Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00227




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Widmer

Beschluss vom 21. August 2014

in Sachen

Erben der X.___, gestorben am 15. April 2012

nämlich:


1.    Y.___


2.    Z.___


3.    A.___


Beschwerdeführende


alle vertreten durch B.___




gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



1.    Mit einer vom 25. Februar 2013 datierenden und gleichentags persönlich beim hiesigen Gericht eingereichten Eingabe erhob B.___ für die Erben der am 15. April 2012 verstorbenen X.___ Beschwerde gegen zwei Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19. März 2012 betreffend Hilflosenentschädigung und betreffend Rückerstattung/Erlass der Rückerstattung. Bezüglich der Rechtzeitigkeit der Beschwerde machten die Beschwerdeführenden geltend, von den angefochtenen Verfügungen hätten sie erst nach dem Tod der Versicherten von der Ausgleichskasse Medisuisse eine Kopie erhalten. Sie hätten somit keine Zeit gehabt, Beschwerde zu erheben. Da die Verfügungen an die Versicherte persönlich und nicht einmal an deren aktuelle Adresse versandt worden seien, seien sie ungültig (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen (Urk. 7).


2.    

2.1    Lässt sich die versicherte Person im Verwaltungsverfahren vertreten, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter, solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft (Art. 37 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Diese Bestimmung dient - im Interesse der Rechtssicherheit - dazu, allfällige Zweifel darüber zum vornherein zu beseitigen, ob die Mitteilungen an die Partei selber oder an ihren Vertreter zu erfolgen haben, sowie um klarzustellen, welches die für einen Fristenlauf massgebenden Mitteilungen sein sollen.

2.2    Die Versicherte hatte sich im Verwaltungsverfahren durch B.___ vertreten lassen (Vollmacht vom 13. Januar 2000, Urk. 8/65). Diese Vollmacht widerrief sie nie, weshalb die Zustellung der Verfügungen vom 19. März 2012 an B.___ zu erfolgen hatte. Die Verfügungen wurden indes an die Versicherte persönlich und zudem an die Adresse in C.___ gesandt (Urk. 2/1-2 und dort aufgeführte Empfängeradresse), wo die Versicherte keinen Wohnsitz hatte. Damit wurden die Verfügungen nicht korrekt eröffnet.

2.3    Die mangelhafte Eröffnung einer Verfügung hat nicht deren Ungültigkeit zur Folge, sondern der betroffenen Person darf durch den Mangel einfach kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Demnach muss bei einer mangelhaften Eröffnung so verfahren werden, dass die Möglichkeit, ein Rechtsmittel zu ergreifen, nicht eingeschränkt oder vereitelt wird. Dabei sind die Folgen je nach Einzelfall festzulegen (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N 41 zu Art. 49 ATSG). Im vorliegenden Fall ist diesem Grundsatz Genüge getan, wenn davon ausgegangen wird, die 30-tägige Beschwerdefrist habe mit der Zustellung an den Vertreter zu laufen begonnen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_791/2010 vom 10. November 2010, E. 4.1).

2.4    B.___ gab an, er habe erst nach dem Tod der am 15. April 2012 verstorbenen Versicherten eine Kopie der Verfügungen erhalten (Urk. 1). Aus der Telefonnotiz vom 6. Dezember 2012 ist ersichtlich, dass er zu jenem Zeitpunkt im Besitz der Verfügungen war (Urk. 8/234). Damit gelten die Verfügungen spätestens in diesem Zeitpunkt als zugestellt. Die Beschwerdefrist begann somit am 7. Dezember 2012 zu laufen und lief unter Berücksichtigung der Gerichtsferien (Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG) am 21. Januar 2013 ab. Die Beschwerde vom 25. Februar 2013 (Urk. 1) wurde demnach erst nach Ablauf der dreissigtägigen Rechtsmittelfrist, mithin verspätet, erhoben, weshalb mangels Rechtzeitigkeit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.


3.    Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft in erster Linie die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 300.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen, wobei sie infolge der Erbengemeinschaft solidarisch haften (Art. 603 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches; ZGB).



Das Gericht beschliesst:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- B.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die Gerichtsschreiberin




Widmer