Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.00225 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Vogel
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Leicht
Urteil vom 21. Oktober 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
Goecke Laur Reger-Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1960 geborene X.___ war vom 1. Juni 2002 bis zum 31. August 2005 als Kellner im Restaurant Y.___ tätig. Das Arbeitsverhältnis wurde aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst (Urk. 10/8). Am 23. September 2005 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine chronische Augenerkrankung mit hochgradiger Visusreduktion und Gesichtsfeldzerfall bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/4). Diese tätigte in der Folge medizinische, berufliche und erwerbliche Abklärungen und holte einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten ein (IK-Auszug, Urk. 10/7). Nach durchgeführten Vorbescheidverfahren verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 22. Dezember 2006 einen Anspruch auf Kostengutsprache für berufliche Massnahmen (Urk. 10/34), mit Verfügung vom 19. Februar 2007 einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung (Urk. 10/36) und, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 25 %, mit Verfügung vom 27. April 2007 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 10/40). Diese Verfügungen blieben unangefochten.
1.2 Am 20. April 2009 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 10/52). Die IV-Stelle holte medizinische Berichte sowie einen aktuellen IK-Auszug ein. Vom 1. Juni 2009 bis 30. April 2010 war der Versicherte als Fachverkäufer in der Fischabteilung bei der Z.___ tätig (Urk. 10/63 und Urk. 10/88). Am 9. Oktober 2009 erteilte die IV-Stelle dem Versicherten Kostengutsprache für eine Abklärung am Arbeitsplatz vom 1. November 2009 bis 31. Januar 2010 (Urk. 10/64). Mit Verfügungen vom 19. November 2009 und 19. Januar 2010 wurden dem Versicherten für die Dauer dieser beruflichen Massnahme Taggelder zugesprochen (Urk. 10/69 und Urk. 10/73). Am 13. August 2010 beauftragte die IV-Stelle die A.___ mit der Arbeitsvermittlung (Urk. 10/92). In der Folge wurde die Arbeitsvermittlung am 15. Juni 2011 ohne Erfolg abgeschlossen (Urk. 10/129). Am 24. August 2011 ordnete die IV-Stelle nach Beizug aktueller Arztberichte eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. B.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, an (Urk. 10/139). Das Gutachten wurde am 30. November 2011 erstattet (Urk. 10/144). Mit Vorbescheid vom 19. Dezember 2011 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentengesuchs in Aussicht (Urk. 10/148). Aufgrund des Einwandes des Versicherten vom 1. Februar 2012 (Urk. 10/153) tätigte sie sodann weitere medizinische Abklärungen. Mit Verfügung vom 30. Januar 2013 verneinte sie bei einem Invaliditätsgrad von 25 % einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 10/170 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 4. März 2013 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm ab 1. Oktober 2009 eine Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, zusätzliche Abklärungen vorzunehmen und danach über den Rentenanspruch neu zu entscheiden. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 23. April 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer am 26. April 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 11). Am 2. Oktober 2013 reichte der Beschwerdeführer den Austrittsbericht der C.___ vom 3. Juli 2013 sowie einen Integrationsvorschlag der Basisbeschäftigung der Stadt D.___ vom 27. Juni 2013 nach (Urk. 12 und Urk. 13), was der Beschwerdegegnerin am 7. Oktober 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer könne seit 2005 seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr nachgehen. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihm jedoch zu 100 % zumutbar. Der Invaliditätsgrad betrage weiterhin 25 %. Aus dem im Rahmen des Einwandverfahrens nachgereichten Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. E.___ ergäben sich im Vergleich zum psychiatrischen Gutachten vom 30. November 2011 keine neuen psychopathologischen Befunde. Der behandelnde Hausarzt oder Spezialarzt stehe zu seinem Patienten in einem besonderen Vertrauensverhältnis und sei daher eher geneigt, Angaben zu Gunsten seines Patienten zu machen. Dem nachvollziehbar begründeten und schlüssigen Gutachten stehe ein höherer Beweiswert zu. Gestützt darauf könne deshalb aus psychiatrischer Sicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausgegangen werden. Die rein somatischen Befunde am Bewegungsapparat und an den Augen seien im Belastungsprofil berücksichtigt worden und vermöchten erfahrungsgemäss die Restarbeitsfähigkeit in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit in der freien Wirtschaft generell nicht zu vermindern. Dass der Beschwerdeführer trotz Unterstützung der A.___ keine Anstellung in der freien Wirtschaft gefunden habe, sei auf iv-fremde Gründe zurückzuführen (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer machte dagegen im Wesentlichen geltend, in körperlicher Hinsicht ergebe sich, dass er die angestammte Tätigkeit als Kellner nicht mehr ausüben könne. Aufgrund der Schulter- und Rückenprobleme müsse von einer erheblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit ausgegangen werden. Hinzu komme, dass auch die sich weiter verschlechterte Augenproblematik die zumutbare Arbeitsfähigkeit stark beeinträchtige. Die psychischen Beschwerden schränkten den möglichen Tätigkeitsbereich zusätzlich ein. Im Gutachten habe Dr. B.___ eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit festgestellt und anschliessend eine Vielzahl von Faktoren aufgeführt, welche an eine solche Arbeit zu stellen seien, was im Widerspruch zur erklärten vollen Arbeitsfähigkeit stehe. Des Weiteren fehle eine ausführliche Begründung, weshalb die von Dr. E.___ erhobene Diagnose nicht zutreffend sei. Auch fehle eine Mitberücksichtigung der Resultate der durchgeführten beruflichen Massnahmen, welche erfolglos abgeschlossen worden seien. Zudem stelle der Gutachter klare Symptome einer psychischen Erkrankung fest, ohne diese in seiner Beurteilung zu erwähnen und zu gewichten. So führe er mehrere einer Depression entsprechende Symptome an, ohne die konsequenten Schlussfolgerungen zu ziehen. Es sei deshalb auf die Beurteilung des behandelnden Spezialisten Dr. E.___ abzustellen und von einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70 % für jegliche Tätigkeiten auszugehen. Die Ergebnisse der beruflichen Eingliederung hätten beim Entscheid der Beschwerdegegnerin offenbar keine Berücksichtigung erfahren. Würden die ernüchternden Ergebnisse der beruflichen Wiedereingliederung, bei welchen die gesundheitliche Problematik eine entscheidende Rolle gespielt habe, in die Gesamtwürdigung miteinbezogen, müsse von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Das vom Gutachter allein aus psychiatrischer Sicht aufgestellte Zumutbarkeitsprofil zusammen mit dem vom RAD-Arzt erhobenen Belastungsprofil, welches nur den körperlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers Rechnung trage, entspreche einer Tätigkeit im geschützten Rahmen. Auf dem offenen Arbeitsmarkt existiere eine solche Tätigkeit erfahrungsgemäss nicht. Um aufgrund des aktuellen Gesundheitszustandes in seiner Gesamtheit die zumutbare Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zu bestimmen, seien eventualiter entsprechende Abklärungen vorzunehmen. Selbst wenn eine auf dem offenen Arbeitsmarkt verwertbare Arbeitsfähigkeit angenommen werde, müsse das von der Beschwerdegegnerin eingesetzte Invalideneinkommen korrigiert werden. Das auf Fr. 55‘114.60 bezifferte Invalideneinkommen ohne Anbringung eines Abzuges erweise sich als unrealistisch (Urk. 1 S. 11 ff.).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 20. April 2009 (Urk. 10/52) eingetreten. Demnach ist zu prüfen, ob sie eine anspruchsbegründende Verschlechterung des Gesundheitszustandes im massgebenden Vergleichszeitraum zwischen der rentenabweisenden Verfügung vom 27. April 2007 (Urk. 10/40) und derjenigen vom 30. Januar 2013 (Urk. 2) zu Recht verneint hat.
3.2 Der rentenabweisenden Verfügung vom 27. April 2007 lagen im Wesentlichen die Berichte der Augenklinik des F.___ vom 6. Oktober 2005 und vom 30. August 2006 zugrunde, worin ein spätkongenitales Glaukom, links mehr als rechts, sowie ein Status nach Trabekulektomie sowie Retrabekulektomie links (1997) diagnostiziert wurden (Urk. 10/11 und Urk. 10/23). In einer angepassten Tätigkeit ohne Anforderungen an das räumliche Sehen wurde eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert.
3.3
3.3.1 Nach dem 27. April 2007 präsentierte sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wie folgt:
3.3.2 Dr. med. G.___, Facharzt Ophthalmologie FMH, nannte in seinem nicht datierten, laut Aktenverzeichnis der Beschwerdegegnerin am 11. Juni 2009 eingegangenen Bericht als Diagnose eine funktionelle Monokelsituation rechts bei Glaukoma fere absolutum links. Beim Beschwerdeführer bestehe seit vielen Jahren ein angeborener grüner Star, an dem er praktisch voll erblindet sei. Das rechte Auge zeige eine volle zentrale Funktion (Visus), ebenso ein unauffälliges Gesichtsfeld. Eine Monokelsituation sei kein Befund für eine Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei 100 % arbeitsfähig (Urk. 10/56).
3.3.3 In seinem Bericht vom 17. Mai 2010 führte Dr. G.___ aus, das linke Auge sei praktisch erblindet. Auch die kürzlich durchgeführte Kataraktoperation am linken Auge habe keine Sehschärfenverbesserung herbeigeführt. Es bestehe lediglich frontale Lichtperzeption. Anatomisch zeigten sich regelrechte Befunde bei allerdings total excavierter Papille (fortgeschrittene glaukomatöse Papillenatrophie). Am rechten Auge bestehe ebenfalls ein Offenwinkelglaukom, das bereits mit dem Laser behandelt worden sei. Das Glaukom sei nicht weit fortgeschritten. Das Gesichtsfeld am rechten Auge sei mehrheitlich intakt. Die Prognose sei unklar. Das Glaukom könne sich in ähnlicher Weise verhalten wie am linken Auge, so dass operativ interveniert werden müsse. Der Ausgang der Operation sei unklar. Zum jetzigen Zeitpunkt werde der intraokulare Druck medikamentös gesenkt. Es bestünden körperliche Einschränkungen wegen der Einäugigkeit. Das rechte Auge sei voll funktionstüchtig. Bei geeigneter Arbeitstätigkeit sei der Beschwerdeführer 100 % arbeitsfähig. Aufgrund der Einäugigkeit habe er eine eingeschränkte Stereopsis sowie ein eingeschränktes Gesichtsfeld nach links. Er könne zum Beispiel problemlos in einem Lager arbeiten oder Gärtner- oder Hausarbeiten durchführen. Es bestünden Einschränkungen bei jeglichen Tätigkeiten, die eine Stereopsis notwendig machten, wie zum Beispiel das Führen von Personenwagen oder Hantieren an gefährlichen Maschinen (Urk. 10/85).
3.3.4 Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. H.___, Allgemeine Medizin FMH, hielt in seinem Bericht vom 27./28. Juni 2011 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein dysgenetisches Glaukom beidseits, einen Status nach Augenoperationen, linkes Auge vollständiger Visusverlust, rechtes Auge Visus 0,7 (28. Juni 2011) sowie eine Angstproblematik (medikamentöse Behandlung bei Psychiater seit Jahren) fest. Wegen subjektiver Schulterbeschwerden links bei objektivem Impingement habe er den Beschwerdeführer am 18. April 2011 an die I.___ überwiesen. Ferner habe der Beschwerdeführer anlässlich der Konsultation vom 28. Juni 2011 Kniebeschwerden beidseits im patellären Bereich ohne Blockade oder Meniskuszeichen erwähnt. Der Beschwerdeführer sei wegen der Amaurose links und des Glaukoms rechts in seinem Beruf als Kellner nicht mehr arbeitsfähig. Wegen des verminderten Sehvermögens (räumliches und Stereosehen) sei auch die Leistungsfähigkeit vermindert. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ganztags möglich (Urk. 10/133 S. 6).
3.3.5 Im Verlaufsbericht vom 11. Juli 2011 führte Dr. G.___ an, am rechten Auge sei der intraokulare Druck aktuell auch erhöht. Zurzeit werde in Erwägung gezogen, das rechte Auge zu operieren. Das rechte Auge sei voll funktionstüchtig mit einer vollen Sehschärfe und einem normalen Gesichtsfeld. Der Beschwerdeführer sei als Einäuger zu betrachten und als solches voll arbeitsfähig (Urk. 10/134/6).
3.3.6 RAD-Arzt Dr. med. J.___, Facharzt Allgemeinmedizin, hielt in seiner Stellungnahme vom 15. August 2011 fest, zur im Wesentlichen unveränderten Einäugigkeit seien gemäss den Berichten des Hausarztes Dr. H.___ Einschränkungen an Schulter und Knie hinzugekommen, welche mit einem entsprechenden Belastungsprofil berücksichtigt werden müssten (Urk. 10/146/4).
3.3.7 Der behandelnde Psychiater Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 5. Oktober 2011 die Diagnose einer depressiven Episode leichten bis mittleren Grades (ICD-10 F32.1) bei Persönlichkeit mit selbstunsicheren und impulsiven Zügen sowie bei dysgenetischem Glaukom links, Status nach zweimaliger Cyclophotokoagulation rechtes Auge, persistierende reaktive Uveitis, Akkomodationsverlust, Status nach Cyklophotokoagulation linkes Auge, Status nach hypotoner Makulopathie linkes Auge, Pseudophakie. Zum Psychostatus führte er aus: „(…) Bewusstseinsklar, zu Ort, Zeit, Situation und auch zur eigenen Person gut orientiert, keine Zeitgitterstörungen, Konzentration und Aufmerksamkeit reduziert, keine offensichtlichen Gedächtnisprobleme eruierbar, im formalen Denken geordnet, kein Anhalt für Wahnerleben oder Ichstörungen. Grundstimmung deprimiert, reduzierte Belastbarkeit, innere Unruhe, Grübeln, Reizbarkeit, Gefühl der Wertlosigkeit, Schlafstörungen, zeitweise Suizidgedanken, in der Anamnese Suizidversuch.“ Prognostisch gehe er bei der langen Anamnese und der chronifizierten Symptomatik von einer bleibenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus. Momentan und zumindest mittelfristig erachte er den Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht als mindestens 70 % arbeitsunfähig. Es bestünden Einschränkungen der Konzentrationsfähigkeit, der Belastbarkeit und der Affektivität (Urk. 10/142).
3.3.8 Im psychiatrischen Gutachten vom 30. November 2011 stellte Dr. B.___ folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
- Anpassungsstörungen mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.2)
- Differentialdiagnose (DD): Angst und depressive Störung gemischt (ICD10: F41.2)
und folgende Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
- Akzentuierte selbstunsichere und impulsive Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73)
Der Gutachter führte aus, der Beginn der aktuell zur Diskussion stehenden psychiatrischen Problematik lasse sich bis in das Jahr 1991 zurückverfolgen. Durch eine unfallbedingte Verletzung des linken Auges 1991 mit komplikationsreichem Behandlungsverlauf aufgrund einer zudem bestehenden Glaukom-Erkrankung beider Augen und zahlreichen Operationen sei es zur Erblindung des Auges gekommen. Er leide nun unter massiven Ängsten vor einer vollständigen Erblindung, da sein rechtes Auge ebenfalls operiert werden müsse. Infolge zusätzlicher Belastungen durch wiederholten Stellenverlust, finanzielle Probleme und nach Ehescheidung habe er sich 1991 in suizidaler Absicht eine Schnittverletzung im Bereich des linken Handgelenkes zugefügt. Aktuell leide er vor allem unter Stimmungsschwankungen, Nervosität, impulsivem Verhalten und Existenzängsten. Im Rahmen der Exploration hätten sich eine resignative bzw. hoffnungslose Grundstimmung und leichtgradig eingeschränkte affektive Schwingungsfähigkeit gezeigt. Er wirke verbittert, mit Gefühlen der Insuffizienz, Selbstwertminderung und Scham. Akzentuierte selbstunsichere und impulsive Persönlichkeitszüge seien ebenfalls erkennbar. Aufmerksamkeit und Konzentration seien leichtgradig beeinträchtigt. Die Diagnose resultiere aus einer besonderen Veränderung im Leben des Beschwerdeführers, die zu einer anhaltenden und belastenden Situation geführt und eine Anpassungsstörung hervorgerufen habe. Obwohl psychosoziale Belastungen oder sogenannte „life events“ den Beginn und das Erscheinungsbild von Anpassungsstörungen auslösen und beeinflussen könnten, hänge die Ätiologie auch zusammen mit der individuellen Vulnerabilität des betroffenen Menschen. Beim Beschwerdeführer hätten die bestehenden akzentuierten selbstunsicheren und impulsiven Persönlichkeitszüge die Krankheitsentstehung begünstigt. Eine Anpassungsstörung entstehe immer als direkte Folge der akuten oder kontinuierlichen Belastung. Die belastenden Ereignisse (Stellenverluste / Ehescheidung) oder die andauernden unangenehmen Umstände (komplikationsreicher Verlauf der Augenerkrankung / finanzieller Druck) seien primäre und ausschlaggebende Kausalfaktoren und die Störung wäre ohne ihre Einwirkung nicht entstanden. Anpassungsstörungen bei schwerer und kontinuierlicher Belastung behinderten erfolgreiche Bewältigungsstrategien und führten aus diesem Grunde zu Problemen der sozialen Funktionsfähigkeit. Die weiteren Anzeichen seien unterschiedlich und umfassten gemäss ICD-Klassifikation depressive Stimmung und Angst oder Sorge. Ausserdem könne ein Gefühl bestehen, mit den alltäglichen Gegebenheiten nicht zurechtzukommen und diese nicht vorausplanen oder fortsetzen zu können. Hervorstechendes Merkmal könne eine kurze oder längere depressive Reaktion oder eine Störung anderer Gefühle und des Sozialverhaltens sein. Beim Beschwerdeführer liege der Krankheitsentstehung ein ungelöster innerseelischer Konflikt zugrunde. Es bestünden nachvollziehbare Ängste vor vollständiger Erblindung und es sei zu wiederholten Stellenverlusten gekommen. Andererseits habe er sich bislang vor allem über seine berufliche Tätigkeit definiert beziehungsweise stabilisiert. Die vorliegenden und beschriebenen psychodynamischen Zusammenhänge würden mit der Diagnose einer depressiven Störung (siehe Arztbericht Dr. E.___ vom 5. Oktober 2011) nicht hinreichend erfasst. Es fänden sich keine Hinweise auf psychosoziale Rückzugstendenzen, auch das Aktivitätsniveau sei mit einer gravierenden depressiven Störung nicht vereinbar, wenngleich ein gewisser depressiv gedrückter ängstlicher Affekt im Rahmen der Anpassungsstörung vorliege (Urk. 10/144 S. 8 ff.).
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kellner sei dem Versicherten aus psychiatrischer Sicht nicht mehr zumutbar. Eine retrospektive Einschätzung des Gesundheitszustandes und damit der Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der fehlenden Verlaufsberichte nicht möglich, es liege nur ein ausführlicher Bericht des behandelnden Psychiaters vor (15. Oktober 2011). Hieraus ergebe sich, dass der Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit erst ab Datum der aktuellen Untersuchung (21. November 2011) Gültigkeit zukomme. In einer dem psychischen Leiden und der Sehbeeinträchtigung optimal angepassten Tätigkeit bestehe aus rein psychiatrischer Sicht eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Zu berücksichtigen seien eine psychophysische Belastbarkeitsminderung mit vorzeitiger Erschöpfung und Minderung der konzentrativen Ausdauerbelastbarkeit, erniedrigte Frustrationstoleranz und Schwierigkeiten bei der Impulskontrolle. Zeitlich flexible Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck und ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen wären in einer wohlwollenden und konfliktarmen Arbeitsatmosphäre medizinisch-theoretisch, ebenfalls ab Datum der aktuellen Untersuchung, zu 100 % möglich (Urk. 10/144 S. 10 f.).
3.3.9 RAD-Arzt Dr. J.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 7. Dezember 2011 fest, das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ sei vollständig und schlüssig. Im psychiatrischen Bereich sei im Wesentlichen eine Anpassungsstörung ausgewiesen, diese sei ohne Relevanz im Hinblick auf Art. 28 IVG. Betreffend die Einäugigkeit bestehe eine Unzumutbarkeit für die angestammte Tätigkeit als Kellner, aber eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für eine leidensangepasste Tätigkeit (Urk. 10/146/5).
3.3.10 In seiner Stellungnahme vom 29. Januar 2012 hielt Dr. E.___ fest, die Darstellung von Dr. B.___ in den Bereichen Anamnese und Befund könne er unterstützen, es bestehe keine grössere Diskrepanz zu seinen Befunden. Dr. B.___ spreche davon, dass der Beschwerdeführer eine resignative und hoffnungslose Grundstimmung habe und die affektive Schwingungsfähigkeit eingeschränkt sei. Er berichte von den Symptomen Selbstwertminderung und Scham sowie einem reduzierten Antriebsverhalten. Zudem sei das Konzentrationsvermögen beeinträchtigt. Latente Suizidgedanken seien nicht auszuschliessen. Auch bestätige er das Vorhandensein von selbstunsicheren und impulsiven Persönlichkeitszügen, wobei er ihnen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zumesse. Diagnostisch gehe Dr. B.___ nicht von einer depressiven Episode, sondern von einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion aus. Laut ICD-10 würden unter dieser Diagnose Zustände von subjektiver Bedrängnis und emotionaler Beeinträchtigung verstanden, die im Allgemeinen soziale Funktionen und Leistungen behinderten und während des Anpassungsprozesses nach einer entscheidenden Lebensveränderung oder nach belastenden Lebensereignissen aufträten. Die individuelle Prädisposition oder Vulnerabilität spiele bei dem möglichen Auftreten und bei der Form der Anpassungsstörung eine bedeutsame Rolle; es sei aber dennoch davon auszugehen, dass das Krankheitsbild ohne die Belastung nicht entstanden wäre. Hervorstechendes Merkmal könne eine kurze oder längere depressive Reaktion oder eine Störung anderer Gefühle und des Sozialverhaltens sein. Die Grenzziehung zwischen Anpassungsstörungen und spezifischen Störungskategorien – vor allem depressiven Episoden – sei jedoch nicht immer möglich. Eine im zeitlichen und klinischen Zusammenhang mit einem belastenden Ereignis auftretende Symptomatik spreche nicht automatisch für die Diagnose einer Anpassungsstörung. Im vorliegenden Fall könne man aufgrund des Verlaufes bereits von einer depressiven Episode bis mittleren Grades sprechen. Bei den typischen leichten, mittelgradigen oder schweren Episoden leide der Betroffene gemäss ICD-10 unter einer gedrückten Stimmung und einer Verminderung von Antrieb und Aktivität. Die Fähigkeit zu Freude, das Interesse und die Konzentration seien vermindert. Ausgeprägte Müdigkeit könne nach jeder kleinsten Anstrengung auftreten. Der Schlaf sei meist gestört und der Appetit vermindert. Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen seien fast immer beeinträchtigt. Sogar bei der leichten Form kämen Schuldgefühle oder Gedanken über eigene Wertlosigkeit vor. Diese Symptome fänden sich beim Beschwerdeführer. Zudem messe er (Dr. E.___) den akzentuierten selbstunsicheren und impulsiven Persönlichkeitszügen, die Dr. B.___ übereinstimmend diagnostiziert habe, einen eigenen Krankheitswert zu und würde aufgrund der Anamnese mit einer Hospitalisation 1991 bei bereits damals diagnostizierter selbstunsicherer unreifer Persönlichkeit von einem Ausmass sprechen, das dem einer Persönlichkeitsstörung gleichkomme. In diesem Sinne bleibe er bei seiner Beurteilung, dass der Beschwerdeführer in seinem angestammten Beruf und auch in einer angepassten Tätigkeit in seiner Arbeitsfähigkeit allein aus psychiatrischer Sicht zu 70 % eingeschränkt sei (Urk. 10/152).
3.3.11 Dr. G.___ hielt in seinem Verlaufsbericht vom 5. März 2012 fest, am 24. November 2011 sei am rechten Auge die Trabekulektomie durchgeführt worden. Es habe sich ein eher protrahierter postoperativer Verlauf gestaltet. Zurzeit sei kein weiterer chirurgischer Eingriff am rechten Auge notwendig. Der Beschwerdeführer sei aktuell noch arbeitsunfähig beziehungsweise er würde ihn in den nächsten Tagen bis Wochen ca. 40-50 % einstufen. Ob mit dem einzig sehenden rechten Auge erneut eine Sehschärfe von 1.0 erreicht werde, sei fraglich. Entsprechend werde er immer Probleme haben, einer normalen Arbeitstätigkeit nachzugehen. Er könne aber durchaus einer Arbeit nachgehen, bei der er nicht derart stark auf ein binokulares Sehen angewiesen sei (Urk. 10/158/5).
3.3.12 Im Bericht der I.___ an Dr. H.___, vom 8. März 2012 (betreffend die ambulante Untersuchung in der Schulter/Ellbogensprechstunde vom 20. Juni 2011) wurde eine ACGelenksarthrose und ein subacromiales Impingement der linken Schulter diagnostiziert. Es bestünden seit über einem Jahr Schulterschmerzen links. Die Schmerzen seien belastungsabhängig, vor allem bei Über-Kopf-Arbeiten, aber auch nachts bestehend. Das MRI der linken Schulter vom 1. April 2011 habe eine AC-Gelenksarthrose, eine Tendinopathie der Supraspinatussehne ohne Ruptur und ohne Kontrastmittelaustritt und eine Tendinopathie der Bicepssehne ergeben (Urk. 10/161/18-19).
3.3.13 Im Bericht der I.___ vom 12. März 2012 (betreffend die ambulante Untersuchung in der Wirbelsäulensprechstunde vom 11. Oktober 2011) wurden ein Lumbalsyndrom bei Verdacht auf symptomatische Spondylarthrosen, vorwiegend L4/5 beidseits, ein Zervikalsyndrom, eine ACGelenksarthrose und ein subakromiales Impingement der linken Schulter diagnostiziert. Das Röntgen und das MRI der Halswirbelsäule vom 11. Oktober 2011 hätten ein korrektes Alignement, wenig degenerative Veränderungen, keine Diskushernien oder Protrusionen, keine Spinalstenose und keine Kompression von neuralen Strukturen ergeben. Das Röntgen und das MRI der Lendenwirbelsäule vom 11. Oktober 2011 hätten ein korrektes Alignement, leichte Bandscheibendegenerationen ohne Protrusion oder Diskushernie, Spondylarthrosen L4/5 und L5/S1 und keine Kompression von neuralen Strukturen gezeigt. Der Beschwerdeführer leide an lumbalen Schmerzen, welche am ehesten auf die im MRI sichtbaren leicht- bis mässiggradigen Spondylarthrosen zurückzuführen seien (Urk. 10/160).
3.3.14 Dr. H.___ führte in seinem Verlaufsbericht vom 22. März 2012 aus, der Beschwerdeführer sei wegen der Schulter, des Rückens und auch wegen des psychischen Zustandes voll arbeitsunfähig (Urk. 10/161/5-6).
3.3.15 Dr. G.___ berichtete am 16. Mai 2012, zurzeit seien keine therapeutischen Massnahmen geplant. Der Druck scheine in Ordnung zu sein. Der Visus des rechten Auges habe sich allerdings noch nicht auf präoperative Werte erholt. Die Prognose sei bei Einäugigkeit und Glaukom am einzig sehenden Auge langsam verschlechternd. Beruflich seien zurzeit keine Massnahmen angezeigt (Urk. 10/162).
3.3.16 Im Bericht der I.___ vom 18. Juni 2012 (betreffend die ambulante Untersuchung in der Schulter-/Ellbogensprechstunde vom 2. April 2012) wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei im August 2011 in der Schultersprechstunde vorstellig gewesen, woraufhin eine subacromiale und ACGelenksinfiltration der linken Schulter zur Schmerzlinderung durchgeführt worden sei. Anamnestisch habe er eine eineinhalb monatige Schmerzlinderung angegeben, die wieder exazerbiert sei. Die Schulterbeweglichkeit sei seit der Infiltration durch die Schmerzlinderung besser geworden, jedoch für den Beschwerdeführer noch nicht optimal (Urk. 10/164).
3.3.17 In den Berichten der I.___ vom 1. November 2012 wurden als Diagnosen eine AC-Gelenksarthrose sowie ein subacromiales Impingement der linken Schulter genannt. Als Nebendiagnosen wurden ein Lumbalsyndrom bei Verdacht auf symptomatische Spondylarthrosen, vorwiegend L4/5 beidseits, und ein Zervikalsyndrom erwähnt. Die letzte Kontrolle habe am 4. Juli 2012 stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe auf die Infiltration subacromial und ins AC-Gelenk (vom 3. Mai 2012) sehr gut angesprochen mit zum Teil 80%iger Beschwerdelinderung, so dass er mit der aktuellen Situation kompensiert sei. Die Schmerzen hätten zwar wieder etwas zugenommen, die Infiltration habe jedoch länger angehalten als beim ersten Mal im September 2011. Bezüglich der linken Schulter zeige sich aktuell nach gutem Ansprechen auf die Infiltration eine geringe Einschränkung. Eine Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise Erhöhung der Einsatzfähigkeit sei durchaus (ab sofort) möglich (Urk. 10/166).
3.3.18 RAD-Arzt Dr. J.___ führte in seiner Stellungnahme vom 20. Dezember 2012 aus, mit dem im Rahmen des Einwandverfahrens nachgereichten Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. E.___ würden im Vergleich zum psychiatrischen Gutachten von Dr. B.___ keine neuen psychopathologischen Befunde vorgebracht. Strittig bleibe die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit. Die rein somatischen Befunde am Bewegungsapparat und an den Augen seien im entsprechenden Belastungsprofil berücksichtigt worden und vermöchten aufgrund klinischer und versicherungsmedizinischer Erfahrung die Restarbeitsfähigkeit in optimal leidensangepasster Tätigkeit nicht zu vermindern. Das Belastungsprofil müsse folgendermassen festgelegt werden: ruhige und geordnete Tätigkeit ohne vorwiegenden Kundenkontakt, leicht und wechselbelastend, ohne Lastenheben über 5 kg, ohne Armvorhalten und Überkopfarbeiten und ohne Anforderungen an Stereosehen (Urk. 10/169/4).
3.3.19 In den Akten liegt im Weiteren der vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichte Austrittsbericht der C.___ vom 3. Juli 2013 betreffend seinen dortigen stationären resp. teilstationären Aufenthalt vom 8. Februar bis 13. März 2013 resp. vom 14. März bis 16. Mai 2013 (Urk. 13/1). Die Ärzte der C.___ erhoben in psychischer Hinsicht eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) sowie aktenanamnestisch eine Persönlichkeitsakzentuierung mit selbstunsicheren und impulsiven Zügen. Der Eintritt sei freiwillig auf Zuweisung von Dr. E.___ wegen eines depressiven Zustandsbildes vor dem Hintergrund der bekannten rezidivierenden depressiven Störung erfolgt. Bei der Aufnahme habe der Beschwerdeführer angegeben, dass sein Antrag zum Bezug einer IV-Rente am 31. (richtig: 30.) Januar 2013 abgewiesen worden sei und er in der Folge unter zunehmend starkem Grübeln, innerer Anspannung, Schlafstörungen und Suizidgedanken gelitten habe. Ausserdem sei es zuhause mit der Familie vermehrt zu Konflikten gekommen. Ein weiterer Belastungsfaktor sei die Exazerbation von bekannten Augenproblemen. Der Beschwerdeführer sei durch die stationäre Aufnahme und die initiierte Betreuung durch den Sozialdienst der Klinik bereits nach wenigen Tagen entlastet gewesen. Im Zeitpunkt der Entlassung (16. Mai 2013) hätten keine Hinweise auf eine akute Selbst- und/oder Fremdgefährdung bestanden.
4.
4.1 Das psychiatrische Gutachten vom 30. November 2011 (Urk. 10/144) beruht auf einer fachärztlichen Untersuchung und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben. Es würdigt die vorhandenen Arztberichte sorgfältig, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist nachvollziehbar. Das Gutachten erfüllt demnach die rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 1.6).
Aus dem Gutachten geht hervor, dass der Beschwerdeführer an einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.2) leidet. In einer dem psychischen Leiden und der Sehbeeinträchtigung optimal angepassten Tätigkeit bestehe aus rein psychiatrischer Sicht eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Zeitlich flexible Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck und ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen seien in einer wohlwollenden und konfliktarmen Arbeitsatmosphäre medizinisch-theoretisch zu 100 % möglich. Inwiefern dieses Belastungsprofil zur attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit im Widerspruch stehen soll – wie der Beschwerdeführer geltend macht (Urk. 1 S. 12) –, ist nicht ersichtlich, zumal eine psychophysische Belastbarkeitsminderung mit vorzeitiger Erschöpfung und Minderung der konzentrativen Ausdauerbelastbarkeit, eine erniedrigte Frustrationstoleranz und Schwierigkeiten bei der Impulskontrolle nicht per se zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in zeitlicher Hinsicht führen. Der behandelnde Psychiater Dr. E.___ hält fest, er erachte den Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht als mindestens 70 % arbeitsunfähig, ohne dies jedoch näher zu begründen. In Übereinstimmung mit dem Gutachter führt er aus, es bestünden Einschränkungen der Konzentrationsfähigkeit, der Belastbarkeit und der Affektivität (Urk. 10/142), legt jedoch nicht dar, inwiefern diese Einschränkungen in dem vom Gutachter genannten Belastungsprofil ungenügend berücksichtigt worden sein sollen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc), was die vorliegende Diskrepanz bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit trotz übereinstimmender Befunde zu erklären vermag.
In Bezug auf die vom Gutachter gestellte Diagnose führt Dr. E.___ aus, eine im zeitlichen und klinischen Zusammenhang mit einem belastenden Ereignis auftretende Symptomatik spreche nicht automatisch für die Diagnose einer Anpassungsstörung. Im vorliegenden Fall könne man aufgrund des Verlaufes bereits von einer depressiven Episode bis mittleren Grades sprechen (Urk. 10/152). Dem hält der Gutachter entgegen, dass die vorliegenden psychodynamischen Zusammenhänge mit der Diagnose einer depressiven Störung nicht hinreichend erfasst würden. Es fänden sich keine Hinweise auf psychosoziale Rückzugstendenzen, auch das Aktivitätsniveau sei mit einer gravierenden depressiven Störung nicht vereinbar, wenngleich ein gewisser depressiv gedrückter ängstlicher Affekt im Rahmen der Anpassungsstörung vorliege (Urk. 10/144 S. 10). Selbst wenn entsprechend der Auffassung von Dr. E.___ von einer depressiven Episode bis mittleren Grades auszugehen wäre, würde dies an der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nichts ändern, da es sich dabei definitionsgemäss um ein Leiden vorübergehender Natur handelt, das in der Regel nicht invalidisierend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_80/2011 vom 14. Juni 2011 E. 6.3.2 mit Hinweisen).
Die vom Gutachter aufgeführte Diagnose akzentuierter selbstunsicherer und impulsiver Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73) fällt als Z-Diagnose nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2010 vom 15. November 2010 E. 5.2.4 mit weiteren Hinweisen). Daran ändert auch nichts, dass Dr. E.___ den akzentuierten selbstunsicheren und impulsiven Persönlichkeitszügen einen eigenen Krankheitswert zumisst (Urk. 10/152).
Dem vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Austrittsbericht der C.___ vom 3. Juli 2013 (Urk. 13/1; vgl. E. 3.3.19) ist lediglich zu entnehmen, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach Erlass der – rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 130 V 446 E. 1.2 mit Hinweisen) – Verfügung vom 30. Januar 2013 vorübergehend verschlechtert hat, wobei dafür hauptsächlich invaliditätsfremde Faktoren ursächlich waren.
Insgesamt besteht somit kein Anlass, von der Beurteilung im psychiatrischen Gutachten abzuweichen.
4.2 In somatischer Hinsicht ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Kellner wegen seines Augenleidens nicht mehr ausüben kann. Der behandelnde Ophthalmologe Dr. G.___ hielt in seinen Berichten vom Juni 2009 und Mai 2010 fest, eine Monokelsituation sei kein Befund für eine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/56). Bei geeigneter Arbeitstätigkeit sei der Beschwerdeführer 100 % arbeitsfähig (Urk. 10/85). Auch in seinem Bericht vom 5. März 2012 bestätigte Dr. G.___, dass der Beschwerdeführer durchaus einer Arbeit nachgehen könne, bei der er nicht derart stark auf ein binokulares Sehen angewiesen sei (Urk. 10/158). Die lediglich vorübergehende Arbeitsunfähigkeit von ca. 40 bis 50 % „in den nächsten Tagen bis Wochen“ aufgrund der im November 2011 durchgeführten Trabekulektomie (Urk. 10/158) ist invalidenversicherungsrechtlich unbeachtlich und vermag keinen Leistungsanspruch zu begründen. In Bezug auf die Schulter- und Rückenprobleme liegen keine Befunde vor, welche die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit dauerhaft einschränken würden. Die Ärzte der I.___ hielten in ihrem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 1. November 2012 denn auch ausdrücklich fest, dem Beschwerdeführer sei eine Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit resp. eine Erhöhung der Einsatzfähigkeit ab sofort möglich (Urk. 10/166/6). Die Beurteilung von RADArzt Dr. J.___, wonach die rein somatischen Befunde am Bewegungsapparat und an den Augen im entsprechenden Belastungsprofil berücksichtigt sind und aufgrund klinischer und versicherungsmedizinischer Erfahrung die Restarbeitsfähigkeit in optimal leidensangepasster Tätigkeit nicht zu vermindern vermögen (Urk. 10/169/4), erscheint daher überzeugend. Die vom Hausarzt attestierte volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/161/5-6) ist zwar angesichts seines Behandlungsauftrages verständlich, jedoch aufgrund der Befunde nicht nachvollziehbar. Gestützt auf die medizinische Aktenlage legte RAD-Arzt Dr. J.___ das folgende Belastungsprofil fest: Ruhige und geordnete Tätigkeit ohne vorwiegenden Kundenkontakt, leicht und wechselbelastend, ohne Lastenheben über 5 kg, ohne Armvorhalten und Überkopfarbeiten und ohne Anforderungen an Stereosehen (Urk. 10/169). Damit werden sämtliche krankheitsbedingten Einschränkungen des Beschwerdeführers angemessen berücksichtigt.
4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, das ihm zumutbare Belastungsprofil entspreche keiner Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt (Urk. 1 S. 14). Bei der Invaliditätsbemessung ist nicht auf die effektiven Marktverhältnisse und die konkreten Chancen des Beschwerdeführers auf dem aktuellen Stellenmarkt abzustellen. Seine Kritik verkennt den rein hypothetischen Charakter des ausgeglichenen Arbeitsmarktes, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. So geht es beim als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt nicht um reale, geschweige denn offene Stellen, sondern um (gesundheitlich zumutbare) Arbeitsmöglichkeiten, welche der Arbeitsmarkt von seiner Struktur, jedoch abstrahiert von den konjunkturellen Verhältnissen, umfasst (BGE 110 V 273 E. 4b). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 9C_95/2007 vom 29. August 2007 E. 4.3 mit Hinweisen).
Die beim Beschwerdeführer aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen resultierenden Einschränkungen erweisen sich nicht als derart erheblich, dass angenommen werden müsste, er sei in der freien Wirtschaft nicht mehr einsetzbar. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt seine Restarbeitsfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verwerten kann.
4.4 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Ergebnisse der beruflichen Eingliederung seien bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt worden (Urk. 1 S. 13), ist darauf hinzuweisen, dass die berufliche Eingliederung gemäss Schlussbericht der A.___ vom 31. Mai 2013 (Urk. 10/131; vgl. auch Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung der Beschwerdegegnerin vom 15. Juni 2011 [Urk. 10/130]) vorwiegend aus invaliditätsfremden Gründen gescheitert ist. So erfolgte eine Absage mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer nicht ins Team passe und zu wenig Ausstrahlung für den Verkauf besitze. Weitere Absagegründe waren nicht ausreichende Deutschkenntnisse oder zu hohe Lohnforderungen (Urk. 10/131). Aus den die berufliche Eingliederung betreffenden Akten gehen keine gesundheitsbedingten Einschränkungen hervor, die von den medizinischen Fachpersonen nicht bereits berücksichtigt worden wären oder ernsthafte Zweifel an deren Einschätzung zu begründen vermöchten. Solche werden denn auch vom Beschwerdeführer nicht genannt. Die im – von ihm im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Integrationsvorschlag der Stadt D.___ vom 27. Juni 2013 (Urk. 13/2) gemachten Feststellungen zum Verlauf der Basisbeschäftigung des Beschwerdeführers vom 3. bis 28. Juni 2013 lassen von vornherein keine Rückschlüsse auf die Situation im massgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 30. Januar 2013 zu. Ausserdem basieren diese Feststellungen auf der Beurteilung des behandelnden Psychiaters, wonach der Beschwerdeführer zu 70 % arbeitsunfähig ist. Auf diese Beurteilung kann jedoch nach dem Gesagten vorliegend nicht abgestellt werden.
4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers im massgeblichen Zeitraum (vgl. E. 3.1) zwar verschlechtert hat. Indessen ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer den hinzugetretenen Beschwerden Rechnung tragenden Tätigkeit (ruhige und geordnete Tätigkeit ohne vorwiegenden Kundenkontakt, leicht und wechselbelastend, ohne Lastenheben über 5 kg, ohne Armvorhalten und Überkopfarbeiten und ohne Anforderungen an Stereosehen) weiterhin 100 % betrug. Da die objektive medizinische Sachlage rechtsgenügend erstellt ist, besteht kein Anlass für weitere Abklärungen, wie dies der Beschwerdeführer mit seinem Eventualantrag beantragt.
5.
5.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
5.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
5.3 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser angemessen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).
5.4
5.4.1 Das von der Beschwerdegegnerin angenommene Valideneinkommen 2009 von Fr. 73‘916.-- ist ausgewiesen (Urk. 10/8, Urk. 10/29/3, Urk. 10/40 und Urk. 10/145) und wurde auch nicht bestritten.
5.4.2 Mangels eines tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Invalideneinkommens auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2008, Tabelle TA 1, Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) und ging vom standardisierten, nicht nach Branchen differenzierten monatlichen Bruttolohn von Fr. 4‘806.-- pro Monat aus, was nicht zu beanstanden ist. Sie gewährte einen leidensbedingten Abzug von 10 % (Urk. 10/145). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung ermittelte die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2009 ein Invalideneinkommen von Fr. 55‘114.60 (0,9 x Fr. 61‘238.45 [= Fr. 4‘806.-- : 40 x 41,6 x 12 x 1,021]).
5.4.3 Bei einem solchermassen festgelegten Invalideneinkommen von Fr. 55‘114.60 resultiert im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 73‘916.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 18‘801.40, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 25 % entspricht. Ob allenfalls ein höherer Abzug angemessen wäre, kann vorliegend offen bleiben, zumal selbst beim maximal zulässigen Abzug von 25 % ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad resultieren würde. Diesfalls würde nämlich das Invalideneinkommen Fr. 45‘928.80 (= 0,75 x Fr. 61‘238.45) betragen, womit sich bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 27‘987.20 ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 38 % ergäbe.
5.5 Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Vorliegend sind die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt, weshalb dem Gesuch des Beschwerdeführers zu entsprechen ist. Gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer ist der Beschwerdeführer zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist.
6.2 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.3 Dem Beschwerdeführer ist in der Person von Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach eine unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren zu bestellen, welche aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.
Die Rechtsvertreterin machte mit Honorarnote vom 3. Oktober 2014 einen Gesamtaufwand von 8.25 Stunden und Barauslagen von Fr. 56.50 geltend (Urk. 16). Daraus resultiert eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1‘843.-- (inklusive Mehrwertsteuer von 8 %). Der geltend gemachte Aufwand erscheint angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses als angemessen, weshalb Rechtsanwältin Reger-Wyttenbach in diesem Umfang zu entschädigen ist.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 4. März 2013 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, und es wird ihm Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Ursula Reger-Wyttenbach, wird mit Fr. 1‘843.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstLeicht