Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.00247 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Minder
Urteil vom 13. August 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Stadt Zürich, Sozialzentrum Hönggerstrasse
lic. iur. Y.___, Sozialversicherungsrecht
Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1984, leidet an einem angeborenen Klumpfuss, weswegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verschiedene Leistungen erbrachte.
Im Juni 2005 stellte die damalige Lehrmeisterin, die Z.___, X.___ bis zum Ende seiner Lehrzeit (31. Juli 2005) frei, weil er in alkoholisiertem Zustand zur Arbeit erschienen war. Das Fähigkeitszeugnis als Automonteur erlangte er in der Folge nicht (vgl. Urk. 9/44/9, Urk. 9/49/6). Am 17. September 2005 stürzte der Versicherte auf einer Treppe und zog sich ein Schädel-Hirn-Trauma zu (Urk. 9/35/151 und 9/35/142). Mit Verfügung vom 11. August 2010 sprach ihm die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) eine Integritätsentschädigung von 54.5 % zu (Urk. 9/115/2-3).
Am 6. August 2006 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf den erlittenen Unfall sowie leichte bis mittelschwere neuropsychologische Störungen bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 9/32 Ziff. 7.2). Nach dem Beizug der Akten des Unfallversicherers (Urk. 9/35) sowie getätigten medizinischen und beruflichen Abklärungen (Urk. 9/39, Urk. 9/42-44, Urk. 9/46, Urk. 9/49) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 20. Juni 2007 (Urk. 9/55) ab.
1.2 Am 12. Juni 2008 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf epileptische Anfälle erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 9/67 Ziff. 6.2). Die IV-Stelle holte daraufhin einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 9/72) sowie Arztberichte (Urk. 9/81-82) und weitere Berufsunterlagen (Urk. 9/75-76) ein und zog weitere Akten des Unfallversicherers (Urk. 9/113, Urk. 9/115) bei. Zudem liess sie den Versicherten psychiatrisch begutachten (Expertise vom 6. Juli 2009, Urk. 9/88). Mit Vorbescheid vom 13. Oktober 2009 (Urk. 9/96) stellte sie erneut die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte Einwände (Urk. 9/97, Urk. 9/105, Urk. 9/108) und reichte einen aktuellen medizinischen Bericht ein (Bericht der A.___ vom 20. November 2009, Urk. 9/109).
Am 10. Januar 2011 gewährte die IV-Stelle dem seit August 2009 als Fachmann Betriebsunterhalt im Altersheim B.___ in Ausbildung befindlichen Versicherten Beratung und Unterstützung im Erhalt seines Arbeitsplatzes (Urk. 9/127). Mit Verfügung vom 11. April 2011 (Urk. 9/142) sprach sie ihm berufliche Massnahmen zu (Kostenübernahme für berufliche Abklärungen betreffend Stand der praktischen Fertigkeiten in der Institution C.___; Urk. 9/143-144) und teilte – nachdem sich ergeben hatte, dass er auf einen geschützten Ausbildungsrahmen angewiesen ist (Urk. 9/151/2) - am 11. Mai 2011 (Urk. 9/152) zudem mit, die Kosten zur Absolvierung der beruflichen Erstausbildung als Fachmann Betriebsunterhalt in der vorgenannten Einrichtung zu übernehmen. Am 24. Juli 2012 (Urk. 9/172) orientierte sie den Versicherten – nach bestandener Lehrabschlussprüfung (Urk. 9/171) - über den Abbruch der beruflichen Massnahmen und verfügte – nach Eingang eines weiteren medizinischen Berichts (Urk. 9/185) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/189) – am 30. Januar 2013 (Urk. 2) die Abweisung des Rentenbegehrens.
2. Dagegen erhob der Versicherte am 28. Februar 2013 Beschwerde bei der IV-Stelle (von dieser weitergeleitet und hierorts eingegangen am 11. März 2013; Urk. 4) und beantragte, die Verfügung vom 30. Januar 2013 sei aufzuheben und es sei nach ergänzenden medizinischen Abklärungen neu über seinen Anspruch auf eine Rente zu verfügen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte am 23. April 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 25. April 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Mit Zuschrift vom 29. Mai 2013 (Urk. 11) reichte der Beschwerdeführer einen ergo-/arbeitstherapeutischen Bericht vom 12. April 2013 (Urk. 12) ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme dazu (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 30. Januar 2013 dafür, dass dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht seit Juni 2006 Tätigkeiten mit einem leichten bis mittleren kognitiven Anforderungsprofil ganztags zumutbar seien. Es könne daher kein Rentenanspruch entstehen (Urk. 2). Dabei stützte sie sich auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 1. November 2012 (Urk. 9/187/5), welches seinerseits auf das psychiatrische Gutachten vom 6. Juli 2009 (Urk. 9/88) sowie auf das polydisziplinäre Gutachten der A.___ vom 20. November 2009 zuhanden der SUVA (Urk. 9/109) verwies.
2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer hauptsächlich ein, dass die Beschwerdegegnerin ohne Kenntnis des aktuellen medizinischen Sachverhalts verfügt habe. Es stelle sich vorliegend die Frage, inwieweit erhebliche psychiatrische und neurologische Beeinträchtigungen aufgrund der wiederholten Epilepsieanfälle und der Alkoholsucht bestünden, die seine Leistungsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigen würden (Urk. 1 S. 3). Er sei zwar in der Lage gewesen, die Ausbildung als Fachmann Betriebsunterhalt zu absolvieren, doch hätten bei ihm laut Aussagen der Betreuer der Institution C.___ eine stark eingeschränkte Leistungsfähigkeit, ein hoher und wiederholter Instruktionsaufwand, ein weit unterdurchschnittliches Arbeitstempo sowie eine eingeschränkte Durchhalte- und Konzentrationsfähigkeit bestanden. Seit der Begutachtung im Jahr 2009 seien von der Beschwerdegegnerin keine weiteren Verlaufsberichte mehr eingeholt worden, obschon damals auf ein bestehendes labiles Gleichgewicht und eine jederzeit mögliche Zustandsverschlechterung hingewiesen worden sei. Entgegen der Auffassung des RAD habe sich seine gesundheitliche Situation verändert (S. 4).
3.
3.1 Im psychiatrischen Gutachten vom 6. Juli 2009 (Urk. 9/88) zuhanden der Beschwerdegegnerin nannte Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen (S. 11):
- Alkoholabhängigkeitssyndrom mit zurzeit episodischem Substanzgebrauch (F10.26)
- Störung durch Cannabinoide, schädlicher Gebrauch (F12.1)
- Status nach mittelschwerem Schädel-Hirn-Trauma im September 2005 mit klinisch noch leichten kognitiven Störungen, insbesondere im Gedächtnis
- Neurologisch komplex-partiale und generalisierte Anfälle, unter Antiepileptika weitgehend kompensiert
Der Gutachter führte aus, dass der Beschwerdeführer in der Auffassungs- und Konzentrationsfähigkeit etwas verlangsamt und wenig flexibel sei. Zudem bestünden Hinweise für Probleme im Kurzzeitgedächtnis (S. 8). Die festgestellten psychopathologischen Auffälligkeiten würden derzeit zwar kein die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einschränkendes Ausmass erreichen, doch würden sie zumindest die Möglichkeit auftretender Probleme im Rahmen der angestrebten Lehre ab August 2009 beinhalten. Eine Zustandsverschlechterung sei möglich und eine Neubewertung der Situation gegebenenfalls erforderlich. Aus gutachterlich-psychiatrischer Sicht werde unbedingt die Evaluation des Lehrverlaufs ab August 2009 und das Einholen eines Verlaufsberichts betreffend die gesundheitliche und berufliche Situation empfohlen. Eine abschliessende Prognose könne „nur sehr zurückhaltend“ gestellt werden (S. 12).
3.2 Die Ärzte der A.___ nannten im neurologischen Bericht (samt interdisziplinäre Zusammenfassung) vom 20. November 2009 (Urk. 9/109) zuhanden der SUVA als Hauptdiagnose einen Zustand nach Treppensturz mit/bei schwerer traumatischer Hirnverletzung mit Kontusionsblutung, initialer Glasgow-Koma-Skala 11 mit psychotischem Zustandsbild und brachiofazialer Hemiparese rechts mit Sprach- und Sprechstörung, leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Defiziten von bitemporalem Muster sowie mit symptomatischer Epilepsie mit komplex-fokalen Anfällen mit selten sekundärer Generalisierung (S. 25). Zudem sahen sie die Kriterien für eine gemischte Persönlichkeitsstörung mit anankastischen, ängstlichen, vermeidenden und abhängigen Persönlichkeitszügen als erfüllt (S. 26).
Weiter führten sie aus, dass aufgrund der psychischen Störung die normalerweise zu erwartenden Ressourcen, Ausweichstrategien und Coping-Mechanismen sehr beschränkt seien. Aufgrund der psychiatrischen Auffälligkeit – und in Wechselwirkung mit den neuropsychologischen Defiziten, welche einen erhöhten Effort zum Bestehen der Ausbildung notwendig machen würden – sei eine engmaschige psychiatrische Begleitung sinnvoll. Die Situation erscheine aber sowohl aus neuropsychologischer Sicht (Gedächtnisdefizite) wie auch aus psychiatrischer Sicht als fragil (S. 26).
3.3 Dr. med. E.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, Oberarzt, F.___, führte im Bericht vom 24. Februar 2010 (Urk. 9/111) zuhanden der Beschwerdegegnerin aus, dass der Beschwerdeführer de facto seit August 2009 voll arbeitsfähig sei, doch weiterhin unfallbedingte Einschränkungen der Leistungsfähigkeit (leichte bis mittelschwere Gedächtnisstörungen, eine gewisse gedankliche Unflexibilität und residuelle neurologische Symptome) bestünden. Es lasse sich nicht sicher prognostizieren, ob er die Ausbildung zum Hauswart/Betriebstechniker erfolgreich abschliessen könne und auf diesem oder einem ähnlichen Beruf wirklich werde arbeiten können, da die weiterhin gegebenen Einschränkungen und Belastungen auch zu merklicher Verschlechterung seiner Leistungsfähigkeit führen könnten (Ziff. 1.6-1.9).
3.4 Am 10. September 2010 nahm med. pract. G.___, Fachärztin für Innere Medizin FMH, vom RAD Stellung zur medizinischen Aktenlage. Zudem empfahl sie die Vornahme einer medizinischen Verlaufskontrolle in spätestens einem Jahr (vgl. Urk. 9/187/3-4).
3.5 Der Beschwerdeführer wurde vom 26. Juli bis 7. August 2012 zum Alkoholentzug stationär in der F.___ behandelt (Urk. 9/185/9).
Dr. med. H.___ und Dr. med. I.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, nannten im entsprechenden Bericht vom 1. Oktober 2012 (Urk. 9/185/1-7) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen nach ICD-10 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 f.):
- Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeits-syndrom (F10.2; seit dem 16. Altersjahr)
- Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Schädlicher Gebrauch (F12.1; seit dem 14. Altersjahr)
- Symptomatische Epilepsie bei Status nach Schädel-Hirn-Trauma mit Kontusionsblutungen und Kalottenfraktur temporal links wegen Sturz in alkoholisiertem Zustand am 17. September 2005
Sie führten aus, dass im neuropsychologischen Profil des Beschwerdeführers vereinzelt Defizite in den exekutiven Funktionen fassbar gewesen seien. Auch liessen sich klinisch relevante Beeinträchtigungen in den Bereichen des verbalen und visuellen Gedächtnisses finden, weshalb eine damit in Verbindung stehende diffuse Hirnschädigung nicht ausgeschlossen werden könne. Zur weiteren Überprüfung werde eine Verlaufsuntersuchung empfohlen. Eine solche sei ihrem Wissen nach noch nicht erfolgt. Die Einschränkung durch die Epilepsie bei Status nach Schädel-Hirn-Trauma sei durch sie nicht beurteilbar (S. 4). Es müsse von einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit ausgegangen werden, doch sollte zur Beantwortung der möglichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine weitere arbeitsmedizinische Diagnostik erfolgen (S. 5).
3.6 Am 1. November 2012 nahm Dr. med. univ. J.___, Facharzt Neurologie, vom RAD Stellung zur medizinischen Aktenlage. Er führte aus, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bereits extensiv abgeklärt worden sei. So seien ein polydisziplinäres Gutachten vom 20. November 2009 und ein psychiatrisches Gutachten vom 6. Juli 2009 erstellt worden. Letzteres nenne alle aktuell vorgebrachten Diagnosen und begründe bei primärem Suchtgeschehen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Eine namhafte Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sei nicht ausgewiesen (vgl. Urk. 9/187/5).
3.7 Im nachgereichten Bericht vom 12. April 2013 zuhanden des Rechtsdienstes der Sozialen Dienste der Stadt Zürich (Urk. 12) teilte der behandelnde Ergo-/Arbeitstherapeut der F.___ K.___ mit, dass beim Beschwerdeführer eine deutliche Verschlechterung des Allgemeinzustandes sowie der Arbeitsfähigkeit ab August 2007 zu verzeichnen sei. So sei dieser in seinem Auffassungs- und Konzentrationsvermögen, seiner Merkfähigkeit, bei der Arbeitsplanung und der Entwicklung von Problemlösungsstrategien sowie im Vorstellungs- und Umstellungsvermögen eingeschränkt. Die kognitiven Einschränkungen würden sich in der reduzierten Ausdauer, unzureichender kritischer Kontrolle, geringerer Sorgfalt, im erschwerten Entscheidfindungsprozess sowie in der Verantwortungsübernahme zeigen. Zudem erscheine die Feinmotorik durch einen leichten Tremor beider Hände eingeschränkt; das Gangbild sei teilweise ataktisch. Ausserdem zeige der Beschwerdeführer eine merkliche Verlangsamung im Antriebsverhalten.
4.
4.1 Dr. J.___ vom RAD stellte am 1. November 2012 fest, dass die Ärzte der F.___, im Bericht vom 1. Oktober 2012 (vgl. E. 3.5 hievor) die bereits bekannten Diagnosen nannten. Daraus folgerte er, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dessen Begutachtungen im Jahr 2009 nicht namhaft verändert habe (vgl. E. 3.6 hievor). Vergleicht man vorliegend lediglich die seit dem Jahr 2009 gestellten Diagnosen, so ist dem RAD-Arzt darin zuzustimmen, dass sich in Bezug auf die Diagnosen ein nahezu unverändertes Bild im Vergleich mit den Erhebungen von Dr. D.___ im Juli 2009 (vgl. E. 3.1) zeigt. Nach wie vor liegen beim Beschwerdeführer ein Status nach Schädel-Hirn-Trauma mit kognitiven Störungen und symptomatischer Epilepsie, ein Alkoholabhängigkeitssyndrom sowie eine Störung durch Cannabinoide vor.
4.2 Allerdings ging Dr. D.___ wie auch die Gutachter der A.___ von einem labilen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus: In diesem Sinne wies Dr. D.___ im Juli 2009 darauf hin, dass es aufgrund der psychopathologischen Auffälligkeiten im Rahmen der angestrebten Lehre zu Problemen, mithin zu einer Zustandsverschlechterung kommen könne, und betonte, dass eine abschliessende Prognose „nur sehr zurückhaltend“ möglich sei (vgl. E. 3.1 hievor). Ähnlich führten die Ärzte der A.___ aus, dass die Situation sowohl aus neuropsychologischer als auch aus psychiatrischer Sicht als fragil erscheine (vgl. E. 3.2 hievor). Gestützt auf diese Einschätzungen empfahl med. pract. G.___ vom RAD am 10. September 2010 denn auch die Vornahme einer medizinischen Verlaufskontrolle im Jahr 2011 (vgl. E. 3.4 hievor), welche indes nicht durchgeführt wurde.
Dem Bericht der F.___ vom 1. Oktober 2012 ist hinsichtlich des Gesundheitszustands zu entnehmen, dass im neuropsychologischen Profil vereinzelt Defizite in den exekutiven Funktionen fassbar gewesen waren und zudem klinisch relevante Beeinträchtigungen in den Bereichen des verbalen und visuellen Gedächtnisses vorlagen. Einen Zusammenhang dieser die Leistungsfähigkeit einschränkenden Beeinträchtigungen mit dem erlittenen Schäden-Hirn-Trauma im Jahr 2005 schlossen die Ärzte nicht aus und empfahlen eine weitere Abklärung (vgl. E. 3.5). Auch der behandelnde Ergo-/Arbeitstherapeut K.___ äusserte sich zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (vgl. E. 3.7). Wenngleich sein Bericht vom 12. April 2013 nach Verfügungserlass (vom 30. Januar 2013) verfasst wurde, ergeben sich aufgrund seiner Aussagen, es sei beim Beschwerdeführer eine deutliche Verschlechterung des Allgemeinzustandes sowie Beeinträchtigungen, welche die Arbeitsfähigkeit einschränken würden, festzustellen, ebenfalls Hinweise betreffend den Verlauf.
Die genannten Berichte bestätigen die Einschätzungen der Gutachter aus dem Jahr 2009, dass beim Beschwerdeführer ein labiler Gesundheitszustand vorliegt und seine gesundheitliche Situation damit als fragil zu bezeichnen ist. Obschon keine wesentliche Änderung in den gestellten Diagnosen festzustellen ist, ergeben sich erhebliche Zweifel, ob beim Beschwerdeführer tatsachlich davon ausgegangen werden kann, dass sich seine Leistungsfähigkeit aufgrund der gegebenen Einschränkungen im Zusammenhang mit der Mehrbelastung (Ausbildung) nicht verschlechtert hat, wie dies die Beschwerdegegnerin vorbringt.
Von Bedeutung sind in diesem Zusammenhang auch die Beurteilungsprotokolle der Institution C.___, bei welcher der Beschwerdeführer zunächst in der Zeit vom 4. bis 15. April 2011 in Abklärung war und anschliessend seine Ausbildung beendigte (Urk. 9/149-150, Urk. 9/170). Demgemäss befanden die Betreuer den Beschwerdeführer als zwischen 50 bis 70 % leistungsfähig (Urk. 9/149/2), wobei seine tatsächlich erbrachte Leistung um die 50 % betragen habe (vgl. Urk. 9/150 S. 3). Seine psychische Belastbarkeit stuften sie als genügend bis schwach ein und stellten zudem fest, dass er jeweils nur einen Auftrag auf einmal habe erledigen können. Seine Merkfähigkeit sei ebenfalls schwach. Überdies vermerkten sie, dass der Beschwerdeführer seit Beginn der Ausbildung drei epileptische Anfälle erlitten habe. Zuhanden der Beschwerdegegnerin bestätigten sie am 18. Juli 2012 (Urk. 9/170), der Beschwerdeführer habe im Rahmen seiner Ausbildung einen durchschnittlichen Leistungsgrad von 50 % erreicht. Es sei ein hoher sowie wiederholter Instruktionsaufwand notwendig gewesen (Urk. 9/170/7). Sein Arbeitstempo sei unterdurchschnittlich und das Durchhalte- sowie Konzentrationsvermögen eingeschränkt gewesen. Es hätten „viele krankheitsbedingte Absenzen“ bestanden.
4.3 Bei dieser Sachlage kann nicht ohne weiteres auf eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und eine Verursachung der Einschränkungen einzig durch das Suchtgeschehen geschlossen werden. Die massgeblichen Gutachten waren im Zeitpunkt des Verfügungserlasses gut drei und dreieinhalb Jahre alt und die seither aufgelegten Berichten enthalten massgebliche Anhaltspunkte, dass die ehemals nur leichten kognitiven Störungen nunmehr ausgeprägter vorhanden sind und zu einer erheblicheren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen, wie dies die Ärzte der F.___ im Oktober 2012 (E. 3.5) explizit festhielten und was auch in der Praxis festgestellt wurde.
Weiter ist nicht dargetan, dass die Beeinträchtigungen einzig im Suchtgeschehen begründet liegen und dieses ohne invalidenversicherungsrechtliche Relevanz ist (hierzu BGE 102 V 167).
4.4 Demnach drängt sich eine ergänzende medizinische Abklärung auf, da der Gesundheitszustand und die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der vorliegenden medizinischen Aktenlage nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sind. Ein Gutachten, das sich umfassend zum Gesundheitszustand äussert, sich insbesondere mit den Diagnosen und den daraus abgeleiteten Arbeitsunfähigkeiten auseinandersetzt und sich ebenfalls zur Wechselwirkung zwischen der hirnorganischen Schädigung sowie der Suchtproblematik auf die Persönlichkeitsstörung und die neuropsychologisch bedingten Einschränkungen ausspricht, erweist sich als unabdingbar.
In Gutheissung der Beschwerde ist daher die angefochtene Verfügung vom 30. Januar 2013 aufzuheben und die Angelegenheit zur Vornahme von ergänzenden Abklärungen und erneuter Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 30. Januar 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Sozialzentrum Hönggerstrasse, unter Beilage einer Kopie von Urk. 15
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubMinder