Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00239




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Fischer

Urteil vom 20. Juni 2014

in Sachen


X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe

Christe & Isler Rechtsanwälte

Obergasse 32, Postfach 293, 8402 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Der 1958 geborene X.___ meldete sich am 1. Juli 2005 zum Bezug von Leistungen (Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 10/2). Nach vorgängigen erwerblichen, beruflichen sowie medizinischen Abklärungen und Einholung zweier psychiatrischer Gutachten (Urk. 10/34, Urk. 10/36) teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Vorbescheid vom 10. Oktober 2007 (Urk. 10/47) mit, dass er mit Wirkung ab September 2006 Anspruch auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % beruhende ganze Rente habe. Mit ebenfalls vom 10. Oktober 2007 datierendem Schreiben (Urk. 10/42) wies sie X.___ darauf hin, dass er im Hinblick auf die Minderung des Schadens verpflichtet sei, sich einem Arbeitstraining in geschütztem Rahmen zu unterziehen und die psychiatrische und pharmakotherapeutische Behandlung weiterzuführen, ansonsten die Rente vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden könne. Dem  hinsichtlich des Beginns des Rentenanspruchs und der auferlegten Schadenminderungspflicht (Arbeitstraining) - vom Versicherten erhobenen Einwand (Urk. 10/49, Urk. 10/54) trug die IVStelle mit den Rentenverfügungen vom 6. und vom 27. Februar 2008 (Urk. 10/59, Urk. 10/61 S. 2 ff.) insofern Rechnung, als sie den Rentenbeginn auf den 1. Dezember 2005 festsetzte.

1.2    Nachdem sie anlässlich des noch im Jahr 2008 von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahrens (Urk. 10/63) erneut medizinische und erwerbliche Abklärungen getroffen hatte, beschied die IV-Stelle dem Versicherten am 22. Oktober 2008, dass er aufgrund einer erheblichen Verbesserung seines Gesundheitszustands beziehungsweise des Wiedererlangens der vollen Arbeitshigkeit keinen Rentenanspruch mehr habe (vgl. Vorbescheid, Urk. 10/70). Auf dagegen vom Versicherten erhobenen Einwand (Urk. 10/74, Urk. 10/81) hin verfügte sie am 2. Februar 2009 die Renteneinstellung per Ende März 2009 (Urk. 10/83). Das hiesige Gericht wies die vom Versicherten am 5. März 2009 im Prozess Nr. IV.2009.00232 gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde (Urk. 10/84 S. 3 ff.) mit Urteil vom 17. Juni 2010 (Urk. 10/86) ab.

1.3    Am 10. Februar 2012 meldete sich der Versicherte abermals zum Bezug von Leistungen der IV (berufliche Integration, Rente) der IV an (Urk. 10/89). Die IV-Stelle liess ihn daraufhin im Juli 2012 von den Ärzten des Y.___ polydisziplinär untersuchen (vgl. Gutachten vom 4. September 2012 (Urk. 10/97). In Bestätigung ihres Vorbescheids vom 22. Oktober 2012 (Urk. 10/100) verfügte sie in der Folge am 5. Februar 2013 die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 2).


2.    Gegen diese Verfügung (Urk. 2) liess X.___ am 8. März 2013 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2):

„1.    Dem Beschwerdeführer sei ab 1. Februar 2012 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.

 2.    Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen und zum Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

 3.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

 4.    Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung und in der Person des Unterzeichneten die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen.“

    Die IV-Stelle schloss am 18. April 2013 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 9).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.4    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).


2.

2.1    Die IV-Stelle verneinte den erneuten Rentenanspruch – unter Hinweis auf das Gutachten des Y.___ vom 4. September 2012 (Urk. 10/97) – mit der Begründung, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit der am 2. Februar 2009 verfügten Leistungseinstellung nicht erheblich verschlechtert (Urk. 2 S. 1 f., Urk. 9).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, sowohl der behandelnde Psychiater Dr. med. Z.___ als auch die Experten des Y.___ hätten eine wesentliche Verschlimmerung der psychischen Symptomatik festgestellt. Aufgrund der mindestens 25%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe jedenfalls Anspruch auf eine Teilrente (Urk. 1 S. 7 ff.).


3.

3.1

3.1.1    In organischer Hinsicht war im Zeitpunkt der am 2. Februar 2009 verfügten Rentenaufhebung (Urk. 10/83, Urk. 10/86) aufgrund der aktenkundigen Arztberichte davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an – sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden - Beeinträchtigungen im Lumbalbereich der Wirbelsäule (vgl. MRT-Bericht vom 20. Januar 2005 [Urk. 10/12 S. 7]) litt (vgl. hiezu insbesondere Gutachten Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, vom 18. Mai 2006 [Urk. 10/22]).

3.1.2    Was den psychischen Gesundheitszustand anbelangt, hielt der behandelnde Psychiater Dr. B.___ auf im Rahmen des Revisionsverfahrens erfolgte entsprechende Anfrage seitens der IV-Stelle hin am 11. Juli 2008 fest, der Beschwerdeführer leide noch an einer leichten depressiven reaktiven Episode mit somatischen Beschwerden (ICD-10 F32.01). Der psychische Zustand habe sich anfangs 2008 derart erheblich verbessert, dass ab 1. August 2008 wieder eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 10/66 S. 5 ff.).

3.2

3.2.1    Die vorliegend angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 5. Februar 2013 (Urk. 2) beruht auf folgenden medizinischen Berichten:

    Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte am 31. Januar 2012 folgende Diagnosen (Urk. 10/88 S. 7):

- Vegetatives Erschöpfungssyndrom und vegetative Dystonie bei multiplen gesundheitlichen Faktoren im Sinne einer Neurasthenie, ICD-10 F48.0

- Verdacht auf hypochondrisch-ängstliche Erlebensverarbeitung, ICD-10 F60.6/F60.7

- Depressive Überlagerung, ICD-10 F38.0

- Schmerzverarbeitungsstörung, ICD-10 F45.4

- Wesensveränderung unter chronischen Schmerzen und belastender psychischer Erkrankung, ICD-10 F62.8

    Der Beschwerdeführer, den er seit dem 20. Januar 2009 ambulant behandle, sei seither in geistig fordernden Tätigkeiten zu etwa 90 % arbeitsunfähig. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 80 bis 85 %. Die Beurteilung von Dr. B.___ vom 21. Juli 2008, gemäss welcher der Beschwerdeführer keine psychische Symptomatik mehr aufweise und wieder arbeitsfähig sei, sei in keiner Weise nachvollziehbar (Urk. 10/88 S. 12).

3.2.2    Gestützt auf die Ergebnisse der am 9. und 10. Juli 2012 durchgeführten polydisziplinären Untersuchung stellten die Ärzte des Y.___ in ihrem Gutachten vom 4. September 2012 nachstehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/97 S. 27):

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode, ICD-10 F33.0/F33.10

- Chronische lumbal betonte panvertebrale Schmerzstörung, ICD-10 M54.80

- moderate degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule, akzentuiert im Segment LWK5/SWK1; ICD-10 M47.86, M51.2

- Status nach radikulärem Schmerzsyndrom S1 rechts

- nicht immer ganz adäquat wirkendes Schmerzverhalten mit Selbstlimitation

    Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten folgende Diagnosen (Urk. 10/97 S. 27 f.):

- Migräne ohne Aura, ICD-10 G43.0

- Beugekontraktur Ellbogen rechts, ICD-10 M24.52

- Status nach wahrscheinlich Fraktur im Kindesalter ohne diesbezügliche detaillierte Angabe; ICD-10 T92.1

- Status nach Arthroskopie mit partieller medialer Meniskektomie und Bakerzysten-Entfernung Knie links vor etwa zwanzig Jahren, aktuell ohne diesbezügliche Beschwerdeäusserungen; ICD-10 Z98.8

- Status nach Arthroskopie mit partieller medialer Meniskektomie rechts vor etwa 15 Jahren, aktuell ohne diesbezügliche Beschwerdeäusserungen; ICD-10 Z98.8

    Die frühere Tätigkeit im Reinigungsdienst, die wohl auch körperlich schwere Arbeiten beinhaltet habe, sei dem Beschwerdeführer aufgrund der moderaten degenerativen Veränderungen an der unteren Lendenwirbelsäule seit 2006 nicht mehr zumutbar. In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe aufgrund der organisch objektivierbaren Befunde eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer zwar – wohl schon seit 2009 - in der Lage, vollzeitlich einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, vermöge wegen der leichten bis mittelschweren depressiven Episode indes nur eine Leistung von 75 % zu erbringen (Urk. 10/28 S. 28 f.). Unter Berücksichtigung sämtlicher Beschwerden sei der Explorand demnach in einer leidensangepassten Tätigkeit – im Rahmen eines ihm zumutbaren Vollzeitpensums – zu 25 % arbeitsunfähig. Mittels medizinischer Massnahmen lasse sich die Arbeitsfähigkeit noch verbessern (Urk. 10/30).

3.2.3    In seiner auf den Akten beruhenden Stellungnahme vom 25. August 2012 (Urk. 10/99 S. 3) gelangte Prof. C.___, Facharzt für Pädiatrie, Arzt des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) der IV, zum Schluss, dass aufgrund des Gutachtens des Y.___ vom 4. September 2012 (Urk. 10/97) von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auszugehen sei. Unter adäquater Therapie lasse sich innert zwei Jahren wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit erzielen.

3.2.4    Am 25. Januar 2013 hielt der RAD-Arzt Prof. C.___ ergänzend fest, auf die Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. Z.___ könne nicht abgestellt werden, weil dessen Beurteilung nicht auf objektiven Befunden, sondern auf den – im Wesentlichen durch psychosoziale Faktoren bedingten – Beschwerdeschilderungen des Beschwerdeführers beruhe (Urk. 10/109 S. 1).


4.

4.1    Aufgrund der Akten steht fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der per Ende März 2009 verfügten Rentenaufhebung (Urk. 10/83, Urk. 10/86) in somatischer Hinsicht nicht erheblich verschlimmert hat. Die Gutachter des Y.___ erhoben im Rahmen ihrer eingehenden internistischen, orthopädischen und neurologischen Untersuchungen Befunde, die im Wesentlichen den Anfang 2009 bestandenen (vgl. insbesondere Urk. 10/12 S. 7, Urk. 10/22) entsprachen und hielten explizit fest, dass die aus den degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule resultierende verminderte Belastbarkeit des Bewegungsapparates seit 2006 nicht mehr zugenommen habe (Urk. 10/97 S. 29). Medizinische Berichte, die auf eine - sich auf das Leistungsvermögen auswirkende – Ausweitung der organischen Befunde in qualitativer oder quantitativer Hinsicht hindeuteten, sind nicht vorhanden. Eine Verschlechterung seines physischen Zustandes machte der Beschwerdeführer denn auch gar nicht geltend (Urk. 1).

4.2    Auch betreffend die psychische Symptomatik ist von keiner seit der revisionsweisen Rentenaufhebung Anfang Februar 2009 (Urk. 10/83, Urk. 10/86) eingetretenen wesentlichen Verschlechterung auszugehen. So gelangte der begutachtende Psychiater des Y.___ - gestützt auf die Ergebnisse seiner fundierten Untersuchung, unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden und in Kenntnis der Vorakten (zum Beweiswert eines medizinischen Gutachtens vgl. BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) mit überzeugender Begründung zum Schluss, dass sich das aktuelle psychische Zustandsbild kaum vom 2009 bestandenen unterscheide. Insofern sei davon auszugehen, dass die im Begutachtungszeitpunkt festgestellte 25%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit schon damals (in nämlichem Umfang) vorgelegen habe (Urk. 10/97 S. 14). Auf einen im Wesentlichen unveränderten psychischen Zustand lässt auch die Beurteilung des behandelnden Psychiaters Dr. Z.___ vom 31. Januar 2012 (Urk. 10/88) schliessen. Dieser begründete die von ihm bescheinigte mindestens 80%ige Arbeitsunfähigkeit in einer Verweistätigkeit nämlich nicht etwa mit einer im Verlauf eingetretenen Verschlechterung der Beschwerden (Urk. 10/88 S. 10 f.), sondern brachte im Gegenteil klar zum Ausdruck, dass diese Verminderung des Leistungsvermögens im aktuell attestierten Ausmass schon seit Jahren bestehe, weshalb aus seiner Sicht Anfang 2009 auch gar kein Anlass bestanden habe, die Rente aufzuheben. Die der damaligen Leistungseinstellung zugrunde liegende Einschätzung von Dr. B.___ vom 11. Juli 2008 (Urk. 10/66) bezeichnete Dr. Z.___ - unter Hinweis auch auf seine eigenen Beobachtungen im Januar 2009 - als nicht nachvollziehbar. Insofern sei eine „Wiedererwägung“ angezeigt (Urk. 10/88 S. 12).

4.3    Nach dem Gesagten lassen die medizinischen Berichte einhellig auf einen im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand seit der Rentenaufhebung per Ende März 2009 schliessen. Anlässlich der Begutachtung durch das Y.___ gab der Beschwerdeführer zudem auch selbst an, seine gesundheitlichen Probleme bestünden bereits seit fünfzehn Jahren (Urk. 10/97 S. 14; vgl. hiezu auch Schreiben seines Sohns vom 30. Mai 2011 [Urk. 10/87 S. 1 f.]). Dass die Experten des Y.___ (vgl. Gutachten vom 4. September 2012, Urk. 10/97 S. 27) und Dr. Z.___ (vgl. Bericht vom 31. Januar 2012, Urk. 10/88 S. 1) den psychischen Gesundheitsschaden diagnostisch anders qualifizierten als dies der früher behandelnde Psychiater Dr. B.___ im Zeitpunkt der Rentenaufhebung tat (vgl. Bericht vom 11. Juli 2008; Urk. 10/66 S. 5), ist demnach auf eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen identischen - und demnach weiterhin keinen Rentenanspruch begründenden - Gesundheitszustandes zurückzuführen. Angesichts dieses Ergebnisses kann vorliegend offen bleiben, ob die von den Gutachtern des Y.___ beziehungsweise von Dr. Z.___ konkret diagnostizierten psychischen Leiden sich überhaupt in invalidenversicherungsrechtlich relevanter Weise auf die Arbeitsfähigkeit auswirken könnten (E.1.4). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.


5.

5.1    Da der - über keine Rechtsschutzversicherung verfügende (Urk. 6 S. 1) - Beschwerdeführer selbst rechtsunkundig ist und ein erhebliches Interesse am Ausgang diese Verfahrens hat, seine Bedürftigkeit aufgrund der Akten (Urk. 7 f., Urk. 10/87 S. 2, Urk. 10/88 S. 2, Urk. 10/97 S. 15) ausgewiesen ist und der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann, ist ihm - antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) - die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwalt Daniel Christe zu gewähren (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).

5.2    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 800.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

5.3    Mit Honorarnote vom 10Juni 2014 (Urk. 12) machte der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von 9,10 Stunden und Barauslagen im Betrag von Fr. 46.50 geltend. Der verrechnete Zeitaufwand erscheint als angemessen. Unter Berücksichtigung eines praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 200.-- sowie der Barauslagen von Fr. 46.50 (je zuzüglich Mehrwertsteuer) ist Rechtsanwalt Daniel Christe mit einem Betrag von Fr. 2‘015.80 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.



Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuchs vom 8. März 2013 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Daniel Christe, Winterthur, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt.

    Der Beschwerdeführer und sein Vertreter werden auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) aufmerksam gemacht.




Sodann erkennt das Gericht:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Christe, Winterthur, wird mit Fr. 2‘015.80 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Daniel Christe

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubFischer