Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00219




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Onyetube

Urteil vom 19. November 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Stutz

Burghalde

Mellingerstrasse 6, 5402 Baden


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin












Sachverhalt:

1.

1.1    Die 1954 geborene X.___ meldete sich am 3. Oktober 1996 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/3). Mit Verfügung vom 23. Oktober 1998 sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Wirkung ab 1. Mai 1997 bei einem Invaliditätsgrad von 53 % eine halbe Invalidenrente samt Zusatzrente für den Ehegatten zu (Urk. 11/50). Ein erstes Gesuch um Rentenerhöhung (Urk. 11/66) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. September 2002 (Urk. 11/90) und ein zweites Gesuch mit durch das hiesige Gericht mit Urteil vom 6. Oktober 2004 (Urk. 11/129) bestätigter Verfügung vom 27. März 2003 (Urk. 11/106) ab. Nach Durchführung eines im Dezember 2005 eingeleiteten amtlichen Revisionsverfahrens (Urk. 11/130) bestätigte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 11. Dezember 2006 den unveränderten Anspruch auf die bisherige halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 55 % (Urk. 11/142).

1.2    Mit Gesuch vom 14. Januar 2010 machte die Versicherte abermals eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend (Urk. 11/145). In der Folge tätigte die IV-Stelle erwerbliche (Urk. 11/147) sowie medizinische (Urk. 11/149, Urk. 11/152, Urk. 11/153) Abklärungen und liess die Versicherte durch die MEDAS E.___ begutachten (Gutachten vom 9. August 2011, Urk. 11/164). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (Urk. 11/168, Urk. 11/175, Urk. 11/177) reichte die Versicherte weitere Arztberichte ein (Urk. 11/179, Urk. 11/183). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/188 [neuer Vorbescheid vom 27. April 2012], Urk. 11/190 [Einwand vom 18. Mai 2012], Urk. 11/194 [Einwandbegründung vom 30. Mai 2012]) stellte die IV-Stelle die halbe Rente mit Verfügung vom 30. Januar 2013 auf Ende März 2013 ein und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob die Versicherte am 4. März 2013 Beschwerde mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben unter Bestätigung, dass ihr unverändert mindestens ihre bisherige halbe Invalidenrente zustehe und folglich auszurichten sei, eventualiter sei von der angerufenen Rechtsmittelinstanz direkt ein polydisziplinäres gerichtliches Gutachten einzuholen, Kosten zulasten der Vorinstanz, subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Vervollständigung des Beweisergebnisses und Zusprechung einer eventualiter ganzen Invalidenrente zurückzuweisen, der vorliegenden Beschwerde sei in Anwendung von § 6 VRG präsidialiter mit sofortiger Wirkung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und es sei in Anwendung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK eine Parteianhörung in öffentlicher Verhandlung durchzuführen (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 19. März 2013 (Urk. 6) liess die Beschwerdeführerin ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Y.___ vom 12. März 2013 auflegen (Urk. 7). Mit Beschwerdeantwort vom 23. April 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was der Beschwerdeführerin am 24. Juni 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Mit Verfügung vom 17. Juli 2013 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen (Urk. 13). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 10. Oktober 2013 mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht ein (Urk. 17). Mit Schreiben vom 14. November 2014 liess die Beschwerdeführerin den Antrag auf eine Parteianhörung in öffentlicher Verhandlung zurückziehen (Urk. 21).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    


    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.2    Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.4    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. MeyerBlaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.; zum Beweiswert von Expertisen der MEDAS das in BGE 137 V 210 publizierte Grundsatzurteil 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011).



2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung der Rente der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das Gutachten der MEDAS E.___ zusammengefasst damit, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Juli 2010 dahingehend verbessert habe, dass ihr seit diesem Zeitpunkt eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Die Beschwerdegegnerin ermittelte gestützt auf einen Tabellenlohnvergleich und unter Berücksichtigung eines Leidensabzuges von 10 % einen Invaliditätsgrad von 1 %, weshalb kein Rentenanspruch mehr bestehe (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt, ihr Gesundheitszustand habe sich nicht verändert und sie sei aus physischen und psychischen Gründen vollständig arbeitsunfähig (Urk. 1).


3.

3.1

3.1.1    Vorab stellt sich die Frage nach der für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades (vgl. E. 1.3) massgeblichen Vergleichsbasis.

3.1.2    Mit Verfügung vom 23. Oktober 1998 sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin eine unbefristete halbe Invalidenrente ab dem 1. Mai 1997 zu (Urk. 11/50). Seither ergingen die Mitteilung vom 13. Juli 2000 (Urk. 11/61), die mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 6. Oktober 2004 (Urk. 11/129) bestätigte Verfügung vom 27. März 2003 (Urk. 11/106) sowie die Mitteilung vom 11. Dezember 2006 (Urk. 11/142), worin im Wesentlichen je festgehalten wurde, dass die Überprüfung des Invaliditätsgrades keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben habe. Die zuletzt erlassene Mitteilung vom 11. Dezember 2006 basiert auf erwerblichen (Urk. 11/131, Urk. 11/133) sowie medizinischen (Urk. 11/132, Urk. 134, Urk. 135, Urk. 11/138, Urk. 11/139) Abklärungen und damit auf einer materiellen Überprüfung des Rentenanspruchs, weshalb sie zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Veränderung des medizinischen und/oder wirtschaftlichen Sachverhalts bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 30. Januar 2013 (Urk. 2) bildet.

3.2    Die Mitteilung vom 11. Dezember 2006 erging gestützt auf folgende medizinische Berichte:

3.2.1    Dr. med. Z.___, Spezialarzt FMH für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im Bericht vom 3. Februar 2006 (Urk. 11/132) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine weiterhin anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), eine depressive Episode mit schwankendem Verlauf von mittelschwer bis schwer (ICD-10 F32.1) sowie eine mittelschwere bis schwere Angststörung (ICD-10 F41.3) fest. Die Beschwerdeführerin sei zu 70 bis 80 % arbeitsunfähig als Service-Angestellte/Hilfsar-beiterin (Urk. 11/132/1). Angst und Depressionen seien wechselweise etwas mehr oder weniger ausgeprägt. Daneben klage die Beschwerdeführerin hauptsächlich über Schmerzen. Im September 2005 habe sie einen Bagatellunfall mit wahrscheinlich leichter Commotio und folgenden Nacken-Kopfschmerzen erlitten, wobei sie diesbezüglich durch ihren Hausarzt behandelt worden sei. Seit Sommer 2004 arbeite sie ein bis zwei Tage pro Woche im Coop (Urk. 11/132/2).

3.2.2    Hausarzt Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin, vermerkte im Bericht vom 28. Februar 2006 (Urk. 11/134) ein mässiges Schädeltrauma mit Rissquetschwunde am Kopf bei Anschlagen des Kopfes an Tischkante am 23. September 2005 sowie psychiatrische Beschwerden gemäss Dr. Z.___. Die Beschwerdeführerin fühle sich ab dem Unfall zu 100 % arbeitsunfähig. In zwei Monaten sei sie in bisheriger wie auch behinderungsangepasster Tätigkeit halbtags arbeitsfähig.

3.2.3    Im Bericht des Universitätsspitals B.___ (B.___), Neurologische Klinik und Poliklinik, vom 24. Mai 2006 (Urk. 11/135), in welche die Beschwerdeführerin von Dr. A.___ zur ambulanten Behandlung überwiesen wurde, sind als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine akute Visusminderung des rechten Auges vor Jahren sowie als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit chronische linksbetonte Kopfschmerzen in Nachfolge eines leichten Kopftraumas 09/05 und ein chronisches cervikocephal-linksbetontes und lumbovertebrales Schmerzsyndrom aufgeführt. Aufgrund des Verlaufes und des ansonsten – abgesehen vom occulären Befund – unauffälligen Neurostatus bestünden keine Hinweise auf eine symptomatische Kopfwehform oder ein cervikaler myelarer Prozess. Aufgrund des wahrscheinlichen Rentenbegehrens empfehle sich zur Dokumentation aber die Durchführung eines cerviko-cephalen MRI.

3.2.4    Das MRI der Halswirbelsäule (HWS) vom 22. September 2006 (Urk. 11/139/3-4) ergab eine Osteochondrose C5/C6 mit begleitender Spondylarthrose und Duralsack-Querschnittseinengung auf 9 bis 10 mm ohne pathologische Kontrastmittelaufnahme oder Hinweise für eine Demyelinisierung. Auf der Höhe C5/C6 werde bilateral das Neuroforamen durch spondylophytäre Anbauten, die leicht degenerierten kleinen Wirbelgelenke und durch leichte foraminale Stenosierungen der Zwischenwirbelscheibe eingeengt. Nebenbefundlich fand sich eine 21 mm durchmessende Zyste in der rechten Schilddrüse (Urk. 11/139/5).

3.3    Bis zur angefochtenen Verfügung sind nachfolgende Berichte und Gutachten aktenkundig:

3.3.1    Dr. Z.___ verwies in seinem Bericht vom 27. Februar 2010 (Urk. 11/149) auf die weiterhin anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie die seit Jahren bestehende depressive Episode. Die bisherige Tätigkeit sei zu 10 bis 30 % zumutbar. Subjektiv sei die Beschwerdeführerin nicht arbeitsfähig. Objektiv sei es schwierig, nach so vielen Jahren eine Aussage zu machen (Urk. 11/149/1-2).

3.3.2    Dr. med. C.___, Innere Medizin FMH, führte in seinem undatierten Bericht (Urk. 11/152) ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont intermittierend auch lumboradikuläres Reizsyndrom (Chronifizierung) bei mittelgrosser rechtsbetonter medianer bis rechtsseitiger dorsolateraler Diskushernie L4/5 (MRI 2001), ossär und diskoligamentär eingeengtem Spinalkanal, leichter dorsaler Diskusprotrusion auf Höhe L5/S1, muskulärer Dysbalance und Wirbelsäulenfehlhaltung sowie eine Depression und eine chronische Schmerzsituation bei chronischer psychosozialer Belastungssituation als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf. Zusätzlich erhob er ein rezidivierendes zervikovertebrales Syndrom mit Chronifizierungstendenz und eine Polyarthrose der Hände als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/152/2). Insgesamt erachte er eine 50%ige Berentung als angemessen. Unter der chronischen Schmerzproblematik und der daraus resultierenden Behinderung seien erhebliche Probleme auf der psychosozialen Ebene aufgetreten, wodurch sich die Gesamtsituation und wohl auch die Schmerzsituation verschlechtert hätten (Urk. 11/152).

3.3.3    Dr. med. D.___, Innere Medizin FMH, hielt die Beschwerdeführerin im Bericht vom 12. April 2010 (Urk. 11/153) in Anbetracht der erhobenen Diagnosen eines cervicobrachialen Schmerzsyndroms, einer Osteochondrose C5/6 mit Spondylarthrose und Duralsack im Querschnitt Einengung auf 9-10 mm, Einengung der Neuroforamen beidseits auf der Höhe C5/6, einer mittelschweren bis schweren depressiven Episode bei rezidivierender depressiver Störung, eines lumboradikulären Schmerzsyndroms sowie einer mittelschweren bis schweren Angststörung als im offenen Arbeitsmarkt nicht vermittelbar. In geschütztem Rahmen sei sie mehr zwecks Tagesstruktur denn richtiger Arbeit ca. zu 10 bis 20 % einsatzfähig.

3.3.4    Im Gutachten der MEDAS E.___ vom 9. August 2011 (Urk. 11/164) sind als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) ein chronisches lumbales, zervikales Rückenschmerzsyndrom mit Myogelosen und Insertionstendinosen der paravertebralen Muskulatur, mässige Segementdegeneration der unteren Lendenwirbelsäule (L4 bis S1) und HWS (HWK5 bis HWK7) mit Bandscheibenherniation L4/5, L5/S1; HWK 5/6; ohne Nachweis einer Spinalkanalstenose, Neuroforamenstenosierung (ICD-10 M54.80) sowie (2) eine Amaurose am rechten Auge seit 1990 (ICD-10 H54.4) am ehesten vaskulär bedingt und als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) ein Zustand nach depressiver Entwicklung aktenkundig und aktuell vollständig remittiert, (2) ein Rentenbegehren ICD-10 Z76, (3) eine Heberdenarthrose, (4) eine Hypercholesterinämie sowie (5) eine Nierenagenesie links festgehalten (Urk. 11/164/39). Zusammenfassend bestehe bei der Beschwerdeführerin aus interdisziplinärer Sicht in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Promotionsassistentin oder jeder anderen vergleichbaren Verweistätigkeit keine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Gestützt auf die orthopädischen Befunde und die Beurteilung sei die Beschwerdeführerin in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit oder in einer vergleichbaren Verweistätigkeit, welche einer körperlich leichten Tätigkeit entspreche, in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Dabei sollten das Heben von Lasten über zehn Kilogramm sowie Positionsmonotonien und die Exposition durch Nässe und Kälte vermieden werden. Bei der Beschwerdeführerin bestehe weiterhin seit vielen Jahren eine rechtsseitige Amaurose, weswegen eine Tätigkeit, welche hohe Anforderungen an das binokulare Sehen erfordere, als nicht geeignet erscheine. Dies beeinträchtige jedoch die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit oder in einer vergleichbaren Verweistätigkeit nicht (Urk. 11/164/38).

3.3.5    Dr. D.___ bestätigte im Schreiben vom 6. Dezember 2011 (Urk. 11/179) seine Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin in der freien Wirtschaft zu 100 % arbeitsunfähig sei. Er behandle sie seit mehreren Jahren und bei ihm habe sie nie über finanzielle Schwierigkeiten geklagt. Es habe sich immer um Probleme mit Schmerzen, Kraftmangel, Lustlosigkeit, Schlafstörungen usw. gehandelt.

3.3.6    Med. practF.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, berichtete am 17. Februar 2012 (Urk. 11/183), die Beschwerdeführerin leide, seit er sie habe beobachten können, unter einer schweren Depression mit Symptomen von Agitiertheit und Angst. Dabei werde der depressive Affekt durch die von chronischen Schmerzen verursachte Aggressivität zeitweise verschleiert. In diesem Ausmass bewirke die Depression durch den Energiemangel, die Konzentrationsstörung und die gedankliche Einengung auf die Schmerzen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Darüber hinaus sei die Beschwerdeführerin in ihrem sozialen Leben durch die Krankheit stark eingeschränkt und die familiären Beziehungen seien sehr belastet. Ebenfalls eingeschränkt sei die Beschwerdeführerin bei der täglichen Hausarbeit, die sie nur noch zu einem kleinen Teil selbständig erledigen könne. Erschwerend kämen zu dieser Situation mit den finanziellen Engpässen Existenzängste hinzu, die die ganze Symptomatik verschlimmerten.


4.

4.1    Das Gutachten der MEDAS E.___ vom 9. August 2011 (Urk. 11/164) basiert auf orthopädischen, neurologischen und psychiatrischen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und ihrem Verhalten auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Nach altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten verlieren ihren Beweiswert auch mit Rücksicht auf die in BGE 137 V 210 erläuterten Korrektive nicht. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob das abschliessende Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen im angefochtenen Entscheid vor Bundesrecht standhält (BGE 137 V 2010 E. 6; ferner etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2011 vom 12. Oktober 2011 E. 4.1). Dem Gutachten kommt somit grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.4).

4.2

4.2.1    In psychiatrischer Hinsicht ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin an einer somatoformen Schmerzstörung, einer mittelschweren bis schweren depressiven Erkrankung sowie einer mittelschweren bis schweren Angststörung leide oder im Gegensatz dazu ein Zustand nach depressiver Entwicklung bestehe. Für letztere Qualifikation sprechen die schlüssigen gutachterlichen Ausführungen der MEDAS E.___. Die Gutachter führten aus, im Rahmen der psychiatrisch gutachterlichen Untersuchung sei ein unauffälliger psychischer Befundstatus festgestellt worden. Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen der Befragung angegeben, dass sie sich psychisch beeinträchtigt fühle und habe diesbezüglich unter anderem über sozio-konstellative und finanzielle Faktoren berichtet. Weiterhin habe sie starke Beeinträchtigungen aufgrund von körperlichen Problemen genannt. Zum Explorationszeitpunkt habe sie selber über gewisse bestehende psychische Beschwerden berichtet. Diese reichten allerdings nicht aus, um eine eigenständige anhaltende psychiatrische Störung zu attestieren, denn ein spezifischer systematischer psychiatrischer Symptomenkomplex gemäss ICD-10 habe bei der Beschwerdeführerin zum Untersuchungszeitpunkt nicht vorgelegen. Aus retrospektiver Sicht könne gutachterlich nicht ausgeschlossen werden, dass in der Vergangenheit eine depressive Symptomatologie vorgelegen haben könnte. Zum aktuellen Zeitpunkt könne eine solche allerdings nicht mehr objektiviert werden. Aufgrund der ihnen vorliegenden Aktenlage und der Dokumentation erachteten sie eine somatoforme Schmerzstörung als niemals ausgewiesen. Eine eigene Angststörung mit eigenständigem Krankheitswert habe ebenfalls nie ausgewiesenermassen vorgelegen. Eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bestätigten sie zum aktuellen Zeitpunkt somit nicht und merkten der Vollständigkeit halber an, dass die Beschwerdeführerin im Sommer 2010 anlässlich einer Kontrolle vorgefunden worden sei, wie sie die Kontrolleure und auch Gäste in einem Restaurant bedient habe. Aufgrund dieses Sachverhaltes werde spätestens seit 2010 von einer vollständigen Remission etwaiger depressiver Beschwerden ausgegangen (Urk. 11/164/37-38). Damit trifft aber nicht zu, dass die Gutachter keine Verbesserung des Gesundheitszustandes feststellten.

4.2.2    Die dagegen erhobenen Einwände der Beschwerdeführerin überzeugen nicht.

    Richtig ist, dass die behandelnden Ärzte andere Diagnosen gestellt haben. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei Dr. D.___ wie auch Dr. C.___ um Fachärzte der Inneren Medizin handelt, weshalb sie sich mit ihren Einschätzungen zu psychischen Beschwerden ausserhalb ihres Fachgebiets bewegen und daher von vornherein als nicht tauglich zu qualifizieren sind, die auf eingehenden und detaillierten objektiven Befunden beruhende Beurteilung der psychiatrischen Gutachterin zu erschüttern. Die vom ehemals behandelnden Psychiater Dr. Z.___ gestellten Diagnosen fussen auf ausschliesslich subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin, weshalb sie objektiv nicht nachvollziehbar und damit nicht beweistauglich sind (E. 3.3.1). Gleiches gilt auch für die Ausführungen von Dr. F.___. Dieser legte seinen Ausführungen im Wesentlichen bloss die subjektiven Klagen der Beschwerdeführerin anlässlich des erstmaligen Behandlungstermins vom 9. November 2011 zugrunde. Mithin begann dessen Behandlung erst nach Kenntnisnahme des Begutachtungsergebnisses durch die Beschwerdeführerin. Eine durch den renteneinstellenden Vorbescheid vom 31. August 2011 ausgelöste vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist zwar nicht gänzlich auszuschliessen, vermag aber letztlich an der wohlbegründeten Einschätzung der psychiatrischen Gutachterin nichts zu ändern. Dies umso weniger, als der Hinweis auf die jahrelange Chronifizierung des Zustandes auf eine mit den vorbehandelnden Ärzten übereinstimmende Beurteilung schliessen lässt. Deren Berichte lagen der psychiatrischen Gutachterin jedoch vor und sie hat ihre Einschätzung in deren Kenntnis und unter deren Einbezug abgegeben. Inwiefern eine Stellungnahme der psychiatrischen Gutachterin zu den Berichten von Dr. D.___ und Dr. F.___ zu einem anderslautenden Begutachtungsergebnis hätte führen sollen, ist weder ersichtlich noch ansatzweise von der Beschwerdeführerin dargetan worden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der psychiatrischen Gutachterin der Bericht von DrD.___ vom 12. April 2010 (vgl. E. 3.3.3) vorgelegen hatte (Urk. 11/164/53) und sie zu diesem bereits im Gutachten Stellung nahm (Urk. 11/164/69).

    Mit dem Vorbingen der Beschwerdeführerin, es sei nicht Sache der Gutachterin, sie dazu zu befragen, ob sie im Sommer 2010 im Service gearbeitet habe, verkennt die Beschwerdeführerin, dass es im Rahmen einer objektiven Begutachtung Aufgabe eines Gutachters ist, die von der Beschwerdeführerin getätigten Angaben kritisch auf ihre Richtigkeit und Konsistenz hin zu überprüfen. Dies ist umso mehr der Fall, als es sich um eine psychiatrische Begutachtung handelt, bei welcher den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin naturgemäss ein grosses Gewicht zufällt, und die Gutachterin zudem aufgrund des Berichts eines Inspektors des Migrationsamtes des Kantons Aargau vom 22. Juli 2010 (Urk. 11/155/2) Anhaltspunkte hatte, dass die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin nicht mehr vollständig intakt sein könnte. So konnte die Beschwerdeführerin am 21. Juli 2010 anlässlich eines Mittagessens in einem Restaurant beobachtet werden, wie sie den Inspektor und weitere Gäste bediente. Noch im April 2010 liess die Beschwerdeführern Dr. D.___ über sich berichten, dass sie für den offenen Arbeitsmarkt aufgrund von Rückenbeschwerden sowie einer Angststörung und einer depressiven Störung nicht vermittelbar sei (vgl. E. 3.3.3). Gemäss dem Inspektor seien im Zeitpunkt des Bedienens keine Rückenprobleme erkennbar gewesen. Erst nach Bekanntgabe des IV-Bezuges habe die Beschwerdeführerin mehrfach über Rückenprobleme geklagt und gestikulierend darauf hingewiesen. Gegenüber dem Inspektor gab die Beschwerdeführerin zudem an, sie habe im Restaurant seit ca. einer Woche ausgeholfen, weil die Geschäftsführerin zwecks einer Zahnbehandlung im Ausland weile. Anlässlich der Begutachtung verneinte die Beschwerdeführerin jedoch, jemals in besagtem Restaurant gearbeitet zu haben. Es müsse sich um ein Missverständnis handeln und sie wolle im Weiteren keine Stellung dazu nehmen (Urk. 11/164/16). Kommt hinzu, dass die psychiatrische Gutachterin aufgrund der Angaben in den Berichten von Dr. med. G.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. März 1997 (Urk. 11/164/25) sowie des B.___ vom 24. Mai 2006 (vgl. E. 3.2.3) Hinweise auf Rentenbegehrlichkeiten der Beschwerdeführerin hatte, welche sie denn aufgrund der eigenen Untersuchung anhand einer demonstrativen Somatisierungstendenz und einer klagsamen und fordernden Grundhaltung bestätigt sah (Urk. 11/164/67). Der neurologische Gutachter berichtete schliesslich, dass sich die klinisch-neurologische Untersuchung recht schwierig gestaltet habe, da die Beschwerdeführerin nicht ausreichend kooperiert habe. Es hätten sich weiterhin erhebliche Diskrepanzen in vermeintlich unbeobachteten Situationen gezeigt. Beschwerden seien teilweise suggerierbar gewesen (Urk. 11/164/38). Auch der Einwand der Beschwerdeführerin, vom Migrationsamt sei kein offizielles Verfahren eingeleitet worden und es sei weiter unklar, wie lange sie im Restaurant gearbeitet habe (Urk. 1 S. 8 Ziff. 3.3), vermag an der Feststellung der psychiatrischen Gutachterin, mit einer schweren depressiven oder psychiatrischen Störung wäre jegliche Art und Weise einer beruflichen Tätigkeit nicht möglich gewesen, weshalb spätestens seit 2010 von einer vollständigen Remission etwaiger depressiver Beschwerden auszugehen sei, nichts zu ändern, zumal eine Verfahrenseinleitung durch das Migrationsamt wegen Schwarzarbeit aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht irrelevant ist und es zudem der Beschwerdeführerin offen gestanden wäre, im Rahmen der Begutachtung klärende Angaben zu ihrem Arbeitseinsatz im Restaurant zu machen, was sie jedoch unterliess.

    Schliesslich ist bezüglich der Berichte der DresZ.___, C.___, D.___ und F.___ der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte bzw. behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc) und psychosoziale Umstände, wie sie insbesondere Dr. C.___ (vgl. E. 3.3.2) und Dr. F.___ (vgl. E. 3.3.6) beschrieben haben, auszuklammern sind. Zusammenfassend ist daher auf das Gutachten der MEDAS E.___ abzustellen und von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht ab Juli 2010 auszugehen. Mithin ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass keine die Arbeitsfähigkeit einschränkende psychische Krankheit mehr vorliegt.

4.3    In somatischer Hinsicht ist festzuhalten, dass sowohl für die Rentenzusprache vom 23. Oktober 1998 (Urk. 11/50) als auch für die Mitteilung vom 11. Dezember 2006 (Urk. 11/142) neurologische Beschwerden lediglich in Bezug auf den diagnostizierten Visusverlust des rechten Auges massgebend gewesen waren (vgl. Gutachten des H.___ vom 7. Mai 1998, Urk. 11/39/21 sowie E. 3.2.3) und die Gutachter der MEDAS E.___ aus neurologischer Sicht ebenfalls nur den Visusverlust des rechten Auges im Sinne einer Amaurose objektivieren (Urk. 11/164/39), ansonsten jedoch keine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit feststellen konnten. Die von den Gutachtern aus orthopädischer Sicht gestellte Diagnose eines chronischen lumbalen und zervikalen Rückenschmerzsyndroms (Urk. 11/164/105) entspricht im Wesentlichen dem von den behandelnden Ärzten des B.___ im Bericht vom 24. Mai 2006 (vgl. E. 3.2.3) Diagnostizierten. Entsprechend zogen die Gutachter den Schluss, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin somatischerseits keine wesentlichen Änderungen zeige und auch die Amaurose des rechten Auges, welche seit 1990 bestehe, seither stabil sei (Urk. 11/164/42).

4.4    Zusammengefasst kann somit aufgrund der überzeugenden Feststellungen im Gutachten der MEDAS E.___ davon ausgegangen werden, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in psychiatrischer Hinsicht gebessert hat und es ihr nun bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50 mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht zuzumuten ist, zu 100 % einer ihren körperlichen Beschwerden angepassten Tätigkeit nachzugehen. Weitere Beweiserhebungen erscheinen daher unnötig (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_468/ 2007 vom 6. Dezember 2006 E. 5.2.2 mit Hinweisen).


5.    Obwohl die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Verfügung vom 30. Januar 2013, mit welcher die Beschwerdegegnerin die seit dem 1. Mai 1997 bezogene halbe Rente per 31. März 2013 aufgehoben hat, 58 Jahre alt war und bereits während über 15 Jahren eine Invalidenrente bezogen hat, ist entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht davon auszugehen, dass sie nicht selber in der Lage wäre, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selber wieder einzugliedern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3). So darf und muss berücksichtigt werden, dass sie schon die bereits zuvor vorhandene Restarbeitsfähigkeit von 50 % nur teilweise verwertet hat (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_726/2011 vom 1. Februar 2012 E. 5.2). Zudem nahm sie zeitweise ihre Arbeit bei der I.___ AG als Promotionshostesse (Urk. 11/147) und ihre Aushilfe beim Restaurant J.___ (Urk. 11/155) in der Vergangenheit ohne Unterstützung der Beschwerdegegnerin auf, womit sie bewies, dass sie in der Lage war, selbständig eine Hilfsarbeitertätigkeit zu finden. Auch in medizinischer Hinsicht finden sich keine Anhaltspunkte, wonach es der Beschwerdeführerin nicht zuzumuten wäre, umgehend eine Arbeitstätigkeit in einem 100%-Pensum aufzunehmen. So erachteten die Gutachter die Aufnahme der bisherigen Tätigkeiten als Promotionshostess oder Serviceangestellte sowie jeder möglichen Verweistätigkeit als vollschichtig, also 8.5 Stunden pro Tag an fünf Tagen die Woche, als ohne zusätzliche Leistungsminderung zumutbar (Urk. 11/164/41). Damit durfte die Beschwerdegegnerin zu Recht aus der medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit schliessen, ohne vorher beruflich-erwerbliche Massnahmen durchzuführen.


6.    Die Beschwerdegegnerin stellte für das Valideneinkommen auf die vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübte Tätigkeit als Serviceangestellte ab und errechnete gestützt auf die Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für Statistik (LSE 2010, TA 1 Ziff. 56, Gastronomie, Anforderungsniveau 4) für das Jahr 2011 einen Jahreslohn von Fr. 48‘261.10. Diesem stellte sie ein auf die LSE (TA 1 Ziff. 2-96, Hilfsarbeiten) beruhendes und einen Abzug vom Tabellenlohn von 10 % berücksichtigendes Invalideneinkommen von Fr. 47‘977.20 gegenüber, woraus ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 1 % resultierte. Dieses Vorgehen ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, liesse sich doch auch unter Vornahme einer Parallelisierung der Einkommen aufgrund des unterdurchschnittlichen Valideneinkommens der Beschwerdeführerin kein rentenbegründender Invaliditätsgrad errechnen.


7.    Da auch der Aufhebungszeitpunkt der Invalidenrente zu keiner Beanstandung Anlass gibt, hat die Beschwerdegegnerin die halbe Rente der Beschwerdeführerin zu Recht per 31. März 2013 aufgehoben. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.


8.    Die in Anwendung von Art. 69 Abs. 1bis IVG auszufällende Gerichtskostenpauschale ist auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.





Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerdewird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Patrick Stutz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich





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