Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00236




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Leicht

Urteil vom 14. April 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz

Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte

Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1963 geborene X.___ meldete sich am 18. Oktober 2007 unter Hinweis auf eine am 6. Mai 2007 erlittene Hirnblutung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/13). Die IV-Stelle liess in der Folge Auszüge aus dem Individuellen Konto (IK) des Versicherten erstellen, holte medizinische Berichte ein und klärte die erwerblichen Verhältnisse ab. Mit Verfügung vom 4. Februar 2008 verneinte die IVStelle einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen (Urk. 7/23). Diese Verfügung blieb unangefochten.

1.2    Mit Vorbescheid vom 30. Oktober 2008 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 7/37). Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch das Sozialamt seiner Wohngemeinde, mit Eingabe vom 28. November 2008 (Urk. 7/38) beziehungsweise 15. Dezember 2008 (Urk. 7/41) Einwände. Die IV-Stelle tätigte in der Folge weitere medizinische Abklärungen. Aufgrund eines Hinweises des Krankentaggeldversicherers Axa Winterthur, wonach der Versicherte in den Jahren 2007 und 2008 bei der Y.___ in einem 100 %-Pensum gearbeitet habe (Urk. 7/71), zog sie einen aktuellen IKAuszug (Urk. 7/76) des Versicherten bei und tätigte weitere erwerbliche Abklärungen. Am 27. Juli 2010 ordnete sie ein rheumatologisches Gutachten bei Dr. med. Z.___, FMH Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, an (Urk. 7/106), welches am 3. März 2011 erstattet wurde (Urk. 7/115).

1.3    Mit Vorbescheid vom 26. April 2011 stellte die IV-Stelle dem Versicherten erneut die Abweisung seines Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 7/119). Dagegen erhob der Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, mit Eingabe vom 26. Mai 2011 (Urk. 7/122) beziehungsweise 1. Juli 2011 (Urk. 7/126) Einwände. Am 7. Oktober 2011 beauftragte die IVStelle die Klinik für Neurologie des A.___ mit der neuropsychologischen Begutachtung des Versicherten (Urk. 7/138). Das Gutachten wurde am 10. Februar 2012 erstattet (Urk. 7/147). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 6. Februar 2013 ab 1. Mai 2008 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 7. März 2013 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei insoweit aufzuheben, als sie den Rentenanspruch über eine halbe Rente hinaus negiere. Es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). In seiner Replik vom 4. September 2013 hielt der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdeanträgen fest (Urk. 13). Mit Eingabe vom 7Oktober 2013 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf Erstattung einer Duplik (Urk. 16), was dem Beschwerdeführer am 14. Oktober 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 17).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.4    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. MeyerBlaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle, die Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer in seinem Leistungspensum zu 50 % eingeschränkt sei. Sowohl die früher ausgeübte als auch jegliche angepasste Tätigkeit seien ihm in einem Pensum von 50 % zumutbar. Die Leistungsminderung sei bei der Invaliditätsbemessung bereits berücksichtigt, weshalb kein zusätzlicher Malus anerkannt werden könne. Ab Mai 2008 habe der Beschwerdeführer Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer bestritt in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen das von der Beschwerdegegnerin festgelegte Invalideneinkommen. Diese gehe davon aus, dass er seine frühere Tätigkeit uneingeschränkt wahrnehmen könne. Seine frühere Tätigkeit sei Bauarbeiter. Das von den Gutachtern umschriebene Tätigkeitsprofil entspreche in keiner Art und Weise der Tätigkeit eines Bauarbeiters. Die leidensadaptierte Tätigkeit im Umfang von 50 % schränke ihn derart stark ein, dass nicht mehr von konkreten Arbeitsmöglichkeiten ausgegangen werden könne, weshalb es an der Verwaltung sei, konkrete Arbeitsmöglichkeiten zu bezeichnen. Der Hinweis auf Kontroll-, Überwachungs- und Konfektionsarbeiten sei nicht zulässig, da diese Tätigkeiten aufgrund der kognitiven Einschränkungen nicht mehr erfüllbar seien. Das Invalideneinkommen sei daher mit Fr. 0.-- zu beziffern. Sollte dennoch von einer Einsatzmöglichkeit im Umfang von 50 % in einem adaptierten Tätigkeitsbereich ausgegangen werden, sei ihm ein Leidensabzug von 20 % aufgrund seiner Teilarbeitsfähigkeit zu gewähren. Da er seit seinem Hirnschlag unter einer äusserst verwaschenen Sprache leide und eine ausserordentlich bemerkenswerte Distanzlosigkeit hinzukomme, sei der maximal zulässige Leidensabzug von 25 % zu gewähren (Urk. 1).

2.3    In ihrer Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus, unter dem Titel Beschäftigungsgrad rechtfertige sich ein Abzug vom Tabellenlohn von 10 %. Es resultiere somit ein Invaliditätsgrad von 55 %. Als Beispiele für die angepasste Tätigkeit würden Montage-, Kontroll- und Produktionsarbeiten genannt. Damit sei dem Erfordernis der Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten Genüge getan, insbesondere da dem Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen im Anforderungsniveau 4 ein hinreichendes Spektrum an zumutbaren Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt offen stehe (Urk. 6).

2.4    Der Beschwerdeführer wandte in seiner Replik dagegen ein, dass der Gutachter Prof. B.___ die Arbeitstätigkeit in geschütztem Rahmen als optimal leidensangepasst qualifiziert habe. Wie die Beschwerdegegnerin vom geschützten Rahmen auf die Verwertbarkeit im freien Arbeitsmarkt gelange, sei nicht nachvollziehbar. Im Hinblick auf das Anforderungsprofil der leidensangepassten Tätigkeit in somatischer Hinsicht könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein einfacher Verweis auf Montage-, Kontroll- und Produktionsarbeiten ausreichend sei. Alle genannten Tätigkeiten ausserhalb des geschützten Rahmens setzten heutzutage kognitive Anforderungen voraus, die er klarerweise nicht erfüllen könne (Urk. 13).


3.    

3.1    Am 3. März 2011 erstattete Dr. Z.___ ein rheumatologisches Gutachten, welches sich auf die medizinischen Vorakten, die Angaben des Beschwerdeführers und die Untersuchung vom 28. Februar 2011 stützt. Dr. Z.___ nannte folgende Diagnose mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/115 S. 7):

- intracerebrale bilokuläre Stammganglienblutung links (06.05.07),

- Aphasie, deutlich armbetontes sensomotorisches Hemisyndrom rechts

    Er stellte folgende Diagnosen ohne langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Arterielle Hypertonie

- Gonarthrosen, deutlich rechts betont

- Anamnestisch Gicht

- Unfallbedingte Fingeramputation Dig. V links mit Replantation (1992)

- Chronisch rezidivierende Episoden mit Gefühlsstörungen der linken Extremitäten mit Kopfschmerzen

- nicht ausreichend somatisch abstützbar

- Übergewicht mit Body-Mass-Index von 28,7 kg/m2

    Er führte aus, die Arbeitsfähigkeit sei aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht für die vom Beschwerdeführer früher ausgeübten beruflichen Tätigkeiten im Zeitraum vom 6. Mai 2007 bis und mit dem Ende der Rehabilitationsphase vollumfänglich eingeschränkt gewesen. Seit November 2007 bestehe für eine angepasste Verweistätigkeit aus somatisch-rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Dem Beschwerdeführer sei seit November 2007 ein 100 %-Pensum zumutbar, insbesondere wenn die berufliche Tätigkeit Verweistätigkeiten umfasse. Die angepasste Verweistätigkeit sei in einem temperierten Raum auszuführen, beschränke sich auf leicht- bis mittelgradig körperlich belastende Arbeiten und lasse die Möglichkeit zu, zwischen sitzender, stehender und gehender Körperhaltung zu wechseln. Nicht mehr zumutbar seien aus rein somatischer Sicht körperlich schwergradig belastende Arbeiten mit einem erhöhten Risiko wie zum Beispiel Arbeiten auf einem Dach, repetitives Besteigen von Leitern oder Gerüsten. Vermieden werden sollten ausserdem Arbeiten im Sicherheitsdienst, bei denen Aufgaben im Personenschutz auszuüben seien. Für die früher ausgeübte Tätigkeit im Baugewerbe bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 7/115 S. 13 f.).

3.2    Am 10Februar 2012 wurde ein neuropsychologisches Gutachten der Klinik für Neurologie des A.___ erstattet, welches sich auf die medizinischen Vorakten, die Angaben des Beschwerdeführers und die Untersuchung vom 3. Februar 2012 stützt. Die Gutachter nannten folgende Diagnosen (Urk. 7/147 S. 6):

- Intrazerebrale multilokuläre Stammganglienblutung links am 06.05.2007 mit/bei u.a.

- DD: am ehesten hypertensiv bedingt, DD: Cavernom-Einblutung.

- Initial: motorische Aphasie, armbetontes sensomotorisches Hemisyndrom rechts, Dysphagie, PEG-Einlage am 18.05.2007.

- Schädel-MRI vom 21.05.2007 (A.___): Subakute Blutung im putamen, im globus pallidus sowie im anterioren Schenkel der linken capsula interna mit perifokalem Ödem und gliotischen Veränderungen. Subakute Infarzierungen im pedunculus cerebri links, rechts frontal sowie rechts temporal. Lakunäre Läsionen im pons paramedian rechts. Multiple ältere, hämorrhagisch transformierte Läsionen zerebellär beidseits, im pons beidseits sowie im Hirnstamm beidseits.

- Neuropsychologische Untersuchung vom 03.02.2012 (A.___): Mittelschwere bis schwere kognitive Minderleistungen in den Bereichen kognitive Umstellfähigkeit, begriffliches Abstrahieren und Visuokonstruktion sowie von leicht bis mittelschwer reichende Minderleistungen in der selektiven und geteilten Aufmerksamkeit und beim verbalen episodischen Gedächtnis (Lernen, verzögerter Abruf); vom klinischen Eindruck fallen eine Dysarthrie, ein etwas aus- und abschweifendes Antwortverhalten während der Anamneseerhebung sowie ein um ca. 2 ½ Stunden zu frühes Eintreffen am Untersuchungsort auf.

- Rezidivierende stereotype Episoden mit linksseitigen Gefühlsstörungen begleitet von Kopfschmerzen in einer Dauer von weniger als zwei Minuten im Oktober 2008 mit/bei u.a.

- DD: Migräne mit Aura; somatoforme Störung

- Mittels EEG erfolgter Ausschluss eines partiellen epileptischen Anfalls

- Primäre arterielle Hypertonie, DD: familiär

- Diabetische Stoffwechsellage, passager insulinpflichtige Blutzuckerentgleisung 05/2007

- Erosive Gastritis 05/2007

- Status nach Aspirationspneumonie 05/2007

    Die Gutachter hielten fest, die neuropsychologische Untersuchung habe mittelschwere bis schwere kognitive Minderleistungen in den Bereichen kognitive Umstellfähigkeit, begriffliches Abstrahieren und Visuokonstruktion sowie von leicht bis mittelschwer reichende Minderleistungen in der selektiven und geteilten Aufmerksamkeit und beim verbalen episodischen Gedächtnis (Lernen, verzögerter Abruf) ergeben. Alle anderen testdiagnostisch oder kursorisch geprüften kognitiven Hirnfunktionen seien unbeeinträchtigt. Ätiologisch seien für die genannten neuropsychologischen Auffälligkeiten am ehesten als Residuum der multilokulären intrazerebralen Stammganglienblutung vom 6. Mai 2007 interpretierbar. Unter Berücksichtigung von schul- und berufsanamnestischen Angaben sowie der durchschnittlichen Befunde in zwei Testverfahren zur Schätzung des prämorbiden intellektuellen Niveaus könne zudem die Annahme möglicherweise vorbestehender kognitiver Einschränkungen ausgeschlossen werden. Prognostisch sei mehr als vier Jahre nach erlittener Hirnschädigung von einem stabilen kognitiven Leistungsprofil auszugehen. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei durch die in der aktuellen Untersuchung festgestellten kognitiven Schwierigkeiten klar eingeschränkt. Da die Minderleistungen sowohl komplexe kognitive Leistungen wie die Umstellfähigkeit und das begriffliche Abstrahieren als auch eher grundlegende Aufmerksamkeits- und visuokonstruktive Prozesse beträfen, werde eine neuropsychologisch begründbare Arbeitsunfähigkeit von 50 % für alle bisherigen (Metzger, Bauarbeiter, und Sicherheitsbeamter) und etwaige leidensangepasste berufliche Tätigkeiten mit reduzierten körperlichen Anforderungen konstatiert. Hinsichtlich einer möglichen beruflichen Wiedereingliederung empfehle sich eine kognitiv und sprachproduktiv wenig anforderungsreiche Teilzeitstelle (Urk. 7/147 S. 5 ff.).


4.    

4.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid auf das rheumatologische Gutachten vom 3. März 2011 und das neuropsychologische Gutachten vom 10. Februar 2012, welche bezüglich ihres Beweiswertes sämtliche von der Rechtsprechung geforderten Kriterien erfüllen (vgl. E. 1.4). Diese wurden denn auch vom Beschwerdeführer nicht beanstandet.

4.2    Gestützt auf die erwähnten Gutachten ist somit mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter (ohne körperlich schwere Arbeiten mit einem erhöhten Risiko wie zum Beispiel Arbeiten auf einem Dach, repetitives Besteigen von Leitern oder Gerüsten) wie auch in einer kognitiv und sprachproduktiv wenig anforderungsreichen Verweistätigkeit mit reduzierten körperlichen Anforderungen (leichte- bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit) 50 % beträgt.

4.3    Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das ihm zumutbare Belastungsprofil entspreche keiner Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt (Urk. 13), ist er darauf hinzuweisen, dass bei der Invaliditätsbemessung nicht auf die effektiven Marktverhältnisse und die konkreten Chancen des Versicherten auf dem aktuellen Stellenmarkt abzustellen ist. Seine Kritik verkennt den rein hypothetischen Charakter des ausgeglichenen Arbeitsmarktes, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. So geht es beim als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt nicht um reale, geschweige denn offene Stellen, sondern um (gesundheitlich zumutbare) Arbeitsmöglichkeiten, welche der Arbeitsmarkt von seiner Struktur, jedoch abstrahiert von den konjunkturellen Verhältnissen, umfasst (BGE 110 V 273 E. 4b). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 9C_95/2007 vom 29. August 2007 E. 4.3 mit Hinweisen).

    Die beim Beschwerdeführer aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung resultierenden Einschränkungen erweisen sich nicht als derart erheblich, dass es als ausgeschlossen erscheinen würde, dass er die ihm verbleibende Arbeitskraft noch verwerten kann. So sind Tätigkeiten im Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) regelmässig kognitiv und sprachproduktiv wenig anforderungsreich und umfassen auch genügend körperlich leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten sind im Übrigen praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen, weshalb der Hinweis der Beschwerdegegnerin auf Montage-, Kontroll- und Produktionsarbeiten genügt.


5.    

5.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

5.2    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

5.3    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

5.4    Das von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung ermittelte und in der Beschwerdeantwort unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung korrigierte Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 61‘311.92 ist aufgrund der Akten ausgewiesen und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht beanstandet.

5.5    Für die Berechnung des Invalideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010, Tabelle TA 1, Anforderungsniveau 4, und ging bei einem 50%-Pensum von einem standardisierten Jahreseinkommen von Fr. 30‘582.24 aus (Urk. 6).

    Da männliche Teilzeitbeschäftigte des Anforderungsniveaus 4 bei einem Beschäftigungsgrad von 50 bis 74 % ein um rund 10 % tieferes Einkommen als Vollzeitbeschäftigte erzielen (vgl. LSE 2006, S. 16, Tabelle T2), ist – wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend machte (Urk. 1 S. 5) und die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort auch anerkannte (Urk. 6) – ein leidensbedingter Abzug von 10 % zu berücksichtigen. Die Rechtsprechung gewährt im Übrigen insbesondere dann einen leidensbedingten Abzug, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Sind hingegen – wie vorliegend – leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar, ist allein deswegen auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit noch kein Abzug gerechtfertigt, da der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_72/2009 vom 30. März 2009 E. 3.4). Die aus neurologischer und neuropsychologischer Sicht eingeschränkte Leistungsfähigkeit wurde mit der Reduktion der zumutbaren Arbeitsfähigkeit auf 50 % bereits hinreichend berücksichtigt und führt im Anforderungsniveau 4 zu keinen weitergehenden Einschränkungen, zumal einfache und repetitive Tätigkeiten in der Regel kognitiv und sprachproduktiv wenig anforderungsreich sind. Eine Erhöhung des leidensbedingten Abzugs auf 25 % – wie vom der Beschwerdeführer gefordert (Urk. 1 S. 6) – ist somit nicht gerechtfertigt. In Anbetracht sämtlicher massgebender Umstände erscheint ein leidensbedingter Abzug von 10 % nicht als unangemessen.

    Die Beschwerdegegnerin ging unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von einem Invalideneinkommen von Fr. 27‘799.26 aus und errechnete einen Invaliditätsgrad von 55 % (Urk. 6), was nicht zu beanstanden ist. Dementsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung.

5.6    Die angefochtene Verfügung erweist sich im Ergebnis somit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


6.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstLeicht