Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00235




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Minder

Urteil vom 31. Januar 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap

Bürglistrasse 11, 8002 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1 X.___, geboren 1974, war zuletzt seit 1999 als Kassierer und Casserollier für die Y.___ tätig, als er sich am 21. Dezember 2009 unter Hinweis auf Probleme mit dem Rücken, Knochen, Beinnerven sowie schnelle Ermüdung und Mehrfachbeeinträchtigung durch Medikamentennebenwirkungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/5 und Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/11-16) bei, holte einen Arztbericht (Urk. 7/21) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/10) ein. Mit Verfügung vom 4. April 2011 sprach sie dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Juni 2010 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 7/37 und Urk. 7/40/1-4).

1.2    Anlässlich des im Jahr 2011 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens (Urk. 7/42) holte die IV-Stelle weitere Arztberichte (Urk. 7/44 und Urk. 7/45) ein. Am 7. August 2012 (Urk. 7/57) teilte sie sodann mit, dass kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe und stellte mit Vorbescheid vom 10. August 2012 (Urk. 7/62) die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte am 1. September 2012 (Urk. 7/63) Einwände und ersuchte darum, vom Angebot der Z.___ Gebrauch machen zu können (S. 2). Am 19. September 2012 (Urk. 7/66) verfügte die IV-Stelle die entsprechende Kostengutsprache sowie einen Rentenanspruch für die Dauer der Massnahme und sprach am 30. Oktober 2012 (Urk. 7/78) weitere Kosten für ein Belastungstraining gut. Am 5. Februar 2013 verfügte sie sodann die Einstellung der Invalidenrente (Urk. 7/93 = Urk. 2).


2. Gegen die Verfügung vom 5. Februar 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 7. März 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben, es sei ihm weiterhin eine Rente zuzusprechen, ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen und die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Letzteres Gesuch zog er am 30. April 2013 (Urk. 8) zurück.

In der Beschwerdeantwort vom 30. April 2013 (Urk. 6) stellte die IV-Stelle den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 2. Mai 2013 wurde antragsgemäss ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 9). Der Beschwerdeführer reichte am 4. Juli 2013 seine Replik (Urk. 12) ein. Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Duplik vom 12. August 2013 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (Urk. 15), was dem Beschwerdeführer am 14. August 2013 (Urk. 16) zur Kenntnis gebracht wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.3    Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 5. Februar 2013 (Urk. 2) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert habe und ihm daher ab Januar 2012 eine 30%ige und seit Juni 2012 eine 60%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zumutbar sei (S. 3). Demgemäss stellte sie einem Valideneinkommen von Fr. 51‘413.40 ein Invalideneinkommen von Fr. 37‘764.-- gegenüber und errechnete eine Erwerbseinbusse von Fr. 13‘649.40, was einem Invaliditätsgrad von 27 % entsprach.

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, dass ihm weiterhin eine Rente zustehe, da er gesundheitlich nach wie vor nicht in der Lage sei, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (S. 3 Ziff. 2).

2.3    Nachfolgend ist zu prüfen, ob eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen in dem Masse eingetreten ist, welche die Einstellung der Rente rechtfertigt. Insbesondere ist zu untersuchen, ob eine Veränderung in medizinischer Hinsicht und der sich daraus ergebenden Arbeitsunfähigkeit stattgefunden hat.


3.

3.1    Medizinische Grundlagen für die Zusprache einer ganzen Rente im Jahr 2011 waren hauptsächlich folgende Berichte:

3.2    Prof. Dr. med. A.___ (Oberarzt) und Dr. med. B.___ (Assistenzarzt) der Klinik für Infektionskrankheiten und Spitalhygiene des C.___ nannten in ihrem Bericht vom 30. Mai 2010 (Urk. 7/29) zuhanden der Beschwerdegegnerin eine multiresistente Knochentuberkulose mit ungesichertem Therapieerfolg als Diagnose sowie die mit der medikamentösen Therapie einhergehenden Nebenwirkungen (Reduktion des Hörvermögens, Bauchschmerzen, Übelkeit, Müdigkeit) als Gründe der 100%igen Arbeitsunfähigkeit.

    Es wurde ausgeführt, da in beiden Ohren die Hochtonwahrnehmung nach 2000 Herz abfalle und sich auf 60-80 Dezibel reduziere, sei das Hörvermögen für den Alltagsgebrauch, insbesondere bei Hintergrundgeräuschen, wesentlich reduziert. Weiter klage der Patient über ein diffuses Schwellungsgefühl im Bereich der distalen Unterschenkel und der Füsse, weshalb auch aus rheumatologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bestehe (S. 2).

3.3    Am 16. Oktober 2010 (Urk. 7/30) wurde von Dres. med. D.___ (Oberarzt) und B.___ (Assistenzarzt) der Klinik für Infektionskrankheiten und Spitalhygiene des C.___ berichtet, die multiresistente Knochentuberkulose liege unverändert vor und werde weiter medikamentös behandelt. Dabei habe der Patient nach wie vor Nebenwirkungen (Übelkeit, Magenbrennen, Diarrhoe, Müdigkeit) zu ertragen. Auch würden das reduzierte Hörvermögen und das Schmerzsyndrom im rechten Bein weiter bestehen (S. 1). Obwohl es für den Patienten ein dauernder Kampf sei, die Therapie weiterzuführen, sei diese unabdingbar, da sich ohne die Medikamente die Prognose deutlich verschlechtern würde (S. 2).



4.

4.1    Die im Rahmen des im Oktober 2011 eingeleiteten Revisionsverfahrens eingegangenen Berichte ergeben über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers folgendes Bild:

4.2Im Bericht vom 27. Oktober 2011 (Urk. 7/45) legten die Dres. E.___ (Oberärztin) und B.___ (Assistenzarzt) der Klinik für Infektionskrankheiten und Spitalhygiene des C.___ dar, der Patient mit multiresistenter Tuberkulose habe über rund 23 Monate eine resistenzgerechte und entsprechend wirksame Medikation eingenommen (S. 5). Ein MRI der gesamten Wirbelsäule am 13. Juli 2011 habe nur noch Restbefunde nach Wirbelkörper-Tuberkulose gezeigt. Jedoch hätten persistierende Beeinträchtigungen resultiert (reduziertes Hörvermögen, Tinnitus, Beschwerden im rechten Bein), wobei die Schmerzen im Rücken nunmehr muskurer Natur und diese in den Beinen am ehesten multifaktoriell und nicht rein muskuloskelettal zu erklären seien. Diese demnach vorwiegend im Kopfbereich bestehenden Beeinträchtigungen (Schmerzen, Gehörverminderung, Tinnitus) würden aus rein rheumatologischer Sicht eine 60%ige Arbeitsfähigkeit für eine leichte wechselbelastende Tätigkeit ermöglichen. Die leidensangepasste Tätigkeit habe dabei folgenden Kriterien zu entsprechen:

- Geräuscharme Umgebung,

- Oft wechselnde Körperstellungen: Gehen, Sitzen, Stehen mit Heben nur geringer Gewichte,

- Stufenweise Angewöhnung (zu Beginn zwei Stunden jeden Tag, fünf Tage die Woche) an regelmässige Arbeitstätigkeit (S. 6)

    Ab 15. Januar 2012 sei der Patient in einer angepassten Tätigkeit zu 30 % arbeitsfähig (S. 7).

4.3    Unter Bezugnahme auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor Vergungserlass wiederholten die Dres. D.___ (Oberärztin) und B.___ (Assistenzarzt) nach Erlass der rentenaufhebenden Verfügung am 28. Februar 2013 (Urk. 7/104) ihre Einschätzungen, wonach der Patient ab 15. Januar 2012 in angepasster Tätigkeit zu 30 % arbeitsfähig sei und bei arbeitsfähigkeitsverbessernder Intervention stufenweise eine rentenrelevante Arbeitstätigkeit aufgebaut werden könne. Obschon aus isoliert infektiologischer Sicht die multiresistente Tuberkulose behandelt worden sei, würden beim durch die antituberkulöse Therapie komplex psychisch und physisch veränderten Patienten folgende Hauptproblemkreise vorliegen:

- Körperempfindungen (Neurologie/Rheumatologie)

- Beeinträchtigung durch Reduktion des Hörvermögens und den Tinnitus (Neurologie/ORL)

- Psychischer Verarbeitungsmodus (Psychiatrie)

    Sie schlugen vor, den Patienten multidisziplinär begutachten zu lassen.

4.4    Den Berichten der Z.___, bei welcher der Beschwerdeführer vom 1. Oktober 2012 bis 31. Oktober 2012 an einer Potentialabklärung Reintegra und vom 1. November 2012 bis 31. Januar 2013 an einem Belastbarkeitstraining teilnahm, lässt sich Folgendes entnehmen:

    Am 10. Oktober 2012 (Urk. 7/74) teilte eine Mitarbeiterin mit, dass sich die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer als schwierig erweise. Seinen Vorstellungen zufolge soll die Z.___ ein Lernprogramm sein, das ihn fördern, schulen und eine Eingliederung erleichtern soll. Demgemäss verhalte es sich mit seiner Motivation. Er sei motiviert, wenn die Aufträge für ihn sinnvoll und lehrreich seien, andererseits stelle er sie in Frage und beschreibe sie als provozierend. Er müsse daher erneut auf seine Mitwirkungspflicht angesprochen werden.

    Mit Schlussbericht vom 23. Oktober 2012 betreffend die Potentialabklärung Reintegra (Urk. 7/75) wurde aufgrund der beim Beschwerdeführer beobachteten und gemessenen kognitiven Fähigkeiten, der Präsenz und verbesserten Motivation ein internes Aufbautraining im Anschluss an die Potentialabklärung empfohlen. Es sei indes weiter wichtig, an seiner Motivation zu arbeiten.

    Aus dem Monatsbericht Dezember vom 28. Dezember 2012 (Urk. 7/85) über das Belastbarkeitstraining geht hervor, dass der Beschwerdeführer während den Arbeitszeiten immer weniger physische Beschwerden bekundete. Doch gebe er in Gesprächen an, starke Kopfbeschwerden zu haben. Auch habe er sich über leicht verstärkte körperliche Beschwerden geäussert und dass sich Hintergrundgeräusche nach wie vor als problematisch erweisen und sich negativ auf sein Wohlbefinden auswirken würden. Aufgrund seiner Krankheitsfolgen fühle er sich nicht in der Lage, mehr als drei Stunden pro Tag zu arbeiten. Es sei anzunehmen, er habe seine Krankheitsgeschichte noch nicht verarbeitet.

    Weiter wurde anlässlich des Abschlussgesprächs vom 16. November 2012 (Urk. 7/91/3) zwischen der Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer und der Z.___ festgehalten, dass er eine körperlich wenig anstrengende und kognitiv nicht zu anspruchsvolle Tätigkeit ausüben möchte. Momentan seien mehr als vier Stunden Präsenzzeit nicht realistisch. Er erbringe maximal eine Leistung von 20 %.


5.

5.1     Angesichts der vorliegenden medizinischen Akten ist ausgewiesen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert hat, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wurde. Uneinigkeit herrscht indes über das Ausmass der Verbesserung und die Restarbeitsfähigkeit.

5.2    Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit wurde ursprünglich aufgrund einer medikamentösen Therapie der multiresistenten Knochentuberkulose und den erheblichen Nebenwirkungen, welche die antituberkulöse Therapie nach sich zog, attestiert.

5.3    Im November 2011 wurde ab Mitte Januar 2012 eine 30%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert, da die medikationsbedingten Nebenwirkungen nicht mehr in der ursprünglichen Form und Schwere vorhanden waren. Da angenommen werden konnte, dass durch praktische Betätigung der Beschwerdeführer wieder an den Arbeitsprozess herangeführt werden könne (vgl. Urk. 7/45/6 Ziff. 1.8), was mit dem mehrmonatigen Arbeitstraining verfolgt worden ist, ist grundsätzlich von der unter dieser Prämisse attestierten 60%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Diese Annahme deckt sich im Übrigen mit der Stellungnahme des RAD vom 13. Dezember 2011 (Urk. 7/60/3), wonach bei durchgeführter Eingliederung und Angewöhnung, mithin nach entsprechender Einarbeitungsphase, die Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit von 30 % auf 60 % gesteigert werden könne.


6.

6.1    Der Beschwerdeführer wandte ein, dass es sich bei der festgelegten 60%igen Arbeitsfähigkeit um eine rein rheumatologische Beurteilung handle und wies darauf hin, dass dies der Bericht des C.___ ausdrücklich festhalte. Ohne eine zusätzliche fachärztliche Beurteilung könne er nicht adäquat beurteilt werden. Er sei daher multidisziplinär zu begutachten (Urk. 12 S. 4).

6.2    Diesen Vorbringen des Beschwerdeführers ist zunächst entgegenzuhalten, dass die geschätzte 60%ige Arbeitsfähigkeit seine gegebenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen vollumfänglich berücksichtigt.

    Dass er aufgrund seines reduzierten Hörvermögens eine geräuscharme Umgebung benötigt, konnte durchwegs schlüssig von den C.___-Ärzten festgestellt werden. Angesichts der ausgewiesenen Problematik erübrigt sich der Beizug eines ORL-Facharztes.

    Hinsichtlich des Problems der Körperempfindung ist vorwegzuschicken, dass es sich dabei nicht um ein eigentliches neurologisches Problem handelt. So ist nicht nachgewiesen worden, dass den Körperempfindungen des Beschwerdeführers ein Nervenschaden zugrunde liegt, der von einem Neurologen behandelt werden müsste. Im Gegenteil zeigten die mannigfaltigen Abklärungen im C.___ keine entsprechenden Ergebnisse. Weiter ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass gerade die entsprechende Anordnung dass die leidensangepasste Tätigkeit das Kriterium von oft wechselnden Körperstellungen zu erfüllen hat aufgrund der chronischen Beinschmerzen getroffen wurde, was in der Kernkompetenz eines Rheumatologen liegt und durch die Rheumaklinik des C.___ entsprechend veranschlagt wurde (Urk. 7/45 S. 6).

    Der Notwendigkeit einer fachärztlichen Beurteilung des psychischen Verarbeitungsmodus der Krankheitsgeschichte ist entgegenzuhalten, dass in den Akten keine Anhaltspunkte bestehen, dass beim Beschwerdeführer eine psychische Störung mit Krankheitswert vorliegt. So stellten die beteiligten Ärzte keine psychiatrische Diagnose und verzichteten namentlich die Spezialisten der Klinik für Infektionskrankheiten und Spitalhygiene des C.___ auf den Beizug eines Psychiaters. Der Beschwerdeführer selber verweigerte entsprechende therapeutische Bemühungen und die Ärzte befanden die Heranführung an den Arbeitsprozess als aussichtsreicher (Urk. 7/45 S. 6 Ziff. 1.8), was bei eminentem Verdacht auf eine psychische Erkrankung sicherlich nicht der Fall gewesen wäre. Der Hinweis auf den „Problemkreis“ des psychischen Verarbeitungsmodus (Urk. 7/104 S. 1) stellt bei dieser Sachlage ebenso wenig einen konkreten Hinweis auf eine psychische Pathologie dar.

    Auch das Verhalten des Beschwerdeführer im Rahmen des Belastbarkeitstrainings (vgl. hierzu E. 4.4) führt nicht zu Annahme einer psychischen Störung mit Krankheitswert. So zeigte sich der Beschwerdeführer von Beginn weg fordernd und nur selektiv interessiert. Eine Motivation konnte nur dann festgestellt werden, wenn die Arbeiten für ihn als lehrreich und sinnvoll erschienen. Der Beschwerdeführer fühlte sich auch im Verlauf nur in der Lage, ein geringes Pensum zu absolvieren, obwohl die Ärzte eine Arbeitsfähigkeit von 60 % attestiert hatten und einer Arbeitsleistung auch therapeutischen Charakter beimassen. Dass schliesslich nur eine Leistung von 20 % möglich sein soll, mag wohl der gezeigten Leistung entsprechen, nicht aber den medizinisch-theoretischen Möglichkeiten. Damit zeigt sich, dass namentlich Motivationsprobleme für die dürftigen Leistungen ausschlaggebend waren, welchen aber - nach Lage der Akten - kein psychischer Krankheitswert zukommt.

    Bezüglich der Erstellung eines multidisziplinären Gutachtens ist damit festzuhalten, dass keine objektivierbaren Befunde zu erwarten sind, die einen anderen medizinischen Sachverhalt ergeben würden. Sollte sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers jedoch künftig verschlechtern, ist eine Neuanmeldung bei der IV-Stelle vorzunehmen, damit die Anspruchslage neu geprüft werden kann.

6.3    Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Gutachten der Klinik für Infektionskrankheiten und Spitalhygiene des C.___ vom 16. Oktober 2010 schlüssig ist. Folglich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit 60 % arbeitsfähig ist. Der medizinische Sachverhalt ist als in dem Sinne erstellt zu betrachten. Von weiteren medizinischen Abklärungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 94 E. 4b; 122 V 162 E. 1d). So wurden die organischen Befunde vollständig erhoben und ist nicht ersichtlich, welche abweichenden Resultate die von den C.___-Ärzten empfohlene multidisziplinäre Begutachtung ergeben könnte, zumal diese Empfehlung auch im Hinblick auf die weiteren medizinisch-rehabilitativen Aspekte erfolgte. Die allenfalls thematisierbare psychische Komponente erscheint aufgrund der Aktenlage sodann nicht als dergestalt, dass von einer entsprechenden Pathologie auszugehen wäre, weshalb sich eine polydisziplinäre Begutachtung nicht rechtfertigt.

6.4    Da sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers somit verbessert hat, erweist sich die Revision der bisherigen Rente als zulässig. Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen.


7.

7.1    Bei der Ermittlung des ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflicher Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b mit Hinweisen). Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 101 E. 3b am Ende, ZAK 1990 S. 519 S. 3c). Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des potentiellen Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2012 abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).

    Die Beschwerdegegnerin ermittelte gestützt auf die Angaben des Arbeitgebers (Urk. 7/2 Ziff. 2.10) und unter Berücksichtigung der Nominalentwicklung bis ins Jahr 2012 ein Valideneinkommen von Fr. 51‘413.40 (Urk. 2 S. 2), was vom Beschwerdeführer nicht beanstandet wurde und sich als korrekt erweist.

    Da das vom Beschwerdeführer zuletzt erzielte monatliche Einkommen nicht unter dem LSE-Wert von Fr. 3‘810.-- (durchschnittlicher Monatslohn für Männer in der Gastronomie, Die Volkswirtschaft, 12-2013, S. 91 Tabelle B10.1) liegt, besteht auch keine Veranlassung für eine Parallelisierung. Damit ist auf ein Valideneinkommen von Fr. 51‘413.40 abzustellen.

7.2    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).    Vorliegend errechnete die Beschwerdegegnerin auf der Grundlage des standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors (Fr. 4‘901.--) und unter Aufrechnung der Nominallohnentwicklung für das Jahr 2013 ein Invalideneinkommen von Fr. 37‘764.-- (60 % Pensum, Urk. 2 S. 2). Ein Abzug vom ermittelten Tabellenlohn wurde nicht gewährt.

7.3    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nunmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).

    Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen und muss diesfalls auf Gegebenheiten abstellen, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 75 E. 6 mit Hinweisen). Ein Abweichen ist grundsätzlich nur bei einer Ermessensüberschreitung angezeigt (BGE 137 V 71 E. 5.1). Vorliegend ist der Umstand, dass die Beschwerdeführerin keinen behinderungsbedingten Abzug vom Tabellenlohn vornahm, als Ermessensüberschreitung zu qualifizieren, welcher eine Abweichung erfordert. Folglich hat ein entsprechender Abzug vom Tabellenlohn zu erfolgen.

    Vorliegend ist der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung bloss – aber immerhin – zu 60 % arbeitsfähig. Statistisch gesehen hat er damit mit einer Lohneinbusse zu rechnen (LSE 2006 S. 16). Dieser Umstand allein führt damit grundsätzlich zu einem Abzug vom Tabellenlohn.

    Ebenfalls zu berücksichtigen sind die teilweise diffusen Beinschmerzen des Beschwerdeführers. Die von den Fachärzten nicht eindeutig zu qualifizierenden Schmerzen erlauben dem Beschwerdeführer bloss eine leichte, aber nicht nur sitzende Tätigkeit. Auch aus diesen Gründen kann er nur ein unterdurchschnittliches Einkommen erwarten.

7.4    Unter Würdigung der gesamten Umstände erweist sich ein leidensbedingter Abzug von 15 % als gerechtfertigt. Das Invalideneinkommen beläuft sich demnach auf Fr. 32‘099.40 (Fr. 37‘764.-- x 0.85). Damit ergibt der Vergleich des Valideneinkommens von Fr.  51‘413.40 mit dem Invalideneinkommen von Fr. 32‘099.40 eine Einkommenseinbusse von Fr. 19‘314.--, was einem Invaliditätsgrad von 38 % (37.6 %) entspricht und damit unter der rentenbegründenden Grenze von 40 % liegt.

7.5    Zusammenfassend ergibt sich, dass die leistungsabweisende Verfügung vom 5. Februar 2013 rechtens ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.


8.    Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsdienst Integration Handicap

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubMinder