Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00244




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Leicht

Urteil vom 27. Februar 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1966 geborene X.___ ist seit dem 21. Juni 2000 als technische Mitarbeiterin in einem 50 %-Pensum bei der Y.___ tätig (Urk. 7/10). Am 9. Dezember 2010 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die IV-Stelle zog in der Folge einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten bei (IK-Auszug, Urk. 7/9) und tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Februar 2013 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 7/40 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 8. März 2013 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 23. April 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 3. Mai 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle, die Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin ihrer Tätigkeit als technische Mitarbeiterin in einem Pensum von 80 % nachgehen würde. Die restlichen 20 % entfielen auf den Aufgabenbereich. Gemäss der medizinischen Beurteilung sei ihr nach Ablauf des Wartejahres ihre bisherige Tätigkeit noch zu 50 % zumutbar gewesen. Im Aufgabenbereich Haushalt sei sie zu 9 % eingeschränkt. In Anwendung der gemischten Methode ergebe dies einen Invaliditätsgrad von 31 %, weshalb kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, dass sie ihr Arbeitspensum habe reduzieren müssen und dass sie den Haushalt nicht mehr ohne Hilfe ihres Mannes und ihrer Tochter führen könne. Sie habe deshalb Anspruch auf eine Teilrente der Invalidenversicherung (Urk. 1).


3.

3.1    Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am 11. Juni 2010 wegen einer oberen Gastrointestinalblutung notfallmässig hospitalisiert wurde. Es wurde eine Leberzirrhose Child B mit portaler Hypertension, splenorenalen Shunts und Ösophagusvarizen diagnostiziert (Urk. 7/8). Ihre Hausärztin Dr. med. Z.___, FMH Innere Medizin und Pneumologie, attestierte der Beschwerdeführerin in der Folge eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit wegen eingeschränkter körperlicher Belastbarkeit bedingt durch die Leberzhirrose bis am 22. Oktober 2010 (Urk. 7/8 S. 2). Im Bericht vom 12. Juli 2011 hielt Dr. Z.___ fest, die Beschwerdeführerin sei ab dem 23. Oktober 2010 zu 50 % arbeitsfähig. Es sei eine langsame Steigerung der Arbeitsfähigkeit geplant, diese sei jedoch wegen Erschöpfung bei eingeschränkter Leberfunktion noch nicht möglich (Urk. 7/18 S. 6). Im Bericht vom 28. Oktober 2011 attestierte Dr. Z.___ eine Arbeitsfähigkeit von 60 % (vier bis sechs Stunden pro Tag) ab 1. Oktober 2011 wegen eingeschränkter körperlicher Leistungsfähigkeit und rascher Ermüdbarkeit (Urk. 7/20 S. 2). In der Folge bestätigte sie eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (sechs bis sieben Stunden pro Tag) aufgrund eingeschränkter körperlicher Leistungsfähigkeit, rascher Ermüdbarkeit und Konzentrationsstörungen ab 1. Januar 2012 (Urk. 7/22). Ab 1. März 2012 reduzierte sie die Arbeitsfähigkeit wiederum auf 70 % wegen Rückenbeschwerden, rascher Ermüdbarkeit und eingeschränkter Konzentration (Urk. 7/37).

3.2    Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Rheumatologie und Physikalische Medizin diagnostizierte in seinem Bericht vom 31. August 2012 ein lumboradikuläres Syndrom S1 links bei/mit Diskushernie L5/S1 (Urk. 7/34 S. 6). Er attestierte indessen keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/34 S. 5).

3.3    Im angefochtenen Entscheid stützte sich die Beschwerdegegnerin vollumfänglich auf die Berichte der Hausärztin der Beschwerdeführerin, welche in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wohlwollend sind, und ging entsprechend von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit aus (Urk. 2), was nicht zu beanstanden ist.


4.    

4.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

4.2    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

    Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).

4.3    Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit).


5.

5.1    Der Haushaltsabklärungsbericht vom 14. August 2012 (Urk. 7/25) wurde in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der medizinischen Diagnosen und der geklagten Beeinträchtigungen und Behinderungen erstattet und ist plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen. Insgesamt ist er nachvollziehbar und die ermittelte Einschränkung im Haushaltsbereich von 9 % erscheint als angemessen.

5.2    Soweit die Beschwerdeführerin bezüglich der Festlegung der konkreten Einschnkungen in den verschiedenen Haushaltsbereichen sinngemäss geltend macht, die Berücksichtigung der Mithilfe ihres Mannes und ihrer Tochter sei nicht zulässig (Urk. 1), ist sie darauf hinzuweisen, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts im Haushalt tätige Versicherte, die wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mit viel höherem Zeitaufwand erledigen können, die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen müssen, wobei deren im Rahmen der Invaliditätsbemessung zu berücksichtigende Mithilfe weiter geht als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 133 V 504 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2009 vom 30. November 2009 E. 4.2). Vorliegend ist eine Mithilfe des Ehemannes schon deshalb ohne weiteres zumutbar, da aufgrund des Alters der Kinder keine Kinderbetreuung mehr anfällt und Erwerbstätige regelmässig neben einem vollen Pensum den Haushalt führen müssen.

5.3    Gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung hat die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad nach der gemischten Methode mit Anteilen von 80 % Erwerbstätigkeit und 20 % Haushalt bemessen, was nicht zu beanstanden ist.

5.4    Das von der Beschwerdegegnerin angenommene Valideneinkommen von Fr. 44‘436.-- sowie das gestützt auf das noch zumutbare Pensum von 50 % ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 27‘772.50 sind gemäss den Angaben des Arbeitgebers (Urk. 7/10) ausgewiesen und korrekt. Die Einkommenseinbusse von Fr. 16‘663.50 entspricht einer Einschränkung im Erwerbsbereich von 37 % und einem gewichteten Teilinvaliditätsgrad von 29.6 % (0.8 x 37 %). Im Haushaltsbereich resultiert bei einer Einschränkung von 9 % ein gewichteter Teilinvaliditätsgrad von 1.8 % (0.2 x 9 %). Werden die beiden Betätigungsfelder gesamthaft betrachtet, ergibt dies einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 31 %.

    Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. März 2012 wieder zu 70 % arbeitsfähig ist und der Invaliditätsgrad dementsprechend noch tiefer ausfallen würde.

5.5    Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


6.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstLeicht