Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2013.00210 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Onyetube
Urteil vom 17. Juni 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Dr. O.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1961 geborene X.___ ist gelernter Maschinenmechaniker und arbeitete von Mitte 1987 bis Mitte 1999 als Heizungsmonteur und anschliessend bis Mitte 2004 als Heizungszeichner bei der Y.___ (Urk. 8/3, Urk. 8/5, Urk. 8/54). Am 28. Juni 1998 erlitt er bei einem Sprung in ein Bassin eine Fraktur der Wirbelsäule (Urk. 8/4/12). In der Folge meldete sich der Versicherte am 24. Juli 1998 wegen einer Berstungsfraktur des Halswirbelkörpers (HWK) 4 mit arm- und handbetonter Tetraparese beidseits (Urk. 8/1) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte Berufsberatung sowie Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit (Urk. 8/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arbeitgeberbericht der Y.___ vom 6. August 1998 ein (Urk. 8/5), zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 8/4, Urk. 8/10, Urk. 8/13) und klärte berufliche Eingliederungsmassnahmen ab (Urk. 8/6). In deren Rahmen gewährte sie dem Versicherten mit Verfügung vom 7. Juli 1999 eine Umschulung zum Heizungszeichner (Urk. 8/17). Er schloss diese verkürzte Lehre am 3. Juli 2001 mit dem Fähigkeitszeugnis ab (Urk. 8/20) und arbeitete anschliessend zu 100 % als Heizungszeichner bei der Y.___ (Urk. 8/54). Mit Mitteilung vom 13. Dezember 2001 (Urk. 8/21) zeigte die IV-Stelle dem Versicherten seine rentenausschliessende Eingliederung an.
1.2 Unter Hinweis auf seinen sich verschlechternden Gesundheitszustand und die daraus resultierende 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 8. Juli 2002 beantragte der Versicherte mit Schreiben vom 20. August 2002 eine Rente (Urk. 8/22). Daraufhin tätigte die IV-Stelle beruflich-erwerbliche (Urk. 8/25, Urk. 8/41) sowie medizinische (Urk. 8/23, Urk. 8/24, Urk. 8/26) Abklärungen und zog die Akten der SUVA bei (Urk. 8/33). Mit Verfügung vom 18. Juni 2003 sprach die SUVA dem Versicherten eine 50%ige Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung von 35 % zu (Urk. 8/35). Gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % hiess die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 25. November 2003 gut und erkannte ihm eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. August 2003 zu (Urk. 8/43).
1.3 Am 20. September 2004 gründete der Versicherte mit Z.___ die A.___ (Handelsregisterauszug vom 2. März 2009, Urk. 8/70/24-25).
1.4 Im Rahmen der im Jahre 2006 von der IV-Stelle eingeleiteten amtlichen Revision (Urk. 8/52) erging mit Schreiben vom 19. Januar 2007 (Urk. 8/61) die Mitteilung, bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades habe keine rentenbeeinflussende Änderung festgestellt werden können.
1.5 Am 27. Januar 2009 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, seine GmbH floriere und er habe daher mehr Einkünfte (Urk. 8/67). Mit Schreiben vom 3. März 2009 (Urk. 8/69) reichte er diverse Unterlagen (Urk. 8/70) ein, darunter insbesondere die Lohnausweise 2004 bis 2008 (Urk. 9/70/28-37) sowie den Kontoauszug der Löhne von 2005 bis 2007 (Urk. 9/68/38-41). Am 26. April 2010 verfügte die
IV-Stelle die Einstellung der halben Invalidenrente per 31. Mai 2010 (Urk. 8/105). Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde des Versicherten vom 26. Mai 2010 (Urk. 8/111/3-13) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 20. Juni 2011 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zu ergänzenden medizinischen und beruflich-erwerblichen Abklärungen zurückwies (Urk. 8/119, Prozess Nr. IV.2010.00510).
1.6 In der Folge tätigte die IV-Stelle medizinische (Urk. 8/123, Urk. 8/124, Urk. 8/125) sowie erwerbliche (Urk. 8/137) Abklärungen, liess den Versicherten durch das B.___, C.___, polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 18. August 2012, Urk. 8/136) und holte den Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 9. November 2012 (Urk. 8/148) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/151, Urk. 8/152, Urk. 8/154) stellte die IV-Stelle die halbe Rente des Versicherten mit Verfügung vom 29. Januar 2013 per Ende Februar 2013 ein (Urk. 2). Am 1. Februar 2013 verfügte die IV-Stelle die Nachzahlung der halben Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis 28. Februar 2013 (Urk. 8/159).
2. Gegen die Verfügung vom 29. Januar 2013 erhob der Versicherte am 28. Februar 2013 Beschwerde mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 8. April 2013 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 9. April 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin machte zusammengefasst geltend, ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen könnte der Beschwerdeführer im Jahre 2012 ein Jahreseinkommen von Fr. 146‘886.-- erzielen. Im Vergleich zum Invalideneinkommen von Fr. 93‘425.--, welches sich aus dem Lohn sowie der Hälfte der Gratifikation je der Jahre 2010 und 2011 zusammensetze, ergebe sich eine Erwerbseinbusse von Fr 53‘461.--, was einem Invaliditätsgrad von 36 % entspreche (Urk. 2 S. 2).
2.2 Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, er sei vor dem Unfallereignis vom 28. Juni 1998 schon längere Zeit für die Übernahme der Unternehmung seines Schwiegervaters vorgesehen gewesen. Die Übernahme habe wegen der durch das Unfallereignis anhaltenden Gesundheitsbeeinträchtigung nicht erfolgen können, weshalb das Unternehmen zu Beginn des Jahres 2003 verkauft worden sei. Zu klären sei daher, welchen Verdienst er als Geschäftsführer der Y.___ hätte erzielen können. Bei der A.___ erziele er bei einem Arbeitspensum von 50 % jeweils auch die Hälfte des Lohnes seines Geschäftspartners. Beim Bonus sei aufgrund der nur hälftigen Arbeitsleistung nur die Hälfte für die Bestimmung des Invalideneinkommens zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 7 ff.).
3.
3.1 Streitgegenstand bildet vorliegend die verfügte Aufhebung der bisherigen halben Invalidenrente. Zu prüfen ist daher, ob eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, welche eine Rentenaufhebung rechtfertigt (BGE 130 V 75 E. 3.2.3). In medizinischer Hinsicht ist unbestritten und gestützt auf das auf Geheiss des hiesigen Gerichts (vgl. Urteil vom 20. Juni 2011, Urk. 9/119) eingeholte Gutachten des B.___ vom 18. August 2012 (Urk. 8/136) ausgewiesen, dass keine Veränderung stattfand und der Beschwerdeführer seit Abschluss der Umschulung in angepasster Tätigkeit zu 50 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist (Urk. 8/136/25). Streitig ist vorliegend einzig, ob eine Veränderung in erwerblicher Hinsicht und des sich daraus ergebenden Invaliditätsgrades stattgefunden hat. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob beim Valideneinkommmen die vom Beschwerdeführer für den Gesundheitsfall behauptete Übernahme der Geschäftsführung bei der Y.___ zu berücksichtigen ist und ob beim Invalideneinkommen die ausgerichteten Bonuszahlungen nur zur Hälfte oder ganz anzurechnen sind.
3.2 Für die Beurteilung der Frage, ob eine anspruchserhebliche Änderung eingetreten ist, wäre gemäss dem Urteil des hiesigen Gerichts der Sachverhalt zur Zeit der ursprünglich strittigen Aufhebung per Ende Mai 2010 zu vergleichen gewesen mit dem Sachverhalt, wie er im Zeitpunkt der letzten, auf materieller Prüfung beruhenden, dem Beschwerdeführer eröffneten, rechtskräftigen Verfügung bestanden hat (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 76 f.). Indes hob die Beschwerdegegnerin die Rente mit der angefochtenen Verfügung vom 29. Januar 2013 per Ende Februar 2013 auf und verfügte die Nachzahlung der halben Invalidenrente vom 1. Juni 2010 bis 28. Februar 2013 weshalb die Revisionsvoraussetzungen unter Berücksichtigung der Verfügung vom 29. Januar 2013 zu prüfen sind.
3.3 Vergleichsbasis bildet die Verfügung vom 25. November 2003 (Urk. 8/43 in Verbindung mit Urk. 8/42). Darin ergab der Einkommensvergleich ein Valideneinkommen von Fr. 98‘800.-- und ein Invalideneinkommen von Fr. 49‘400.--. Aufgrund des IK-Auszuges vom 2. November 2005 (Urk. 8/57) sowie der Angaben der A.___ vom 10. Januar 2007 (Urk. 8/59) wurde im darauffolgenden Revisionsverfahren keine Veränderung in erwerblicher Hinsicht festgestellt (Urk. 8/60), so dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente hatte.
3.4 Im Revisionsverfahren, das zur bestrittenen Verfügung führte, klärte die Beschwerdegegnerin die erwerbliche Situation nach dem Rückweisungsentscheid des hiesigen Gerichts erneut ab, indem sie den Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug) vom 12. September 2012 (Urk. 8/137) sowie die Lohnausweise der Jahre 2008 bis 2011 (Urk. 8/145) zu den Akten nahm. Weiter liess sie durch ihren Abklärungsdienst den Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 9. November 2012 (Urk. 8/148) erstellen.
3.5
3.5.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen).
Bei der Festsetzung des Valideneinkommens ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein beruflicher Aufstieg im Gesundheitsfall zu berücksichtigen, den eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Die Absicht, beruflich weiterzukommen, muss durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Ablegung von Prüfungen etc. kundgetan worden sein. Die theoretisch vorhandenen beruflichen Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (BGE 96 V 29; AHI 1998 S. 166 E. 5a, I 287/95; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 97 E. 3b, U 110/92; Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2010 vom 24. November 2010 E. 4.2 mit Hinweisen).
3.5.2 Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführte, bleibt vorliegend unklar, ob der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall die Y.___ übernommen bzw. deren Geschäftsführung angetreten hätte. Zwar ergibt sich aus den Akten, dass sich der Beschwerdeführer 1985 mit der Tochter des Geschäftsinhabers der Y.___ verheiratete (Urk. 8/136 S. 11, Urk. 3/8) und seit 1987 bis zur Gründung der A.___ in diesem Betrieb gearbeitet hatte (Urk. 8/3). Ebenfalls ist aktenkundig, dass sein Schwiegervater die einstige Firmenübernahme durch den Beschwerdeführer sowie einen weiteren Mitarbeiter plante (Urk. 3/24 S. 2). Allerdings lässt sich allein aus diesen Angaben eine Firmenübernahme durch den Beschwerdeführer nicht mit dem nötigen Beweisgrad herleiten. So erfolgte 2002 die Trennung und Scheidung des Beschwerdeführers von der Tochter des Geschäftsinhabers der Y.___, wobei nicht der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sondern derjenige seiner Ex-Frau ausschlaggebend war (Urk. 8/136/12). Ebenfalls lässt die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer 2002 um einen Kauf der Y.___ bemühte, jedoch dieses Vorhaben aufgrund unpässlicher Konditionen nicht weiter verfolgte (Urk. 8/148/2), und die Firma in der Folge per 1. Januar 2003 in eine Holding integriert wurde (Urk. 3/23), Zweifel aufkommen an der Darstellung des Beschwerdeführers, wonach die Geschäftsnachfolge bei der Y.___ ausschliesslich an seinem Gesundheitszustand scheiterte. Im Übrigen ist völlig unklar, welchen Verdienst der Beschwerdeführer, hätte er ohne seinen Unfall die Y.___ tatsächlich übernommen, in den folgenden Jahren erzielt hätte. Mithin ist weder die hypothetische Übernahme dieser Firma im Gesundheitsfall mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, noch liesse sich bei entsprechender Annahme ein hypothetisches Valideneinkommen bestimmen, nachdem diese Firma seit rund 10 Jahren nicht mehr existiert.
Auf der anderen Seite ist offen, wie die berufliche - und damit auch die einkommensmässige - Weiterentwicklung des Beschwerdeführers ohne Gesundheitsschaden verlaufen wäre, insbesondere ob er auf eigene Kosten ebenfalls eine zweijährige Zusatzlehre als Heizungszeichner absolviert hätte, wenn sie ihm nicht aufgrund seines Unfalls von der IV-Stelle mittels Taggeldzahlungen ermöglicht worden wäre. Da seine jetzige Tätigkeit die Administration und Geschäftsführung aber auch die Planung des Einbaus von Heizungen umfasst (Urk. 8/148/3), ist nämlich fraglich, ob er seinen beruflichen und einkommensmässigen Aufstieg in den letzten Jahren auch ohne die Zusatzlehre als Heizungszeichner zuwege gebracht hätte. Wie es sich damit genau verhält, kann jedoch aufgrund nachfolgender Überlegungen offen bleiben.
3.5.3 Unbestritten und aufgrund der Akten belegt ist, dass sich der Beschwerdeführer als Geschäftsinhaber und –führer der A.___ für sein 50%iges Arbeitspensum die Hälfte des Lohnes seines Geschäftspartners, welcher ein 100%-Pensum leistet, ausrichtet. Ebenfalls ist aktenkundig, dass der Geschäftspartner wie auch der Beschwerdeführer trotz unterschiedlich hohem Pensum jeweils den gleich hohen Bonus beziehen (Urk. 8/148/3). Der Jahreslohn des Beschwerdeführers betrug 2008 Fr. 41‘600.-- und in den Jahren 2009 bis 2011 jeweils Fr. 61‘750.--. Die Bonuszahlungen variierten von Fr. 64‘533.-- 2008, über Fr. 43‘700.-- 2009 und Fr. 55‘000.-- 2010 zu Fr. 68‘000.-- 2011 (vgl. Lohnausweise 2008 bis 2011, Urk. 8/145). Selbst unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfalle gleichviel verdiente wie sein Geschäftspartner und ihm daher ein Lohn von Fr. 123‘500.-- (61‘750 x 2) sowie eine durchschnittliche Bonuszahlung von Fr. 55‘567.-- ((43‘700 + 55‘000 + 68‘000) ./. 3) angerechnet wird, woraus ein Valideneinkommen von Fr. 179‘067.-- resultierte, ergibt sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vortrug, ist beim Invalideneinkommen nämlich der Bonus in voller Höhe einzubeziehen. Die Geschäftsgründung der A.___ wie auch die Abmachung, dass beiden Geschäftsinhabern der gleich hohe Bonus ausbezahlt wird, erfolgte nach dem Unfall. Damit kann von einer gerechten Verteilung des Geschäftsgewinnes zwischen den Geschäftspartnern ausgegangen werden. Nicht dargelegt ist nämlich, dass die Hälfte der Bonuszahlung als Soziallohn zu qualifizieren ist. Ebenfalls machte der Beschwerdeführer nicht geltend, dass er im Gesundheitsfall einen doppelten Bonus verdienen würde. Zudem ist es üblich, dass der Geschäftsgang nicht nur vom effektiv gleichen Arbeitspensum abhängt, sondern Geschäftsinhaber wichtige Entscheidungen gemeinsam fällen. Dies legt auch die Aussage des Beschwerdeführers, der Bonus sei als Abgeltung für gleichermassen getragenes Geschäftsrisiko gedacht (Urk. 8/148/3), nahe. Aus dem Gesagten errechnet sich ein Invalideneinkommen von Fr. 117‘317.-- (Fr. 61‘750.-- + Fr. 55‘567.--). Gemessen am maximal möglichen Valideneinkommen von Fr. 179‘067.-- resultiert bei einer Differenz von Fr. 61‘750.-- (Fr. 179‘067.-- – Fr. 117‘317.--) eine Einschränkung bzw. ein Invaliditätsgrad von rund 35 % (Fr. 61‘750.-- ./. Fr. 179‘067.--), womit der von der IV-Stelle errechnete Invaliditätsgrad von 36 % im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Damit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht die bis anhin ausgerichtete halbe Rente aufgehoben. Da der Herabsetzungszeitpunkt per Ende Februar 2013 wie ausgeführt (vgl. E. 3.2) zu keiner Korrektur Anlass gibt, ist die Beschwerde abzuweisen.
4. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und vorliegend auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Dr. O.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstOnyetube