IV.2013.00248

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 27. Mai 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG
Rechtsdienst Haftpflicht- und Versicherungsrecht, lic. iur. Carole Humair
Birmensdorferstrasse 108, Postfach 9829, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1954, arbeitete von Juni 1998 bis September 2003 bei der Y.___ als Mitarbeiterin der Reinigung (Urk. 8/9). Am 9. Mai 2005 meldete sie sich wegen Kopfschmerzen sowie Gelenkschmerzen in Ellbogen und Knie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/2).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/10, Urk. 8/19), ein interdisziplinäres Gutachten (Urk. 8/28), einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 8/5) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/9) ein und führte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch (Urk. 8/11).
         Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/31-38) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. November 2006 (Urk. 8/39) einen Anspruch der Versicherten auf eine Rente.
1.2     Am 1. April 2008 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/41). Die IV-Stelle holte wiederum einen medizinischen Bericht (Urk. 8/47) ein und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/50-66) mit Verfügung vom 2. April 2009 (Urk. 8/67) einen Anspruch der Versicherten auf eine Rente.
1.3     Am 28. Mai 2009 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/69/1 = Urk. 8/72). Mit Vorbescheid vom 7. August 2009 (Urk. 8/75) und Verfügung vom 29. September 2009 (Urk. 8/76) trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren nicht ein.
1.4     Am 8. August 2012 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/80). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/92-110) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Februar 2013 (Urk. 8/111 = Urk. 2) auf das neue Leistungsbegehren nicht ein.  

2.       Gegen die Verfügung vom 5. Februar 2013 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 8. März 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben (S. 2 Ziff. 1), es sei auf das Leistungsbegehren einzutreten (S. 2 Ziff. 2) und es sei eine volle (richtig: ganze) Rente auszurichten (S. 2 Ziff. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 23. April 2013 (Urk. 7) beatragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
1.2     Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und 200 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.3     Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie u.a. zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, d.h. wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt  (BGE 109 V 108 E. 2b).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging in der strittigen Verfügung davon aus, mit dem neuen Gesuch werde nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vor (Urk. 2 S. 1).
2.2     Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, es lägen nicht nur neue ärztliche Berichte vor, welche mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine gesundheitliche Verschlechterung respektive Diagnosen seit Januar 2006 belegten, sondern es könne sich die Beschwerdegegnerin nach sieben Jahren sicherlich auch nicht mehr auf das im Januar 2006 erstellte Gutachten stützen (Urk. 1 S. 3 oben).
2.3     Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin - mangels einer glaubhaft gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes - zu Recht nicht auf das erneute Leistungsgesuch eingetreten ist.

3.
3.1     Im Zeitpunkt der Verfügung vom 20. November 2006 (Urk. 8/39) stellte sich der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen wie folgt dar.
3.2     Dem Eintrittsbericht des Psychiatriezentrums Z.___ vom 14. beziehungsweise 30. März 2005 (Urk. 8/19), dem Bericht von Dr. med. A.___, Innere Medizin FMH, vom 3. Juni 2005 (Urk. 8/10/1-5) sowie dem Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstituts B.___ vom 3. Juli 2006 (Urk. 8/28) ist folgende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (S. 14 Ziff. 5.1):    
- chronische Kopfschmerzen
- Differenzialdiagnose: analgetikainduziert, im Rahmen einer chronischen Migräne
         Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden unter anderem die folgenden genannt (S. 14 Ziff. 5.2):
- metabolisches Syndrom
- Hypothyreose
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung
- Zervikalsyndrom
- Hepatopathie
- depressive Entwicklung
- Lebersteatose
- Adipositas
3.3     Im Rahmen der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 13. Juli 2005 (Urk. 8/11) gab die Beschwerdeführerin an, sie habe zu 50 % gearbeitet, bevor sie die Arbeitszeit aus Spargründen des Arbeitgebers habe reduzieren müssen. Danach habe sie sich jeweils um Stellen mit einem 50%igen Pensum beworben (S. 2 f.). Die Abklärungsperson qualifizierte die Beschwerdeführerin gestützt darauf als zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt Tätige ein und ermittelte eine Einschränkung im Haushalt von 27.5 %, was einer Behinderung von 13.75 % entspricht (S. 6 unten).
3.4     Dr. A.___ beurteilte die Beschwerdeführerin vom 3. Januar bis 31. Mai 2005 als zu 100 % arbeitsunfähig und empfahl zur weiteren Beurteilung eine psychiatrische Exploration (Urk. 8/10/5).  
3.5     Die Gutachter des B.___ führten aus, weder in der psychiatrischen noch in der neurologischen Untersuchung hätten sich die Arbeitsfähigkeit einschränkende objektivierbare Befunde ergeben. Weder aus internistischer noch aus psychiatrischer Sicht liege bei lediglich vorliegender somatoformer Schmerzstörung eine rezidivierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 8/28 S. 15 Ziff. 6.2 oben). Die angestammte Tätigkeit als Raumpflegerin, welche einer leichten bis mittelschwerbelastenden körperlichen Tätigkeit entspreche, sei der Beschwerdeführerin weiterhin im früheren Umfang von 30-50 % zumutbar. Diese Einschätzung gelte auch für andere leichte bis mittelschwere Tätigkeiten (S. 15 Ziff. 6.2 Mitte).

4.
4.1     Seit Erlass der Verfügung vom 20. November 2006 sind folgende Arztberichte zu den Akten genommen worden:
4.2     Die Ärzte des Psychiatriezentrums Z.___ berichteten am 17. März 2008 (Urk. 8/47) und führten aus, es zeigten sich eindeutig depressive Symptome wie Störung der Vitalgefühle, innere Leere, starke Schuldgefühle, leicht hoffnungslos, leicht dysphorisch, Insuffizienzgefühle, verminderter Antrieb und Psychomotorik. Sie nannten folgende Diagnosen:
- mittelgradig bis schwere depressive Episode (ICD-10: F 32.1)
- chronische Kopfschmerzen
4.3     Die Ärzte des Psychiatriezentrums C.___ berichteten am 14. Januar 2009 (Urk. 8/63) und nannten folgende Diagnosen (S. 2 Ziff. 4):
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F 45.4)
- mittelgradig bis schwere depressive Episode (ICD-10: F 32.1)
Sie führten aus, die Frage der Zumutbarkeit der Schmerzüberwindung lasse sich eigentlich nur durch eine gutachterliche Untersuchung feststellen. Aufgrund von zwei Gesprächen mit der Beschwerdeführerin sei dies nicht möglich (S. 2 unten). Die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Aufgrund der Berichte des Z.___ sei es nicht unwahrscheinlich, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin seit dem Gutachten des B.___ im Juli 2006 wesentlich verschlechtert habe, zumal im Juli 2006 noch keine depressiven Verstimmungen festzustellen gewesen seien (S. 3).
4.4     Mit Austrittsbericht vom 26. März 2009 (Urk. 8/69/2-4) berichteten die Ärzte der Klinik D.___ über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 6. bis 19. März 2009 und nannten folgende Diagnosen:
- chronisches zervikocephales Schmerzsyndrom mit/bei:
- therapierefraktären Schmerzen seit zirka 30 Jahren
- rezidivierende depressive Störung
- aktuell mittelgradig
- aktuell Cipralex Medikation
- aktuell keine Suizidalität
- Status nach Suizidversuch 2007 (medikamentös)
- Diabetes mellitus Typ II
- aktuell medikamentös therapiert
- arterielle Hypertonie
- Hypothyreose
         Sie führten aus, die Beschwerdeführerin sei weiterhin bis zum 2. April 2009 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 3 unten).
4.5     Dr. med. E.___ und Dr. med. F.___ berichteten am 28. Mai 2009 (Urk. 8/72) und führten aus, die Beschwerdeführerin leide seit Jahren an chronischen Kopfschmerzen begleitet mit Übelkeit, Erbrechen und Lichtscheue. Es bestehe weiterhin eine depressive Symptomatik, sie sei erschöpft immer müde und habe Schlafstörungen. Die somatischen Schmerzen und der psychische Zustand implizierten zurzeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
4.6     Die Ärzte der Klinik G.___, Wirbelsäulenzentrum, berichteten am 1. Dezember 2010 (Urk. 8/87/25-26) und am 22. Dezember 2010 (Urk. 8/87/27) und nannten folgende Diagnosen:
- Verdacht auf lumbo-radikuläres Syndrom L4/5 rechts, Hypästhesien im radikulären Dermatom L5 rechts
- eigenanamnestisch Status nach Supinationstrauma des oberen Sprunggelenkes (OSG) rechts Juli 2010
         Sie führten aus, gemäss MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 20. Dezember 2010 lägen keine Spinalkanalstenose, keine Foramenstenose und keine Kompression neurogener Strukturen vor.
         Am 18. Februar 2011 berichteten die Ärzte der Klinik G.___ (Urk. 8/87/24) und nannten als Diagnose einen Zustand nach OSG-Distorsion rechts (Juli 2010).   
4.7     Am 11. März 2011 (Urk. 8/87/35) und 30. März 2011 (Urk. 8/87/28-29) berichteten die Ärzte des Psychiatriezentrums C.___ über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 28. Februar bis 11. März 2011 und nannten als Austrittsdiagnosen eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, eine mittelgradige depressive Episode, einen schädlichen Gebrauch nicht abhängigkeitserzeugender Substanzen sowie Probleme mit Bezug auf den sozialen Rollenkonflikt. Sie führten aus, hinsichtlich der somatischen Schmerzmedikation sei die Beschwerdeführerin ausreichend therapiert; empfohlen wurde die Zuweisung zu einer auf chronische Schmerzen spezialisierte Klinik (S. 2)      
4.8     Die Ärzte der Klinik G.___, Rheumatologie, berichteten am 2. November 2011 (Urk. 8/87/22-23) und nannten folgende Diagnosen:
- chronische Gelenks- und Muskelschmerzen
- Status nach OSG Distorsion rechts Juli 2010
- generalisiertes Schmerzsyndrom
- Depression
- Migräne
4.9     Am 21. Februar 2012 berichteten die Ärzte der Klinik G.___, Rheumatologie, erneut (Urk. 8/87/20-21) und nannten folgende Diagnosen:
- Polymyalgien und Polyarthralgien unklarer Genese
- persistierende unspezifische erhöhte Enztündungsparameter
- medial betonte Gonarthrose, rechts symptomatisch
- Heberdenarthrosen
- Status nach OSG Distorsion rechts Juli 2010
- Depression
- Adipositas
- anamnestisch Migräne    
         Sie führten aus, die Skelettszintigraphie habe keinen Hinweis auf eine entzündliche Genese der Erkrankung gezeigt. Differenzialdiagnostisch werde die Belastungssituation durch eine langjährige Depression besprochen.  
4.10   Die Ärzte der Klinik G.___, Rheumatologie, berichteten am 14. Mai 2012 (Urk. 8/84/7-8) und nannten folgende Diagnosen (S. 1):
- medial betonte Gonarthrose, rechts symptomatisch
- Polymyalgien und Polyarthralgien unklarer Genese
- Heberdenarthrosen
- Status nach OSG Distorsion rechts Juli 2010
- Depression
- Adipositas
- anamnestisch Migräne
         Sie führten aus, radiologisch vorbekannt sei eine medial betonte Gonarthrose beidseitig. Bei Verdacht auf chronischen Schmerzmittelabusus werde die Schmerztherapie derzeit nicht ausgeweitet (S. 2).
4.11   Die Ärzte des Medizinischen Zentrums H.___ berichteten am 12. Juni 2012 (Urk. 8/84/1-4) gestützt auf zwei Vorgespräche mit der Beschwerdeführerin im April und Mai 2012 und nannten folgende Diagnosen (S. 1):
- mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F 32.1)
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F 45.4)
- Störung durch Medikamente (ICD-10: F 13.2)
- Übergewicht
- Unfall 2010 mit Kontusion rechter Fuss, Fraktur
- somatisch beidseitige Knieschmerzen (Patientenangabe)
- Schmerzen Ellbogen beidseitig (Patientenangabe)     
- Diabetes mellitus Typ II (Erstdiagnose 2006)
         Sie führten aus, eine Intensivierung der Behandlung sei indiziert und notwendig. Dafür biete sich eine stationäre Behandlung in einer psychiatrischen Klinik über einen längeren Zeitraum an. Alternativ wäre eine ambulante Behandlung tagesklinisch mit den gleichen Behandlungsbausteinen wie bei einem stationären Aufenthalt, jedoch im Alltag der Beschwerdeführerin und ohne Hotellerie und Wochenenden, denkbar. Eine Weiterführung der ambulanten Behandlung im bisherigen Rahmen werde die Chronifizierung verstärken und volkswirtschaftlich weitere massive Kosten auslösen (S. 3 unten).
4.12   Die Ärzte des Spitals I.___ berichteten am 14. Juli 2012 über die ambulante Behandlung der Beschwerdeführerin vom 9. Juli 2012 (Urk. 8/84/13-14) und nannten folgende Diagnosen (S. 1):
- akute Migräneattacke bei bekannter chronischer Migräne ohne Aura
- Diabetes mellitus Typ II
- Hypothreose
- Steatosis hepatis
4.13   Die Ärzte des Spitals I.___ berichteten am 9. September 2012 über die ambulante Behandlung der Beschwerdeführerin vom 9. September 2012 (Urk. 8/84/9-10) und am 13. September 2012 über die ambulante Behandlung der Beschwerdeführerin vom 13. September 2012 (Urk. 8/84/11-12) und nannten folgende Diagnosen (S. 1):
- lumboradikuläres/lumbovertebrogenes Schmerzsyndrom L4/5
- Verdacht auf Piriformissyndrom rechts     
- chronische Migräne
- Depression und Medikamentensucht
- Hospitalisation in der Klinik Schlössli März 2011, erfolgloser Medikamentenentzug
- somatoforme Schmerzstörung
- Diabetes mellitus Typ II              
4.14   Dr. med. F.___ berichtete am 21. September 2012 (Urk. 8/85) und führte aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich deutlich verschlechtert. Die Beschwerdeführerin versuche, so weit wie möglich den Schmerzen mit Schmerzmedikamenten und körpertherapeutischen Massnahmen entgegenzuwirken. Zusätzlich komme jedoch noch die im Vordergrund stehende depressive Stimmung hinzu. Das gereizt-depressive Zustandsbild gelte als Begleitzustand der chronischen Schmerzen und die Behandlung sei naturgemäss sehr schwierig, da die psychiatrische Komplikation durch die persistierenden Schmerzen aufrechterhalten sei. Die Art und das Ausmass der vorliegend somatischen Beschwerden und die schmerzbedingte psychische Störung sowie deren Funktionsdefizit implizierten weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
4.15   Die Ärzte des H.___ berichteten am 3. November 2012 (Urk. 8/108) und führten aus, die psychiatrische Situation der Beschwerdeführerin habe sich seit der B.___-Begutachtung im Jahre 2006 deutlich verschlechtert, weshalb eine Neubeurteilung nötig sei (S. 1). Die Beschwerdeführerin sei heute schwer depressiv, die Diagnose der B.___-Gutachter einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung könne heute nicht mehr aufrechterhalten werden. Die folgenden Symptome begründeten die mittelgradige Depression: tägliche Migräneanfälle seit 2001, Schlafstörungen, Appetitzunahme seit 2004, Lust- und Interesselosigkeit, Müdigkeit, Antriebslosigkeit, Rückzug, Gedankenkreisen, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, Sinnlosigkeitsgedanken, Schuldgefühle sowie Verlust von Selbstvertrauen (S. 2 Ziff. 1). Die „richtigen Diagnosen“ seien (S. 3 Ziff. 5):
- schwere depressive Episode ohne psychotische Symtome (ICD-10: F 32.2)
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4)
- Störung durch Medikamente (ICD-10: F 13.2)
- Migräne mit Aura
- Übergewicht
- chronisches zervikocephales Schmerzsyndrom
- Unfall 2010 mit Kontusion rechter Fuss, Fraktur
- Knieschmerzen beidseitig mit/bei
- Gonarthrose beidseitig
- Epicondylopathie lateral und medial an beiden Ellbogen
- Schmerzen Ellbogen beidseitig (Patientenangabe)
- Diabetes mellitus Typ II
- Lebersteatose
         Weiter führten sie aus, die Beschwerdeführerin  sei auf Grund der Fremdanamnese, des positiven und negativen Leistungsbildes, der Diagnosen sowie der neuropsychologisch bestätigten schweren Depression auch für angepasste Tätigkeiten 100 % arbeitsunfähig (S. 3 Ziff. 6).
4.16   Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Neurologie, berichtete am 11. Januar 2013 (Urk. 3/4) und nannte folgende Diagnosen (S. 1):
- chronische Migräne mit Medikamentenkopfweh
- Verdacht auf schwere depressive Entwicklung
         Er führte aus, die seit mehr als zehn Jahren auftretenden Kopfschmerzen liessen sich ohne Zweifel der Migräne zuordnen, wobei eine weitgehende Chronifizierung stattgefunden habe. Aufgrund des täglichen, hohen Analgetikakonsums bestehe zusätzlich ein Medikamentenkopfweh. Des Weiteren liege ein Verdacht auf eine schwere depressive Störung vor. Dieses Beschwerdebild lasse sich auf ambulantem Weg kaum beeinflussen, weshalb eine stationäre Behandlung mit gleichzeitigem Medikamentenentzug empfohlen werde (S. 2).   

5.
5.1     Die Beschwerdeführerin litt zur Zeit des Verfügungserlasses im November 2006 in erster Linie an chronischen Kopfschmerzen mit einer depressiven Entwicklung. Dabei ist es bis zum hier relevanten Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen geblieben.
         Zu beachten ist aber, dass eine anspruchserhebliche Änderung auch gegeben sein kann, wenn sich ein Leiden - bei gleicher Diagnose - in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat. Ändert sich im Verlauf der Zeit der Schweregrad oder die Ausprägung der gleichlautenden Diagnosen und Befunde, so darf die - unter den einschränkenden Vorgaben von Gesetz und Verordnung garantierte - Möglichkeit der versicherten Person, eine Neuprüfung der Anspruchsvoraussetzungen zu veranlassen, nicht vereitelt werden unter Bezugnahme auf den Grundsatz, dass die bloss andere, abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts keine revisionsbegründende oder im Rahmen der Neuanmeldung relevante Änderung darstellt (Urteil des Bundesgerichts 9C_286/2009 E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen).
5.2     Die Argumente der Beschwerdegegnerin, aufgrund der vorliegenden Akten sei eine selbständige, von der Schmerzstörung losgelöste depressive Störung nicht ausgewiesen (Urk. 7) und es lägen keine neuen Befunde vor, welche eine richtungsweisende Veränderung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit glaubhaft machen könnten (Urk. 8/110 S. 3), sind nicht stichhaltig. So ist nahezu sämtlichen vorliegenden medizinischen Berichten als eigenständige Diagnose eine mittelgradig beziehungsweise schwere depressive Entwicklung (vgl. vorstehend E. 4.2, E. 4.3, E. 4.7, E. 4.11, E. 4.15, E. 4.16), eine Depression (vgl. vorstehend E. 4.8-4.10, E. 4.13) oder depressive Störung (vgl. vorstehend E. 4.4) beziehungsweise depressive Symptomatik (vgl. vorstehend E. 4.5) zu entnehmen. Zudem wurde sowohl von den Ärzten der Klinik D.___ im März 2009 die Diagnose eines chronischen zervikocephalen Schmerzsyndroms genannt (vgl. E. 4.4), wie auch von den Ärzten der Klinik G.___ neben dem Verdacht auf ein lumboradikuläres Syndrom L4/5 rechts im Jahre 2010 (vgl. E. 4.6) eine beidseitige medial betonte Gonarthrose sowie eine Heberdenarthrose im Jahre 2012 (vgl. E. 4.9, E. 4.10) festgestellt. Neu wurde ausserdem von den Ärzten des Spitals I.___ seit September 2012 die Diagnose eines lumboradikulären/lumbovertebrogenen Schmerzsyndroms L4/5 mit Verdacht auf Piriformissyndrom rechts festgehalten (vgl. E. 4.13). Damit ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts zumindest glaubhaft gemacht, weshalb die Beschwerdegegnerin auf das Neuanmeldungsgesuch einzutreten und das Gesuch materiell zu beurteilen hat. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Bericht des H.___ vom November 2012 hoch widersprüchlich ist, indem etwa ausgeführt wurde, eine somatoforme Schmerzstörung könne nicht mehr diagnostiziert werden (S. 2), dann aber unter anderem genau diese Diagnose genannt wurde (S. 2 Ziff. 2).
5.3     Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung zu Unrecht nicht eingetreten, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen ist.

6.
6.1     Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2     Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). In Anwendung dieser Kriterien ist die Parteientschädigung vorliegend auf Fr. 1‘200.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 5. Februar 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie auf die Neuanmeldung vom 8. August 2012 eintrete.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- AXA-ARAG Rechtsschutz AG, Rechtsdienst Haftpflicht- und Versicherungsrecht, lic. iur. Carole Humair, unter Beilage einer Kopie von Urk. 7
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).