Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2013.00231 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Gerichtsschreiberin F. Brühwiler
Urteil vom 26. März 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1974 und zuletzt als Kranführer tätig, meldete sich am 20. Juni 2011 unter Hinweis auf psychische Probleme bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/9). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen. Insbesondere zog sie die Akten des früheren (VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG) sowie des aktuellen (AXA Versicherungen AG) Krankentaggeldversicherers von X.___ bei (Urk. 10/17, Urk. 10/18) und holte Berichte bei den behandelnden Ärzten ein (Bericht von Dr. med. Y.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 18. Juli 2011 [Urk. 10/16] sowie Bericht von Dr. med. Z.___, Psychiatrie/Psychotherapie FMH, vom 12. September 2011 [Urk. 10/26]).
Mit Vorbescheid vom 14. September 2011 (Urk. 10/29) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Der Versicherte erhob dagegen Einwände (Urk. 10/34) und reichte Berichte von Dr. Z.___ sowie des A.___ zu den Akten (Urk. 10/39, Urk. 10/44, Urk. 10/46). Die IV-Stelle holte weitere Berichte ein (Bericht des A.___ vom 3. Februar 2012 [Urk. 10/48]; Bericht von Dr. Z.___ vom 3. Mai 2012 [Urk. 10/52]) und veranlasste eine psychiatrische Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Invalidenversicherung (Untersuchung vom 27. Juli 2012, Bericht vom 4. Oktober 2012, Urk. 10/71). Mit Verfügung vom 5. Februar 2013 (Urk. 2) verneinte die IV-Stelle schliesslich einen Leistungsanspruch.
2. Dagegen erhob X.___ am 6. März 2013 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 17. April 2013 (Urk. 9 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/1-77) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. April 2013 (Urk. 11) zur Kenntnis gebracht wurde. Am 27. Juni 2013 reichte der Beschwerdeführer einen weiteren medizinischen Bericht zu den Akten (Urk. 12, Urk. 13), welcher der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 15).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen, wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetztes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer vom 12. Juli 2010 bis am 31. Juli 2011 vollständig arbeitsunfähig gewesen sei. Ab August 2011 bestehe jedoch wieder eine Arbeitsfähigkeit von 50 % sowie ab September 2011 eine solche von 100 % in bisheriger wie auch in angepasster Tätigkeit. Da aufgrund der verspäteten Anmeldung im Juni 2011 frühestens ab Dezember 2011 Leistungen erbracht werden könnten (Ablauf der Wartefrist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG), ab September 2011 der Invaliditätsgrad jedoch 0 % betrage, bestehe kein Leistungsanspruch.
Während des stationären Aufenthaltes im A.___ vom 19. Dezember 2011 bis am 1. Februar 2012 habe sodann nochmals eine temporäre vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden, auch dies führe jedoch zu keinem Leistungsanspruch (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Berichte von seinen behandelnden Ärzten im Wesentlichen geltend, er sei in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt (Urk. 1).
3.
3.1 Gemäss eigenen Angaben wurde der Beschwerdeführer im Mai 2010 Augenzeuge davon, wie einer seiner Arbeitskollegen mehrere Meter in die Tiefe stürzte und sich dabei schwer verletzte (Urk. 10/17/14, Urk. 10/18/16). Am 9. Juli 2010 konsultierte der Beschwerdeführer die Notfallstation des B.___ aufgrund von während der Arbeit aufgetretenem Kribbeln in den Beinen und Armen sowie anschliessendem Druck auf der Brust mit Schwindel (Bericht des B.___ vom 9. Juli 2010, Urk. 10/17/25). Die Ärzte hielten fest, die Anamnese sei suggestiv für eine Hyperventilation und entliessen ihn gleichentags in gutem Allgemeinzustand wieder nach Hause (Urk. 10/17/25). In der Folge fanden mehrere Untersuchungen statt, wobei keine somatische Ursache für die geklagten Beschwerden (Episoden, beginnend mit einem aufsteigenden Wärmegefühl, Nausea und Schwindel sowie Ohnmachtsgefühl, Einschlafgefühl in der linken Hand und im linken Fuss, siehe Urk. 10/17/22) gefunden werden konnte (Urk. 10/17/19, Urk. 10/17/20-21, Urk. 10/17/22-24). Die behandelnde Hausärztin Dr. Y.___ teilte daraufhin dem damaligen Krankentaggeldversicherer des Beschwerdeführers mit, der Beschwerdeführer sei aus somatischer Sicht ab dem 10. September 2010 wieder zu 100 % arbeitsfähig, verwies jedoch darauf, dass der Beschwerdeführer nun Dr. Z.___ im Hinblick auf eine psychiatrische Behandlung konsultieren werde (Urk. 10/17/18).
Nach erfolgtem Behandlungsstart bei Dr. Z.___ hielt diese in ihrem Bericht an den Taggeldversicherer vom 28. September 2010 (Urk. 10/17/14-15) fest, der Beschwerdeführer könne seit dem Arbeitsunfall im Mai 2010 nicht mehr gut schlafen. Die Bilder des blutenden Körpers seines Arbeitskollegen erschienen ihm immer wieder als Intrusion. Am 9. Juli 2010 sei es aufgrund seiner körperlichen Beschwerden verbunden mit Angst und Panik zur psychischen Dekompensation gekommen, er habe während der Arbeit als Kranführer in der Führerkabine erstmalig eine Panikattacke mit Kribbeln in den Beinen und Armen, Druck auf der Brust, Schwindel und Übelkeit erlitten. Die Angstsymptomatik habe sich nach drei oder vier Tagen wiederholt. Der Beschwerdeführer leide unter einer Angststörung (ICD-10 F41.0) im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie unter spezifischen, isolierten Phobien (Flugangst, Klaustrophobie; ICD-10 F40.2). Dr. Z.___ hielt fest, der Beschwerdeführer sei zurzeit nicht im Stande, seine bisherige Tätigkeit als Kranführer auszuüben. Es sei notwendig, nach Optimierung der Psychopharmaka eine Verhaltenstherapie der Angststörung beziehungsweise der posttraumatischen Belastungsstörung durchzuführen.
3.2 Die AXA Versicherungen AG, die seit dem 1. Januar 2011 Taggeldleistungen erbrachte, liess den Beschwerdeführer am 6. Juli 2011 von Dr. med. C.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, begutachten (Expertise vom 28. Juli 2011, Urk. 10/18/5-21).
Dr. C.___ hielt fest, der Beschwerdeführer habe am meisten über Schwindel geklagt, sodann auch über Magenschmerzen, Herzrasen, Übelkeit, Müdigkeit, Schlafstörungen, Angst, Kraftlosigkeit, Dysästhesie im Bereich des Gesichtes sowie über Einschlafen der Finger und Zehen links (Urk. 10/18/17).
Dr. C.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei bei klarem Bewusstsein und in den üblichen Qualitäten orientiert gewesen. Die Gedächtnisleistung habe etwas schwammig gewirkt, an Eckdaten habe sich der Beschwerdeführer aber zuverlässig erinnern können. Die Aufmerksamkeit sei auch ausreichend gewesen. Der Denkprozess sei leicht verlangsamt gewesen und inhaltlich habe der Beschwerdeführer wenig inneren Abstand von seiner jetzigen Störung gezeigt. Die Stimmung sei ernst gewesen, der Beschwerdeführer habe ängstlich-besorgt gewirkt. Der Leidensdruck habe nicht aufgesetzt gewirkt. Dem negativ ausgerichteten Ausdruck des eigenen Leidens scheine jedoch kein grosser innerer Widerstand entgegengesetzt zu werden. Psychomotorisch habe er eine leichte Verlangsamung beobachtet, der Antrieb sei sodann etwas vermindert gewesen (Urk. 10/18/12-13).
Dr. C.___ kam zum Schluss, der Beschwerdeführer leide unter einer noch nicht befriedigend abgeklungenen, höchst wahrscheinlich auf verschiedene Stresssituationen im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit als Kranführer zurückzuführende Anpassungsstörung mit sonstigen näher bezeichneten vorwiegenden Symptomen (ICD-10 F43.28) bei einer fremdanamnestischen Angaben zufolge vorbestehenden ängstlichen Persönlichkeitsausrichtung (Urk. 10/18/19). Er hielt fest, die Störung sei erstmals am 9. Juli 2010 klinisch manifest geworden und scheine sich anfänglich ausschliesslich in einer ängstlichen Komponente geäussert zu haben. Diese scheine nun weitgehend in den Hintergrund gerückt zu sein gegenüber einer neurasthenischen (Schwindel, Schlafstörungen, Müdigkeit, Kraftlosigkeit) sowie einer somatoformen autonomen (Dysästhesien im Gesicht, Herzrasen, Einschlafen von Fingern und Zehen) Komponente (Urk. 10/18/19).
Die von der behandelnden Psychiaterin Dr. Z.___ gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung sei nicht nachvollziehbar, da offensichtlich kein entsprechendes Trauma vorliege. Jedoch könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner ängstlichen Grundpersönlichkeitsstruktur schneller und heftiger als eine Durchschnittsperson auf potentiell angstauslösende Stressoren reagiere, weshalb in Zukunft von einer Arbeitstätigkeit in der Höhe auf einem Kran abzuraten sei. Da eine stationäre Therapie nicht mehr geplant sei, sei angesichts der gestellten Diagnosen aus therapeutischer Sicht eine umgehende Wiederaufnahme der Arbeit in progressiven Schritten dringend angezeigt. Ab Anfang August 2011 sei die Arbeitsfähigkeit auf 50 % und ab Anfang September 2011 auf 100 % festzulegen, wobei einer bodennahen Tätigkeit auf dem Bau der Vorzug zu geben sei. Er empfehle sodann dringend die Fortsetzung der ambulanten Therapie (Urk. 10/18/19-20).
3.3 Nach einem gescheiterten Arbeitsversuch vom 1. bis zum 19. September 2011 (Urk. 10/39) trat der Beschwerdeführer eine stationäre Behandlung im A.___ an (stationär vom 18. Oktober 2011 bis 15. Dezember 2011 sowie teilstationär vom 19. Dezember 2011 bis 1. Februar 2012, Urk. 10/48/2). Mit Bericht zuhanden der IV-Stelle vom 3. Februar 2012 (Urk. 10/48) diagnostizierten die behandelnden Ärzte des A.___ eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie eine leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.11). Die Ärzte hielten dafür, der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit als Kranführer nicht mehr arbeitsfähig. In angepasster Tätigkeit sei gegenwärtig von einer Arbeitsfähigkeit von ungefähr 40-50 % auszugehen (Urk. 10/48/1). Sie hielten weiter fest, aufgrund des unveränderten Zustandsbildes mit starker Präsenz der somatischen Symptome im Verlauf der Behandlung in der Tagesklinik sei gegenwärtig von einer Persistenz in Bezug auf die depressiven Symptome sowie die Angstsymptomatik auszugehen, jedoch bestehe deutliches Verbesserungspotential. Aufgrund der schwierigen sozialen Situation und ungeregelten zukünftigen beruflichen und finanziellen Situation sei eine weitere Persistenz und Aggravation der somatischen Symptome nicht auszuschliessen (Urk. 10/48/4).
3.4 Dr. Z.___ führte in ihrem Bericht vom 3. Mai 2012 an die IV-Stelle (Urk. 10/52) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11), bekannte spezifische isolierte Phobien (ICD-10 F40.2) sowie Zwangsgedanken und Zwangshandlungen gemischt (ICD-10 F42.2) auf (Urk. 10/52/1). Sie erachtete den Beschwerdeführer weder in der angestammten noch in angepasster Tätigkeit als arbeitsfähig, hielt jedoch fest, dass eine Teilarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in Zukunft möglich wäre, falls sich die Angstsymptomatik und die massiven Schuldgefühle zurückbilden würden (Urk. 10/52/3).
3.5
3.5.1 Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH sowie Neurologie FMH, vom RAD, untersuchte den Beschwerdeführer am 27. Juli 2012 (Bericht vom 4. Oktober 2012, Urk. 10/71).
Dr. D.___ diagnostizierte eine Anpassungsstörung im Sinne einer Angst und depressiven Störung gemischt (ICD-10 F43.22), eine undifferenzierte Somatisierungsstörung sowie eine mittelgradige Ausprägung demenz-assoziierter kognitiver Beeinträchtigungen unklarer Ursache, welche Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien (Urk. 10/71/10).
Dr. D.___ hielt fest, der Beschwerdeführer habe über deprimierte Stimmung, schnelle Erschöpfbarkeit sowie Schlaf- und Konzentrationsstörungen berichtet. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer über Kribbeln in den Armen, Zittern am ganzen Körper und Tremor begleitet von diffusem Schwindelgefühl geklagt und berichtet, unter einer ausgeprägten Vergesslichkeit sowie unter Angst, es könnte etwas Schlimmes passieren, zu leiden (Urk. 10/71/10). Der Beschwerdeführer habe sich während der Untersuchung ängstlich, psychomotorisch verlangsamt, situativ desorientiert sowie zeitlich unscharf orientiert präsentiert. Er habe sodann während der gesamten Untersuchung angespannt sowie teilweise verwirrt und misstrauisch gewirkt. Die Spontaneität und die Eigeninitiative seien erheblich reduziert gewesen. Dr. D.___ hielt fest, hinsichtlich der Angaben zur Alltagsbewältigung und Selbständigkeit hätten Unstimmigkeiten bestanden. Klinisch hätten sich sodann keine Hinweise auf umfassende und ausgeprägte kognitive Störungen ergeben. Die vom Beschwerdeführer präsentierten kognitiven Störungen hätten nicht glaubhaft gewirkt. Während der Untersuchung seien Auffassungs-, Gedächtnis-, Merkfähigkeits-, Aufmerksamkeits- sowie formale Denkstörungen präsentiert worden (Urk. 10/71/10-11). Der Beschwerdeführer habe ein Ausmass an Beschwerden präsentiert, die mit einer schweren kognitiven Störung im Sinne einer Demenz vergleichbar wären und nicht nachvollziehbar seien (Urk. 10/71/9). Die geltend gemachten Gedächtnisstörungen seien bei der Exploration von unverfänglichen Themen nicht nachweisbar gewesen. Der Beschwerdeführer sei sodann während der gesamten Untersuchung aufmerksam gewesen und habe sich auf die gestellten Fragen und die rasch wechselnden Themen einstellen können. Affektive Einbrüche hätten durch einen Themenwechsel unterbrochen werden können (Urk. 10/71/10-11).
Dr. D.___ hielt zusammenfassend dafür, die während der Untersuchung erhobenen psychopathologischen Befunde erschienen weitgehend inkonsistent. Aufgrund der gestellten Diagnosen bestehe aus psychiatrischer Sicht ab dem Tag der Untersuchung keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit weder im angestammten Bereich noch in allen anderen Tätigkeiten (Urk. 10/71/11).
3.5.2 Stellung nehmend hinsichtlich Arbeitsfähigkeit zwischen September 2011 und der Untersuchung vom 27. Juli 2012 hielt Dr. D.___ fest, für die Zeit während des stationären Aufenthaltes im A.___ sei von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen; im Übrigen verweise er für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf seine früheren Stellungnahmen (Stellungnahme vom 28. Dezember 2012, Urk. 10/75/5). In seiner Stellungnahme vom August 2011 hatte Dr. D.___ dafürgehalten, dem Gutachten von Dr. C.___, wonach der Beschwerdeführer ab September 2011 wieder zu 100 % arbeitsfähig sei, könne gefolgt werden (Urk. 10/27/3).
3.6 Mit Schreiben vom 6. Februar 2013 (Urk. 3/3) zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zeigte sich Dr. Z.___ erstaunt darüber, dass Dr. D.___ beim Beschwerdeführer keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt habe. Ihrer Ansicht nach habe der Beschwerdeführer in dieser Zeit unter den folgenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen gelitten: Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), Zwangsgedanken und Zwangshandlungen gemischt (ICD-10 F42.2), bekannte spezifische isolierte Phobien (Flugangst, Klaustrophobie, ICD-10 F40.2), mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11), Tinnitus beidseits (Urk. 3/3 S. 1). Sie sei überrascht, dass dem Beschwerdeführer in bisheriger Tätigkeit als Kranführer eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert werde (Urk. 3/3 S. 1).
4.
4.1 Die Beurteilung von Dr. D.___, wonach der Beschwerdeführer wieder zu 100 % arbeitsfähig ist (E. 3.5.1), beruht auf umfassenden und sorgfältigen medizinischen Untersuchungen und vermag entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers in ihren Schlussfolgerungen zu überzeugen. Namentlich fällt ins Gewicht, dass Dr. D.___ weitgehend inkonsistente pathologische Befunde erhob und der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbare Gedächtnisstörungen präsentierte, welche einer schweren kognitiven Störung im Sinne einer Demenz gleich kämen (E. 3.5.1). So gab er beispielsweise hinsichtlich Freizeitaktivitäten einerseits an, nicht lesen zu können, da er die Buchstaben verschwommen sehe (Urk. 10/71/3), führte im Rahmen der Schilderung des Tagesablaufes jedoch aus, am Abend lese er oder spiele mit den Kindern (Urk. 10/71/6). Oder der Beschwerdeführer teilte bei der aktuellen Lebenssituation mit, er wisse nicht, wie viele Alimente er für den Sohn aus erster Ehe zahle, er vermute, dass das Sozialamt zahle (Urk. 10/71/2). Bei den Fragen zu den Kindern gab er jedoch die Auskunft, er zahle seit über sechs Monaten keine Alimente für den Sohn aus erster Ehe mehr, da dafür das Sozialamt aufkomme; an weitere Daten vermochte er sich demgegenüber in keiner Weise mehr zu erinnern (vgl. Urk. 10/71/6).
4.2 Die Einschätzung von Dr. D.___ stimmt sodann im Wesentlichen mit jener von Dr. C.___ (E. 3.2) überein, der ebenfalls eine Anpassungsstörung diagnostizierte und von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % ab September 2011 ausging. Im Unterschied zu Dr. D.___ fügte Dr. C.___ einzig noch an, es sei in Zukunft von einer Arbeitstätigkeit in der Höhe auf einem Kran abzuraten und einer bodennahen Tätigkeit auf dem Bau den Vorzug zu geben (E. 3.2). Vorliegend kann offen bleiben, ob das Zumutbarkeitsprofil entsprechend einzuschränken ist, denn selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der Beschwerdeführer nicht mehr als Kranführer sondern nur noch in bodennahen Tätigkeiten auf dem Bau arbeitsfähig wäre, ergäbe sich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (siehe E. 5).
4.3 Auch wenn sich der Beschwerdeführer in der Folge im Oktober 2011 in stationäre psychiatrische Behandlung begab (vgl. E. 3.3), vermag dies keine invalidenversicherungsrelevante Einschränkung der Leistungsfähigkeit zu begründen. So steht die Feststellung von Dr. C.___, die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung sei mangels Trauma nicht nachvollziehbar (E. 3.2), in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung, wonach eine posttraumatischen Belastungsstörung definitionsgemäss nur anerkannt wird, wenn sie nach einem Ereignis mit aussergewöhnlichen Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass auftritt (Urteil des Bundesgerichts 9C_671/2012 vom 15. November 2012, E. 4.3). Diese Voraussetzung ist vorliegend zweifelsohne nicht gegeben. Hinzu kommt, dass selbst eine diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung nicht per se invalidisierend ist, sondern dargelegt sein muss, inwiefern sie nicht durch zumutbare Willensanstrengung überwindbar sein soll (vgl. auch Urteil I 203/06 vom 28. Dezember 2006, E. 4.5). Sodann handelt es sich bei der Diagnose einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode definitionsgemäss um ein vorübergehendes Leiden, indem solche Episoden im Mittel etwa sechs Monate, selten länger als ein Jahr dauern, weshalb es nicht invalidisierend ist. Länger dauernde Störungen sind unter F33 (rezidivierende depressive Störung) oder F34 (anhaltende affektive Störung) zu subsumieren (Urteil des Bundesgerichts I 510/06 vom 26. Januar 2007, E. 6.3, mit Hinweis auf Dilling/Mombour/Schmidt, Hrsg., Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, 7. Aufl., Bern 2010, S. 149 ff.; Urteil 8C_80/2011 vom 14. Juni 2011, E. 6.3.2). Schliesslich orteten die Ärzte des A.___ ein deutliches Verbesserungspotential und es ergibt sich aus ihrer Einschätzung hinsichtlich Prognose, dass psychosoziale und soziokulturelle Faktoren, welche aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht grundsätzlich auszuscheiden sind, die Beschwerdesymptomatik wesentlich beeinflussen (E. 3.3). Mithin haben die von den Ärzten des A.___ gestellten Diagnosen (E. 3.3) unbeachtlich zu bleiben und vermag die während des stationären Aufenthalts verursachte Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers mangels sozialversicherungsrechtlicher Relevanz keine Invalidität zu begründen. Damit ist grundsätzlich auch für den Zeitraum vor der Untersuchung durch Dr. D.___ auf die Einschätzung von Dr. C.___ bzw. Dr. D.___, wonach eine vollständige Arbeitsfähigkeit besteht (E. 3.2, E. 4.2) abzustellen.
4.4 Auch die Berichte von Dr. Z.___ (E. 3.4, E. 3.6) führen zu keiner anderen Einschätzung. Dass ihrer Beurteilung nicht zu folgen ist, führte Dr. C.___ bereits schlüssig aus (E. 3.2). Ebenso wurde schon vorstehend dargelegt (E. 4.3), dass die Diagnosen der posttraumatischen Belastungsstörung und der depressiven Episode vorliegend kein Abweichen von der Einschätzung der Dres. C.___ und D.___ zu begründen vermögen.
4.5 Der vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichte Bericht vom E.___ vom 7. Juni 2013 (Urk. 13) ist im vorliegenden Verfahren sodann von vorneherein unbeachtlich, da der Erlass der angefochtenen Verfügung vom 5. Februar 2013 (Urk. 2) die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (vgl. etwa BGE 129 V 356 E. 1, 129 V 169 E. 1, 129 V 4 E. 1.2, je mit Hinweisen).
4.6 Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer ab September 2011 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % besteht.
5. Selbst wenn aber darauf abgestellt würde, dass nur noch in angepasster Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestünde (vgl. E. 4.2), ergäbe sich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad:
Bei einem gemäss IK-Auszug zuletzt erzielten Einkommen von Fr. 73‘075.-- im Jahr 2009 (Urk. 10/64/1) resultierte unter Berücksichtigung der Entwicklung des Nominallohnindexes der Saläre für männliche Arbeitskräfte von 2136 Punkten im Jahr 2009 auf 2171 Punkte im Jahr 2011 (Die Volkswirtschaft 1/2-2014, S. 95, Tabelle B10.3) für das Jahr 2011 ein Einkommen von Fr. 74‘272.--.
Da der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, wären zur Bestimmung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen. In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer – abgesehen von einem Kranführerdiplom (Urk. 10/8) - keine Berufsausbildung vorweist (Urk. 10/9/4), wäre auf die Werte gemäss Anforderungsstufe 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten), Ziff. 41-43 (Baugewerbe) abzustellen. Unter Berücksichtigung der Entwicklung des Nominallohnindexes der Saläre für männliche Arbeitskräfte von 2150 Punkten im Jahr 2010 auf 2171 Punkte im Jahr 2011 (Die Volkswirtschaft 1/2-2014, S. 95, Tabelle B10.3) und der im Jahr 2011 geltenden betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von wöchentlich 41,7 Stunden (Tabelle B9.2, Sektor 2, Baugewerbe/Bau) resultierte für das Jahr 2011 ein Einkommen von Fr. 67‘077.-- (Fr. 5‘310.-- x 12 : 40 x 41,7 : 2150 x 2171).
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 74‘272.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 67‘077.-- ergäbe sich damit selbst bei einem – hier nicht gerechtfertigten - Abzug von 25 % ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad.
6. Diese Erwägungen führen zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde.
7.
7.1 Da vorliegend die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind (Urk. 8, Urk. 16), ist dem Beschwerdeführer – antragsgemäss (Urk. 1 S. 1) – die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
7.2 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 6. März 2013 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstF. Brühwiler