Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2013.00241 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 22. Juli 2014
in Sachen
SWICA Krankenversicherung AG
SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst
Römerstrasse 38, 8401 Winterthur
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
X.___
Beigeladener
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 12. Februar 2013 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ vom 1. Januar 2008 bis 31. Oktober 2010 eine Dreiviertelsrente, vom 1. November 2010 bis 31. Mai 2011 eine ganze Invalidenrente und ab 1. Juni 2011 wiederum eine Dreiviertelsrente samt Kinderrenten zu (Urk. 2/1-3, 7/103, 7/167). Daraus resultierte für die Zeit von 1. Januar 2008 bis 31. Januar 2013 eine Nachzahlung von insgesamt Fr. 101‘949.--. Gleichzeitig verfügte die IV-Stelle die Nachzahlung von Vorschussleistungen an die SWICA Krankenversicherung (nachfolgend: Swica) in der Höhe von Fr. 6‘050.25, die Arbeitslosenkasse Unia in der Höhe von Fr. 14‘392.95 und die Sozialen Dienste der Stadt Y.___ in der Höhe von Fr. 44‘323.-- (Urk. 2/1-3).
2. Die Swica reichte am 7. März 2013 dagegen Beschwerde ein und beantragte, es sei ihr ein Verrechnungsbetrag von Fr. 19‘499.20, eventualiter von Fr. 14‘823.25 zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 4. April 2013 die Rückweisung der Sache zwecks Erlass neuer Verfügungen (Urk. 6). Mit Verfügung vom 29. April 2013 wurde der Versicherte beigeladen (Urk. 12), der sich mit Stellungnahme vom 3. September 2013 vernehmen liess (Urk. 17). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 20, 21).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2.
2.1 Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sieht vor, dass hinsichtlich der Verrechnung im Rahmen der Invalidenversicherung Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sinngemäss Anwendung findet. Demnach können unter anderem die Rückforderungen von Renten und Taggeldern der obligatorischen Unfallversicherung, der Militärversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der Krankenversicherung (nach KVG) mit fälligen Leistungen verrechnet werden.
2.2 Art. 85bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) regelt die Nachzahlung an bevorschussende Dritte. Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen (nach VVG) oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, können verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Art. 20 des AHVG. Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen (Abs. 1). Als Vorschussleistungen gelten freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat, und vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (Abs. 2). Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Abs. 3).
3.
3.1 Die IV-Stelle verfügte in der angefochtenen Verfügung vom 12. Februar 2013 die Nachzahlung von Fr. 44‘323.-- an die Sozialen Dienste der Stadt Y.___ für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Oktober 2010, die Nachzahlung von Fr. 6‘050.25 an die Swica für den Zeitraum vom 1. November 2010 bis 30. April 2011 und die Nachzahlung von Fr. 14‘392.95 an die Arbeitslosenkasse Unia für den Zeitraum vom 1. Mai 2011 bis 31. Januar 2013 (Urk. 2/1-3). Die Swica machte in der Beschwerde geltend, sie habe dem Versicherte vom 1. Januar 2008 bis 14. Januar 2009 Taggelder im Umfang von Fr. 19‘499.20 geleistet. Für den entsprechenden Zeitraum habe die IV-Stelle indessen die Zahlungen der Sozialen Dienste der Stadt Y.___ berücksichtigt. Sozialhilfeleistungen seien gegenüber Leistungen aus der Krankenversicherung jedoch subsidiär. Der Leistungsanspruch der Swica habe deshalb Vorrang, weshalb ihr Fr. 19‘499.20, respektive den vom Versicherten anerkannten Betrag von Fr. 14‘823.25, zuzusprechen seien (Urk. 1).
3.2 Die IV-Stelle hielt in der Beschwerdeantwort fest, aufgrund der gesetzlichen Regelung habe der Verrechnungsanspruch der Arbeitslosenkasse gegenüber jenen der Swica und der Sozialen Dienste Vorrang. Es treffe zu, dass die Verrechnungen in der angefochtenen Verfügung nicht periodengerecht erfolgt seien. Hinsichtlich der Verrechnungsforderungen der Swica und der Sozialen Dienste bestehe das Erfordernis der zeitlichen Kongruenz. Da die Sozialen Dienste Leistungen vom 1. November 2010 bis 30. November 2013 erbracht hätten, tangiere ihr Verrechnungsanspruch jenen der Swica nicht. Die Swica habe ursprünglich eine Rückforderung von Fr. 19‘499.25 geltend gemacht. Danach habe sie aber nach Intervention des Versicherten anerkannt, dass ihr lediglich Fr. 14‘823.25 zustünden. Für Rentennachzahlungen der Arbeitslosenkasse gelte das Erfordernis der zeitlichen Kongruenz nicht. Der Verrechnungsanspruch der Unia (für den Arbeitslosentaggeldbezug des Versicherten von Januar 2008 bis August 2010, Urk. 7/120/4) könne so befriedigt werden, dass die Rentennachzahlungen für die Perioden, in welcher die Swica ihren Verrechnungsanspruch geltend mache, nicht in Anspruch genommen würden. Dies ermögliche, der Swica den Betrag von 14‘823.25 zuzusprechen. In diesem Sinne sei die Sache an sie zurückzuweisen.
3.3 Der Beigeladene bestritt in seiner Eingabe vom 3. September 2013 die Aktivlegitimation der Swica zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde. Weiter machte er geltend, es fehle an einer normativen Regelung für einen Verrechnungsanspruch der Swica (Urk. 17).
4.
4.1 Es ist zwischen den Verfahrensbeteiligten unbestritten, dass die Swica dem Versicherten gestützt auf eine Krankentaggeldversicherung nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 14. Januar 2009 Taggelder ausbezahlt hat. Damit steht ihr ein Direktauszahlungsanspruch nach Art. 85bis IVV zu. Ihre Aktivlegitimation zur Geltendmachung von (höheren) Nachzahlungsansprüchen ist somit ohne Weiteres gegeben (vgl. dazu auch Bundesgerichtsurteile 9C_300/2008 vom 28. Oktober 2008 und 9C_806/2007 vom 20. Oktober 2008). Auch vermag die Swica ihren Verrechnungsanspruch auf eine rechtsgenügliche Grundlage zu stützen. Die Rechtsprechung hat verschiedentlich festgehalten, dass ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Kollektivversicherung nach VVG, vorliegend Art. 24 der AVB 1998, eine hinreichende vertragliche Grundlage für Rückforderungen gegenüber der Invalidenversicherung bilden (vgl. dazu Urteile des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2008.00202 vom 14. Januar 2010 und IV.2005.00836 vom 31. Oktober 2006 je mit Hinweisen). Abgesehen davon hatte der Beigeladene am 14. Januar 2013 gegenüber der Swica explizit sein Einverständnis zur Verrechnung im Umfang von Fr. 14‘832.25 erklärt (Urk. 7/125 = 7/126).
4.2 Bei den Sozialen Diensten der Stadt Y.___ handelt es sich wie bei der Swica um einen bevorschussenden Dritten. Ihr Verrechnungsanspruch für geleistete Vorschussleistungen betrifft den Zeitraum vom 1. November 2010 bis 30. November 2012 (Urk. 7/121). Da die Nachzahlung an die bevorschussende Stelle lediglich für den Zeitraum, in welchem die Vorschussleistung erbracht worden ist, ausbezahlt werden darf (Art. 85bis Abs. 3 IVV), tangiert deren Verrechnungsanspruch jenen der Swica nicht. Die Rechtsprechung, wonach der Nachzahlungsanspruch des Krankentaggeldversicherers gegenüber jenem der Sozialhilfebehörde prioritär zu behandeln ist (Bundesgerichtsurteile 9C_300/2008 vom 28. Oktober 2008 und 9C_806/2007 vom 20. Oktober 2008), ist vorliegend ohne Relevanz.
4.3 Während des Zeitraums vom 1. Januar 2008 bis 14. Januar 2009 erbrachte neben der Swica auch die Arbeitslosenkasse Unia Leistungen. Ihr Verrechnungsanspruch geht, da sie als Sozialversicherungsversicherungsträger fungiert, vor (Art. 85bis Abs. 1 IVV i.V.m. Art. 20 AHVG; vgl. auch die Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL), Rz 10060). Dies bedeutet, dass die Verrechnungsansprüche der Arbeitslosenkasse Unia für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 14. Januar 2009 vorab zu berücksichtigen sind. Andernfalls fiele die Verrechnung höher aus als die IV-Leistungen, die der Versicherte im betreffenden Zeitraum erhalten hat. Dies übersieht die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort.
Die Swica hatte vom 1. Januar 2008 bis 14. Januar 2009 Taggelder im Umfang von Fr. 27‘550.-- ausgerichtet (380 Tage zu Fr. 72.50, Urk. 3/1). Die von der IV-Stelle verfügte Nachzahlung vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 beträgt monatlich Fr. 1‘566.-- und für den Monat Januar 2009 Fr. 1‘615.-- (Urk. 2/1). Dies ergibt für die Dauer vom 1. Januar 2008 bis 14. Januar 2009 insgesamt einen Betrag von Fr. 19‘521.35 (12 x Fr. 1‘566.-- + [Fr. 1‘615.-- : 31 x 14]; Urk. 7/120/2+4+6) an nachgezahlten Renten. Die Swica hatte bei ihrer Rückforderung das höhere Rentenbetreffnis für den Monat Januar 2009 ausser Acht gelassen und kam deshalb auf einen Betrag von Fr. 19‘499.20. Diesen stellte sie zur Verrechnung (Urk. 3/1).
Die Verrechnungsansprüche der Arbeitslosenkasse Unia für die Dauer vom 1. Januar 2008 bis 14. Januar 2009 belaufen sich auf Fr. 4‘976.55 (Fr. 498.30 + Fr. 455.70 + Fr. 476.30 + Fr. 620.65 + Fr. 476.30 + Fr. 548.45 + Fr. 620.65 + Fr. 404.15 + Fr. 620.65 + [Fr. 565.60 : 31 x 14]; Urk. 7/120/2+4+6). Dieser Betrag ist, wie erwähnt, von den Rentennachzahlungen in der Höhe von Fr. 19‘521.35 abzuziehen, was den Betrag von Fr. 14‘544.80 (Fr. 19‘521.35 - Fr. 4‘976.55) ergibt. In diesem Umfang, und nicht nur für Fr. 6‘050.25 (Urk. 2/2), steht der Swica ein Verrechnungsanspruch zu.
5. Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigung zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 E. 6 mit Hinweisen). Damit ist der weitgehend obsiegenden Beschwerdeführerin keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 12. Februar 2013 aufgehoben und diese verpflichtet, der Swica einen Drittauszahlungsbetrag von insgesamt Fr. 14‘544.80 zu bezahlen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- SWICA Krankenversicherung AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwältin Susanne Friedauer
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
DaubenmeyerSonderegger