Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
| |
IV.2013.00222 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin F. Brühwiler
Urteil vom 15. August 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte
Lutherstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1965, zuletzt als Haus- und Gebäudetechniker tätig, meldete sich im Januar 2009 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 12/2-3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte die erwerblichen und medizinischen Abklärungen und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 12/9), einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 12/10), Berichte von den behandelnden Ärzten (Urk. 12/15; Urk. 12/17; Urk. 12/23/7-9) sowie einen Fragebogen für Arbeitgebende (Urk. 12/21) bei. Am 13. März 2009 fand bei der IV-Stelle ausserdem ein berufliches Standortgespräch statt (Protokoll vom 3. Juni 2009; Urk. 12/25). In einer Mitteilung vom 7. Oktober 2009 erteilte die IV-Stelle in der Folge Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining bei der Y.___, Z.___, vom 2. November 2009 bis 31. Januar 2010 (Urk. 12/30). Mit dem Versicherten wurde eine entsprechende Zielvereinbarung getroffen (Urk. 12/39) und für die Dauer der Massnahme erhielt er das grosse Taggeld zugesprochen (Urk. 12/31; Urk. 12/36). Nach Abschluss des Belastbarkeitstrainings erstattete die Y.___ am 12. Januar 2010 ihren Schlussbericht, in welchem sie festhielt, die Zielsetzung der Präsenz von vier Stunden pro Tag sei erreicht worden. Das geplante Aufbautraining könne unter gewissen Vorbehalten empfohlen werden (Urk. 12/46). Mit Schreiben vom 3. Februar 2010 erteilte die IV-Stelle alsdann Kostengutsprache für ein Aufbautraining bei der Y.___ vom 1. Februar bis 31. Juli 2010 (Urk. 12/48). Dem Versicherten wurde wiederum das grosse Taggeld zugesprochen (Urk. 12/49-50). Nach Abschluss einer Zielvereinbarung nahm der Versicherte bis am 8. Februar 2010 am Aufbautraining teil, anschliessend wurde dieses aufgrund der bei ihm bestehenden Krisensituation beendet (vgl. den Schlussbericht vom 18. Februar 2010; Urk. 12/51). Die IV-Stelle stellte dem Versicherten daraufhin mit Vorbescheid vom 3. März 2010 die Beendigung der Integrationsmassnahme in Aussicht (Urk. 12/54), wogegen dieser am 14. April 2010 Einwand erhob (Urk. 12/56). Die IV-Stelle verfügte alsdann am 15. April 2010 im Sinne des Vorbescheids und erklärte das Aufbautraining für abgeschlossen (Urk. 12/57). Nachdem die IV-Stelle in der Folge zunächst weitere Berichte von behandelnden Ärzten zu den Akten genommen hatte (Urk. 12/58; Urk. 12/61; Urk. 12/63), gab sie am 2. Dezember 2010 bei Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag, welches am 13. August 2011 erstattet wurde (Urk. 12/83). Mit Vorbescheid vom 3. Januar 2012 stellte die IV-Stelle dem Versicherten für den Zeitraum 1. Juli 2009 bis 30. November 2011 die Zusprache einer befristeten ganzen Rente in Aussicht (Urk. 12/93). Dieser liess dagegen am 27. Januar/2. März 2012 bzw. am 5. November 2012 durch Rechtsanwältin C. Fleisch Einwand erheben (Urk. 12/96; Urk. 12/103; Urk. 12/128). Die IV-Stelle tätigte daraufhin weitere medizinische Abklärungen (Urk. 12/107/6-10; Urk. 12/114; Urk. 12/115; Urk. 12/124; Urk. 12/145). Schliesslich verfügte sie am 31. Januar 2013 im Sinne des Vorbescheids und sprach dem Versicherten für den Zeitraum 1. Juli 2009 bis 30. November 2011 eine befristete ganze Rente zu (Urk. 2).
2. Dagegen erhob dieser mit Eingabe vom 4. März 2013 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab 1. Juli 2009 eine ganze unbefristete IV-Rente zuzusprechen; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine unabhängige psychiatrische Begutachtung inkl. neurologischer und neuropsychologischer Testung durchzuführen und hernach über den Anspruch auf eine IV-Rente neu zu befinden; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gegenpartei (Urk. 1). Am 19. April 2013 liess der Beschwerdeführer dem Gericht ausserdem den Austrittsbericht der B.___ vom 5. April 2013 zukommen über den seit Februar 2012 vierten stationären Aufenthalt vom 7. Februar bis 8. April 2013 (Urk. 9-10). Am 23. April 2013 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Vernehmlassung ein, in welcher sie erklärte, sie verzichte auf eine Stellungnahme (Urk. 11). Dem Beschwerdeführer wurde dies am 2. Mai 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13). Nach Abschluss des Schriftenwechsels gab der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 7. Oktober 2013, 12. Februar 2014 und 2. Mai 2014 weitere Behandlungsberichte zu den Akten (Urk. 14 - 20).
3. Mit Beschluss vom 14. Mai 2014 eröffnete das Gericht den Parteien, dass es nach vorläufiger Würdigung der Akten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung in Betracht ziehe (Urk. 21). Mit Eingabe vom 26. Juni 2014 erklärte der Beschwerdeführer seine Zustimmung zum in Aussicht gestellten Entscheid (Urk. 24).
4. Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2. Im Folgenden ist die medizinische Aktenlage darzustellen:
2.1 Die Klinik C.___, wo sich der Beschwerdeführer vom 20. November bis 22. Dezember 2008 in stationärer psychosomatischer Rehabilitation befand, führte in ihrem Austrittsbericht vom 30. Januar 2009 die Diagnose einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10: F43.22) auf. In Bezug auf die Krankheitsentwicklung wurde ausgeführt, am 22. Mai 2008 sei der Vater des Beschwerdeführers verstorben. Drei Monate zuvor – am 22. Februar 2008 – habe jener dem Beschwerdeführer beim Umzug in eine neue Wohnung geholfen. Der Beschwerdeführer stelle zwischen den beiden Daten Zusammenhänge her und habe grosse Schuldgefühle. Er fühle sich für den Tod des Vaters verantwortlich, sehe jedoch gleichzeitig ein, dass diese Schuldgefühle irrational seien. Anfang Juni 2008 habe der Beschwerdeführer folgendes erlebt: Starkes Herzklopfen und „Pulsen“ im rechten Bein, Schweissausbrüche, ein kalter Schauer, der ihm zweimal über den Rücken gelaufen sei, Zittern sowie drei Blitze im Kopf. Der Beschwerdeführer berichte, dass sein Kopf „geresetted“ worden sei. Nach diesem Vorfall habe er keine Energie mehr gehabt und habe nicht mehr lachen können. Anfang Oktober sei ihm fristlos gekündigt worden. Zurzeit fehle ihm die Freude, er weine rasch, sei energielos und es fehle ihm eine Tagesstruktur. Seit Mai 2008 habe der Beschwerdeführer 14 Kilogramm zugenommen und sich nicht bewegt. Er sei ein „Wrack“ geworden. Im Erstgespräch habe der Patient zudem die Sorge geäussert, dass während der Episode Anfang Juni 2008 etwas an seinem Herzen „kaputt“ gegangen sei. Der Psychostatus wurde wie folgt beschrieben: Gepflegter, bewusstseinsklarer und zu allen Dimensionen orientierter Patient; intakte mnestische Funktionen; mittelstarke Konzentrationsstörung; im formalen Denken mittelstark verlangsamt, leicht umständlich und eingeengt (auf den Tod des Vaters und die eigenen Beschwerden bzw. die Episode Anfang Juni 2008); kein Hinweis auf Zwänge, Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen; im Affekt leicht ratlos, deprimiert sowie ängstlich; mittelstarkes Gefühl der Gefühllosigkeit sowie mittelstarke Störung der Vitalgefühle; mittelstarke Schuldgefühle in Bezug auf den Tod des Vaters; mittelstark antriebsarm, ansonsten psychomotorisch unauffällig; leichter sozialer Rückzug; zurzeit keine Hinweise auf Suizidalität. Im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit wurde dargelegt, bis 5. Januar 2009 sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit gegeben. Danach sei eine Neubeurteilung durch den behandelnden Arzt vorzunehmen (Urk. 12/17/6-10).
2.2 Nach einem weiteren Aufenthalt in der Klinik C.___ vom 20. Juli bis 29. August 2009 stellten die behandelnden Ärzte in ihrem Austrittsbericht vom 21. Oktober 2009 die Diagnosen Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD10: F43.21); Erschöpfungssyndrom bzw. Burnout-Syndrom (ICD-10: Z73.0); Probleme in der Lebensführung (Rauchen) (ICD-10: Z72.0); Adipositas (BMI 32.4). In Bezug auf den Verlauf wurde ausgeführt, nach dem stationären Aufenthalt Ende 2008 sei es dem Beschwerdeführer wieder besser gegangen. Aktuell belaste ihn die gesundheitliche Situation seiner Mutter (demenzkrank), welche noch zuhause wohne und viel Pflege und Unterstützung benötige. Der Beschwerdeführer fühle sich mit dieser Situation komplett überfordert. Bei Klinikeintritt habe der Beschwerdeführer unter Erschöpfungsgefühlen, depressiven Stimmungslagen, innerer Unruhe, Gereiztheit und Rückenschmerzen gelitten. Bei Austritt sei eine Stimmungsaufhellung und Verringerung der depressiven Symptomatik ersichtlich gewesen. Der Patient habe psychophysisch gestärkt entlassen werden können. Es bestehe voraussichtlich noch bis zum 13. September 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/58/6-10).
2.3 Die behandelnden Ärzte des D.___ führten mit Arztbericht vom 27. September 2010 aus, der Beschwerdeführer stehe seit dem 21. Juni 2008 bei ihnen in Behandlung. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden genannt: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1); Anpassungsstörung (F43.2); psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom (F17.2). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei eine abhängige Persönlichkeit (F60.7). In Bezug auf den Verlauf der Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, vom 1. August bis 30. September 2008 sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig gewesen, jedoch sei ihm aufgrund einer ungenügenden Leistungs- und Belastungsfähigkeit vom Arbeitgeber gekündigt worden. Vorgängig sei er vom 12. Juni bis 31. Juli 2008 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit 1. Oktober 2008 liege wieder eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Der Beschwerdeführer sei dann aufgrund der immer noch bestehenden Depression (langwieriger Trauerprozess mit starken Schuldgefühlen, teilweise bedingt durch vermeidend-selbstunsichere und abhängige Persönlichkeitszüge) für einen stationären Aufenthalt in der Klinik C.___ angemeldet worden. Seit 6. Januar 2009 stehe er wieder im D.___ in Behandlung. Es sei bis heute eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit gegeben. Auf längere Sicht sei nicht mit einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Urk. 12/61/6-8).
2.4 Vom 20. Oktober bis 16. November 2010 befand sich der Beschwerdeführer zum dritten Mal in stationärer Rehabilitation in der Klinik C.___. Im Austrittsbericht vom 15. Dezember 2010 wurden folgende Diagnosen aufgeführt: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F33.1), nach Tod des Vaters 2008; Abhängigkeitssyndrom durch Tabak (F17.2); arterielle Hypertonie, ED vor ca. 20 Jahren; Adipositas; Diskusprolaps im LWS-Bereich. In der Beurteilung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer leide an einer rezidivierenden depressiven Störung mit aktuell mittelgradig depressiver Stimmungsauslenkung. Daneben bestehe ein Abhängigkeitssyndrom von Tabak, wobei der Beschwerdeführer durch die vorgegebene Tagesstruktur in der Klinik den Tabakkonsum automatisch etwas habe reduzieren können. Die kognitiven und verhaltensmässigen Auffälligkeiten in den Diagnosen seien nicht umfassend umschrieben. Es sei deshalb eine eingehende psychiatrische, neuropsychologische sowie neurologische Testung und Abklärung zu empfehlen. Da es sich im Verlauf der letzten zwei Jahre um den dritten Reha-Aufenthalt in C.___ handle und der Gesundheitszustand trotz des erhöhten persönlichen Gestaltungsraums stagniere bzw. als tendenziell eher sich verschlechternd wahrgenommen werde, werde das Rehabilitationsprogramm hier als ausgeschöpft betrachtet. Sollte die berufliche Integration in geschützter Umgebung nicht möglich sein, wäre ein längerer, stationärer Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik indiziert. Die Arbeitsfähigkeit sei bis 23. November 2010 weiterhin nicht gegeben. Anschliessend sei sie neu zu prüfen (Urk. 12/70).
2.5 Dr. A.___ führte in seinem Gutachten vom 13. August 2011 aus, der Beschwerdeführer schildere an aktuellen Beschwerden Erschöpfung, Konzentrationsstörungen, Entscheidungsschwäche, Kraftlosigkeit, ab und zu Kreuzschmerzen, Lustlosigkeit, einmaliges Stimmenhören, Hitze in der Stirn, sowie dass „irgendwie alles blockiert“ sei. Er erwähne noch, mit Hilfe des antidepressiven Medikaments Trittico schlafe er gut, seit zwei Wochen nehme er es jedoch nicht mehr ein, weil er durch Marcoumar antikoaguliert werde, auch ohne Trittico schlafe er jetzt aber gut. Die Frage, wie er seine Arbeitsfähigkeit einschätze, habe der Beschwerdeführer nicht beantworten können. Er habe aber angedeutet, wegen seiner Kraftlosigkeit, Erschöpfung und dem ständigen Gedankenkreisen sei ihm momentan keine Arbeitstätigkeit möglich. Aus ärztlicher Sicht sei jedenfalls bemerkenswert, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen sei, Anfang April 2011 für drei Tage am Steuer seines Autos ins E.___ zu fahren, um seine dort bei seinen Verwandten untergebrachte demente Mutter zu besuchen. Seinen Tagesablauf schildere der Versicherte wie folgt: Um 08.00 Uhr aufstehen, Kaffee trinken, rauchen, sich wieder hinlegen, aber nicht schlafen, um ca. 10.00 Uhr wieder aufstehen, Mittagessen zubereiten (heute Kartoffelstock), dann sich wieder hinlegen, einkaufen gehen (Kartoffelstock, Milch, Zigaretten), ein wenig Haushalten, waschen, kochen, fernsehen (und dabei einschlafen). Auf die Frage, warum er angesichts der subjektiv fehlenden Besserung nicht schon längst stationär in eine psychiatrische Klinik eingetreten sei, habe der Beschwerdeführer geantwortet, er würde schon, aber könne nicht (Urk. 12/83/17-18).
In seiner Beurteilung führte Dr. A.___ aus, beim Beschwerdeführer bestehe in erster Linie die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0) mit deutlich abhängigen (von den Eltern, vom Nikotin) sowie unreifen (Vermeidungsverhalten, keinerlei Übernahme von Verantwortung, inadäquate Konfliktverarbeitung) Zügen. Vor dem Tod des Vaters, auf welchen der Beschwerdeführer mit einer Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) reagiert habe, sei die Persönlichkeitsstörung nie klinisch manifest geworden, der Beschwerdeführer habe jahrelang ununterbrochen zu einem vollen Pensum im angelernten Beruf gearbeitet. Die vom D.___ zurecht diagnostizierte Anpassungsstörung sei ambulant weiterbehandelt worden und habe danach drei stationäre Aufenthalte in der Klinik C.___ zur Folge gehabt. Der im letzten Aufenthalt (und vermutlich schon zuvor durch das D.___) gestellten Verschärfung der Diagnose zu einer rezidivierenden depressiven Störung, sei insofern nicht zuzustimmen, als schon während dieses Aufenthalts die ausgesprochene Divergenz zwischen Hilflosigkeit und Klarheit bei der Beteuerung dieser Hilflosigkeit aufgefallen sei und andererseits der Versicherte im privaten Bereich keinen für eine mittelgradige Depression typischen Einschränkungen zu unterliegen scheine (z.B. neuerliche Reise nach F.___, alleine am Steuer eines Autos). Zudem passe der geschilderte Tagesablauf eher zu einer schmollenden Regression als zu einer eigentlichen depressiven Störung, weil sonst nämlich der Versicherte die ihm offenstehende Hilfe durch einen stationären psychiatrischen Aufenthalt schon längst wahrgenommen hätte. Den Beschreibungen des Beschwerdeführers nach liege die Anpassungsstörung (ICD-10: F43.28) zurzeit in einer neurasthenischen (Schwindel, Konzentrationsstörungen, Müdigkeit, Kraftlosigkeit) sowie einer leicht depressiven (Lustlosigkeit, subjektiver Antriebsmangel) Form vor. Weiter bestehe eine Tabakabhängigkeit (ICD-10: F17.2). Den diagnostizierten Störungen komme spätestens ab Untersuchungszeitpunkt keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr zu, es sei dem Versicherten ab sofort zumutbar, sich beim RAV zu melden und sich auf die Suche nach einer neuen Arbeitsstelle zu machen. Schliesslich sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer aktuell der Pflege seiner dementen Mutter dadurch enthoben zu sein scheine, als diese bei Verwandten in F.___ untergebracht sei. In therapeutischer Hinsicht sei eine den Versicherten konfrontierende Methode zu empfehlen, wobei regelmässige Arbeit als wichtigster strukturgebender Faktor anzusehen sei, und darauf scheine der sich so orientierungslos gebende Beschwerdeführer ja dringend angewiesen zu sein (Urk. 12/83/18-19).
2.6 Die B.___ stellte nach den beiden stationären Aufenthalten vom 8. Februar bis 11. April 2012 bzw. vom 16. April bis 14. Mai 2012 in ihrem Austrittsbericht vom 22. Mai 2012 folgende psychiatrische Diagnosen: Schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv (ICD-10: F25.1); abhängige (asthenische) Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.7); Störungen durch Tabak/Abhängigkeitssyndrom/mit ständigem Substanzgebrauch (ICD-10: F17.25); Ein- und Durchschlafstörungen (Upper Airway Resistance) (ICD-10: G47.0). Als somatische Diagnosen nach ICD-10 wurden genannt: Adipositas durch übermässige Kalorienzufuhr (ICD-10: E66.0); essentielle (primäre) Hypertonie (ICD-10: I10); Z.n. Thrombose 04/11 (ICD-10: I80.0); Zyste der Niere, erworben (eigenanamnestisch) (ICD-10: N28.1); sonstige Rückenschmerzen: Zervikalbereich (ICD-10: M54.82); Furunkel linke Leiste bei rez. Furunkulose im Leistenbereich (ICD-10: L02.8). In der diagnostischen Beurteilung wurde festgehalten, Anamnese, Verlauf und Befunde mit sowohl eindeutig schizophrenen als auch eindeutig affektiven Symptomen gleichzeitig während der aktuellen Krankheitsepisode sprächen für die Diagnose einer schizoaffektiven Störung mit gegenwärtig depressiver Episode. Affektiv hätten sich beim Beschwerdeführer eine Antriebslosigkeit, Interessenverlust, Hoffnungslosigkeit sowie eine ausgeprägte innere als auch psychomotorische Unruhe gezeigt. Parallel dazu hätten sich schizophrene Symptome wie Gedankenausbreitung, Beziehungsideen, Ich-Störungen in Form von Depersonalisationen und Misstrauen sowie unbestimmte Ängste gegenüber seinen Mitmenschen dargestellt. Als krankheitsfördernd und -aufrechterhaltend seien die multiplen somatischen Vorerkrankungen sowie die aktuell fehlende Arbeitsfähigkeit anzusehen. Protektiv sei der Beschwerdeführer in ein kleines, aber stabiles soziales Umfeld eingebunden. Während der Behandlung habe aufgrund der psychiatrischen Erkrankung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Es werde sich daran in absehbarer Zukunft wohl auch nichts ändern (Urk. 12/114).
2.7 Nach der dritten Hospitalisation in der B.___ vom 8. Oktober bis 5. Dezember 2012 führten die behandelnden Ärzte in ihrem Austrittsbericht vom 12. Dezember 2012 grundsätzlich dieselben psychiatrischen Diagnosen auf wie in jenem vom 22. Mai 2012, einzig die Ein- und Durchschlafstörungen sind nicht mehr erwähnt. Als somatische Diagnosen wurden genannt: Thrombose, Phlebitis und Thrombophlebitis (ICD-10: I80); obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (ICD-10: G47.31); Lumboischialgie (ICD-10: M54.4); Zyste der Niere, erworben (ICD-10: N28.1); Adipositas durch übermässige Kalorienzufuhr (ICD-10: E66.0); benigne essentielle Hypertonie (ICD-10: I10.0). In der diagnostischen Beurteilung wurde festgehalten, Befunde und klinischer Verlauf mit ausgeprägter Antriebsminderung mit Grübeln und Gedankenkreisen, formalen Denkstörungen sowie auch Depersonalisationserleben sprächen für eine erneute schwere depressive Episode im Rahmen der Grunderkrankung. Differentialdiagnostisch sei jedoch auch an eine zunehmende Negativsymptomatik bei einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis zu denken. Krankheitserhaltend wirkten das spärliche soziale Umfeld sowie die fehlende Tagesstruktur, protektiv hingegen seien die gute medikamentöse Compliance des Patienten sowie die gute Therapiemotivation zu werten. Bei Entlassung sei der Patient 100 % arbeitsunfähig (Urk. 3/14).
3.
3.1 Dem angefochtenen Rentenentscheid vom 31. Januar 2013 liegt zunächst die Beurteilung des Gutachters Dr. A.___ zugrunde, wonach beim Beschwerdeführer im Untersuchungszeitpunkt im Mai 2011 keinerlei Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr vorgelegen habe. Hinsichtlich des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit bis zum Zeitpunkt der Begutachtung stellte die Beschwerdegegnerin sodann gemäss der Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 6. September 2011 (Urk. 12/91/8-9) auf die Einschätzungen der behandelnden Ärzte ab, wonach die Arbeitsfähigkeit vom 12. Juni bis 31. Juli 2008 0 % betragen habe, vom 1. August bis 30. September 2008 50 %, vom 1. Oktober 2008 bis 30. August 2011 0 % und ab dem 1. September 2011 100 %.
3.2
3.2.1 Vorab ist zu prüfen, inwieweit auf das Gutachten von Dr. A.___ abgestellt werden kann. Der Beschwerdeführer macht geltend, dem Gutachten könne bereits aus formellen Gründen keinerlei Beweiswert zukommen. Dieses sei chaotisch gegliedert, es fehle ein strukturierter Aufbau. Des Weiteren liege eine Verletzung des Anspruchs auf eine faire und objektive Begutachtung vor, da Dr. A.___ seine Untersuchung nicht vorurteilsfrei durchgeführt habe. Was den Aufbau des Gutachtens betrifft, werden nach der Zusammenfassung der Vorakten (Urk. 12/83/3-11) die „eigenen Untersuchungsbefunde“ (Urk. 12/83/11-13) dargestellt, anschliessend folgen „Anamnese“ (Urk. 12/83/13-16), „Krankheitsentwicklung“ (Urk. 12/83/16-18) und zuletzt die „Beurteilung und Beantwortung der gestellten Fragen“ (Urk. 12/83/18-19). Vorliegend mag die vom Gutachter gewählte Systematik als unüblich erscheinen. Dies gilt insbesondere für den Umstand, dass die Wiedergabe der eigenen Befunde vor der Anamnese erfolgt. Insgesamt bestehen aber keine Anhaltspunkte, wonach aufgrund dieser Gliederung auf eine mangelhafte Begutachtung zu schliessen ist.
3.2.2 In Bezug auf den Vorwurf der Voreingenommenheit des Gutachters ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe gelten, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. (BGE 132 V 109 f. E. 7.1, 120 V 364 E. 3). Vorliegend ist zunächst festzustellen, dass Dr. A.___ die ihm von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Akten eingehend zitierte (Urk. 12/83/3-11). Dabei beliess es der Gutachter indes nicht bei einer sachlichen und neutralen Darlegung des vorhandenen Aktenmaterials, sondern nahm bereits persönliche Hervorhebungen vor. Namentlich wurden einzelne Sätze in Fettschrift wiedergegeben bzw. ist bei einem Satz an dessen Ende ein Ausrufezeichen („(!)“) gesetzt. Mitunter gab Dr. A.___ zudem bereits eine Stellungnahme zu der Einschätzung des betreffenden Arztes ab. Sodann fallen im Gutachten die zahllosen Schweizerdeutschen Wendungen auf, die der Gutachter verwendete, um einzelne Aussagen des Beschwerdeführers zu zitieren. Schweizerdeutsche Begriffe mögen ein durchaus geeignetes und sinnvolles Mittel sein, um bestimmte Angaben des Exploranden authentisch darzustellen. In der vorliegenden Vielzahl lassen sie die gutachterlichen Ausführungen indes als unprofessionell erscheinen. Auf den Betrachter entsteht so der unterschwellige Eindruck, dass die Schilderungen des Begutachteten ins Lächerliche gezogen werden. Dieser Eindruck wird auch durch die Verwendung gewisser Begriffe, mit welchen der Beschwerdeführer charakterisiert wird, z.B. „rührend-babyhaft“, „rührend-tolpatschig“, untermauert. Unzutreffend ist im Übrigen indes der vom D.___ in seinem Schreiben vom 10. November 2011 (Urk. 12/95) erhobene Vorwurf, die Begutachtung sei in den Privaträumen von Dr. A.___ durchgeführt worden; der Gutachter hielt einleitend ausdrücklich fest, die Untersuchungen hätten in seiner Praxis stattgefunden. Gesamthaft erscheint hier angesichts der beschriebenen Wertungen aber zumindest fragwürdig, ob das Erfordernis der Unbefangenheit des Gutachters erfüllt ist.
3.2.3 In materieller Hinsicht werden im Gutachten die Diagnosen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit deutlich abhängigen und unreifen Zügen, eine Anpassungsstörung in einer derzeit neurasthenischen und leicht depressiven Form sowie eine Tabakabhängigkeit gestellt. Hinsichtlich der von der Klinik C.___ gestellten Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung wird hingegen ausgeführt, mit dieser sei nicht einig zu gehen, es liege nur eine schmollende Regression vor. Sodann weist der Gutachter darauf hin, den diagnostizierten Störungen komme spätestens ab Untersuchungszeitpunkt keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr zu. Vorliegend erscheint fraglich, inwieweit auf diese gutachterlichen Einschätzungen abgestellt werden kann. So ist namentlich zu beanstanden, dass nicht angegeben wird, aus welchen Kriterien gemäss ICD-10 die gestellten Diagnosen hergeleitet werden. Dies gilt insbesondere für die – von den behandelnden Ärzten des D.___ und der Klinik C.___ nicht erwähnte – kombinierte Persönlichkeitsstörung. Es kommt diesbezüglich auch unzureichend zur Sprache, wie sich diese Störung ursprünglich entwickelt hat und was die Gründe sind, weshalb sie erst jetzt klinisch manifest wurde, nachdem sie sich zunächst über Jahre hinweg nicht bemerkbar machte. Fraglich erscheint sodann weiter auch, ob von einer hinreichenden Beurteilung der medizinischen Leistungsfähigkeit ausgegangen werden kann. Eine konkrete Auseinandersetzung mit der Arbeitsfähigkeit in angestammter oder einer angepassten Tätigkeit findet nicht statt. Dr. A.___ leitet sein Ergebnis, wonach die beschriebenen Störungen keinerlei Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (mehr) hätten, grundsätzlich aus den von ihm gestellten Diagnosen ab. Daneben betont er, über welche Ressourcen der Beschwerdeführer in seinem Alltag verfüge, wie der Umstand deutlich mache, dass er in der Lage gewesen sei, für drei Tage am Steuer seines Autos ins E.___ zu fahren, um dort seine demente Mutter zu besuchen. Eine volle Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit kann aufgrund dieser gutachterlichen Ausführungen indes nicht ohne weiteres nachvollzogen werden. Diesbezüglich ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass im Zusammenhang mit der Anpassungsstörung von neurasthenischen (Schwindel, Konzentrationsstörungen, Müdigkeit, Kraftlosigkeit) sowie leicht depressiven (Lustlosigkeit, subjektiver Antriebsmangel) Symptomen die Rede ist. Dass aus diesen Beschwerden keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultieren soll, bedürfte zumindest einer näheren Begründung.
3.3 Zusammenfassend erscheint sowohl aus formeller wie auch aus materieller Sicht fraglich, ob das Gutachten von Dr. A.___ eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage darstellt. Abschliessend beantwortet werden braucht die Frage nach der Beweiskraft des Gutachtens indes nicht. In dieser Hinsicht ist zu beachten, dass die angefochtene Verfügung am 31. Januar 2013 erlassen wurde. Die Begutachtung bei Dr. A.___ fand Anfang Mai 2011 statt. Zwischen Begutachtungs- und Verfügungszeitpunkt liegt damit ein relativ grosser Zeitraum. Dabei bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass innerhalb dieser Zeitspanne eine Veränderung des Gesundheitszustands eingetreten ist. So befand sich der Beschwerdeführer ab Februar 2012 wiederholt in stationärer Behandlung in der B.___. Bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung sind insgesamt drei Aufenthalte dokumentiert, vom 8. Februar bis 11. April 2012, vom 16. April bis 14. Mai 2012 sowie vom 8. Oktober bis 5. Dezember 2012. Nach der zweiten Hospitalisation erfolgte ausserdem eine Anbindung an die Tagesklinik des D.___ (Urk. 12/11). In diagnostischer Hinsicht ist zu beachten, dass im Anschluss an die dritte Hospitalisation in der B.___ im Austrittsbericht vom 12. Dezember 2012 (wie auch schon im vorangegangenen Bericht vom 22. Mai 2012) als psychiatrische Diagnosen eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv, eine abhängige (asthenische) Persönlichkeitsstörung, und Störungen durch Tabak (Abhängigkeitssyndrom, mit ständigem Substanzgebrauch) erwähnt wurde. In der Beurteilung war dabei von einer schweren depressiven Episode im Rahmen der Grunderkrankung die Rede, wobei differentialdiagnostisch auch an eine zunehmende Negativsymptomatik bei einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis zu denken sei. Daneben sind in dem Bericht eine Reihe von somatischen Diagnosen erwähnt. Was die Frage nach einer Arbeitsunfähigkeit betrifft, wurde diese bei Austritt auf 100 % beziffert. In Bezug auf den Beweiswert der Beurteilungen der B.___ ist festzustellen, dass keine hinreichende Auseinandersetzung mit den gestellten psychiatrischen Diagnosen stattfindet. Insbesondere werden keine objektiven Befunde angegeben, welche eine schwere depressive Episode belegen. Umgekehrt ist aber festzustellen, dass die behandelnden Ärzte der B.___ im Rahmen der wiederholten stationären Aufenthalte die Gelegenheit hatten, den Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum eingehend zu beurteilen, so dass ihren Einschätzungen einiges Gewicht zukommt. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass im Rahmen weiterer stationärer Behandlungen in der B.___ nach Verfügungserlass (vom 7. Februar bis 8. April 2013 bzw. vom 12. Juli bis 5. August 2013) die bisherigen psychiatrischen Beurteilungen mit einer schizoaffektiven Störung bzw. einer schweren depressiven Symptomatik bestätigt wurden (Urk. 10 und 15). Daneben ging auch die Klinik C.___ nach einem Abklärungsgespräch vom 19. Februar 2014 in ihrem Bericht vom 12. März 2014 von einer schizoaffektiven Störung, gegenwärtig depressiv, sowie einer abhängigen Persönlichkeitsstörung aus (Urk. 19), und schliesslich wurden von der G.___ nach einer Sprechstunde vom 1. April 2014 ebenso die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig depressive Episode mit psychotischen Symptomen, des Verdachts auf eine abhängige/asthenische Persönlichkeitsstörung sowie differentialdiagnostisch einer schizoaffektiven Störung, gegenwärtig depressiv, erwähnt (Urk. 20). Im Übrigen scheint vorliegend auch ungeklärt, welcher Einfluss den von der B.___ gestellten somatischen Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit zukommt. Die Rentenbeurteilung vom 31. Januar 2013 erfolgte ausschliesslich aus psychiatrischer Sicht.
Gesamthaft bestehen konkrete Anhaltspunkte, welche auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands nach der Begutachtung hindeuten. Das Gutachten von Dr. A.___ kann daher für die Beurteilung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung nicht genügen. Umgekehrt können die Einschätzungen der B.___ für eine Rentenbeurteilung aber ebenfalls nicht zum Bezug genommen werden, da in den betreffenden Berichten wie erwähnt zu wenig auf objektive Befunde Bezug genommen wird, welche eine schwere psychiatrische Erkrankung belegen, und daneben findet auch keine hinreichende Auseinandersetzung mit der Arbeitsfähigkeit statt. Es drängen sich vorliegend neuerliche Abklärungen auf.
3.4 Zu prüfen bleibt der Gesundheitszustand bzw. die medizinische Leistungsfähigkeit vor dem Zeitpunkt der Begutachtung. Die Beschwerdegegnerin stellte diesbezüglich auf die bisherigen Beurteilungen der behandelnden psychiatrischen Fachärzte ab und sprach dem Beschwerdeführer darauf basierend für den Zeitraum 1. Juli 2009 bis 30. November 2011 eine ganze Rente zu. Die behandelnden Ärzte des D.___ fassten den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit in ihrem Bericht vom 27. September 2010 wie folgt zusammen: vom 12. Juni bis 31. Juli 2008 100 %; vom 1. August bis 30. September 2008 50 % und vom 1. Oktober 2008 wiederum 100 % (Urk. 12/61/6). Andernorts attestierten sie seit 1. Januar 2008 durchgehend eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/61/7). Dies ist nicht nachvollziehbar, zumal Behandlungsbeginn am 21. Juni 2008 war. Die behandelnden Ärzte der Klinik C.___ hatten während den damaligen drei stationären Aufenthalten bzw. für die unmittelbar darauf folgende Zeit jeweils eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert und im Übrigen auf die Einschätzungen des D.___ verwiesen. Zu dessen Einschätzungen im Bericht vom 27. September 2010 ist im gleichen Sinne wie im Zusammenhang mit den Beurteilungen der B.___ festzustellen, dass eine hinreichende Auseinandersetzung mit den gestellten Diagnosen nicht stattfindet. Es wird nicht konkret begründet, aus welchen objektiven Befunden diese hergeleitet werden. Daneben lassen die Diagnosen eine durchgehende volle Arbeitsunfähigkeit seit 1. Oktober oder Januar 2008 nicht ohne weiteres nachvollziehen. Eine diesbezügliche Stellungnahme fehlt. Insgesamt genügen die Einschätzungen des D.___ für eine rechtsgenügliche Rentenbeurteilung deshalb nicht. Dasselbe muss im Übrigen auch für die Berichte der Klinik C.___ gelten, da diese sich nach dem Gesagten jeweils nur für einen beschränkten Zeitraum zur Arbeitsfähigkeit äussern. Gesamthaft erscheint damit auch der Gesundheitszustand vor dem Zeitpunkt der Begutachtung ungenügend abgeklärt.
4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung auf keinen zuverlässigen medizinischen Grundlagen beruht. Die Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache zur umfassenden neuen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis kann im Übrigen offen bleiben, inwieweit die angefochtene Verfügung bereits aus formellen Gründen (Verletzung des rechtlichen Gehörs) aufzuheben ist (vgl. Urk. 1 S. 5 ff).
5.
5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festgelegt. Die Gerichtskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). In der vorliegenden Angelegenheit erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘300.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 31. Januar 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Leistungsanspruch verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Fleisch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie der Urk. 14 bis Urk. 20 sowie Urk. 24
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstF. Brühwiler