Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.00212 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Leicht
Urteil vom 31. Oktober 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Gesuch des 1968 geborenen X.___ um Gewährung beruflicher Massnahmen mit Verfügung vom 7. Februar 1997 abgewiesen hatte (Urk. 10/13), stellte er mit Eingabe vom 4. Juni 1998 ein weiteres Begehren (Urk. 10/14), welches die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. August 1998 wiederum wegen fehlender Invalidität abwies (Urk. 10/19). Diese Verfügung wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 22. Mai 2000 bestätigt (Urk. 10/29).
1.2 Am 28. Juli 2011 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf psychische Probleme, Schlafstörungen, Drogenprobleme, Scheuermann und chronisches Asthma erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 10/32). Zur Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog diese einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (IK-Auszug, Urk. 10/40) und holte Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 10/41, Urk. 10/45). Am 15. August 2012 ordnete die IV-Stelle eine psychiatrische Abklärung durch Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, an (Urk. 10/47). Das Gutachten wurde am 23. Oktober 2012 erstattet (Urk. 10/48). Gestützt auf die Schlussfolgerungen des Gutachters und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/50-51) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 28. Januar 2013 mangels invalidenversicherungsrechtlich relevantem Gesundheitsschaden ab (Urk. 10/59 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 28. Februar 2013 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere berufliche Massnahmen und eine angemessene Rente, zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 22. April 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, verwies zur Begründung auf die Verfahrensakten und verzichtete im übrigen auf eine Stellungnahme (Urk. 9). Das Doppel der Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer am 23. April 2013 zugestellt (Urk. 11).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körperlichen oder psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 E. 2; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.1 mit Hinweisen).
Eine psychisch bedingte Invalidität im Sinne des Gesetzes liegt nur dann vor, wenn ein psychisches Leiden mit Krankheitswert fachärztlich ausgewiesen ist und es der betroffenen Person trotz Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, wegen ihrer Beschwerden nicht zuzumuten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt wird (BGE 130 V 352 f. E. 2.2.1, 131 V 49).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b.cc).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. MeyerBlaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle, die Abklärungen hätten ergeben, dass weder aus somatischen noch aus psychischen Gründen ein medizinischer Sachverhalt beschrieben werde, welcher in der Art und Schwere die Voraussetzungen gemäss Art. 8 ATSG erfülle.
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, gemäss dem behandelnden Psychiater Dr. med. Z.___ leide er seit seiner Kindheit an einer hyperthymen Persönlichkeit. Die daraus resultierende langjährige Drogensucht habe zu einer schweren Persönlichkeitsstörung geführt, wobei es sich um eine von der Drogensucht zu unterscheidende eigenständige psychiatrische (Folge-)Erkrankung handle, welche erhebliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe. Diverse Punkte der Anamnese sowie Angaben zu seinem Verhalten habe der Gutachter nicht korrekt wiedergegeben. Das Gutachten sei fehlerhaft. Es erfülle die Anforderungen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht, da es in keiner Weise für die streitigen Belange umfassend sei und nicht auf allseitigen Feststellungen beruhe. Das Gutachten sei somit beweismässig nicht zu verwerten. Indem der Gutachter davon ausgehe, dass die hyperthyme und euphorische Grundstimmung Folge der Opiatsubstitution sei, sei ihm in fachlich-medizinischer Hinsicht ein Fehler unterlaufen. Gemäss Dr. Z.___ gelte es in Fachkreisen als anerkannt, dass eine länger dauernde Opiatsubstitutionsbehandlung keine euphorisierende Wirkung habe und nicht zu einer hyperthymen Stimmung führe. Damit leuchte das Gutachten auch in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge nicht ein. Gemäss Dr. Z.___ sei er (der Beschwerdeführer) aufgrund der schweren kombinierten Persönlichkeitsstörung auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr arbeitsfähig (Urk. 1 S. 8 f.).
3.
3.1 Im Bericht der A.___, Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen, vom 3. August 2012 stellte Dr. Z.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, beim Beschwerdeführer folgende Diagnosen (Urk. 10/45 S. 1):
- Hyperthyme Persönlichkeitsstörung sowie Persönlichkeitsstörung nach langjähriger Drogenkrankheit (F61)
- Chronische Insomnie, gemischtes Schlafapnoe-Syndrom
- Abhängigkeitssyndrom von Heroin, Substitution mit Methadon und Morphin, geringer Restkonsum (F11.2)
- Abhängigkeitssyndrom von Tabak und Cannabis
- Heuschnupfen, Asthma bronchiale, chronisch obstruktive Pneumopathie
- Familiäre Zystennieren sowie multiple kleine Leberzysten
- Arterielle Hypertonie
Dr. Z.___ hielt fest, dem Patienten sei keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar (Urk. 10/45 S. 4 f.). Die langjährige schwere Drogenabhängigkeit mit den „Dealereien“ habe den Beschwerdeführer in Richtung einer dissozialen Störung verändert, so dass es ihm inzwischen fast unmöglich sei, sich in eine Gruppe zu integrieren und sich an Regeln und Routinen anzupassen. Auch wenn es möglich sein sollte, die Drogenabhängigkeit ganz zu überwinden, könne er wegen seiner Persönlichkeitsstörung beruflich nicht mehr rehabilitiert werden. Vorstellbar sei eine selbständige Tätigkeit „analog dem Dealen von Drogen“. Für eine selbständige Tätigkeit in einem legalen Bereich fehlten ihm die fachlichen Kompetenzen (Urk. 10/45 S. 5 f.).
3.2 Im psychiatrischen Gutachten vom 23. Oktober 2012 nannte Dr. Y.___ keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte der Gutachter psychische Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch (ICD-10: F19.2) und akzentuierte unreife Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73) (Urk. 10/48 S. 11).
Im Vordergrund stehe aktuell eine allgemeine Lustlosigkeit hinsichtlich allfälliger beruflicher Tätigkeiten. Der Beschwerdeführer fühle sich antriebslos und befinde sich permanent in einer Sinnkrise. Erst in der zweiten Tageshälfte komme er langsam in Gang, fühle sich aber auch dann nur wenig leistungsfähig. Er habe Probleme mit der Tagesstrukturierung und schlafe meistens erst in den Morgenstunden ein. Im Rahmen der Exploration hätten sich auf psychiatrischem Fachgebiet eine leichtgradig gehobene Grundstimmung und akzentuierte unreife Persönlichkeitszüge, die nicht das Ausmass einer Persönlichkeitsstörung aufwiesen, ergeben. Es handle sich um eine typische Begleiterscheinung unter Opiateinnahme. Es liege ein primäres Suchtgeschehen mit daraus resultierenden psychischen und körperlichen Beeinträchtigungen vor. Aus versicherungsmedizinisch-psychiatrischer Sicht begründe eine Polytoxikomanie beziehungsweise deren Folgeerscheinungen keine Arbeitsunfähigkeit. Die anamnestisch diagnostizierten hyperthymen Persönlichkeitszüge seien ursächlich mit der Opiateinnahme assoziiert und rechtfertigten keine zusätzliche psychiatrische Diagnose. Die vom Beschwerdeführer beklagte Müdigkeit sowie Antriebs- und Lustlosigkeit stehe ebenfalls im Zusammenhang mit der Opiateinnahme und sei auch mit dem fortlaufenden Cannabiskonsum assoziiert (Urk. 10/48 S. 11 f.).
3.3 In seiner Stellungnahme vom 23. Februar 2013 führte Dr. Z.___ aus, er sei mit dem Gutachter nicht einverstanden, dass das seit der Kindheit beschriebene störend hyperthyme Temperament und die beschriebene Unreife und Unangepasstheit nicht das Ausmass einer schweren kombinierten Persönlichkeitsstörung (F61) erreicht habe. Ebenfalls nicht einverstanden sei er damit, dass die seit der Kindheit beschriebene störend aufgedrehte Grundstimmung (Hyperthymie) eine typische Begleiterscheinung der Opiateinnahme sein solle. Zwar könnten Opioide beim Nicht-Toleranten kurzfristig euphorisierend wirken. Bei chronischer Einnahme von Opioiden als Substitutionsmittel gehe die euphorisierende Wirkung jedoch ganz verloren. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. Z.___ fest, die lange dauernde und schwere Drogenkrankheit habe eine gesunde Persönlichkeitsentwicklung und eine berufliche Entwicklung verunmöglicht. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, einen Beruf zu erlernen. Das unreife und unangepasste Verhalten kombiniert mit der inadäquaten Hochstimmung führe dazu, dass der Beschwerdeführer im ersten Arbeitsmarkt nicht funktioniere. Dem Beschwerdeführer sei keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar (Urk. 3/3).
4.
4.1 Der angefochtene Entscheid gründet in erster Line auf dem psychiatrischen Gutachten vom 23. Oktober 2012 (Urk. 10/48), welches – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – für die streitigen Belange als umfassend zu qualifizieren ist. Inwiefern das Gutachten nicht umfassend sein soll, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher dargetan. Der Beschwerdeführer bringt lediglich vor, das Gutachten sei fehlerhaft, da diverse Punkte zu den subjektiven Angaben im Gutachten nicht korrekt wiedergegeben worden seien (Urk. 1 S. 8). Ob der Gutachter die Angaben des Beschwerdeführers nicht korrekt wiedergegeben hat oder ob allenfalls der Beschwerdeführer selbst widersprüchliche Angaben machte, lässt sich indes nicht eruieren. Jedenfalls handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer vorgebrachten fehlerhaften Angaben (wie z.B. Jahrgänge der Eltern oder Anzahl Geschwister, vgl. Urk. 1 S. 7) lediglich um solche, die für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht relevant sind. Selbst wenn dem Gutachter Flüchtigkeits- oder Schreibfehler unterlaufen sein sollten, kann daraus keineswegs auf eine fehlerhafte medizinische Beurteilung geschlossen werden.
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das Gutachten beruhe nicht auf allseitigen Feststellungen (Urk. 1 S. 9). Dem ist entgegen zu halten, dass vorliegend zu Recht nur eine psychiatrische Expertise angeordnet wurde, zumal keine Anhaltspunkte bestehen – und auch der Beschwerdeführer selbst nicht geltend macht –, dass fachärztliche Untersuchungen weiterer Disziplinen erforderlich wären. Das Gutachten beruht auf einer eigenen psychiatrischen Untersuchung des Gutachters vom 17. Oktober 2012 und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben, wobei auch die Berichte von Dr. Z.___ erwähnt und kommentiert werden (Urk. 10/48 S. 6 f. und S. 11 f.). Ausserdem berücksichtigt es die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen auseinander (Urk. 10/48 S. 9 ff.). Der Gutachter legte sodann in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar, dass sich beim Beschwerdeführer im Rahmen der Exploration eine leichtgradig gehobene Grundstimmung und akzentuierte unreife Persönlichkeitszüge zeigten, die nicht das Ausmass einer Persönlichkeitsstörung aufwiesen. Es handle sich um ein primäres Suchtgeschehen mit daraus resultierenden psychischen und körperlichen Beeinträchtigungen (Urk. 10/48 S. 11 f.). Das Gutachten erfüllt somit sämtliche von der Rechtsprechung geforderten Kriterien (vgl. E. 1.5), weshalb grundsätzlich darauf abzustellen ist.
4.2 Der Bericht von Dr. Z.___ vom 3. August 2012 (Urk. 10/45) und seine Stellungnahme vom 23. Februar 2013 (Urk. 3/3) vermögen das psychiatrische Gutachten nicht in Frage zu stellen.
In Bezug auf den psychopathologischen Status stimmen die Beurteilungen des Gutachters und diejenigen von Dr. Z.___ weitgehend überein. In Bezug auf die Diagnose der hyperthymen Persönlichkeitszüge und der Unreife und Unangepasstheit geht Dr. Z.___ – im Gegensatz zum Gutachter – davon aus, dass diese das Ausmass einer schweren kombinierten Persönlichkeitsstörung erreicht haben, begründet dies aber nicht näher (Urk. 3/3). Dr. Z.___ bestreitet ausserdem die Auffassung des Gutachters, dass die Hyperthymie eine typische Begleiterscheinung der Opiateinnahme sei und vertritt die Ansicht, dass bei chronischer Einnahme von Opioiden als Substitutionsmittel die euphorisierende Wirkung verloren gehe (Urk. 3/3).
Umstritten ist vorliegend somit, ob es sich bei der Hyperthymie um eine Verhaltensstörung handelt, die in Zusammenhang mit der Drogensucht steht, oder ob es sich um eine schwere Persönlichkeitsstörung handelt, die unabhängig von der Drogensucht besteht und Krankheitswert hat. Es steht fest, dass die Drogensucht beim Beschwerdeführer seit vielen Jahren andauert und er in der A.___, Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen, wegen der Drogensucht in ambulanter Behandlung ist. Dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner Drogensucht an Hyperthymie gelitten hätte, geht aus den Akten indes nicht hervor. Dr. Z.___ stützt sich diesbezüglich lediglich auf Aussagen der Mutter (Urk. 3/3); medizinische Befunde wurden dazu jedoch nie erhoben. Aus dem Gutachten der B.___ vom 22. August 1996 zuhanden der Vormundschaftsbehörde der Wohngemeinde geht hervor, dass der Beschwerdeführer eine problemlose Jugendzeit verbrachte und seine in der Pubertät beginnenden Schwierigkeiten auf den Drogenkonsum zurückzuführen waren; die damaligen Gutachter konnten ausserdem keine auffälligen psychopathologischen Befunde erheben (Urk. 10/1 S. 3 ff.). Dass der Beschwerdeführer aktuell wegen der hyperthymen Persönlichkeitsstörung in fachärztlicher Behandlung wäre, ist ebenfalls nicht ersichtlich.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dem Gutachter sei in fachlich medizinischer Hinsicht ein Fehler unterlaufen, indem er davon ausgehe, dass die hyperthyme Stimmung eine Begleiterscheinung der Opiateinnahme sei (Urk. 1 S. 9), ist er darauf hinzuweisen, dass der Gutachter ausdrücklich festhält, dass bei sporadischem Heroin-Beikonsum eine gehobene Stimmung zu erwarten sei (Urk. 10/48 S. 12). Da der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben gegenüber dem Gutachter ein- bis zweimal pro Monat Heroin konsumiert (Urk. 10/48 S. 8) – und auch Dr. Z.___ in seinem Bericht vom 3. August 2012 von einem Restkonsum von Heroin ausgeht – (Urk. 10/45 S. 2), lässt sich die hyperthyme Stimmung durch den Heroin-Konsum erklären, was auch der von Dr. Z.___ vertretenen Ansicht entspricht. Bei dieser Sachlage ist mit dem Gutachter davon auszugehen, dass die Hyperthymie in direktem Zusammenhang mit der Drogensucht steht.
Nach dem Gesagten ist daher gestützt auf das psychiatrische Gutachten mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in erster Linie aufgrund seiner Drogensucht beeinträchtigt ist. Ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden liegt somit nicht vor.
4.3 Bei einer im Wesentlichen durch die Drogensucht bedingten Arbeitsunfähigkeit sind auch die Voraussetzungen für die Gewährung beruflicher Massnahmen nicht erfüllt.
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Rente sowie den Anspruch auf berufliche Massnahmen zu Recht verneint hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Vorliegend sind die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt, weshalb dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm in der Person von Rechtsanwalt Thomas Wyss ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen ist. Der Beschwerdeführer ist sodann auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlassenen Gerichtskosten sowie der Auslagen für die unentgeltliche Rechtsvertretung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
5.2 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5.3 Die unentgeltliche Rechtsvertretung hat dem Gericht eine detaillierte Zusammenstellung über ihren Zeitaufwand und ihre Barauslagen einzureichen; unterlässt sie dies, wird die Entschädigung vom Gericht nach Ermessen festgesetzt (§ 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV SVGer). Unnötiger oder geringfügiger Aufwand wird ausserdem nicht entschädigt (§ 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 GebV SVGer).
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Thomas Wyss, macht mit seiner Honorarnote vom 4. Oktober 2013 (Urk. 13) einen Aufwand von 16.35 Stunden sowie eine Barauslagenpauschale von Fr. 122.-- geltend. Vor dem Hintergrund, dass er im Wesentlichen bloss die Beweiskraft eines Administrativgutachtens mit der abweichenden Auffassung der behandelnden Ärzte und Therapeuten in Frage stellte, mithin keine schwierigen Rechtsfragen zu klären waren, erscheint dieser Aufwand als übersetzt. Zudem sind darin auch Positionen enthalten, welche grundsätzlich nicht entschädigt werden. So werden administrative Arbeiten, welche vom Sekretariat verrichtet werden können, wie beispielsweise Schreibarbeiten, Terminabsprachen, Bestellung/Verpacken/Rücksendung von Akten, Adressnachforschungen, Aktenablage, Erstellung der Honorarrechnung, Verfassen administrativer Schreiben und der zeitliche Aufwand zur Erstellung von Fotokopien nicht entschädigt. Dasselbe gilt für soziale Betreuung, minimale Aufwände wie beispielsweise Kenntnisnahme von Vorladungen, Bemühungen in parallelen Verfahren und Rechtsstudium (vgl. das Merkblatt Amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 1. Januar 2011). Vorliegend entfallen mindestens 0,9 Stunden auf Positionen, welche grundsätzlich nicht entschädigt werden (Kenntnisnahme des Eingangs der Verwaltungsakten, Kenntnisnahme administrativer Schreiben des Sozialamtes der Wohngemeinde des Beschwerdeführers, Kenntnisnahme der verfahrensleitenden Verfügungen des Gerichts, Erstellung der Kostennote). Bei grosszügiger Betrachtung können eine Stunde Aufwand für Instruktion, zwei weitere Stunden für Aktenstudium sowie drei Stunden für das Abfassen einer sich auf das Wesentliche beschränkenden Rechtsschrift als gerechtfertigt betrachtet werden. Zwei weitere Stunden Aufwand können zudem anerkannt werden, wenn berücksichtigt wird, dass der Rechtsvertreter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit einer weiteren Eingabe zu substantiieren hatte, einen Bericht des behandelnden Arztes einholte und das Urteil mit dem Beschwerdeführer noch zu besprechen hat. Da der unentgeltliche Rechtsvertreter die angefallenen Barauslagen nicht detailliert auflistet, sind diese vom Gericht nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen. Erfahrungsgemäss fallen in invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren kaum Auslagen für Fotokopien an, da die Verfahrensakten den Rechtsvertretern bereits in Kopie ausgehändigt werden. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Rechtsvertreter bloss zwei Eingaben machte (das Porto für die Einreichung der Kostennote gehört zu einer Position, welche grundsätzlich nicht zu entschädigen ist), sind die zu vergütenden Barauslagen auf Fr. 30.-- festzusetzen. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter ist daher eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1'760.40 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 28. Februar 2013 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, und es wird ihm Rechtsanwalt Thomas Wyss, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt.
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Thomas Wyss, Zürich, wird mit Fr. 1‘760.40 (inkl. Barauslagen und MwSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Wyss
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstLeicht
VC/KL/MPversandt