Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00234




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichterin Sager

Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 25. September 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe

Christe & Isler Rechtsanwälte

Obergasse 32, Postfach 293, 8402 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1987, absolvierte eine Attestausbildung als Ateliernäherin (Urk. 6/62/3-4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, sprach ihr mit Verfügung vom 11. September 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 72 % eine ganze Rente ab August 2007 zu (Urk. 6/93).

1.2    Nach Eingang des Revisionsfragebogens vom 20. Mai 2011 (Urk. 6/123) und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/140, Urk. 6/150) setzte die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 7. Februar 2013 ab 1. März 2013 auf eine Viertelsrente herab (Urk. 6/154 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 7. März 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Februar 2013 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr bis Ende März 2013 eine ganze und ab 1. April 2013 eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. April 2013 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1. Juli 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

    Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).

1.3    Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2).

1.4    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte in der Beschwerdeantwort (Urk. 5) aus, das Valideneinkommen sei - anders als noch in der angefochtenen Verfügung - mit rund Fr. 58‘670.-- beziehungsweise rund Fr. 29‘335.-- bei einem Pensum von 50 % zu beziffern (S. 1 f.). Das Invalideneinkommen sei - aus näher dargelegten Gründen - wie in der angefochtenen Verfügung mit Fr. 6‘864.-- zu beziffern, womit der Invaliditätsgrad (bei einem Teilinvaliditätsgrad von 9 % im Haushaltsbereich) rund 47 % betrage (S. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, das eingesetzte Invalideneinkommen basiere auf einem Stundenlohn von Fr. 6.60, einen solchen habe sie aber nie erzielt. Belegt sei ein Stundenlohn von (bis September 2009 Fr. 2.-- und sodann) Fr. 3.--, was ein Invalideneinkommen von Fr. 3‘120.-- ergebe (Urk. 1 S. 4 Ziff. 6).

2.3    Strittig und zu prüfen ist die Höhe des hypothetischen Invalideneinkommens, sowie der Zeitpunkt einer allfälligen Rentenherabsetzung.

    Unbestritten ist, dass mit der Reduktion des Erwerbsbereichs von 100 % auf 50 % nach Geburt eines Kindes die Voraussetzungen für eine Rentenrevision (vorstehend E. 1.4) erfüllt sind.

    Unstrittig sind sodann die Qualifikation von je 50 % im Erwerbs- und im Haushaltsbereich sowie die dortige Einschränkung von 18 % (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 4).

    Unbestritten ist nunmehr auch das Valideneinkommen (vgl. vorstehend E. 2.1).


3.

3.1    Dr. med. Y.___, FMH für Kinder- und Jugendmedizin, nannte in seinem Bericht vom 19. Dezember 2007 (Urk. 6/70/7-8) als Diagnose eine Lernbehinderung seit früher Schulzeit (Ziff. 2) und attestierte eine Arbeitsfähigkeit von 100 % im geschützten Rahmen (Ziff. 3).

3.2    Die Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin führte am 5. Mai 2008 aus, der geschützte Rahmen erscheine aus versicherungsmedizinischer Sicht weiterhin notwendig zu sein, dies werde von Arzt und Ausbildungsverantwortlichen übereinstimmend beurteilt. Es sollte weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit in geschütztem Rahmen ausgegangen werden (Urk. 6/80 S. 2 f.).

3.3    Das Invalideneinkommen setzte die Beschwerdegegnerin mit Fr. 14‘400.-- pro Jahr fest, indem sie von der Angabe der Ausbildungsstätte ausging, wonach die Beschwerdeführerin monatlich Fr. 1‘200.-- verdienen könnte (Urk. 6/67 S. 2 oben).


4.

4.1    Dr. med. Z.___, FMH Allgemeine Medizin, nannte in seinem Bericht vom 16. Juni 2011 (Urk. 6/125/1-4) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ebenfalls eine Lernbehinderung seit früher Schulzeit (Ziff. 1.1) und führte aus, die     Prognose sei weiterhin ungünstig, die Beschwerdeführerin sei weiterhin im Rahmen des bisherigen Invaliditätsgrades arbeitsunfähig (Ziff. 1.4). Ihre Belastbarkeit vor allem in psychischer Hinsicht sei massiv eingeschränkt, es bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit in der freien Wirtschaft, die Beschwerdeführerin sei nur an einem geschützten Arbeitsplatz einsetzbar (Ziff. 1.7).

4.2     Die Ärztinnen des A.___ nannten in ihrem Bericht vom 5. September 2011 (Urk. 6/128/1-5) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70)

- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit unsicher vermeidenden und unreifen Zügen (ICD-10 F61)

- generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1)

    Die Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als angelernte Schneiderin bezifferten sie mit 100 % auf dem freien Markt und mit 20 % im geschützten Bereich (Ziff. 1.6).

    Weiter führten sie aus, die bisherige Tätigkeit in geschütztem Rahmen sei aus ihrer Sicht für die Patientin noch zumutbar. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ab sofort möglich; sie gingen von einer Tätigkeit in geschütztem Rahmen zu 50 % aus (Ziff. 1.7).

4.3    Die Ärztin des RAD führte am 14. März 2012 aus, gemäss den vorliegenden Berichten habe sich die Beschwerdeführerin nach der Geburt eines Sohnes im Oktober 2010 überfordert gefühlt und die Wiederaufnahme einer Tätigkeit im geschützten Rahmen sei zu 50 % möglich. Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe keine Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft (Urk. 6/138 S. 2 unten).

4.4    Gemäss Arbeitsvertrag vom 1. April 2009 (Urk. 6/110/1-2 = Urk. 6/115/1-2) war die Beschwerdeführerin seit dem 30. März 2009 beim B.___ in der Textilwerkstatt C.___ angestellt, wobei der Stundenlohn Fr. 2.-- betrug (S. 1 oben). Der gleiche Ansatz ergibt sich aus einer Lohnabrechnung vom 30. April 2009 (Urk. 6/110/3 = Urk. 6/115/4).

    Ab September 2009 betrug der Stundenlohn Fr. 3.-- (Urk. 6/115/9-17).

    Von April 2009 bis Mai 2010 betrug das durchschnittliche Pensum rund 65 % (vgl. Urk. 6/136 S. 3 oben).

4.5    Dem Formular „Individuelle Lohnfindung Werkstätten“ (Urk. 6/115/3) ist zu entnehmen, dass vier Leistungsbereiche (A: einfache Arbeiten, B: anspruchsvolle Arbeiten, C: anspruchsvolle Arbeiten mit erweitertem Verantwortungsbereich, D: Spezialaufgaben mit viel Verantwortung und Selbständigkeit ohne vorgegebene Obergrenze) und Prädikate von „knapp genügend“ bis „sehr gut“ unterschieden werden. Im Leistungsbereich C liegt der Stundenlohn mit dem Prädikat „sehr gut“ bei Fr. 5.60. Dazu kommen weitere Einstufungskriterien.

    Für die Beschwerdeführerin wurde ein Basis-Lohn von Fr. 2.80 und, weil sie Konstanz biete, ein Zuschlag von Fr. 0.20 eingesetzt, woraus der Stundenlohn von Fr. 3.-- resultierte.

4.6    Im Rahmen des Einkommensvergleichs (Urk. 6/137) ging die Beschwerdegegnerin von den in der Textilwerkstatt C.___ vorgesehenen Stundenlöhnen von Fr. 2.-- bis Fr. 6.60 aus. Da die Versicherte eine Ausbildung gemacht habe, sei ein Stundenlohn von Fr. 6.60 (2009) gerechtfertigt.

    Dementsprechend setzte sie das jährliche Invalideneinkommen mit Fr. 6‘864.-- ein.


5.

5.1    Gestützt auf die übereinstimmenden medizinischen Beurteilungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im geschützten Rahmen (der bisherigen Anstellung) zu 50 % arbeitsfähig ist.

    Das hypothetische Invalideneinkommen ist deshalb ausgehend vom Stundenlohn zu bestimmen, den die Beschwerdeführerin bisher erzielt hat, dies in einem stabilen Anstellungsverhältnis, in zumutbarer Verwertung ihrer Arbeitsfähigkeit und ohne dass Hinweise auf eine Soziallohnkomponente bestehen (vorstehend E. 1.3).

    Den spekulativen Annahmen betreffend Lohnhöhe, welche die Beschwerdegegnerin vorgenommen hat (vorstehend E. 4.6), kann vor diesem Hintergrund nicht gefolgt werden. Sie sind überdies auch nicht nachvollziehbar begründet: Die Beschwerdeführerin hat mit und trotz abgeschlossener Ausbildung einen Stundenlohn von lediglich Fr. 3.-- erzielt, und nicht einen solchen von Fr. 6.60; warum dies nach eingetretener Statusänderung anders sein sollte, ist nicht ersichtlich, zumal die Leistung der Beschwerdeführerin in den Bereichen „Qualität/Arbeitsvolumen“ und „Arbeitsverhalten“ lediglich als „zufriedenstellend“ qualifiziert worden war (Urk. 6/115/3).

    Wird das Invalideneinkommen ausgehend von Fr. 3.-- pro Stunde statt Fr. 6.60 pro Stunde ermittelt, so ergibt dies Fr. 3‘120.-- im Jahr (Fr. 6‘864.-- : 6.60 x 3.00).

5.2    Bei (aus Praktikabilitätsgründen je auf das Jahr 2009 bezogen) einem Valideneinkommen von Fr. 29‘335.-- (vorstehend E. 2.1) und einem Invalideneinkommen von Fr. 3‘120.-- (vorstehend E. 5.1) beträgt die Einkommenseinbusse Fr. 26‘215.--, was eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 89.36 % und damit einen Teilinvaliditätsgrad von 44.68 % (89.36 % x 0.5) ergibt.

    Zusammen mit dem Teilinvaliditätsgrad von 9 % im Haushaltsbereich (vorstehend E. 2.1) ergibt dies einen Invaliditätsgrad von rund 54 %.

    Damit hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine halbe Rente.

5.3    Gemäss der von der Beschwerdegegnerin richtig zitierten Verordnungsbestimmung wird die Herabsetzung des Anspruchs auf den ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung wirksam (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 4 oben Ziff. 2).

    Die angefochtene Verfügung wurde am 8. Februar 2013 zugestellt (Urk. 2 S. 1 oben, Eingangsstempel). Der zweite darauf folgende Monat ist April, so dass die Herabsetzung ab 1. April 2013 wirksam wird.

5.4    Somit ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde dahin abzuändern, dass die Beschwerdeführerin bis Ende März 2013 Anspruch auf eine ganze Rente und ab 1. April 2013 Anspruch auf eine halbe Rente hat.


6.

6.1    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Der anwaltlich vertretenen und obsiegenden Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.

    


Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. Februar 2013 dahin abgeändert, dass die Beschwerdeführerin bis Ende März 2013 Anspruch auf eine ganze Rente und ab 1. April 2013 Anspruch auf eine halbe Rente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Daniel Christe

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher