Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.00220 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Minder
Urteil vom 31. Juli 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Grossmünsterplatz 9, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1971 geborene X.___ arbeitete seit Juni 2010 als Call-Center-Agentin auf Abruf für die Y.___ (Urk. 13/12).
Mit Meldeformular „Früherfassung“ für Erwachsene machte X.___ die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 3. November 2011 auf eine seit dem 19. November 2009 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufmerksam und verwies dabei auf postoperative Probleme nach einer Tumoroperation am rechten Auge im November 2009 sowie einer Knieoperation vom 9. März 2010 aufgrund eines Unfalls (vgl. hierzu Urk. 13/28; Urk. 13/2 Ziff. 2).
Die IV-Stelle forderte die Versicherte daraufhin zur Anmeldung bei der Invalidenversicherung auf (vgl. Urk. 13/4), welche die Versicherte am 28. Dezember 2011 (Urk. 13/9) vornahm. In der Folge holte die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 13/11), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 13/12) sowie diverse Arztberichte (Urk. 13/14-15, Urk. 13/18-20, Urk. 13/24) ein und zog die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 13/28). Am 17. April 2012 (Urk. 13/21) teilte sie der Versicherten mit, gemäss Abklärungen seien aufgrund ihres Gesundheitszustandes zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich und der Anspruch auf Rente werde geprüft. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 13/31) verneinte sie mit Verfügung vom 1. Februar 2013 den Anspruch auf eine Rente und wies das Leistungsbegehren ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 4. März 2013 Beschwerde (Urk. 1). Mit Gerichtsverfügung vom 7. März 2013 (Urk. 4) wurde ihr eine zehntägige Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerdeschrift angesetzt. Mit Zuschrift vom 17. April 2013 (Urk. 6) zeigte Rechtsanwältin Caterina Nägeli die Vertretung der Versicherten an und beantragte, die Verfügung der IV-Stelle vom 1. Februar 2013 sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin eine volle Rente zuzusprechen. Eventualiter sei ein Gutachten über die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in psychischer und physischer Hinsicht zu erstellen; subeventualiter sei die Angelegenheit zwecks Abklärung des Sachverhalts an die IV-Stelle zurückzuweisen (S. 3). In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung einer nochmaligen Nachfrist zur Beschwerdebegründung, Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ersucht (S. 4). Zudem reichte sie weitere medizinische Unterlagen ein (Urk. 3/2-4). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2013 (Urk. 12) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 12. Juni 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15).
Mit Zuschrift vom 30. Juli 2013 (Urk. 16) reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren medizinischen Bericht (Urk. 17) ein, woraufhin die Beschwerdegegnerin am 9. September 2013 auf das Einreichen einer Stellungnahme dazu verzichtete (Urk. 20). Hiervon wurde die Beschwerdeführerin am 16. September 2013 in Kenntnis gesetzt (Urk. 21). Mit Eingabe vom 21. Juli 2014 (Urk. 26) reichte Rechtsanwältin Caterina Nägeli ihre Aufwandzusammenstellung vom 21. Juli 2014 (Urk. 27) ein.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 1. Februar 2013 dafür, dass bei der Beschwerdeführerin kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vorliege, da sie lediglich während eines Klinikaufenthaltes in der Zeit von März bis April 2012 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Hinweise für eine fachärztlich-psychiatrische Nachbehandlung und Beurteilung bestünden keine (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte dagegen im Wesentlichen vor, dass die IV-Stelle ihren Gesundheitszustand „nicht richtig“ abgeklärt habe (Urk. 1) und zu Unrecht annehme, es bestünden keine Hinweise für eine fachärztlich-psychiatrische Nachbehandlung und Beurteilung (Urk. 6 S. 4 f). Seit ihrem Klinikaufenthalt sei sie im Z.___ in fachärztlich-psychiatrischer Nachbehandlung (S. 6). Sie sei in physischer und psychischer Hinsicht sehr stark beeinträchtigt und auch nach April 2012 dauerhaft mindestens zu 60 % arbeitsunfähig gewesen (S. 5). Solches gehe aus den eingereichten Arztzeugnissen hervor. Anfangs Februar 2013 habe sie sich ins A.___, Klinik für Neurologie, begeben müssen. Am 13. März 2013 sei sie ins Z.___ eingetreten.
2.3 Vorwegzunehmen ist, dass der Zeitpunkt des Verfügungserlasses praxisgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 132 V 215 E. 3.1.1) und daher später ergangene Berichte nur dann zu berücksichtigen sind, wenn sie sich zur Entwicklung des Gesundheitszustandes bis zu jenem Zeitpunkt äussern. Im vorliegenden Verfahren markiert somit der 1. Februar 2013 (Urk. 2) den Endzeitpunkt des relevanten Geschehens für den zu berücksichtigenden Sachverhalt. Demgemäss steht fest, dass den später übermittelten medizinischen Unterlagen – so insbesondere dem Austrittsbericht des A.___, Klinik für Neurologie, vom 12. Februar 2013 (Urk. 3/3) und des Z.___, Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. Juli 2013 (Urk. 17) – keine Rechnung getragen werden kann. Keiner der genannten Austrittsberichte äussert sich zur Entwicklung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses, sondern berichtet über einen späteren stationären Klinikaufenthalt.
3.
3.1 Mit Schreiben vom 16. Februar 2012 (Urk. 13/14) teilte Dr. med. B.___, Facharzt Neurologie und Leitender Arzt Neurologie der C.___, der Beschwerdegegnerin mit, sich zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht äussern zu können.
3.2 Dr. med. D.___, Facharzt Neurochirurgie und Oberarzt der Klinik für Neurochirurgie des A.___, nannte im undatierten Bericht (Urk. 13/15) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- Keilbeinflügel-/Orbita-Meningeom (WHO Grad 1) mit ossärer Infiltration rechts, Erstdiagnose November 2009
- Status nach Tumorteilresektion, Optikusdekompression am 19. November 2009
- Protonentherapie mit 54GyRBE pro Fraktion vom 20. Oktober bis 1. Dezember 2010 (E.___)
- therapeutische Lumbalpunktion bei Verdacht auf postaktinisches meningeales Reizsyndrom (9. März 2011)
- stationäre Darstellung des Restmeningeoms im Bereich der rechten lateralen Orbitawand, eventuell Musculus rectus lateralis involvierend
- aktuell: Visusverschlechterung rechts seit November 2011
- Rezidivierendes Erbrechen, respektive Würgen und rechtsseitige Ober- und Unterbauchschmerzen
- Differentialdiagnose: Obstipation, Dyspepsie, funktionell
- Mittelgradige depressive Episode
- schwierige psychosoziale Situation
Dr. D.___ führte aus, dass die letzte Kontrolle der Beschwerdeführerin am 1. Februar 2012 stattgefunden habe. Zur Arbeits(un)fähigkeit äusserte er sich nicht, ergänzte aber, dass weitere Beurteilungen bei der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin des A.___ einzuholen sowie eine psychiatrische Abklärung vorzunehmen seien.
3.3 Im Bericht vom 27. März 2012 (Urk. 13/18/1-4) zuhanden der Beschwerdegegnerin nannte der behandelnde Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Keilbeinflügel-/Orbita-Meningeom (WHO Grad 1) mit ossärer Infiltration rechts, Erstdiagnose November 2009 und eine depressive Entwicklung seit 2009 (Ziff. 1.1).
In Bezug auf die depressive Entwicklung ging er von einer „eher“ ungünstigen Prognose aus und attestierte eine seit dem 17. November 2009 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin als Call-Center-Mitarbeiterin. Ausserdem wies er auf ihre momentane Hospitalisation im Z.___ hin und vermerkte, dass die Leistungsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit „vom Ausgang“ der Hospitalisation abhängig sei.
3.4 Dr. med. G.___, Ärztin der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin des A.___, nannte im Bericht vom 23. März 2012 (Urk. 13/19/1-4) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- Keilbeinflügel-/Orbita-Meningeom (WHO Grad 1) mit ossärer Infiltration rechts, Erstdiagnose November 2009
- Tumorteilresektion, Optikusdekompression im November 2009
- Protonentherapie von Oktober bis Dezember 2010
- therapeutische Lumbalpunktion bei Verdacht auf postaktinisches meningeales Reizsyndrom im März 2011
- Strahlenretinopathie (rechts >> links) mit Makulopathie rechts
- Differentialdiagnose: diabetische Retinopathie, zusätzlich gewisse Optikusneuropathie
- Komplexe Motilitätsstörung Auge rechts im Rahmen Dg1
- monokulare Diplopie
- Rezidivierende Schwindelepisoden
- Differentialdiagnose: bei komplexer Motilitätsstörung Auge rechts im Rahmen Dg1, psychogen aggraviert
- Rezidivierendes Erbrechen, respektive Würgen und rechtsseitige Ober- und Unterbauchschmerzen
- Differentialdiagnose: Obstipation, Dyspepsie, funktionell
- Mittelgradige depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1)
- schwierige psychosoziale Situation
Die Ärztin berichtete, dass die letzte Kontrolle der Beschwerdeführerin am 24. Februar 2012 stattgefunden habe. Der momentane Verlauf zeige eine progrediente Verschlechterung und eine Aussicht auf Verbesserung der Situation sei momentan nicht gegeben. Sie beurteilte die Beschwerdeführerin seit dem 1. März 2012 als zu 100 % arbeitsunfähig betreffend die Tätigkeit im Callcenter. Zur Arbeits(un)fähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit äusserte sie sich nicht.
3.5 Dr. med. H.___, Assistenzarzt der Augenklinik des A.___, nannte im undatierten Bericht (Urk. 13/20/1-4) zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Strahlenretinopathie rechts bei Status nach Protonenbestrahlung eines Keilbein-/Orbita-Meningeoms mit ossärer Infiltration rechts. Er führte aus, dass die letzte Kontrolle am 23. März 2012 stattgefunden habe und aus augenärztlicher Sicht nur dann eine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin bestehe, sofern zur Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit „voller Visus“ verlangt werde. Zur Arbeits(un)fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit machte er keine Ausführungen.
3.6 In der Zeit vom 8. März bis 11. April 2012 befand sich die Beschwerdeführerin in einer stationär-psychiatrischen Behandlung im Z.___, Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie.
Im entsprechenden Bericht vom 31. Juli 2012 (Urk. 13/24) zuhanden der Beschwerdegegnerin nannten med. pract. I.___ und Dr. med. J.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- Mittelgradige depressive Episode mit ausgeprägtem somatischem Syndrom (Kopfschmerzen, Müdigkeit, Schlafstörungen, Interessensverlust, F32.11)
- Keilbeinflügel-/Orbita-Meningeom mit ossärer Infiltration rechts, Erstdiagnose November 2009
- Status nach Tumorteilresektion, Optikusdekompression am 19. November 2009
- Einengung des Nervus opticus rechts in Orbitaspitze
- Protonentherapie progrediente Kopfschmerzen temporal rechts, rezidivierendes Erbrechen und Schwindel
- Differentialdiagnose: atypische Meningitis im Rahmen der Protonentherapie, psychische Komponente möglich
- Stationäre Darstellung des Restmeningeoms im Bereich der rechten lateralen Orbitawand, eventuell Musculus rectus lateralis involvierend (MRI vom 9. Juni 2011)
- Diabetes mellitus Typ II (Differentialdiagnose: steroidinduziert)
- Verdacht auf Neuropathie des Ramus infrapatellaris des Nervus saphenus links bei Status nach Kniearthroskopie und Teilmeniskektomie medial am 9. März 2011
Die Ärztinnen führten aus, dass die stationäre Behandlung in erster Linie einer Entlastung sowie der Stabilisierung des Allgemeinzustandes der Beschwerdeführerin gedient und sich gegen Ende der Behandlung eine Verbesserung ihres Zustandsbilds gezeigt habe. Zur weiteren Betreuung sei ihr ein Aufenthalt in einer Tagesklinik empfohlen worden; dies habe sie aber abgelehnt. Sie attestierten der Beschwerdeführerin während des stationären Klinikaufenthaltes eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Fragen betreffend die Zumutbarkeit der bisherigen Tätigkeit und der Arbeits(un)fähigkeit beantworteten sie mit „Durch den Nachbehandler zu beurteilen“ (Ziff. 1.5 - 1.7).
3.7 Dr. med. K.___, Facharzt Allgemeinmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) nahm am 1. Juni sowie am 1. Oktober 2012 Stellung zur medizinischen Aktenlage (vgl. Urk. 13/29/3).
Am 1. Juni 2012 führte er aus, die Beschwerdeführerin leide im Wesentlichen an einem Zustand nach der Operation eines gutartigen Schädeltumors und an einer depressiven Entwicklung. Der entscheidende Bericht der psychiatrischen Klinik Z.___ sei abzuwarten; das Krankheitsgeschehen sei wohl noch nicht stabil.
Nach Eingang des Berichts des Z.___ führte er am 1. Oktober 2012 ergänzend aus, dass im genannten Bericht eine mittelgradige depressive Episode beschrieben werde und die Beschwerdeführerin nur für die Dauer des Klinikaufenthaltes in jeder Erwerbstätigkeit als zu 100 % arbeitsunfähig beurteilt worden sei. Hinweise für eine fachärztlich-psychiatrische Nachbehandlung bestünden keine. Somit sei kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen. Weitere medizinische Abklärungen seien vorderhand nicht notwendig.
4.
4.1 Aus der dargelegten Aktenlage geht hervor, dass die Beschwerdeführerin hauptsächlich an einem Zustand nach einer Tumoroperation und an einem depressiven Geschehen leidet. Den Arztberichten zufolge liegt in Bezug auf das somatische Geschehen kein die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden vor. Zwar wird der Beschwerdeführerin aus augenärztlicher Sicht Arbeitsunfähigkeit für Tätigkeiten attestiert, für welche „voller Visus“ verlangt wird (vgl. E. 3.5), doch handelt es sich bei der bisherigen Tätigkeit als Call-Center-Agentin gerade nicht um eine Arbeit, bei welcher ein voller Visus gefordert wird beziehungsweise Mindestanforderungen an diesen gestellt werden. Die eingeschränkte Sehleistung bleibt damit ohne wesentlichen Einfluss auf die Leistungsfähigkeit als Call-Center-Mitarbeiterin.
In Bezug auf die psychische Situation wurde der Beschwerdeführerin während eines stationären Klinikaufenthaltes in der Zeit vom 8. März bis 11. April 2012 eine kurzfristige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Dass die Beschwerdeführerin – wie sie geltend machte – anschliessend in der Zeit nach dem Klinikaufenthalt im April 2012 anhaltend in wesentlichen Umfang arbeitsunfähig gewesen wäre, geht aus den Akten – insbesondere aus den eingereichten Arztzeugnissen, soweit sie im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen sind – nicht hervor. Vielmehr ist dem Bericht der psychiatrischen Klinik Z.___ (vgl. E. 3.6 hievor) zu entnehmen, dass sich gegen Ende des Klinikaufenthalts eine Besserung des psychischen Zustandsbildes der Beschwerdeführerin eingestellt hat. Dieser Schilderung stehen die Berichte von Dr. F.___ (vgl. E. 3.3 hievor) und Dr. G.___ (vgl. E. 3.4 hievor) nicht entgegen, da sie sich zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin die Zeit vor dem Klinikaufenthalt betreffend äusserten. Wenn sie demnach eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ab März 2012 attestierten, steht dies nicht im Widerspruch zu einer im April 2012 eingetretenen Verbesserung des Gesundheitszustandes aufgrund der psychiatrisch-stationären Behandlung. Zudem stellten die Ärzte ihre damalige Prognose vor dem Klinikaufenthalt und konnten somit dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (noch) nicht berücksichtigen. Aus diesem Grund wohl mass der behandelnde Dr. F.___ dem Bericht des Z.___ auch hinsichtlich der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit entscheidende Aussagekraft zu (vgl. E. 3.3 hievor). Für eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin spricht sodann der Umstand, dass sie eine an den Klinikaufenthalt anschliessende psychiatrische Weiterbehandlung in einer Tagesklinik ablehnte (vgl. 3.6 hievor). In diesem Zusammenhang ist ausserdem in Übereinstimmung mit dem RAD zu erwähnen, dass den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, dass sich die Beschwerdeführerin wie sie geltend machte nach dem Klinikaufenthalt ab April 2012 überhaupt in eine psychiatrische Nachbehandlung begeben hätte.
Es ist demnach nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin zum Ergebnis gelangte, ein die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden liege weder aus somatischen noch aus psychischen Gründen vor.
Mit Blick auf die einjährige Wartezeit (vgl. E. 1.3) bleibt überdies anzufügen, dass dieses zeitliche Erfordernis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt ist. Den Akten gemäss folgten in der Zeit nach der Tumoroperation vom 17. November 2009 Phasen, in denen die Beschwerdeführerin an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (siehe die diversen mit der IV-Anmeldung eingereichten Arztzeugnisse [Urk. 13/1]; Art. 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die von Dr. F.___ nicht näher begründete 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 17. November 2009 ist daher aufgrund der in den Akten liegenden Arztzeugnisse nicht nachvollziehbar, zumal ohnehin bei Berichten von behandelnden Ärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc mit Hinweisen).
4.2
4.2.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihren Gesundheitszustand ungenügend abklärt (Urk. 1). Sie erstellte eine Liste, bei welchen Ärzten und Kliniken weitere Arztberichte einzufordern seien (Urk. 6 S. 7).
Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin die gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG notwendigen Abklärungen vorgenommen und die erforderlichen Auskünfte eingeholt hat.
4.2.2 Wie aufgezeigt, holte die Beschwerdegegnerin beim behandelnden Hausarzt Dr. F.___ (Urk. 13/18) sowie bei denjenigen Kliniken, bei welchen die Beschwerdeführerin in Behandlung war, diverse Arztberichte ein. So liegen medizinische Berichte der C.___ (Urk. 13/14), der Klinik für Neurochirurgie (Urk. 13/15), für Innere Medizin (Urk. 13/19) und der Augenklinik (Urk. 13/20) des A.___ sowie des Z.___ (Urk. 13/24) in den Akten. Zudem legte die Beschwerdegegnerin die eingeholten Unterlagen Dr. K.___ vom RAD zur Stellungnahme vor, welcher die gesamte medizinische Aktenlage beurteilte (vgl. Urk. 13/29/3).
4.2.3 Der Auffassung der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe ihren Gesundheitszustand ungenügend abgeklärt, kann daher nicht gefolgt werden. Sie kontaktierte die von der Beschwerdeführerin angegebenen Ärzte und holte zudem aufgrund von Hinweisen behandelnder Ärzte weitere Berichte ein. Ausserdem liegt mit dem RAD-Bericht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein (weiteres) entscheidrelevantes Aktenstück vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_756/2008 vom 4. Juni 2009 E. 4.4). Damit kam die Beschwerdegegnerin ihrer Abklärungspflicht in rechtsgenügender Weise nach.
Mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin gemachte Aufforderung zum Beizug weiterer Arztberichte ist unter Hinweis auf BGE 117 V 282 E. 4a anzumerken, dass zusätzliche Abklärungen dann vorzunehmen oder zu veranlassen sind, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht.
Vorliegend sind der Liste der Beschwerdeführerin (Urk. 6 S. 7) keine Namen behandelnder Ärzte und Kliniken zu entnehmen, welche sich nicht schon zum sachverhaltsrelevanten Gesundheitsgeschehen der Beschwerdeführerin äusserten. Für das Einholen weiterer Berichte beim Hausarzt sowie bei den aktenkundigen Kliniken besteht daher kein Anlass. Überdies bedarf es angesichts der schlüssigen medizinischen Aktenlage keiner weiterer medizinischer Abklärungen (Begutachtung), weshalb von der eventualiter beantragten Rückweisung an die Beschwerdegegnerin abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 E. 4b; 122 V 162 E. 1d.).
4.3 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin in genügender Weise ihrer Abklärungspflicht nachkam und mit ihr davon auszugehen ist, dass bei der Beschwerdeführerin kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
5.
5.1 Da die Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Beschwerdeführerin in Gutheissung des Gesuches vom 17. April 2013 die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu bewilligen und es ist ihr Rechtsanwältin Caterina Nägeli, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.
5.2 Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5.3 Nach Einsicht in die Kostennote vom 21. Juli 2014 (Urk. 27) und in Anwendung von § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sowie §§ 7 und 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) ist Rechtsanwältin Caterina Nägeli mit Fr. 898.25 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
5.4 Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 17. April 2013 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt, und es wird ihr Rechtsanwältin Caterina Nägeli, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Caterina Nägeli, Zürich, wird mit Fr. 898.25 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubMinder