Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00221




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Fischer

Urteil vom 26. März 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein

Goecke Laur Reger-Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte

Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1970 geborene X.___ meldete sich am 28. März 2011 zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration, Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 8/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf daraufhin erwerbliche, berufliche sowie medizinische Abklärungen, zog die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 8/25; vgl. auch Urk. 8/6) bei und liess die Versicherte am 14. Mai, am 1. Juni und am 7. August 2012 von den Ärzten der Klinik Y.___ bidisziplinär begutachten (vgl. Expertise vom 15. August 2012; Urk. 8/54). In der Folge teilte sie ihr mit Vorbescheid vom 22. Oktober 2012 (Urk. 8/63) mit, dass angesichts der uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit kein Rentenanspruch bestehe, und verfügte am 30. Januar 2013 die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 2).


2.    Gegen diese Verfügung (Urk. 2) liess X.___ am 4. März 2013 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2):

„1.Es sei die Verfügung vom 30. Januar 2013 aufzuheben.

 2.Es sei der Versicherten mindestens eine halbe Invalidenrente auszurichten.

 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

 4.Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.

 5.Es sei der Beschwerdeführerin ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichnenden beizugeben.“

    Die IV-Stelle schloss am 4. April 2013 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 7). Nachdem der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. April 2013 (Urk. 9) die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt worden war, hielt sie replicando an ihren Anträgen fest (Urk. 12). Die IV-Stelle teilte am 24. Juli 2013 ihren Verzicht auf eine Duplik mit (Urk. 15), was der Beschwerdeführerin am 25. Juli 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.3    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.4    Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkrankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

    Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbstständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden - Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).

2.

2.1    Die IV-Stelle begründete die Leistungsverweigerung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin – entgegen der Beurteilung des begutachtenden Psychiaters der Klinik Y.___ - aufgrund der bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin nicht in invalidenversicherungsrechtlich relevanter Weise in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei (Urk. 2, Urk. 7).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, gestützt auf das Gutachten der Klinik Y.___ vom 15. August 2012 (Urk. 8/54) sei davon auszugehen, dass sie – auch in einer Verweistätigkeit – zu 50 % arbeitsunfähig sei. Demnach habe sie Anspruch auf mindestens eine halbe Rente (Urk. 1 S. 4 f., Urk. 12 S. 2 ff.).


3.

3.1    Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, stellte am 13. April 2011 folgende Diagnosen (Urk. 8/14 S. 6):

- Lumbospondylogenes und radikuläres (S1 links) Syndrom

- Schulterarmsyndrom, rechts mehr als links, mit Epicondylitis radialis und ulnaris beidseits

- Reaktive Depression

    Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der Invalidität ihres Ehemanns gezwungen gewesen, eine Arbeit in einem Putzinstitut aufzunehmen. Dies habe zu immer ausgeprägteren Überlastungssymptomen und ab 9. November 2010 zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit geführt. Ein Arbeitsversuch halbtags habe am 22. Februar 2011 abgebrochen werden müssen. Bei der Untersuchung hätten sich mehr oder weniger schmerzhafte Muskelverspannungen und immer wieder radikuläre Befunde (Ischias rechts, C7 rechts, vorübergehendes CTS) gezeigt. Eine entzündliche rheumatische Krankheit bestehe nicht. In der angestammten Tätigkeit sei die Prognose betreffend Arbeitsfähigkeit ungünstig (Urk. 8/14 S. 6). Die leicht übergewichtige Beschwerdeführerin, die nur gebrochen Deutsch spreche, habe einen feinen Bewegungsapparat, der zu Verspannungen neige. Aufgrund der sozialen Situation habe sie sich eher zu lange überfordert, was eine physische und psychische Überlastung zur Folge gehabt habe. Von einer Wiedereingliederung in die angestammte Tätigkeit als Putzfrau in einem Reinigungsinstitut müsse daher abgesehen werden. In einer angepassten Tätigkeit (in einem Privathaushalt oder in der Kinderbetreuung beziehungsweise leichte Fabrikarbeit) sei nach der stationären Rehabilitation, für die sie wegen der aktuellen Dekompensation angemeldet sei, eine Arbeit halbtags wieder denkbar. Nach schon früher bestandenen Phasen von (Teil-) Arbeitsunfähigkeit sei die Beschwerdeführerin infolge einer Dekompensation vom 21. April bis 9. Mai 2010 sowie vom 9. bis 21. November 2010 zu 100 % und in der Folge bis 18. Februar 2011 noch zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 19. Februar 2011 bestehe eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/14 S. 7).

3.2    Nachdem sie die Beschwerdeführerin vom 6. bis 20. April 2011 stationär behandelt hatten, stellten die Ärzte des A.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, am 5. Mai 2011 nachstehende Diagnosen (Urk. 8/22 S. 13):

- Chronische Zervikobrachialgien rechts, seit 2009

- Haltungsinsuffizienz mit Kopfprotraktion, myofasziale Beschwerden

- leichte Epicondylopathia humeri ulnaris stärker als radialis rechts

- RF: Hypermobilität, Beighton Score 4/9 (Hyperextension Ellbogen- und Kniegelenke beidseits)

- Subakutes lumboradikuläres Reizsyndrom (L5)/S1 links

- MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 24. März 2011 STZ: L5/S1 leichte Chondrose und kleine breitbasige Diskushernie links mit foraminaler Kompression S1 links

- Längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21) mit zunehmender Schmerzchronifizierung

- Adipositas Grad I

- BMI 30,6 kg/m2

- Vitamin D-Insuffizienz

- Vitamin D 25 (OH) 47,3 nmol/l

    Die Beschwerdeführerin weise myofaszial bedingte Zervikobrachialgien rechts mit begleitender Epicondylopathia humeri ulnaris und ein lumboradikuläres Reizsyndrom L5/S1 links auf. Mittels ambulanter Physiotherapie lasse sich noch eine Besserung der Beschwerden erzielen. Hinsichtlich der überdies bestehenden reaktiven längeren Depression mit zunehmender Schmerzchronifizierung stehe die Sorge um die finanzielle Situation bei Rentenverlust des Ehemanns im Zuge der IV-Revision sowie die eigene Sorge betreffend den Arbeitsplatz im Zentrum. Aus rheumatologischer Sicht bestehe für leichte bis mittelschwere Arbeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der im Vordergrund stehenden Depression sei der Beschwerdeführerin, die schon vor vier Jahren in psychiatrischer Behandlung gestanden habe, noch bis 6. Mai 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Ab 7. Mai 2011 sei ihr die angestammte Tätigkeit wieder zu 100 % zumutbar; dabei sei indes das Heben und Tragen schwerer Lasten mit gleichzeitigen lumbal-aktiven Bewegungen zu vermeiden (Urk. 8/22 S. 14).

3.3    Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumatologie, stellte am 13. Mai 2011 nachstehende Diagnosen (Urk. 8/17 S. 1):

- Lumbospondylogenes Syndrom

- Differentialdiagnose: lumboradikuläres Syndrom S1 links (MRI vom 24. März 2011)

- Schulter-/Armsyndrom, rechts mehr als links, mit/bei

- Epicondylopathia humeri radialis mehr als ulnaris, rechts mehr als links

- PHS tendopathica rechts

- zervikospondylogenem Syndrom rechtsbetont

Differentialdiagnose:
-muskuläre Dysbalance aufgrund eines CTS, Schulter- oder Nackenproblems
-keine Hinweise für entzündlich rheumatische Erkrankung

- Depression

    Die Beschwerdeführerin sei wegen des lumboradikulären Syndroms S1 links immer noch in ihrer Gehfähigkeit eingeschränkt, und die Epicondylopathia humeri radialis rechts hindere sie an der Ausübung mittelschwerer und schwerer manueller Arbeiten (Fensterputzen, repetitive Bewegungen mit Faustschluss etc.). In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine leichtere Tätigkeit sei ihr ab 16. Mai 2011 wieder zu 75 % zumutbar, wobei diese Arbeitsfähigkeit sich möglicherweise beziehungsweise – bei Ausübung einer optimal behinderungsangepassten Tätigkeit - sicher noch steigern lasse (Urk. 8/17 S. 1 f.).

3.4    Am 4. Juli 2011 stellte Dr. B.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/22 S. 5):

- Schulter-/Armsyndrom, rechts mehr als links, mit/bei

- Epicondylopathia humeri radialis und ulnaris, rechts mehr als links

- PHS tendopathica rechts mit Bursitis subacromialis

- zervikospondylogenem Syndrom rechtsbetont, seit 2009

- Hyperlaxität (Beigthon-Score 4/9)

- Status nach subakutem lumboradikulärem Reizsyndrom L5/S1 links

- MRI vom 24. März 2011: kleine breitbasige Diskushernie links mit foraminaler Kompression S1 links

- Depression

    Seit drei bis vier Jahren bestünden – bei Belastung zunehmende - Gelenks-, Kreuz- und Nackenschmerzen, weshalb die Beschwerdeführerin, die eine Invalidenrente (richtig wohl: ein Krankentaggeld) von 25 % beziehe, im Rahmen ihres Vollzeitpensums alle Stunden Pause gemacht habe (Urk. 8/22 S. 6). Obwohl ihr seit dem 22. November 2010 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werde, sei es zu keiner Besserung gekommen. Eine Steigerung dieser Arbeitsfähigkeit sei – weil der Beschwerdeführerin keine leichtere Arbeit gegeben worden sei (Urk. 8/22 S. 7) - nicht möglich gewesen. Es würden eine psychiatrische und eine physiotherapeutische Behandlung durchgeführt (Urk. 8/22 S. 6). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit lasse sich wohl im weiteren Verlauf eine 60 bis 75%ige Arbeitsfähigkeit erreichen (Urk. 8/22 S. 8).

3.5    Am 5. September 2011 berichtete Dr. B.___, ab 22. November 2010 sei die Beschwerdeführerin in der Tätigkeit als Reinigungsfachfrau mit mittelschwerer bis zum Teil schwerer Arbeit zu 50 %, intermittierend auch zu 100 % - arbeitsunfähig gewesen (Urk. 8/25 S. 9). Ab dem 1. September 2011 habe das Pensum auf 60 % gesteigert werden können. Ein Arbeitsversuch im Vollzeitpensum sei aufgrund der Zunahme der Beschwerden gescheitert. In der bisherigen Tätigkeit, in der die rechtsdominante, an Schmerzen im rechten Arm leidende – Beschwerdeführerin häufig Fenster putzen müsse, sei sie weiterhin zu 40 % arbeitsunfähig. Eine leichtere Arbeit in einem 60 % übersteigenden Pensum habe ihr die Arbeitgeberin leider nicht anbieten können. Durch die (Änderungs- [vgl. Urk. 8/25 S. 14]) Kündigung (Urk. 8/25 S. 15) sei die depressive Komponente noch verschlimmert worden (Urk. 8/25 S. 10).

3.6    Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Chirurgie, speziell Handchirurgie, nahm im Rahmen eines operativen Eingriffs am 16. Februar 2012 eine Denervation des Epicondylus humeri radialis rechts mit gleichzeitiger Dekompression des Nervus radialis im Supinatorkanal vor (vgl. Operationsbericht, Urk. 8/46). Am 14. Mai 2012 gab er an, die Operation habe eine deutliche Besserung betreffend die Epicondylitis humeri radialis gebracht. Allerdings klage die Beschwerdeführerin weiterhin über Schmerzen im Bereich des Olecranon und des Epicondylus humeri ulnaris sowie über Schulterbeschwerden (Urk. 8/45).

3.7    Das MRI der LWS vom 25. Mai 2012 ergab eine – gegenüber der Voruntersuchung vom 24. März 2012 – minime Progredienz der breitbasigen Diskushernie L5/S1 mit leichter Kompression von S1 links, Tangierung S1 rechts sowie (unverändert) neuroforaminaler Stenose L5 links mit Tangierung bis leichter Kompression bei im Übrigen unverändertem Befund (Urk. 8/42 S. 2).

3.8    Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte am 3. Juli 2012 folgende, seit 2004 bestehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/49 S. 1):

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, ICD-10 F33.2

- Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), ICD-10 F43.1

    Die Beschwerdeführerin habe sich, nachdem sie von einem Landsmann vergewaltigt worden sei, im Jahr 2004 wegen einer schweren Depression und einer massiven PTBS-Symptomatik bei ihr - Dr. D.___ – in ambulante Behandlung begeben. Aufgrund der Depression beziehungsweise krankheitsbedingter Arbeitsausfälle sei ihr später die Stelle gekündigt worden. Nachdem sie vom Täter – gegen sie und auch gegen ihre Kinder gerichtete - Morddrohungen erhalten habe, habe sie ihren Ehemann über die Vergewaltigung informiert. Die Ehe sei daraufhin in die Brüche gegangen; es sei täglich zu Auseinandersetzungen und Vorwürfen seitens des Ehemanns, der sich in dieser Zeit fast zwanzig Mal habe operieren lassen müssen, gekommen. Wegen der Gefahr der Chronifizierung der schwerst ausgeprägten PTBS-Symptomatik und der nicht aushaltbaren Situation zu Hause sei die – damals voll arbeitsunfähige – Beschwerdeführerin im Rahmen der Psychotherapie stets motiviert worden, wieder eine Arbeit aufzunehmen. Die Schwangerschaft der ältesten Tochter habe das schon schwierige Familienleben noch zusätzlich erheblich belastet. Die Beschwerdeführerin sei immer wieder suizidal gewesen. Im Rahmen der seit 2009 ausgeübten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin geleistete relativ schwere körperliche Arbeit habe die Beschwerdeführerin in ihrem Zustand nicht mehr ausüben können. In den Jahren 2011 und 2012 sei es zu depressiven Episoden, immer wieder zu Arbeitsausfällen und zu einer Zunahme der körperlichen Symptomatik gekommen. Im Vordergrund des psychischen Zustandsbild stehe die depressive Störung mit grosser Antriebslosigkeit, Kraftlosigkeit, Müdigkeit, Hoffnungslosigkeit und bedrückter Stimmungslage (Urk. 8/49 S. 2). Die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit seit Januar 2010 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/49 S. 3). Mit der Wiederaufnahme der Arbeit sei nicht zu rechnen. Anzumerken sei, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um keine Simulantin handle. Da auch ihr Ehemann psychisch krank sei, sei das Familienleben am Entgleisen. Die Ehegatten sähen keine Zukunft mehr und seien völlig aufgelöst; ein Familiendrama sei nicht auszuschliessen (Urk. 8/49 S. 4).

3.9    Gestützt auf die Ergebnisse ihrer psychiatrischen und rheumatologischen Untersuchung stellten die Ärzte der Klinik Y.___ im Gutachten vom 15. August 2012 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/54 S. 10):

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen, ICD-10 F33.11

- Zervikobrachiales Syndrom rechts bei

- Status nach operativer Denervation des Epicondylus humeri radialis am 16. Februar 2012 und

- Status nach operativer Carpaltunnel-Dekompression am 10. November 2007 mit

- leichter subacromialer Bursitis bei intakter Rotatorenmanschette (Ultraschall vom Mai 2011)

- Lumbospondylogenes Syndrom links bei

- Diskushernie L5/S1 mit leichter Kompression der Nervenwurzel S1 links, Tangierung der Nervenwurzel S1 links mit möglicher leichter Kompression

- bildgebend im Wesentlichen stationär (MRI vom Mai 2012 gegenüber MRI vom März 2011)

- klinisch ohne radikuläre Zeichen

    Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten nachstehende Diagnosen:

- Posttraumatische Belastungsstörung, ICD-10 F43.1

- Nikotinabusus, ICD-10 F17.1

- Fibromyalgie

- Adipositas Grad I (BMI 33,1 kg/m2)

- Vitamin D-Mangel, Erstdiagnose April 2011, damals 47 nmol/l, jetzt 55 nmol/l

    Aus somatischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Die angestammte Tätigkeit, in der die Explorandin gemäss den Angaben ihrer Arbeitgeberin ausschliesslich leichte Reinigungsarbeiten zu verrichten habe, sei ihr vollzeitlich zumutbar (Urk. 8/40 S. 31). Unter Berücksichtigung auch der psychischen Beeinträchtigung bestehe seit Januar 2010 – sowohl in der angestammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit - eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/54 S. 10 f.). Eine Verbesserung dieser Restarbeitsfähigkeit sei – vordergründig aufgrund der psychischen Symptomatik - nicht zu erwarten (Urk. 8/54 S. 11).

3.10    In ihrer gestützt auf die Akten verfassten Stellungnahme vom 30. August 2012 (Urk. 8/62 S. 6) gelangte med. pract. E.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Ärztin des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) der IV, zum Schluss, dass aus somatischer Sicht in einer leidensangepassten Tätigkeit stets eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Hinsichtlich der psychischen Symptomatik, deretwegen die Gutachter der Klinik Y.___ von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen seien, sei der Beschwerdeführerin eine Schadenminderungspflicht (konsequente psychiatrische und Schmerztherapie sowie medikamentöse Behandlung) aufzuerlegen.

3.11    Die RAD-Ärztin Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Arbeitsmedizin und Allgemeine Medizin, hielt in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 30. August 2012 fest, die psychiatrische Anamnese im Gutachten der Klinik Y.___ entspreche insbesondere betreffend Aktivitäts- und Funktionsniveau in keiner Weise derjenigen der Rheumatologie. Die Angaben der Beschwerdeführerin seien widersprüchlich. Auf ihre Schilderungen gegenüber dem begutachtenden Psychiater könne nicht abgestellt werden, da die zeitnahen Angaben anlässlich der rheumatologischen Teilbegutachtung eindeutig glaubwürdiger seien. Eine vom Schmerzerleben losgelöste, eigenständige, erhebliche psychische Komorbidität sei nicht glaubhaft dargestellt, nicht nachvollziehbar und nicht plausibel. Finanzielle Sorgen seien als IV-fremde psychosoziale Faktoren zu werten. Die Schmerzstörung sei als überwindbar zu taxieren und vermöge daher keinen Anspruch auf Leistungen der IV zu begründen. Es seien die von der Rechtsprechung für somatoforme Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze anzuwenden. Die bisherige körperlich leichte Tätigkeit in der Reinigung sei der Beschwerdeführerin demnach weiterhin vollzeitlich zumutbar (Urk. 8/62 S. 7).


4.

4.1    Aufgrund der Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin sowohl an somatischen wie auch an psychischen Beschwerden leidet. Da sich die Auswirkung der Gesundheitsstörungen auf die Arbeitsfähigkeit aufgrund der vorhandenen Arztberichte nicht zuverlässig beurteilen liess, liess die IV-Stelle die Beschwerdeführerin Mitte 2012 von den Ärzten der Klinik Y.___ bidisziplinär begutachten. In ihrer Expertise vom 15. August 2012 (Urk. 8/54) gelangten diese gestützt auf die medizinischen Akten (Urk. 8/40 S. 4 ff., Urk. 8/54 S. 2 f.), die Angaben der Beschwerdeführerin (Urk. 8/40 S. 21 f., Urk. 8/54 S. 4 f.) und die Ergebnisse ihrer fundierten rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchung (Urk. 8/40 S. 23 ff., Urk. 8/54 S. 6 f.) mit einleuchtender Begründung zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin zwar aus somatischer Sicht bei der Ausübung der angestammten und auch einer anderen leidensangepassten Tätigkeit nicht eingeschränkt, aus psychischen Gründen indes in jeglicher Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig sei (Urk. 8/40 S. 31, Urk. 8/54 S. 10 f.).

    Diese überzeugende, sich unter anderem auf testpsychologische Untersuchungen (Urk. 8/54 S. 7) stützende Einschätzung wird durch die – auf den Akten beruhende – Beurteilung von Dr. F.___ vom 30. August 2012 (Urk. 8/62 S. 6 f.) nicht in Frage gestellt. Die genannte RAD-Ärztin, welche Arbeits- und Allgemeinmedizinerin ist und über keinen Facharzttitel in Psychiatrie verfügt, verneinte das Vorliegen eines relevanten psychischen Gesundheitsschadens einerseits mit der Begründung, die Schmerzstörung sei überwindbar. Die behandelnden und begutachtenden Ärzte gingen indes - nebst einer sich nicht (mehr) auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden posttraumatischen Belastungsstörung – von einer depressiven Störung aus. Dabei wies das Ergebnis der anlässlich der ersten Untersuchung durch den psychiatrischen Gutachter der Klinik Y.___ durchgeführten testpsychologischen Abklärung (Beck Depressions Inventar) gar auf eine schwere depressive Symptomatik hin (Urk 8/54 S. 7). Eine Schmerzstörung, wie sie Dr. F.___ annahm (Urk. 8/62 S. 7), stellten die weiteren Ärzte nicht einmal differentialdiagnostisch fest. Was sodann die – nach Lage der Akten zweifellos bestehenden – ungünstigen psychosozialen Faktoren anbelangt, mit der sich Dr. F.___ die psychischen Beschwerden erklärte (Urk. 8/62 S. 7), finden die erhobenen psychischen Befunde in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen keineswegs ihre hinreichende Erklärung (vgl. hiezu E. 1.4). Die von der IV-Stelle gestellte Frage, ob bei einer allfällig attestierten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit psychosoziale Faktoren überwögen oder ob ein psychisches Leiden mit Krankheitswert ursächlich für die bescheinigte Leistungseinbusse sei (Urk. 8/30 S. 3), verneinten die Gutachter der Klinik Y.___ denn auch klar, indem sie festhielten, dass die 50%ige Arbeitsunfähigkeit ausschliesslich auf ein psychisches Leiden mit Krankheitswert zurückzuführen sei (Urk. 8/54 S. 9). Etwas Gegenteiliges geht auch aus den Beurteilungen der behandelnden Ärzte nicht hervor. Dass die Beschwerdeführerin aufgrund der psychischen Gesundheitsstörung seit Januar 2010 nicht nur zu 50 %, sondern gar gänzlich arbeitsunfähig sei, wie ihr dies die behandelnde Psychiaterin Dr. D.___ bescheinigte (vgl. Bericht vom 3. Juli 2012, Urk. 8/49 S. 2 f.), ist schliesslich schon aufgrund der über diesen Zeitpunkt hinaus gezeigten effektiven Leistungsfähigkeit auszuschliessen. Die Beschwerdeführerin erfüllte nämlich aktenkundig – wenn auch mit Unterbrüchentatsächlich noch ein 50 %- und für kurze Zeit gar ein volles Pensum (vgl. hiezu etwa Urk. 8/21, Urk. 8/24 S. 1 und S. 3 f., Urk. 8/25 S. 10). Entsprechend der tatsächlich noch gezeigten Leistungsfähigkeit erfolgte denn im Rahmen einer von der Arbeitgeberin ausgesprochenen Änderungskündigung per 1. November 2011 auch eine Reduktion des Arbeitspensums von 100 auf 50 % (Urk. 8/25 S. 15 und S. 12 f.).

4.2    Die Beschwerdeführerin schöpft die ihr attestierte 50%ige Restarbeitsfähigkeit mit der Weiterführung der Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin bei der bisherigen Arbeitgeberin im Pensum von 50 % voll aus. Da sie dabei einen 50 % unter dem Valideneinkommen liegenden Lohn erzielt, hat sie Anspruch auf eine – auf einem Invaliditätsgrad von 50 % beruhende halbe Invalidenrente. Angesichts der seit 1. Januar 2010 bestehenden 50%igen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/54 S. 10) und der am 28. März 2011 erfolgten Anmeldung zum Leistungsbezug (Urk. 8/4) beginnt der Rentenanspruch am 1. September 2011 (Art. 28 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG).


5.    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 800.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


6.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (vgl. Verfügung vom 9. April 2013, Urk. 9) machte mit Honorarnote vom 21. März 2014 (Urk. 17) einen – als angemessen erscheinenden – Aufwand von 10,87 Stunden und Barauslagen von Fr. 65.20 geltend. Unter Berücksichtigung eines praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 200.-- sowie der Barauslagen von Fr. 65.20 (je zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die Entschädigung daher auf insgesamt Fr. 2‘418.35 festzusetzen. Die Beschwerdegegnerin ist demnach zu verpflichten, Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘418.35 zu bezahlen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 30. Januar 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. September 2011 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘418.35 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Pensionskasse der G.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubFischer