Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2013.00213 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke
Urteil vom 27. Mai 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren am 9. Juni 1967, absolvierte eine zweijährige Bürolehre bei einer Bank (Urk. 6/2/4). Im Alter von 19 Jahren konsumierte er erstmals Heroin und Kokain, wovon er in der Folge abhängig wurde. Für zwei Entzugsversuche begab er sich zur Behandlung ins Y.___ (Urk. 6/8/13). Seit seinem zweiten Austritt vor über zwanzig Jahren nimmt der Versicherte an einem Methadonprogramm teil (Urk. 6/7/1). Im Alter von etwa 35 Jahren begann er zunehmend Alkohol zu trinken, vermehrt Benzodiazepine einzunehmen und konsumierte zusätzlich gelegentlich Heroin (Urk. 6/8/14).
Mit mehreren Unterbrüchen war er als Produktionsmitarbeiter und Lagerist tätig (Urk. 6/7/2). Zuletzt arbeitete er während rund sieben Jahren als Sachbearbeiter Buchhaltung bei einem Patentanwalt (Urk. 6/7/2). Diese Anstellung endete im März 2007 (Urk. 6/1/4 und 6/6/2). Vom 7. bis zum 20. März 2008 war X.___ für einen Alkoholentzug im Y.___ in stationärer Behandlung.
Am 20. März 2012 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und wies darauf hin, seit dem Jahr 2006 an einer Beeinträchtigung seiner Merkfähigkeit und an Vergesslichkeit und rascher Ermüdbarkeit zu leiden (Urk. 6/2, insbesondere 6/2/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog darauf die IK-Auszüge des Versicherten bei (Urk. 6/1 und 6/6). Überdies holte sie die Arztberichte von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. April 2012 (Urk. 6/7) und von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemein- und Arbeitsmedizin, vom 7. Februar 2012 (Urk. 6/8) ein. Dem Bericht von Dr. A.___ lagen eine neuropsychologische Beurteilung des B.___ vom 7. Februar 2012 (Urk. 6/8/5-6), drei Berichte des Integrationsarbeitsplatzes C.___ (Urk. 6/8/7-12) und ein Austrittsbericht des Y.___ vom 25. März 2008 (Urk. 6/8/13-16) bei. Die IV-Stelle erliess am 7. September 2012 einen negativen Vorbescheid (Urk. 6/11), gegen welchen X.___ am 24. September 2012 Einwand erhob (Urk. 6/12). Mit Verfügung vom 4. Februar 2013 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 2 = Urk. 6/15).
2. Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 1. März 2013 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Zusprechung von Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss am 10. April 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 11. April 2013 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 7) und mit Schreiben vom 23. Mai 2013 mitgeteilt, dass innert der angesetzten Frist keine Replik eingegangen sei (Urk. 9). Am 12. Juni 2013 traf ein Bericht von Dr. A.___ vom 21. Mai 2013 ein (Urk. 10), welcher den Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 12. Juni 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11 und Urk. 13). Die IV-Stelle verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 12).
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Drogensucht oder Alkoholismus (wie auch Medikamentenabhängigkeit) begründen gemäss ständiger Rechtsprechung für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird eine derartige Sucht invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 102 V 167, 99 V 28 E. 2; AHI 2002 S. 30
E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.1 mit Hinweisen sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 2).
2. Die Beschwerdegegnerin wies das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, den vorhandenen medizinischen Unterlagen sei zu entnehmen, dass seine Arbeitsunfähigkeit vor allem durch das Abhängigkeitsverhalten begründet sei. Es liege deshalb keine Invalidität im Sinne des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vor (Urk. 2 S. 1 f.). Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer den Standpunkt, seine Sucht habe zu verschiedenen gesundheitlichen Einschränkungen geführt, die eine Erwerbsunfähigkeit nach sich gezogen hätten. Namentlich leide er unter erheblichen körperlichen und/oder geistigen Folgeschäden im Sinne einer dauerhaften hirnorganisch-neurologischen Schädigung (Urk. 1 S. 1 f.).
3.
3.1 Gemäss dem Austrittsbericht des Y.___ vom 25. März 2008 war der Beschwerdeführer vom 7. bis zum 20. März 2008 wegen eines Alkoholentzuges in stationärer Behandlung (Urk. 6/8/13). Die Schlussdiagnose lautete auf Störungen durch Opioide-Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig in ärztlich überwachtem Ersatzprogramm mit Methadon (ICD-10: F. 11.22), Störungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung (ICD-10: F. 10.21), Störung durch Benzodiazepine-Abhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10: 13.25), Störungen durch Cannabinoide – schädlicher Gebrauch (ICD-10: 12.1), Status nach Störung durch Cocaine – schädlicher Gebrauch (ICD-10: F 14.1) und Hepatitis B positiv (Urk. 6/8/15).
Zum psychopathologischen Befund beim Klinikeintritt des Beschwerdeführers wurde unter anderem vermerkt, dass dieser gepflegt erschienen, offen und kooperativ, wach, bewusstseinsklar, zu allen Qualitäten ausreichend orientiert, aber zeitlich eingeschränkt (Datum inkomplett) gewesen sei. Auffassung, Konzentration und Merkfähigkeit seien deutlich gestört gewesen mit Kurzzeitgedächtnisstörungen und eingeschränkter Konzentration. Im formalen Denken und inhaltlich habe es keine Auffälligkeiten gegeben (Urk. 6/8/14). Hinsichtlich des somatischen Befundes wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer einen guten Allgemeinzustand und einen leicht adipösen Ernährungszustand aufgewiesen habe. Sein Atemalkoholwert beim Klinikeintritt habe 0,18 Promille betragen (Urk. 6/8/14). Mit Bezug auf den neurologischen Status wurde ferner festgehalten, die Hirnnerven seien ohne pathologischen Befund (Urk. 6/8/15).
3.2 Im vorliegenden Teil des Berichtes des B.___ vom 7. Februar 2012 zur neuropsychologischen Beurteilung des Beschwerdeführers wurden lediglich die Angaben des Patienten festgehalten. Unter anderem habe der Beschwerdeführer erklärt, er habe bei alltäglichen Verrichtungen keine Probleme mit der Konzentration, er müsse wichtige Daten jedoch aufschreiben. Probleme mit Sprechen, Lesen, Verständnis oder räumlicher Orientierung habe er verneint. Ferner habe er berichtet, er könne erfahrungsgemäss gut vier Stunden am Stück arbeiten, danach fühle er sich nicht mehr belastbar, werde nervös und nicht selten komme es dann auch zu Diarrhoe und impulsiven Reaktionen (Urk. 6/8/5).
3.3 Dr. Z.___ verfasste seinen Bericht vom 20. April 2012 nach zwei Abklärungen vom 26. März 2012 und vom 18. April 2012. Er diagnostizierte beim Beschwerdeführer eine seit jeher emotional instabile Persönlichkeit (ICD-10: F 60.31) und eine seit über 20 Jahren bestehende Opiatabhängigkeit mit Methadonprogramm (ICD-10: F 11.22; Urk. 6/7/1). Diese hätten zu einer seit dem Jahr 2008 bestehenden Arbeitsunfähigkeit geführt, welche 100 % beziehungsweise 50 % an einem geschützten Arbeitsplatz betrage (Urk. 6/7/2). Dr. Z.___ hielt fest, dass der Beschwerdeführer psychisch sehr stimmungslabil sei, oft in dysphorische Zustände mit Aggressionsdurchbrüchen gelange und eine geringe Frustrationstoleranz aufweise. Er vermerkte Grübeln, sozialen Rückzug, sozialphobische Ängste, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Denkblockaden unter Stress, geistige Abwesenheit, Selbstunsicherheit und Entscheidungsunfähigkeit. Diese Symptomatik habe sich in den letzten zwei Jahren verschlechtert und die Prognose sei ungünstig (Urk. 6/7/2). Das Konzentrations- und Auffassungsvermögen, die Anpassungsfähigkeit und die Belastbarkeit des Beschwerdeführers seien mittelgradig eingeschränkt (Urk. 6/7/4). Ferner leide dieser an chronischen Rücken- und Hüftschmerzen (Urk. 6/7/2).
3.4 Dr. A.___, in dessen ambulanter Behandlung sich der Beschwerdeführer seit dem 9. Februar 2009 befindet, diagnostizierte in seinem Bericht vom 15. Mai 2012 eine toxisch-metabolische Enzephalopathie bei mindestens seit dem Jahr 2008 bestehendem Status nach chronischem Alkoholkonsum und Polytoxikomanie (THC, C2, Kokain, Heroin, Benzodiazepine), eine verminderte Impulskontrolle und eine reduzierte Belastbarkeit bei Konzentrations- und Aufmerksamkeitsminderung (Urk. 6/8/1). Auch das Auffassungsvermögen und die Anpassungsfähigkeit seien eingeschränkt (Urk. 6/8/2). Unter Verweis auf den Bericht des B.___ vom 7. Februar 2012 über eine neuropsychologische Abklärung attestierte Dr. A.___ dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % beziehungsweise eine Arbeitsfähigkeit von 50 % am Integrationsarbeitsplatz bei der C.___ (Urk. 6/8/2).
4. Hinsichtlich der von der Beschwerdegegnerin getätigten Abklärungen ist vorab festzuhalten, dass sie lediglich einen Teil des Berichtes des B.___ vom 7. Februar 2012 über die neuropsychologische Beurteilung des Beschwerdeführers erhielt und darauf verzichtete, den Rest beizuziehen (vgl. Urk. 6/8/5-6 und 14).
Aus den weiteren ärztlichen Berichten geht hervor, dass der Beschwerdeführer bereits vor längerer Zeit an einer Drogen- und Alkoholsucht erkrankte und weitere Betäubungsmittel konsumierte (Urk. 6/8/7, 6/8/13 und 6/8/14). Schon im Austrittsbericht des Y.___ vom 25. März 2008 wurde vermerkt, dass beim Beschwerdeführer eine deutliche Störung der Auffassung, Konzentration und Merkfähigkeit mit Kurzzeitgedächtnisstörungen und eingeschränkter Konzentration beobachtet worden sei (Urk. 6/8/14). Auch Dr. Z.___ stellte gemäss seinem ärztlichen Bericht vom 20. April 2012 beim Beschwerdeführer Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Denkblockaden unter Stress und geistige Abwesenheit fest (Urk. 8/7/2). Dabei fällt auf, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum offenbar lediglich Methadon und nur vereinzelt Cannabis, Alkohol und Temesta konsumierte (Urk. 8/7/2). Dies steht weitgehend im Einklang mit dem Bericht des behandelnden Arztes Dr. A.___ vom 15. Mai 2012, gemäss welchem das Konzentrations- und Auffassungsvermögen wie auch die Anpassungsfähigkeit und die Belastbarkeit des Beschwerdeführers eingeschränkt seien (Urk. 6/8/4), nachdem sich die Situation in den vergangenen drei Jahren stabilisiert habe und der Beschwerdeführer nebst dem Methadon keine anderen Substanzen mehr konsumiere (Urk. 6/8/2).
Gestützt auf die erwähnten Arztzeugnisse lässt sich ein suchtbedingter Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zwar nicht bejahen. Er lässt sich – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin – jedoch auch nicht ohne weiteres ausschliessen, zumal der Beschwerdeführer bei den Untersuchungen durch Dr. Z.___ und Dr. A.___ offenbar nicht unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen Suchtmitteln stand. Insbesondere kann auch die von Dr. A.___ diagnostizierte Hirnschädigung (Urk. 6/8/2) nicht einfach ausser Acht gelassen werden, welche als Folge des Alkoholkonsums eingetreten sein könnte.
Die Berichte des Integrationsarbeitsplatzes C.___ vom 29. April 2011 (Urk. 6/8/7 f.), 22. Juni 2011 (Urk. 6/8/9 f.) und 7. November 2011 (Urk. 6/8/11 f.) belegen überdies, dass der Beschwerdeführer bereits seit längerer Zeit nicht in der Lage war, eine volle Arbeitsleistung zu erbringen. Es geht daraus hervor, dass der Beschwerdeführer vom 1. November 2010 bis zum 31. Oktober 2011 bei dieser Einrichtung mit einem Arbeitspensum von 50 % angestellt und mit der Konfektionierung von Besteck, dem Richten von Frühstück für Flugpassagiere und dem Bereitstellen von Trolleys mit Getränken und Snacks betraut war. Er wurde als zuverlässig, sorgfältig, ordentlich und pünktlich wahrgenommen. Dennoch kam er selbst an diesem geschützten Arbeitsplatz mit einem Pensum von 50 % innerhalb von vier Stunden lediglich auf eine Arbeitsleistung von 60 bis 70 %, wobei sowohl das Arbeitstempo als auch die Konzentration des Beschwerdeführers im Verlauf dieser Zeitspanne jeweils abnahmen (Urk. 6/8/8, 6/8/10 und 6/8/12). Am 31. März 2011 wurde ein Aufmerksamkeits-Belastungs-Test D2 durchgeführt, bei welchem der Beschwerdeführer ein langsames Bearbeitungstempo mit einem durchschnittlichen Fehleranteil zeigte. Dabei konnte er seine Konzentration relativ stabil auf gutem Niveau halten (Urk. 6/8/8). Diese Feststellungen aus dem Jahr 2011 können die ärztlichen Berichte von Dr. Z.___ und Dr. A.___ betreffend die im Jahr 2012 beobachteten Einschränkungen jedoch nicht entkräften. Ebenso wenig lassen sich aus dem Schlussbericht des Integrationsarbeitsplatzes C.___ vom 7. November 2011, gemäss welchem der Beschwerdeführer immer wieder starken stimmungs- und leistungsmässigen Schwankungen unterworfen gewesen sei, welche mit seinem Alkohol- und Cannabiskonsum im Zusammenhang gestanden hätten, Rückschlüsse auf die gesundheitliche Situation und das Konsumverhalten des Beschwerdeführers ab dem Jahr 2012 ziehen. Schliesslich spricht auch das Schreiben von Dr. A.___ vom 21. Mai 2013, gemäss welchem bei einer radiologischen Abklärung des Beschwerdeführers vom 8. Mai 2013 keine offensichtliche Schädigung des Zentralnervensystems sichtbar wurde (Urk. 10), nicht gegen das Vorliegen eines Gesundheitsschadens.
Aufgrund der vorhandenen Hinweise ist daher zu prüfen, ob ein die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden vorliegt, welchen die Sucht des Beschwerdeführers verursacht hat. Hierfür wird zuerst der vollständige Bericht des B.___ vom 7. Februar 2012 über die neuropsychologische Beurteilung beizuziehen sein. Danach werden die erforderlichen psychiatrischen und neurologischen Abklärungen zu treffen sein.
Die Sache ist deshalb zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhaltes und zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. Februar 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigGohl Zschokke