Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.00238 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke
Urteil vom 23. Dezember 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow
DFP & Z, Advokatur
Stadtturmstrasse 10, Postfach 1644, 5401 Baden
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1954, absolvierte bei der Y.___ erfolgreich eine Ausbildung als Flugbegleiter (Urk. 6/2 und 6/3). Im März 1982 reiste er in die Schweiz ein (Urk. 6/3/3), wo er in der Folge in wechselnden Anstellungsverhältnissen arbeitete (Urk. 6/11/3). Im Jahr 1988 machte er sich als Teppichhändler selbständig. Seit dem Jahr 1997 ist er als Geschäftsführer bei der Z.___ angestellt, die vorwiegend Teppichhandel betreibt (Urk. 6/3/5 und 6/11/2).
1.2 Wegen Konzentrationsstörungen, Kopfschmerzen und Schlafstörungen nach einer am 15. April 2002 erlittenen Commotio cerebri (Gehirnerschütterung) meldete sich der Versicherte am 8. September 2004 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Diese traf medizinische (Urk. 6/9, 6/16 und 6/20) und erwerbliche (Urk. 6/11 und 6/15) Abklärungen. Sie zog darauf in Betracht, dass dem Versicherten wegen mnestischer Minderfunktionen als Folgen der Commotio cerebri seine bisherige Tätigkeit oder eine andere angepasste Tätigkeit noch zu 50 %, das heisst ganztägiges Arbeiten mit 50 % Leistung, zumutbar sei. Ausgehend von einem
Valideneinkommen von Fr. 60‘000.-- und einem Invalideneinkommen von 30‘000.-- ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 50 % und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 11. August 2005 ab dem 1. Oktober 2003 eine halbe Invalidenrente zu (vgl. Urk. 6/24 und 6/31).
Im Jahr 2007 überprüfte die IV-Stelle den Rentenanspruch (vgl. Urk. 6/44 ff.). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 6 /51, 6/52 und 6/54) hob sie mit Verfügung vom 3. November 2008 die halbe Invalidenrente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 6/55). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 6/57) hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 31. Januar 2010 gut und hob die angefochtene Verfügung auf (Urk. 6/65). Die IV-Stelle hielt darauf mit Verfügung vom 5. Mai 2010 fest, dass X.___ ab dem 1. Januar 2009 weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe (vgl. Urk. 6/71 und 6/74).
1.3 Die IV-Stelle sandte dem Versicherten im Jahr 2011 erneut einen Fragebogen für die Revision der Invalidenrente zu, welchen dieser am 17. März 2011 ausfüllte (Urk. 6/89/3). Sein Rechtsvertreter äusserte sich in einem separaten Schreiben und reichte diverse Dokumente ein (vgl. Urk. 6/89/4 ff.). Die IV-Stelle zog darauf weitere medizinische (Urk. 6/91) und erwerbliche (Urk. 6/90, 6/94, 6/97 und 6/108) Unterlagen bei. Ferner holte sie einen Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 8. Juni 2012 ein (Urk. 6/110). Am 26. November 2012 erliess sie einen Vorbescheid, mit dem sie die Herabsetzung der halben Rente auf eine Viertelsrente ankündigte (Urk. 6/113). Nachdem der Rechtsvertreter von X.___ mit Zuschrift vom 15. Januar 2013 Einwand erhoben hatte (Urk. 6/118), setzte die IV-Stelle die halbe Rente mit Verfügung vom 6. Februar 2013 auf den ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung auf eine Viertelsrente herab (vgl. Urk. 2, 6/120 und 6/122).
2. Gegen die Verfügung vom 6. Februar 2013 liess X.___ mit Eingabe vom 8. März 2013 Beschwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Invaliditätsgrad weiterhin 50 % betrage. Eventualiter sei die Sache für weitere betriebswirtschaftliche Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 24. April 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Davon wurde der Gegenpartei mit Schreiben vom 6. Mai 2013 Kenntnis gegeben (Urk. 7). Mit Verfügung vom 20. Oktober 2014 (Urk. 8) wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine Lohnausweise der Jahre 2011, 2012 und 2013 sowie die fehlenden Bilanzen und Erfolgsrechnungen der Z.___ für die Jahre 2007, 2012 und 2013 einzureichen. Überdies wurde ein Gesamtauszug aus dem individuellen Konto eingeholt. Nach dem Eintreffen dieser Unterlagen (vgl. Urk. 11, 13/2 und 15/1-8) wurde den Parteien mit Verfügung vom 25. November 2014 Frist angesetzt, um sich hierzu zu äussern (Urk. 16). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte darauf eine Eingabe vom 27. November 2014 ein (Urk. 17), während die Beschwerdegegnerin am 16. Dezember 2014 auf eine Stellungnahme verzichtete (Urk. 19).
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die eingeholten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchs-erheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden in der Regel die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Auch eine frühere (den Rentenanspruch herabsetzende oder aufhebende) Verfügung, welche vom (erst- oder zweitinstanzlichen) Gericht materiell geprüft und aufgehoben worden ist, kann den zeitlichen Ausgangssachverhalt in einem späteren Rentenrevisionsverfahren markieren. In einem solchen Fall ist die Entwicklung der Verhältnisse seit Erlass der gerichtlich aufgehobenen Revisionsverfügung zu prüfen, weil ihr die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlangte materielle Prüfung zu Grunde liegt (SVR 2009 IV Nr. 59 S. 183 E. 2.2 und 3.2).
2. In der angefochtenen Verfügung vom 6. Februar 2013 zog die Beschwerde-gegnerin in Betracht, dass bisher lediglich die dem Beschwerdeführer ausgerichteten Lohnzahlungen, nicht aber die Geschäftsergebnisse der (von ihm beherrschten) Z.___ für die Bestimmung des Valideneinkommens berücksichtigt worden seien. Bei Beachtung der Nominallohnentwicklung sei von einem Valideneinkommen von ca. Fr. 66‘260.-- im Jahr 2011 auszugehen. Die Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer in den letzten beiden Jahren (2010 und 2011) Lohnzahlungen von rund Fr. 34‘932.-- pro Jahr (rund Fr. 35‘314.-- im Jahr 2010 und rund Fr. 34‘550.-- im Jahr 2011) erhalten habe. Die Geschäftsabschlüsse der Z.___ hätten vorwiegend kleine Verluste oder bescheidene Gewinne ausgewiesen. Es sei ein
Einkommensvergleich durchzuführen, dem ein Valideneinkommen von Fr. 66‘260.-- und ein Invalideneinkommen von Fr. 34‘932.-- zu Grunde zu legen seien. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 47 %, der lediglich noch einen Anspruch auf eine Viertelsrente zu begründen vermöge (vgl. Urk. 2).
Demgegenüber macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geltend, dass der Invaliditätsgrad aufgrund eines Prozentvergleichs zu ermitteln sei und weiterhin 50 % betrage (Urk. 1 S. 2 und S. 4). Für den Fall, dass man eine andere Bemessungsmethode vornehmen sollte, forderte er, die tatsächlichen Verhältnisse während mehrerer Jahre zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 4).
3.
3.1 Das Sozialversicherungsgericht hat die rentenaufhebende Verfügung vom 3. November 2008 (Urk. 6/55) mit seinem Urteil vom 31. Januar 2010 (Urk. 6/65) materiell geprüft und aufgehoben. Sie markiert folglich den zeitlichen Ausgangssachverhalt. Es stellt sich somit die Frage, ob zwischen diesem Zeitpunkt und dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 6. Februar 2013, welche den zu beurteilenden Sachverhalt ebenfalls zeitlich begrenzt, eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen.
3.2 Es ist unbestritten und aufgrund der von der Beschwerdegegnerin beigezogenen ärztlichen Berichte erstellt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im relevanten Vergleichszeitraum nicht verändert hat (vgl. Urk. 1 S. 4, 6/47, 6/48 und 6/91). Demnach ist der Beschwerdeführer weiterhin in seiner angestammten wie auch in jeder anderen angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig.
3.3 Aus den Lohnausweisen der Z.___ für die Jahre 2012 und 2013 geht hervor, dass der Beschwerdeführer ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 30‘000.-- erhalten hat (vgl. Urk. 15/2 und 15/3). Diese Angabe deckt sich mit dem gemäss IK-Auszug in den Jahren 2012 und 2013 erzielten jährlichen Einkommen von Fr. 30‘000.-- (vgl. Urk. 11 und 13/2). Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 6. Februar 2013 war somit keine rentenrelevante Veränderung des Invalideneinkommens eingetreten, so dass deswegen keine Rentenrevision in Frage kommt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer als Angestellter der Z.___ in den Jahren 2010 und 2011 gemäss seinen Lohnausweisen ein leicht höheres Einkommen als Fr. 30‘000.-- erzielte (vgl. Urk. 6/89/6 und 15/1), vermag daran nichts zu ändern, da allein die Verhältnisse zur Zeit der angefochtenen Revisionsverfügung massgebend sind. Eine rückwirkende Rentenaufhebung steht nicht zur Diskussion, zumal dem Beschwerdeführer diesbezüglich keine Meldepflichtverletzung vorzuwerfen ist (vgl. Urk. 6/89/6, 6/108/11, 6/108/15, 6/110/3 und 15/1). Die angefochtene Verfügung ist folglich in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.
Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass, sollte weiterhin ein unverändertes Invalideneinkommen von 30‘000.-- ausbezahlt werden, in allfälligen künftigen Revisionsverfahren für die Invaliditätsbemessung auch das Invalideneinkommen der Nominallohnentwicklung anzupassen ist, wenn das theoretische Valideneinkommen gestützt auf die Nominallohnentwicklung erhöht wird.
4.
4.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.2 Überdies hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 GSVGer). Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘100.-- (inklusive Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. Februar 2013 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. April 2013 weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent-schädigung von Fr. 2‘100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigGohl Zschokke