Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2013.00226 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 5. August 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1967, meldete sich am 16. März 2011 unter Hinweis auf Angst, Depression, Körperschmerzen und Schlafstörungen als Folge von Mobbing (Urk. 6/2 Ziff. 6.2) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog unter anderem bei der Pensionskasse der Stadt Zürich vertrauensärztliche Berichte (Urk. 6/9/1-14, Urk. 6/16/1-10) bei und führte eine Abklärung der Verhältnisse des Haushalts der Versicherten vor Ort durch (Urk. 6/28/1-8). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk 6/32/1-3, Urk. 6/35/1) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 15. Februar 2013 (Urk. 6/45 und Urk. 6/39 = Urk. 2) bei einem Invaliditätsgrad von 42 % mit Wirkung ab 1. Dezember 2011 eine Viertelsrente zu.
2. Gegen die Verfügung vom 15. Februar 2013 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 5. März 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, es sei diese aufzuheben, es sei bei der Invaliditätsbemessung eine Restarbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten von 20 % zu berücksichtigen und es sei ihr eine einem Invaliditätsgrad von 100 % entsprechende Rente zuzusprechen.
Mit Beschwerdeantwort vom 18. April 2013 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle, die Sache sei in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zu ergänzender Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung an sie zurückzuweisen.
Mit Beschluss vom 21. Juni 2013 (Urk. 7) wurde der Beschwerdeführerin die Gelegenheit eingeräumt, um zu der vom Gericht in Aussicht gestellten Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung und der damit verbundenen möglichen Abänderung der angefochtenen Verfügung zu ihrem Nachteil (reformatio in peius) im Doppel Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen. Die Beschwerdeführerin liess sich dazu nicht vernehmen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 15. Februar 2013 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 80 % eine Erwerbstätigkeit ausgeübt und im restlichen Umfang von 20 % im Aufgabenbereich des Haushalts tätig gewesen wäre, dass der Beschwerdeführerin seit Dezember 2010 die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Hauswartin und Reinigungsmitarbeiterin nicht mehr zuzumuten gewesen sei, dass ihr indes seit April 2011 die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit und insbesondere der Tätigkeit als Mitarbeiterin eines Kinderhortes im Umfang eines Arbeitspensums von 45 % zuzumuten sei.
2.2 Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass sie vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Umfang eines Arbeitspensums von 51 % als Reinigungsmitarbeiterin und im Umfang eines Arbeitspensums von 68 monatlichen Arbeitsstunden als Hortmitarbeiterin gearbeitet habe. Ab September 2010 sei sie in Bezug auf beide Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig gewesen. Ab 28. Februar 2012 habe sie die Tätigkeit als Hortmitarbeiterin im Umfang von rund 36 monatlichen Arbeitsstunden wieder aufgenommen. Im Sommer 2012 habe sie das Arbeitspensum ihrer zweiten Arbeitsstelle als Hortmitarbeiterin von 9 Stunden in der Woche auf 22 Stunden in der Woche erhöht. Aus gesundheitlichen Gründen habe sie nach einer Woche das Arbeitspensum jedoch erneut auf 9 Stunden in der Woche reduzieren müssen. Die Qualifikation als Erwerbstätige im Umfang von 80 % und als im Aufgabenbereich des Haushalts Tätige im Umfang von 20 % bestreitet die Beschwerdeführerin hingegen nicht (Urk. 1).
3.
3.1 Dr. med. Y.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erwähnte in ihrem Bericht vom 3. Oktober 2010 (Urk. 6/53/17-18 = Urk. 3/4), dass die Beschwerdeführerin auf Grund einer langdauernden und nicht zu verändernden Belastungssituation am Arbeitsplatz vollständig arbeitsunfähig sei. Es handle sich dabei um psychische Folgen eines Mobbings.
In ihrem Bericht vom 26. November 2010 (Urk. 6/53/17-18 = Urk. 3/4) führte Dr. Y.___ aus, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren Depression mit Angstsymptomen und körperlichen Schmerzen leide. Die Depression sei durch eine mehrjährige ungünstige Konstellation am Arbeitsplatz ausgelöst worden. Der Beschwerdeführerin sei eine Wiederaufnahme der Arbeit an dem sie psychisch belastenden Arbeitsplatz nicht mehr zuzumuten. Hingegen werde eine Wiederaufnahme der Tätigkeit als Hortmitarbeiterin beziehungsweise eine Erhöhung des Arbeitspensums als Hortmitarbeiterin empfohlen. Bis Ende des Jahres 2010 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Ab Januar 2011 sei ihr die Wiederaufnahme der Tätigkeit als Hortmitarbeiterin im Umfang von vorerst 3 Stunden täglich, ab Anfang März im bisher geleisteten Umfang zuzumuten.
3.2 Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem zuhanden der Pensionskasse der Stadt Zürich verfassten Bericht zur Abklärung der Berufsinvalidität vom 19. Oktober 2010 (Urk. 6/9/8-14) eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom und eine Panikstörung und erwähnte, dass die Beschwerdeführerin ab Anfang 2010 unter zunehmenden Problemen an ihrem Arbeitsplatz als Hauswartin/Reinigungsmitarbeiterin gelitten habe. Wegen ihrer Ängste habe sie ihr Wohnhaus nicht mehr verlassen können (Urk. 6/9/9). Ab 25. August 2010 (Urk. 6/9/8) während drei bis sechs Monaten (Urk. 6/9/14) habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden.
In seinem Bericht vom 4. April 2011 (Urk. 6/9/1-7) stellte Dr. Z.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 25. August 2010 bis auf weiteres fest (Urk. 6/9/13) und erwähnte, dass die diagnostischen Kriterien einer depressiven Episode und einer Panikstörung erfüllt seien. Nach einer vorübergehenden Besserung im November 2010 sei es durch die eingenommenen Psychopharmaka zu einer starken Gewichtszunahme gekommen, weshalb die Medikation reduziert worden sei. Infolgedessen sei es zu einem Rückfall in die alte Symptomatik gekommen. Gegenwärtig könne die Beschwerdeführerin während drei Tagen in der Woche während je drei Stunden am Tag die Tätigkeit als Hortmitarbeiterin ausüben, da sie sich bei dieser Arbeit angenommen und verstanden fühle. Die Beschwerdeführerin werde noch für eine längere Zeit im Umfang von 100 % arbeitsunfähig sein, wobei die gegenwärtig ausgeübte Tätigkeit als Hortmitarbeiterin einen Arbeitsversuch darstelle. Für die Zukunft sei ein Arbeitspensum von 50 % als Hortmitarbeiterin anzustreben, weshalb auf Dauer von einer Invalidität in diesem Umfang auszugehen sei. Als „entwurzelter Mensch“, der unter Fremdenfeindlichkeit gelitten habe, werde sie immer wieder an ihre Grenzen kommen (Urk. 6/9/3).
3.3 Mit Bericht vom 19. April 2011 (Urk. 6/14/5-9) stellte Dr. Y.___ die folgenden Diagnosen (Ziff. 1.1):
- rezidivierende Depression mit somatischem Syndrom, aktuell mittelgradige depressive Episode, seit Sommer 2010
- Panikattacken, seit Sommer 2010
- Fibromyalgie
Während der Beschwerdeführerin die Wiederaufnahme der Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin nicht mehr zuzumuten sei, sei davon auszugehen, dass sie in Zukunft allenfalls das Arbeitspensum der Tätigkeit als Hortmitarbeiterin auf 15 Stunden in der Woche werde erhöhen können. Wegen der Schmerzsymptomatik könne sie im Haushalt nur noch leichte Tätigkeiten ausüben (Ziff. 1.4).
3.4 Dr. Z.___ stellte in seinem Bericht vom 9. Juli 2011 (Urk. 6/16/1-10) die folgenden Diagnosen (Ziff. A1):
Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- mittelgradig depressive Episode mit somatischem Syndrom
- Panikstörung
Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Ganzkörperschmerzen im Sinne einer Fibromyalgie ohne eindeutige organische Ursachen
Er führte aus, dass sich der gesundheitliche Zustand seit der letzten Untersuchung vom 4. April 2011 leicht stabilisiert habe. Die Beschwerdeführerin habe jetzt Freude an ihrer Tätigkeit als Hortmitarbeiterin und möchte in Zukunft ihr Arbeitspensum erhöhen. Eine Wiederaufnahme der Tätigkeit als Hausabwartin sei aus medizinischen Gründen nicht möglich. Die Beschwerdeführerin leide weiterhin unter depressiven Einbrüchen und panikartigen Flashbacks und werde über einen längeren Zeitraum weiterhin der psychotherapeutischen und medikamentösen Behandlung bedürfen (Ziff. A3.3).
3.5 Mit Bericht vom 11. März 2012 (Urk. 6/20/5-6) diagnostizierte Dr. Y.___ eine rezidivierende Depression, mittelgradige Episode, und erwähnte, dass sich die Panikstörung zurückgebildet habe, und dass sich die körperlichen Schmerzen gebessert hätten. Die Fähigkeit affektiv zu schwingen sei immer noch eingeschränkt. Die Ausübung der angepassten Tätigkeit als Hortmitarbeiterin sei ihr im bisher ausgeübten Umfang von 9 bis 16 Stunden in der Woche zuzumuten, was einer Arbeitsfähigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von höchstens 45 % entspreche.
3.6 Die Ärztin des Regionalen ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerin (RAD), Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in ihrer Stellungnahme vom 23. März 2012 (Urk. 6/30/5) fest, dass gestützt auf die Akten und insbesondere den Bericht von Dr. Y.___ vom 11. März 2012 davon auszugehen sei, dass ab dem 1. Dezember 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin, und ab 20. April 2011 eine Arbeitsfähigkeit von 9 Stunden in der Woche in der bisherigen Tätigkeit als Hortmitarbeiterin bestanden habe. Gemäss dem Bericht von Dr. Y.___ vom 10. Oktober 2011 sei ab diesem Zeitpunkt von einer Arbeitsfähigkeit von 45 % in der angepassten Tätigkeit als Hortmitarbeiterin auszugehen. Von einer Erhöhung sei auf Grund einer deutlich verminderten Stresstoleranz und einer Symptomexazerbation bei einer erhöhten Stressexposition in naher Zukunft krankheitsbedingt nicht auszugehen.
3.7 In ihrem Bericht vom 1. September 2012 (Urk. 6/34/3) erwähnte Dr. Y.___, dass ein Arbeitsversuch mit Erhöhung des Arbeitspensums als Hortmitarbeiterin auf 4.5 Stunden im Tag während 5 Tagen in der Woche wegen einer deutlichen Zunahme der depressiven Symptomatik habe abgebrochen werden müssen. Der Beschwerdeführerin sei die Ausübung einer behinderungsangepassten, körperlich leichten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 9 Stunden in der Woche zuzumuten. Dies entspreche einer Arbeitsfähigkeit von 20 %.
3.8 RAD-Ärztin Dr. med. B.___, praktische Ärztin, stellte in ihrer Stellungnahme vom 15. Januar 2013 (Urk 6/38/2) fest, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht angezeigt sei, auf eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 45 % abzustellen, da die Beschwerdeführerin gemäss der Beurteilung durch Dr. Y.___ als Hortmitarbeiterin teilweise mehr als vier Stunden im Tag arbeite, und da an manchen Tagen mangels genügender Arbeit die Stundenzahl nicht ausgeschöpft werden könne.
3.9 Mit Stellungnahme vom 3. März 2013 (Urk. 6/53/21-22 = Urk. 3/7) führte Dr. Y.___ aus, dass die tatsächliche maximale Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bei 9 Stunden in der Woche liege. Dies entspreche bei einer Arbeitszeit von 44 Stunden in der Woche einem Beschäftigungsgrad von gut 20 %. Sie habe der Beschwerdeführerin bisher Arbeitsfähigkeitszeugnisse für eine Arbeitsunfähigkeit von 45 % ausgestellt. Diese Arbeitsunfähigkeit habe sich jedoch auf die früheren täglichen Einsätze als Hortmitarbeiterin von 3 bis 4 Stunden während 5 Tagen in der Woche bezogen.
4.
4.1 In Würdigung der obenerwähnten medizinischen Akten steht fest, dass die behandelnde Psychiaterin der Beschwerdeführerin, Dr. Y.___, in ihrem Bericht vom 26. November 2010 (vorstehende E. 3.1) der Beschwerdeführerin ab Januar 2011 die Wiederaufnahme der Tätigkeit als Hortmitarbeiterin im Umfang von vorerst 3 Stunden täglich und ab Anfang März im bisher geleisteten Umfang zumuten wollte. Am 19. April 2011 stellte Dr. Y.___ fest, dass die Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Hortmitarbeiterin in Zukunft allenfalls im Umfang eines Arbeitspensums von 15 Stunden in der Woche ausüben könne (vorstehende E. 3.3). Damit übereinstimmend attestierte Dr. Y.___ der Beschwerdeführerin in ihrem Bericht vom 11. März 2012 (vorstehende E. 3.5) eine Arbeitsfähigkeit in der angepassten Tätigkeit als Hortmitarbeiterin im bisher ausgeübten Umfang von 9 bis 16 Stunden in der Woche, was einem Arbeitspensums von höchstens 45 % entspreche. Demgegenüber stellte Dr. Y.___ am 1. September 2012 (vorstehende E. 3/7) und am 3. März 2013 (vorstehende E. 3/9) eine Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten, körperlich leichten Tätigkeiten im Umfang eines Arbeitspensums von 9 Stunden in der Woche fest, was einer Arbeitsfähigkeit von 20 % entspreche.
Davon abweichend stellte Dr. Z.___ in seinem Bericht vom 4. April 2011 (vorstehende E. 3.2) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % fest und ging davon aus, dass die gegenwärtig ausgeübte Tätigkeit als Hortmitarbeiterin im Umfang von 9 Stunden in der Woche einen Arbeitsversuch darstelle, dass die Beschwerdeführerin in Zukunft jedoch die Tätigkeit als Hortmitarbeiterin im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % werde ausüben können.
4.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 15. Februar 2013 (Urk. 2) auf die Beurteilungen durch die RAD-Ärztin Dr. A.___ vom 22. März 2012 (vorstehende E. 3.6) und diejenige durch die RAD-Ärztin Dr. B.___ vom 15. Januar 2013 (vorstehende E. 3.9).
4.3
4.3.1 Im Verfahren vor den kantonalen Versicherungsgerichten gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG), das heisst umfassende und pflichtgemässe Würdigung der Beweise ohne Bindung an förmliche Beweisregeln. Alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, sind objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Anspruchs gestatten. Bei einander widersprechenden medizinischen Berichten im Besonderen ist das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, weshalb auf die eine und nicht auf die andere (fach-)ärztliche Beurteilung abzustellen ist (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; Urteile des Bundesgerichts 9C_492/2012 vom 25. September 2012 E. 5.1 und 9C_629/2009 vom 4. Juni 2010 E. 4.1).
4.3.2 Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2). Sofern die RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (vorstehende E. 1.5), auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen Qualifikationen (Urteil des Bundesgerichts I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3), können sie einen vergleichbaren Beweiswert wie ein Gutachten (Urteile des Bundesgerichts 9C_204/2009 E. 3.3.2 [nicht publ. in: BGE 135 V 254] und Urteil 9C_492/2012 vom 25. September 2012 E. 5.1.2).
4.3.3 Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu (BGE 135 V 465 E. 4.4).
4.3.4 Bei Entscheiden gestützt ausschliesslich auf versicherungsinterne ärztliche Beurteilungen, die im Wesentlichen oder ausschliesslich aus dem Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger stammen, sind nach der Rechtsprechung strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung zu stellen: Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, ist eine versicherungsexterne medizinische Begutachtung im Verfahren nach Art. 44 ATSG oder ein Gerichtsgutachten anzuordnen (BGE 135 V 465 E. 4; Urteil 8C_800/2011 vom 31. Januar 2012 E. 2).
4.4 Dr. A.___ und Dr. B.___ stützten sich in ihren Stellungnahmen ausschliesslich auf die Beurteilung durch Dr. Y.___, welche in ihrem Bericht vom 10. Oktober 2011 eine Arbeitsfähigkeit von 45 % in der angepassten Tätigkeit als Hortmitarbeiterin feststellte. Mit Bericht vom 1. September 2012 und mit Stellungnahme vom 3. März 2013 präzisierte beziehungsweise relativierte Dr. Y.___ indes ihre Arbeitsfähigkeitsbeurteilung vom 10. Oktober 2011 und führte aus, dass sich die festgestellte Arbeitsunfähigkeit von 45 % auf das von der Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübte Arbeitspensum als Hortmitarbeiterin im Umfang von 3 bis 4 Stunden während 5 Tagen in der Woche beziehe, was einem tatsächlichen Beschäftigungsgrad von 20 % entspreche. Unter diesen Umständen vermögen die Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen durch Dr. A.___ und Dr. B.___ nicht zu überzeugen. Die Beurteilungen durch Dr. Y.___ vom 1. September 2012 und vom 3. März 2013 sind geeignet, die lediglich gestützt auf die Akten erfolgten Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen durch Dr. A.___ und Dr. B.___ in Zweifel zu ziehen. Aus diesem Grunde kann auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen durch die Ärzte des RAD nicht abschliessend abgestellt werden.
4.5 Auch die Beurteilungen durch Dr. Y.___ vermögen vorliegend indes nicht vollumfänglich zu überzeugen. Denn insofern Dr. Y.___ einerseits in ihrer Beurteilung vom 11. März 2012 (Urk. 6/20/5-6) eine Arbeitsfähigkeit als Hortmitarbeiterin im Umfang von 9 bis 16 Stunden in der Woche beziehungsweise von 45 % feststellte, und andererseits am 1. September 2012 eine solche im Umfang von 9 Stunden in der Woche beziehungsweise von 20 % feststellte und dazu am 3. März 2013 ausführte, dass eine Arbeitsunfähigkeit von 9 Stunden in der Woche einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % beziehungsweise einer solchen von 45 %, bezogen auf das vor Eintritt des Gesundheitsschadens von der Beschwerdeführerin als Hortmitarbeiterin ausgeübte Arbeitspensum, entspreche, scheint ihre Beurteilung nicht frei von Widersprüchen zu sein und erscheint deshalb nicht als schlüssig. Auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen durch Dr. Y.___ kann daher mangels einer nachvollziehbaren Begründung nicht abgestellt werden. Des Weiteren gilt es in Bezug auf Dr. Y.___ die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass Hausärzte und behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen dürften (BGE 125 V 353 E. 3b/cc), weshalb auch aus diesem Grunde auf die Beurteilungen durch Dr. Y.___ nicht abgestellt werden kann.
4.6 Des Gleichen kann auf die Beurteilungen durch Dr. Z.___ nicht abgestellt werden. Denn insofern dieser in seinem Bericht vom 4. April 2011 die von der Beschwerdeführerin tatsächlich ausgeübte Tätigkeit als Hortmitarbeiterin als einen Arbeitsversuch qualifizierte und eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % postulierte, vermag seine Beurteilung nicht zu überzeugen. Mangels einer nachvollziehbaren Begründung kann auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. Z.___ daher nicht abgestellt werden.
4.7 Auf Grund der unvollständigen medizinischen Aktenlage lässt sich somit der Umfang der hypothetischen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in zumutbaren behinderungsangepassten Tätigkeiten nicht mit der notwendigen Klarheit und insbesondere nicht mit dem massgebenden Beweisgrade der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ermessen.
5.
5.1 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss der Rechtsprechung ist eine Rückweisung an die IV-Stelle möglich, wenn sie in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist, oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen).
5.2 Vorliegend ist die Frage nach dem Umfang der hypothetischen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in zumutbaren behinderungsangepassten Tätigkeiten bisher vollständig ungeklärt geblieben, weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie den Sachverhalt in Bezug auf den Umfang der hypothetischen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in zumutbaren behinderungsangepassten Tätigkeiten sowie in Bezug auf den Umfang der Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin im Haushalt aus psychischen Gründen ergänzend abkläre. Die Beschwerdegegnerin wird dabei sinnvollerweise eine psychiatrische und eventuell zusätzlich eine rheumatologische Begutachtung der Beschwerdeführerin veranlassen und anschliessend über deren Rentenanspruch neu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
6. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 400.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 15. Februar 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannVolz