IV.2013.00233
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Ryf
Urteil vom 14. Juni 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1961, arbeitet seit 1991 als Mitarbeiterin der Unterhaltsreinigung in der Klinik Y.___ (Urk. 6/15 Ziff. 2.1 und Ziff. 2.7). Nachdem sie am 7. Oktober 2010 anlässlich eines Betriebsausflugs auf einer Sommerrodelbahn einen Auffahrunfall erlitten hatte (Unfallmeldung vom 13. Oktober 2010, Urk. 6/12/37), meldete sie sich am 24. März 2011 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 6/10, Urk. 6/14, Urk. 6/19, Urk. 6/43-44), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 6/6) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/15) ein, liess Abklärungen durch die Eingliederungsberatung durchführen (vgl. Urk. 6/40) und zog Akten des Unfallversicherers (Urk. 6/12) sowie des BVG-Versicherers (Urk. 6/46) bei.
1.2 Am 21. Januar 2013 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass eine rheumatologische und psychiatrische Abklärung notwendig sei. Beauftragt werde Dr. med. Z.___, Rheumatologin. Der Name des zweiten Arztes werde ihr noch mitgeteilt werden (Urk. 6/51). Mit Schreiben vom 1. Februar 2013 (Urk. 6/52) wandte sich die Versicherte gegen eine Begutachtung durch Dr. Z.___ und schlug alternativ die MEDAS A.___ vor (Urk. 6/52). Mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2013 (Urk. 6/53 = Urk. 2) hielt die IV-Stelle an der Abklärung der Versicherten durch Dr. Z.___ fest.
2. Gegen die Zwischenverfügung vom 8. Februar 2013 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 7. März 2013 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die vorgesehene Begutachtung sei nicht durch Dr. Z.___ durchzuführen und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, eine unabhängige Gutachterin zu bestellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwalt Bernhard Zollinger als unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 23. April 2013 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 14. Mai 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihr Festhalten an der Begutachtung durch Dr. Z.___ in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) damit, dass kein schützenswerter Ausstands- oder Ablehnungsgrund gegen Dr. Z.___ vorliege, welcher den Anschein der Befangenheit oder der Voreingenommenheit zu begründen vermöge.
1.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, Dr. Z.___ sei befangen (S. 5 Ziff. 3). So werde sie von der Beschwerdegegnerin auffallend häufig als Gutachterin eingesetzt und verfasse für diese im grossen Stile Gutachten, weshalb offensichtlich ein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis bestehe, welches zumindest nahe lege, dass sie befangen sei (S. 4 unten). Weiter sei auffällig, dass die Beschwerdegegnerin die Gutachter nicht nach dem Zufallsprinzip auswähle. Es würden offensichtlich jene Gutachter gewählt, die gefällig seien (S. 5 Ziff. 2).
2. Die Anordnung eines Administrativgutachtens hat bei fehlendem Konsens in Form einer anfechtbaren Verfügung zu erfolgen. Hiergegen können beschwerdeweise materielle Einwendungen beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie - mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt - bloss einer "second opinion" entspräche, geltend gemacht werden (noch anders: BGE 136 V 156; vgl. auch SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111, U 571/06 E. 4.2). Ebenfalls gerügt werden können (personenbezogene) Ausstandsgründe. Nicht gehört werden kann indessen das Vorbringen, die Abgeltung der Gutachten aus Mitteln der Invalidenversicherung führe zu einer Befangenheit der MEDAS (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7).
3.
3.1 Zu prüfen ist, ob gegen Dr. Z.___ ein Ausstands- oder Ablehnungsgrund vorliegt.
Nach der Rechtsprechung müssen medizinische Sachverständige grundsätzlich gleichermassen unabhängig und unparteilich sein wie die Richterinnen und Richter. Sichergestellt werden soll dadurch, dass ein Gutachten nicht durch sachfremde, ausserhalb des Verfahrens liegende Umstände beeinflusst wird. Diese elementare rechtsstaatliche Anforderung gilt auch für medizinische Administrativgutachten, sobald sie die Grundlage für die verfügungsweise Entscheidung über einen geltend gemachten Rechtsanspruch bilden (BGE 137 V 2010 E. 2.1.3 mit Hinweisen).
Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sind verletzt, wenn - objektiv betrachtet - Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (BGE 131 I 113 E. 3.4 S. 116 mit Hinweisen). Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Richterin oder des betreffenden Richters beziehungsweise des betreffenden Gutachters oder der betreffenden Gutachterin oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Für den Ausstand wird nicht verlangt, dass die Richterin oder der Richter beziehungsweise der Gutachter oder die Gutachterin tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Mit anderen Worten muss gewährleistet sein, dass der Ausgang der Begutachtung aus Sicht aller Beteiligten als offen erscheint (BGE 133 I 1 E. 6.2 S. 6, 89 E. 3.2 S. 92; 131 I 24 E. 1.1 S. 25 mit Hinweisen).
3.2 In seinem Grundsatzurteil BGE 137 V 2010 vom 28. Juni 2011 hat das Bundesgericht wie dargelegt (vorstehend E. 2) entschieden, dass die Abgeltung einer MEDAS durch Mittel der Invalidenversicherung grundsätzlich nicht zu einer Befangenheit führt. Analoges muss für freiberufliche Ärzte gelten. Die Tatsache allein, dass ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird, bildet deshalb entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keinen Ausstands- oder Ablehnungsgrund.
3.3 Zur Rüge der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe die Gutachterin zu Unrecht nicht nach dem Zufallsprinzip ausgewählt, ist festzuhalten, dass das Bundesgericht im zitierten Leitentscheid eine Zuteilung der Aufträge nach dem Zufallsprinzip nur für polydisziplinäre Gutachten als geeignet erachtet und festgehalten hat, dass für mono- und bidisziplinäre Gutachten weiterhin eine direkte, willentliche Zuteilung der Gutachter vorzunehmen sei (BGE 137 V 2010 E. 3.1.1). Entsprechend sieht der seit 1. März 2012 in Kraft stehende Art. 72bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine Zuteilung der Gutachtensaufträge nach dem Zufallsprinzip auch nur für polydisziplinäre Gutachten, mithin solche, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, vor. Die Beschwerdegegnerin war demnach nicht gehalten, den Gutachtensauftrag nach dem Zufallsprinzip zu erteilen, und ist korrekt vorgegangen, indem sie Dr. Z.___ mittels anfechtbarer Verfügung als Gutachterin bestimmt hat. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin Dr. Z.___ nicht nach dem Zufallsprinzip ausgesucht hat, vermag somit offensichtlich keine Befangenheit der Gutachterin zu begründen.
3.4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass kein Ausstands- oder Ablehnungsgrund gegen Dr. Z.___ vorliegt, weshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin an einer Begutachtung der Beschwerdeführerin durch Dr. Z.___ festgehalten hat.
Die Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Verfahren.
4.2 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 S. 616 mit Hinweisen).
4.3 In ihrer Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin weder materielle Einwendungen gegen die in Aussicht genommene Begutachtung vor noch machte sie konkrete, personenbezogene Ausstandsgründe geltend. Sie beschränkte sich vielmehr darauf, die Begutachtung aus Gründen in Frage zu stellen, die mit Blick auf den Leitentscheid BGE 137 V 210 offensichtlich nicht zu hören sind. Aufgrund der Akten- und Rechtslage mussten die Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich geringer erscheinen als die Gefahr, den Prozess zu verlieren, weshalb die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos anzusehen ist.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist demnach zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen.
4.4 Da es im vorliegenden Verfahren nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenlos (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich demnach als gegenstandslos.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 A.___, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).