistisch-rheumatologische Gutachten von Dr. B.___ vom 10. November 2012 (Urk. 7/119) und das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ vom 19. November 2012 (Urk. 7/120) - damit, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit März 2010 dahingehend verbessert habe, dass ihr seit diesem Zeitpunkt eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin unverändert als Vollerwerbstätige (vgl. Feststellungsblatt vom 29. November 2012, Urk. 7/123/4) und ermittelte gestützt auf einen Tabellenlohn- beziehungsweise Prozentvergleich einen Invaliditätsgrad von 0 %, weshalb kein Rentenanspruch mehr bestand (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt, ihr Gesundheitszustand habe sich nicht verändert und sie sei aus physischen und psychischen Gründen vollständig arbeitsunfähig (Urk. 1).


3.    Vorweg ist festzuhalten, dass – entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin, welche das „Faktenblatt 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket“ (Urk. 10) einreichte – die Beschwerdegegnerin die laufende Rente nicht gestützt auf das erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (Überprüfung von laufenden Renten aufgrund pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage) aufhob, sondern zufolge Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse (Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG).


4.

4.1    Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 19. November 1997 residuelle lumbo-spondylogene und lumbo-radikuläre Schmerzen S1 links bei Status nach kaudal luxierter, 1995 operierter medio-lateraler Diskushernie L4/L5 links (Urk. 7/25/3). Dr. D.___ führte aus (Urk. 7/25/4), die Beschwerdeführerin zeige einen protrahierten Verlauf nach operierter Diskushernie 1995. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer Bewegungsfreiheit und Belastbarkeit eingeschränkt. Die Arbeitswiederaufnahme als Putzfrau sei nicht realistisch; in der bisherigen Tätigkeit betrage die Arbeitsunfähigkeit 100 %. Die dauernde Invalidität betrage wenigstens 50 % (vgl. auch Angabe einer Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 50 % in der Stellungnahme des IV-Arztes vom 26. Januar 1998, Urk. 7/26).

4.2    Der neurologische Gutachter Prof. Dr. Y.___ hielt in seinem Gutachten vom 15. Juni 2001 insbesondere fest (vgl. Urk. 7/48/4), die Beschwerdeführerin habe seit Anfang der 90er Jahre die typischen Symptome einer lumbalen Diskushernie aufgewiesen, die sich etwa im Juli 1995 zu einer luxierten Diskushernie L4/L5 links mit Sequesterbildung und Läsion der sakralen Wurzeln links ausgeweitet habe. Dies sei operativ bestätigt. Seither habe die Beschwerdeführerin ein chronisches lumbales Schmerzsyndrom und weise ausserdem Zeichen einer immer noch vorhandenen Schädigung der Cauda equina mit Ausfall der sakralen Sensibilität links auf. Eine körperlich nicht belastende Tätigkeit sei im Ausmass von etwa 30 % denkbar (vgl. auch Gutachtenergänzung vom 22. Juni 2001 [Urk. 7/50] und versicherungsinterne Stellungnahme von Dr. Z.___ vom 28. Juni 2001 [Urk. 7/52]).

4.3    Im interdisziplinären (internistischen, rheumatologischen, neurologischen und psychiatrischen) Gutachten des A.___ vom 5. Juni 2010 wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten (Urk. 7/95/43 Ziff. 6.1):

- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei

- Fehlhaltung

- muskulärer Dysbalance / myostatischer Insuffizienz

- fortgeschrittener Osteochondrose LWK 4/5 ohne Affektion neuraler Strukturen (MRI vom 21. November 2007)

- aktuell ohne radikuläre Symptomatik

- Status nach interlaminärer Fenestration LWK 4/5 rechts und Diskushernien-Exstirpation LWK 4/5 am 2. August 1995 wegen grosser medianer Diskushernie LWK 4/5 mit beginnendem Cauda equina-Syndrom

- residueller Wurzelkompression S1 links

    Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden genannt (Urk. 7/95/44 Ziff. 6.2):

- cervikocephales und rechtsseitiges cervikobrachiales Schmerzsyndrom bei

- Fehlhaltung und Fehlstatik

- muskulärer Dysbalance bzw. myostatischer Insuffizienz

- Karpaltunnelsyndrom rechts

- initiale Fingerpolyarthrose

- Adipositas Grad II nach WHO bei

- Body Mass Index von 35 kg/m2

- arterieller Hypertonie

- gemischter Hyperlipidämie

    In ihrer Stellungnahme zu den spezifischen Auswirkungen der gesundheitlichen Störung auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit hielten die A.___-Gutachter zusammenfassend fest (Urk. 7/95/49 Ziff. 7.4), die Beschwerdeführerin sei sowohl aus rheumatologischer als auch aus neurologischer Sicht für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Raumpflegerin nicht mehr arbeitsfähig. Dagegen sei die Beschwerdeführerin in einer optimal angepassten, sehr leichten bis leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne repetitive, stereotype Bewegungsabläufe, ohne körperfernes Tragen und Heben, ohne Einnehmen von Zwangshaltungen sowie ohne mehr als gelegentliche Arbeiten über der Armhorizontalen uneingeschränkt arbeitsfähig. Aus internistischer beziehungsweise psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

4.4     In ihrer bidisziplinären (rheumatologisch-psychiatrischen) Gutachten-Zusammenfassung vom 19. November 2012 nannten die Dres. B.___ und C.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/121):

- keine psychiatrische Diagnose

- lumbospondylogenes Syndrom links bei

- Status nach lumbaler chirurgischer Dekompression am 2. Juni 1995 wegen einer grossen medianen Diskushernie L4/L5 links mit beginnendem Caudaequina-Syndrom mit

- residuellem S1-Syndrom links und

- degenerativen Veränderungen der LWS ohne signifikante Einengung des Spinalkanals und ohne Kompression von Nervenwurzeln (MRI 11/2012)

    In ihrer bidisziplinären Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit erklärten die Dres. B.___ und C.___ (Urk. 7/121), die Arbeitsfähigkeit werde durch die rheumatologische Diagnose bestimmt. Aus rheumatologischer Sicht könne die Beschwerdeführerin in einer adaptierten, rückenschonenden Tätigkeit mit Hantieren von Lasten bis 10 kg zu 100 % beziehungsweise ganztags arbeiten. Zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit wurde ausgeführt, aus den Unterlagen gehe nicht eindeutig hervor, wann sich der klinische Befund gebessert habe.

    In ihrer rheumatologischen Beurteilung hielt die Teilgutachterin Dr. B.___ folgende rheumatologischen Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 7/119/60 Ziff. 7.2):

- ausgedehnte chronische Schmerzen

- Adipositas Grad II (35,5 kg/m2)

- arterielle Hypertonie mit inadäquater Medikamenten-Compliance

- Carpaltunnel-Syndrom rechts (Erstdiagnose Oktober 2002)

- Vitamin D-Mangel (50 nmol/l)

- erhöhte Entzündungszeichen unklarer Ätiologie seit Jahren

    Dr. B.___ führte aus (Urk. 7/119/61 Ziff. 8), bei der 48-jährigen Beschwerdeführerin sei eine grosse Diskushernie L4/L5 links aufgetreten, die zu einem beginnenden Cauda equina-Syndrom geführt habe. Sie sei deshalb im Juni 1995 lumbal operiert worden. Klinisch persistiere ein residuelles S1-Syndrom links. Die Beschwerdeführerin klage jedoch weiterhin über starke Rückenschmerzen. Ausserdem sei es zu einer Ausweitung der Schmerzen praktisch auf den ganzen Körper gekommen. In der klinischen Untersuchung seien die Adipositas Grad II, der fehlende Achilles-Sehnenreflex links und die Sensibilitätsminderung im Dermatom S1 links die wesentlichsten Befunde. Der Lasègue sei beidseits normal. Die Beschwerdeführerin habe sogar spontan den Langsitz auf der Untersuchungsliege eingenommen, was eine wesentliche lumbale Nervenwurzelkompression ausschliesse. Im Vergleich zur Beurteilung von Neurologe Prof. Dr. Y.___ im Juni 2001 seien deutliche Verbesserungen des klinischen Befunds eingetreten. Während bei der Untersuchung von Prof. Dr. Y.___ der Lasègue links ab 60° pathologisch gewesen sei, habe die Beschwerdeführerin nun spontan den Langsitz auf der Untersuchungsliege eingenommen und ihn minutenlang gehalten. Damals sei die Plantarflexion des linken Fusses reduziert gewesen. Unterdessen habe sich das Gangbild normalisiert. Während im Januar 2006 noch ein unvollständiges Duchenne-Hinken vorhanden gewesen sei, habe dies in den folgenden Begutachtungen nicht mehr festgestellt werden können. Der maximale Unterschenkelumfang sei im Juni 2001 links noch einen Zentimeter kleiner gewesen als rechts. Unterdessen sei der Unterschenkelumfang links sogar einen halben Zentimeter grösser als rechts. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin am 30. Mai 2001 dem Neurologen Dr. D.___ berichtet, dass sie nicht auf der linken Seite liegen könne. Dies sei bei der aktuellen Untersuchung problemlos möglich gewesen. Es sei daher auch diesbezüglich eine Besserung aufgetreten.

    Schliessich hielt die rheumatologische Teilgutachterin Dr. B.___ fest (Urk. 7/119/65 Ziff. 11), seit der Begutachtung von Dr. Y.___ im Juni 2001 habe sich der Gesundheitszustand der Versicherten eindrücklich gebessert. Es handle sich bei ihrer Beurteilung nicht um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts, sondern aus klinischer Sicht um eine deutliche Besserung.

5.

5.1    Das bidisziplinäre Gutachten der Dres. B.___ und C.___ erfüllt die von der Rechtsprechung an medizinische Berichte und Gutachten gestellten Anforderungen (vgl. E. 1.5 hiervor). Das Gutachten berücksichtigt die geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der medizinischen (Vor-)Akten erstattet, beruht auf ausgedehnten (klinischen und radiologischen) Untersuchungen und ist präzise begründet. Die rheumatologische Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin, welche zur Zusprache der fraglichen Rente geführt hat, wurde von der Rheumatologin Dr. B.___ fachärztlich abgeklärt. Ihre Beurteilung, wonach in rheumatologischer Hinsicht eine wesentliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, erweist sich als plausibel. In diesem Zusammenhang darf auch berücksichtigt werden, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde angab, sie könne insbesondere nicht eine ganze Stundein der gleichen Position ausharren, weder sitzend noch stehend (Urk. 1), was eine abwechselnd sitzende oder stehende, wechselbelastende Tätigkeit nicht ausschliesst. Nichts anderes ergibt sich aus dem eingereichten Bericht des seit 1982 behandelnden med. pract. E.___ vom 20. Juni 2012 (Urk. 7/132/82-84), in welchem dieser festhielt, der Beschwerdeführerin sei die bisherige (im fraglichen Bericht nicht genannte) Tätigkeit aus medizinischer Sicht - im Rahmen der Rente – zumutbar, der Gesundheitsschaden wirke sich aber limitierend auf die Arbeitszeit (vermehrte Pausen, reduzierte Dauer) und Schwere der Arbeit aus (Urk. 7/132/84 Ziff. 1.7; vgl. betreffend die nicht [mehr] genannte bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin die früheren und älteren Schreiben von med. pract. E.___ vom 29. Mai 1996 [Urk. 7/132/18], vom 28. Mai 2001 [Urk. 7/132/34] sowie das Ärztliche Zeugnis in Urk. 7/132/103). Soweit die Beschwerdeführerin verstärkte psychische Beschwerden geltend macht (Urk. 1), ist festzuhalten, dass der psychiatrische Gutachter Dr. C.___ den psychischen Gesundheitszustand sorgfältig abklärte und psychiatrische Diagnosen (mit oder ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) verneinte (vgl. Urk. 7/120/7) und dass auch der behandelnde med. pract. E.___, auf welchen die Beschwerdeführerin hinwies (vgl. Fragebogen vom 17. April 2012 [Urk. 7/112]), in seinem erwähnten Bericht vom 20. Juni 2012 keine psychiatrischen Erkrankungen nannte.

5.2    Vorliegend ist eine wesentliche Änderung der Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 1.4.1 hiervor) erstellt und spätestens ab der rheumatologisch-psychiatrischen Begutachtung durch DresB.___ und C.___ vom 29. Oktober 2012 (Urk. 7/119/2) beziehungsweise vom 13. November 2012 (Urk. 7/120/1) von einer verbesserten Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von (nunmehr) 100 % auszugehen.


6.

6.1    Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Auflage, S. 383). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann. In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2).

    Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 dahingehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Verwaltung zuvor die Notwendigkeit von Eingliederungsmassnahmen geprüft hat (E. 3.3). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Personen aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbständig wieder einzugliedern. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien bedeutet jedoch nicht, dass die Betroffenen einen Besitzstandsanspruch geltend machen können. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 E. 3.5).

6.2    Vorliegend hängt die ausgewiesene Leistungsfähigkeit – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin - trotz des 15jährigen Rentenbezugs nicht von weiteren Eingliederungsvorkehren ab, denn es darf und muss berücksichtigt werden, dass die Beschwerdeführerin schon die bereits zuvor vorhandene Restarbeitsfähigkeit von 50 % (vorne E. 4.1) beziehungsweise 30 % (vorne E. 4.2) nicht verwertet hat (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_726/2011 vom 1. Februar 2012 E. 5.2). Zu prüfen bleibt damit die erwerbliche Seite.


7.

7.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1).

7.2

7.2.1    Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin (weiterhin) als im Gesundheitsfall Vollerwerbstätige (vgl. Feststellungsblatt vom 29. November 2012, Urk. 7/123/4). Mangels verlässlicher Angaben rechtfertigt es sich, für die Bestimmung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne der LSE abzustellen. Dabei ist die Beschwerdeführerin als Hilfsarbeiterin einzustufen (entsprechend der Kategorie 4 der LSE). Das Vergleichseinkommen „Invalideneinkommen“ in angepasster Tätigkeit ist, da die Beschwerdeführerin nach Verbesserung ihrer Arbeitsfähigkeit keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ebenfalls anhand der LSE – und wiederum unter Einstufung der Beschwerdeführerin als Hilfsarbeiterin – zu ermitteln. Damit kann rechnerisch ein Prozentvergleich vorgenommen werden.

7.2.2    Bei einem zumutbaren vollen Leistungspensum ist der Invaliditätsgrad auf 0 % zu veranschlagen. Selbst wenn von einem tieferen Invalideneinkommen mit einem – vorliegend nicht gerechtfertigten - behinderungsbedingten (Maximal-)Abzug von 25 % auf den LSE-Tabellenlohn auszugehen wäre (zum Ganzen vgl. BGE 126 V 75), führte dies offensichtlich zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad.

    Demzufolge erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.


8.    Die in Anwendung von Art. 69 Abs. 1bis IVG auszufällende Gerichtskostenpauschale ist auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubRubeli