Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 6. Juni 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Patronato INCA
Luisenstrasse 29, 8005 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1976, arbeitete als Gipser, als er am 25. August 2003 einen Autounfall erlitt (Urk. 6/6/28). Weiter erlitt der Versicherte am 9. August 2005 einen Motorradunfall (Urk. 6/84 Ziff. 1.1). Am 22. November 2005 meldete er sich wegen den Verletzungen an der linken Hand sowie den Frakturen am Rücken bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/7).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 6/18, Urk. 6/20, Urk. 6/26, Urk. 6/34, Urk. 6/84), einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 6/10) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/12) ein und zog die Akten des Unfallversicherers (Urk. 6/13, Urk. 6/24, Urk. 6/28, Urk. 6/32-33, Urk. 6/37, Urk. 6/57, Urk. 6/88) bei .
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/91-95) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. Dezember 2010 (Urk. 6/96) einen Anspruch des Versicherten auf eine Rente.
1.2 Am 26. Juli 2012 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/118). Die IV-Stelle holte wiederum medizinische Berichte (Urk. 6/117) sowie einen IK-Auszug (Urk. 6/127) ein und trat nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/129-145) mit Verfügung vom 6. Februar 2013 (Urk. 6/146 = Urk. 2) auf das neue Leistungsbegehren nicht ein.
2. Gegen die Verfügung vom 6. Februar 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 6. März 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei ihm eine halbe Rente, eventuell eine höhere Rente ab Oktober 2012 beziehungsweise einem noch festzulegenden Zeitpunkt zuzusprechen (S. 2 Ziff. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 29. April 2013 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
1.2 Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und 200 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.3 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie u.a. zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, d.h. wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der strittigen Verfügung davon aus, mit dem neuen Gesuch werde nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vor (Urk. 2 S. 1).
2.2 Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, sein Gesundheitszustand habe sich seit Erlass der letzten Verfügung stark verschlechtert und er sei deshalb auch in einer Verweistätigkeit nicht mehr vollschichtig einsetzbar (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin - mangels einer glaubhaft gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes - zu Recht nicht auf das erneute Leistungsgesuch eingetreten ist.
Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der allfällige Rentenanspruch als solcher; insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.
3.1 Im Zeitpunkt der Verfügung vom 1. Dezember 2010 (Urk. 6/96) stellte sich der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen wie folgt dar.
3.2 Dem Bericht der ärztlichen Abschlussuntersuchung des SUVA-Kreisarztes Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, vom 10. Januar 2008 (Urk. 6/57/2-7) ist zu entnehmen, dass am Zumutbarkeitszeugnis vom 17. Oktober 2006 nach wie vor vollumfänglich festgehalten werden könne. Demnach sei dem Beschwerdeführer eine wechselbelastende bis mittelschwere Tätigkeit voll zumutbar. Als durch den Rücken bedingte Einschränkung müssten stehend und sitzend auszuführende Arbeiten pro Stunde während mindestens fünf Minuten unterbrochen werden können. Körpernahes Tragen sei bis 20 kg, körperfernes Tragen bis 5 kg möglich. Zwangshaltungen der Wirbelsäule in Reklination oder Inklination sowie heftige Schläge und Erschütterungen der Wirbelsäule seien dem Beschwerdeführer nicht zumutbar. Durch die durchgebaute Arthrodese des Daumensattelgelenks an der adominanten linken Hand ergäben sich keine zusätzlichen Einschränkungen (vgl. Urk. 6/57/48-52).
3.3 Im Rahmen der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) vom 21. und 22. Juni 2010 bei Z.___ (Urk. 6/86) gab der Beschwerdeführer als aktuelle Probleme den oberen Rücken, die Schultern, den Nacken sowie den Kopf an (S. 2 oben). Aufgrund des selbstlimitierenden Verhaltens des Beschwerdeführers könne die maximale körperliche Zumutbarkeit nicht beurteilt werden. Aufgrund der Leitmerkmalmethode sei jedoch nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines beschädigten und bezüglich Beweglichkeit eingeschränkten Rückens für die letzte berufliche Tätigkeit als Gipser leistungsvermindert sei und dass körperliche Überbelastung wahrscheinlich sei. Dem Beschwerdeführer sei angepasst mindestens eine leichte Arbeit ganztags zumutbar (S. 5 Mitte).
3.4 Dem Bericht von Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. Juli 2010 (Urk. 6/84) lassen sich unter anderem folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit entnehmen:
- Status nach Motorradunfall mit Frakturen Brustwirbelkörper (BWK) 5-7
- Status nach Suizidversuch mit Kopfschuss links temporal
- Status nach depressiver Anpassungsstörung (ICD-10: F43.21) bei langer psychosozialer Belastung durch unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit, fehlender Unterstützung, finanzieller Probleme, sozialer Isolation, Stress und Überforderung bei Umschulung
- anamnestisch angeblicher Status nach frühkindlicher Hirnschädigung
- Status nach Kokainabhängigkeit, seit 2006 clean (ICD-10: F14.20)
- Status nach Bennet-Fraktur Daumen links bei Autounfall
3.5 Dr. med. B.___, Facharzt Allgemeinmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 23. August 2010 Stellung (Urk. 6/90/8-9) und führte aus, gemäss Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. A.___ sei die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nachvollziehbar nicht eingeschränkt. Körperlicherseits sei gemäss kreisärztlicher Untersuchung der SUVA eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, hingegen eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten, körperlich leichten Arbeit gemäss Zumutbarkeitsprofil ausgewiesen.
3.6 Dem Bericht der Rehaklinik C.___ vom 28. September 2010 (Urk. 6/88) ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen von 50 bis höchstens 70 % angepasst arbeitsfähig einschätze (S. 3 oben). Aufgrund der langen Arbeitsunfähigkeit werde ein Programm der Interinstitutionellen Zusammenarbeit mit einem mehrmonatigen Training empfohlen (S. 3 unten).
4.
4.1 Beim Beschwerdeführer standen zur Zeit des Verfügungserlasses im Dezember 2010 in erster Linie die Rückenproblematik sowie eine fluktuierende depressive Symptomatik im Vordergrund der Beschwerden. Dabei ist es bis zum hier relevanten Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen geblieben.
Zu beachten ist aber, dass eine anspruchserhebliche Änderung auch gegeben sein kann, wenn sich ein Leiden - bei gleicher Diagnose - in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat. Ändert sich im Verlauf der Zeit der Schweregrad oder die Ausprägung der gleichlautenden Diagnosen und Befunde, so darf die - unter den einschränkenden Vorgaben von Gesetz und Verordnung garantierte - Möglichkeit der versicherten Person, eine Neuprüfung der Anspruchsvoraussetzungen zu veranlassen, nicht vereitelt werden unter Bezugnahme auf den Grundsatz, dass die bloss andere, abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts keine revisionsbegründende oder im Rahmen der Neuanmeldung relevante Änderung darstellt (Urteil des Bundesgerichts 9C_286/2009 E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen).
4.2 Aus den meisten Arztberichten geht weder eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers in somatischer noch in psychiatrischer Hinsicht hervor. So ist dem Gutachten von Dr. med. D.___, Facharzt FMH Chirurgie, vom 8. Februar 2012 (Urk. 6/117/10-20) zu entnehmen, dass der status quo sine bereits 14 Tage nach dem Sturz des Beschwerdeführers in der Badewanne im September 2011 erreicht gewesen sei (S. 10 Mitte). Weiter führte dieser aus, es liessen sich keine neu hinzugekommenen Beschwerden oder Pathologien feststellen. Insbesondere lasse sich keine Verschlimmerung des Zustandes dokumentieren. Eine grundlegende richtunggebende Verschlimmerung sei nicht vorhanden (S. 8 unten). Auch der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, berichtete am 9. Juli 2012 (Urk. 6/117/3) lediglich über eine intermittierende depressive Symptomatik, welche aktuell wieder medikamentös behandelt werde. Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für physikalische Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, führte in seinen Berichten vom 18. Juli 2012 (Urk. 6/117/5-7), vom 3. Oktober 2012 (Urk. 6/144) sowie vom 23. Januar 2013 (Urk. 6/141) aus, die klinischen Befunde seien praktisch gleich geblieben und es sei keine Verschlechterung vorhanden.
Dr. med. G.___, Psychiatrie/Psychotherapie FMH, führte jedoch in seinem Bericht vom 5. Oktober 2012 (Urk. 6/139) aus, es sei aus psychiatrischer Sicht neben einer in der Intensität wechselnden reaktiv-depressiven Verstimmung im Zusammenhang mit den verschiedenen somatischen Beschwerden und den psychosozialen Problemen ausserdem zu einer dysfunktionalen Schmerzbewältigung gekommen, die möglicherweise bereits das Ausmass einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung angenommen habe.
4.3 Die Argumentation der Beschwerdegegnerin, Dr. G.___ weise in seinem Bericht einzig auf die Möglichkeit einer somatoformen Schmerzstörung hin, die als Verdachtsdiagnose keine und selbst als gesicherte Diagnose nur in Ausnahmefällen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen vermöge, ist, was das strittige Nichteintreten betrifft, nicht stichhaltig. So ergibt sich schon aus dem Format des Berichts von Dr. G.___, dass seine Relativierung in der Formulierung der Diagnose lediglich Ausdruck seines Vorgehens, vor dem umfassenden Abklären und Abfassen eines längeren Berichtes eine erste, vorläufige Diagnose abzugeben, ist. Diese Verfahrensweise von Dr. G.___, indem er sich nur zurückhaltend zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers äusserte, ist als gebotene Zurückhaltung seinerseits zu qualifizieren, macht jedoch eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts zumindest glaubhaft, weshalb die Beschwerdegegnerin auf das Neuanmeldungsgesuch einzutreten und weitere Abklärungen vorzunehmen hat.
4.4 Zu den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in Ziffer 3 der Beschwerdeantwort (Urk. 5 Ziff. 3) bleibt anzumerken, dass es nicht angehen kann, mittels einer antizipierten Beweiswürdigung zu einem negativen Entscheid zu gelangen, mithin ohne ein entsprechendes Verfahren lediglich auf dem Weg des Nichteintretens das gleiche Resultat zu erreichen, indem das Gericht die materielle Prüfung vornehmen soll.
4.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung zu Unrecht nicht eingetreten, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen ist.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). In Anwendung dieser Kriterien ist die Parteientschädigung vorliegend auf Fr. 900.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde - soweit auf sie eingetreten wird - wird die angefochtene Verfügung vom 6. Februar 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie auf die Neuanmeldung vom 26. Juli 2012 eintrete.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Patronato INCA, Zürich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).