Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00250




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Condamin

Urteil vom 30. September 2013

in Sachen


X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli

Schraner & Partner Rechtsanwälte

Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





1.    Mit Urteil vom 28. Januar 2011 hob das hiesige Gericht die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 17. Juni 2009, mit der die an X.___ ab 1. Dezember 2002 in erster Linie aufgrund beidseitiger schwerer Sehbehinderungen ausgerichtete ganze auf eine halbe Invalidenrente herabgesetzt worden war, auf und wies die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und neuer Vergung an die IV-Stelle zurück (Urk. 7/97). Die IV-Stelle klärte in der Folge den beruflichen Werdegang des Versicherten ab, zog den Auszug aus seinem individuellen Konto (IK) vom 14. Juni 2011 bei und ordnete eine polydisziplinäre medizinische sowie eine berufliche Abklärung an (Urk. 7/101-110). Das interdisziplire Gutachten des Y.___ erging am 21. März 2012 (Urk. 7/113). Mit Vorbescheid vom 1. Juni 2012 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten erneut die Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Rente per 1. August 2008 an (Urk. 7/118), wogegen dieser am 14. September 2012 Einwand erheben liess (Urk. 7/123). Die angekündigte Verfügung erging am 5. Februar 2013 (Urk. 2).


2.    Gegen diesen Entscheid liess der Versicherte am 11. März 2013 erneut Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm - allenfalls nach einer ergänzenden medizinischen Abklärung - auch ab dem 1. August 2009 weiterhin eine ganze Rente auszurichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % auf der Prozessentschädigung) zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Schreiben vom 7. Juni 2013 erklärte der Beschwerdeführer, auf eine Replik zu verzichten (Urk. 10). Davon wurde der Beschwerdegegnerin am 11. Juni 2013 Kenntnis gegeben (Urk. 11).


3.    Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Parteivorbringen und die eingereichten Akten ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Ergungen einzugehen.




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Hinsichtlich der massgebenden gesetzlichen Grundlagen (Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, IVG; Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und der dazu entwickelten Praxis kann auf E. 1 des Urteils vom 28. Januar 2011 i.S. der Parteien, IV.2009.00644 (Urk. 7/97 S. 3 ff.) verwiesen werden.

    In E. 4 dieses Urteils waren die damals vorhanden gewesenen Akten in medizinischer und erwerblicher Hinsicht nicht als ausreichende Grundlage für eine Rentenherabsetzung betrachtet und war festgehalten worden, dass die verschiedenartigen Gesundheitsstörungen des Beschwerdeführers und deren Auswirkung auf die Arbeitshigkeit einer umfassenden medizinischen Beurteilung bedürften, wobei vorgängig Auskünfte zu der vor und nach Eintritt der Gesundheitsschäden ausgeübten Berufstätigkeit einzuholen und diese in die medizinische Beurteilung einzubeziehen seien. Für den Fall einer medizinisch ausgewiesenen gesundheitlichen Verbesserung wurden auch weitere Abklärungen zur Bestimmung des Valideneinkommens für nötig erachtet (Urk. 7/97 S. 8 f.).

    

2.

2.1    Im Gutachten des Y.___ vom 21. März 2012, dem internistische, neurologische, ophthalmologische und psychiatrische Abklärungen zugrunde liegen, wird den folgenden Gesundheitsstörungen eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zuerkannt (Urk. 7/113 S. 40):

-Generalisierte Arteriosklerose mit
--koronarer Dreiasterkrankung
--peripherer arterieller Verschlusskrankheit der unteren Extremitäten links Stadium II kompliziert, rechts Stadium I
--cerebrovaskuläre Verschlusskrankheit
-Diabetes mellitus Typ IIKomplikationen: Proliferative Retinopathie beidseits, distal-symmetrische periphere Polyneuropathie mit autonomer Mitbeteiligung, Nephropathie
-Visusverminderung beidseits, rechts 0,2, links 0,6 p

    Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit massen die Gutachter einer arteriellen Hypertonie, einer Hyperlipidämie und einem Status nach Sanierung eines Aneurysma spurium inguinal links am 16. Januar 2002 zu (Urk. 7/113 S. 41).

    Die Gutachter führten dazu aus, dass der Explorand aufgrund der bilateralen Visusverminderung mit einem Fernvisus rechts von 0,2 und links 0,6 partiell als funktionell einäugig zu beurteilen sei. Denn der Visus am rechten Auge sei sehr schlecht und zusätzlich sei das Gesichtsfeld hochgradig eingeschränkt. Doch sei das linke Auge in reduziertem Ausmass funktionsfähig, der Explorand könne lesen, Gesichter erkennen und fahre bis heute Auto. Der Visus sei rechts stets schlecht geblieben, links habe er sich hingegen von einem Minimum von 0,125 (07/2002 C.___) bis auf aktuell 0,6 p verbessert. Dies wirke sich auf die Arbeitsfähigkeit aus. Die deutliche Unsicherheit bei Stand und Gang erkläre sich durch die zusätzlich im Rahmen der Afferenzstörung bestehende recht schwere distal-symmetrische sensible Polyneuropathie und akzentuiere sich aufgrund der zusätzlich vorhandenen Faktoren. Sie und die Visuseinschränkung bildeten eine ungünstige Kombination; so könne es beispielsweise beim Dozieren durch rasche Bewegungen zu einem Schwindel kommen. Die cerebrovaskure Verschlusskrankheit sei aktuell als klinisch stumm zu beurteilen. Im Zusammenhang mit der generalisierten Arteriosklerose sei erwähnenswert, dass auch eine koronare 3-Ast-Erkrankung vorliege. Die im Januar 2011 nachgewiesene mittelgradige Vergrösserung des linken Ventrikels und die Auswurffraktion von 21 % führten zu einer reduzierten körperlichen Leistungsfähigkeit. Aufgrund der schlechten Einstellung des Diabetes mellitus bestünden zudem Sekundärkomplikationen, wobei die Gründe für die Schwierigkeiten bei der Einstellung unklar seien (Urk. 7/113 S. 41 f.).

    Bezüglich der bisherigen Dozententätigkeit vor kaufmännischem Hintergrund beurteilten die Gutachter den Exploranden als zu 50 % arbeitsfähig. Denn es handle sich um eine körperlich leichte Tätigkeit. Auch sei der Visus nicht derart schwer eingeschränkt, dass sie nicht mehr zumutbar wäre. Diese Einschätzung gelte seit Oktober 2008, als links erstmals wieder ein Fernvisus von 0,6 dokumentiert worden sei. Vorher habe die Arbeitsunfähigkeit 100 % betragen. Eine über 50 % hinausgehende Arbeitsfähigkeit sei auch nicht in einer anderen Tätigkeit zu erreichen. Prinzipiell kämen körperlich schwere und selbst nur intermittierend mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr in Frage. Dies gelte auch für Tätigkeiten mit höheren Ansprüchen ans Gleichgewichtssystem und für optisch anspruchsvolle Aufgaben. Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit bestünden nicht (Urk. 7/113 S. 42 f.). Soweit der Explorand sich selber als vollständig arbeitsunfähig betrachte, so stehe dies in einer gewissen Diskrepanz zur Tatsache, dass er noch Auto fahre (Urk. 7/113 S. 42). Des Weiteren hielten die Gutachter fest, dass sich die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auch aktuell in erster Linie durch die Visuseinschränkung, in zweiter Linie durch die Kombination mit der Polyneuropathie ergebe. Die Einschränkungen von Seiten der generalisierten Arteriosklerose seien im Belastungsprofil mit der Beschränkung auf eine körperlich leichte Tätigkeit berücksichtigt. Als Dozent könne der Explorand zumindest teilweise in sitzender Stellung oder angelehnt an ein Pult arbeiten, was seine Sicherheit erhöhe (Urk. 7/115 S. 44). Auf die Frage nach einer seit der Rentenzusprache von 2003 erfolgten Veränderung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit antworteten die Gutachter, betreffend die die Arbeitshigkeit massgeblich einschränkende Sehschärfe sei eine Verbesserung eingetreten (Urk. 7/113 S. 45).


3.

3.1    Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Beschwerdegegnerin habe die gerichtliche Anweisung, Arztberichte betreffend die geltend gemachten Erschöpfungszustände in den Jahren 2006 und 2007 einzuholen, missachtet (Urk. 1 S. 7), so ist darauf hinzuweisen, dass weder die im Rahmen der Begutachtung neu hinzugekommenen medizinischen Akten (Urk. 7/113 S. 47-86) noch die anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers bei der Begutachtung diesbezügliche Hinweise enthalten. Dass die Gutachter, wie der Beschwerdeführer des Weiteren rügt, im Rahmen der kritischen Würdigung der vorhandenen Arztberichte nicht näher auf den Bericht des Kardiologen Prof. Dr. med. Z.___ vom 9. April 2009 und dessen Fazit, dass der Patient in seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit vor allem wegen seiner starken Verminderung der Sehkraft und der eingeschränkten Konzentrations- und Leistungshigkeit bei Status nach CVI arbeitsunfähig sei (Urk. 7/63 S. 7), eingehen, ist nicht von Belang, hatte dieser Arzt doch selber bezüglich Sehkraft und eingeschränktem Konzentrations- und Leistungsvermögen nach CVI eine augenärztliche und neurologische Begutachtung empfohlen.

3.2    Bezüglich der für die Rentenherabsetzung entscheidenden Frage nach einer seit der Rentenzusprechung eingetretenen gesundheitlichen Verbesserung gibt das Gutachten jedoch nicht genügend Aufschluss. Denn es ist zu beachten, dass der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens wesentlich davon abhängt, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema - erhebliche Ände- rung(en) des Sachverhalts - bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Wegen des vergleichenden Charakters des revisionsrechtlichen Beweisthemas und des Erfordernisses, erhebliche faktische Veränderungen von bloss abweichenden Bewertungen abzugrenzen, muss deutlich werden, dass die Fakten, mit denen die Veränderung begründet wird, neu sind oder dass sich vorbestandene Tatsachen in ihrer Beschaffenheit oder ihrem Ausmass substantiell verändert haben. Eine verlässliche Abgrenzung der tatsächlich eingetretenen von der nur angenommenen Veränderung ist als erforderliche Beweisgrundlage nicht erreicht, wenn bloss nominelle Differenzen diagnostischer Art bestehen (Bundesgerichtsurteil 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 6.1.2, E. 6.1.3 mit Hinweisen).

    Wohl liegt eine eindeutige Verbesserung hinsichtlich des korrigierten Fernvisus vor, indem dieser im linken Auge statt ursprünglich 0,4 nun 0,6 erreicht. Gleichzeitig wurde vom ophthalmologischen Gutachter aber wie schon von Augenarzt Dr. med. A.___ im Bericht vom 12. November 2009 (Urk. 7/86 S. 8) eine beidseitige, hochgradige, links weniger ausgeprägte Gesichtsfeldeinschränkung erhoben (Urk. 7/113 S. 31) - dies nachdem Dr. med. B.___, Augenärztin FMH, im Bericht vom 17. März 2003 das Gesichtsfeld noch als nicht eingeschränkt bezeichnet hatte (Urk. 7/19 S. 4). Es fragt sich somit, ob insgesamt überhaupt von einer verbesserten Sehfähigkeit ausgegangen werden kann. Doch äusserte sich der ophthalmologische Gutachter nicht zu den konkreten Auswirkungen der neu hinzugekommenen Gesichtsfeldeinschränkung und deren Zusammenwirken mit den weiterhin vorhandenen Visuseinschränkungen. Eine abschliessende Stellungnahme zur Frage fehlt, ob und inwieweit die Sehhigkeit des Beschwerdeführers insgesamt und wenn ja in welcher Hinsicht zugenommen hat beziehungsweise ob die nunmehr attestierte faktische Einäugigkeit im Vergleich zum Zustand im Zeitpunkt der Rentenzusprechung aus augenärztlicher Sicht überhaupt als Fortschritt oder Rückschritt zu bewerten ist.

    Der Stellenwert des verbesserten Fernvisus links bleibt aber auch im Hinblick auf die im Vergleich zur ursprünglichen Rentenverfügung nun erheblich erweiterte Diagnoseliste, in der nicht mehr dem hohen Blutdruck, sondern dem Zustand nach folgenloser vorübergehender Durchblutungsstörung der Hirnarterien ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zugestanden wird, ungewiss. Nicht nur sind die im Zeitpunkt der Rentenzusprechung diagnostizierten, die Arbeitshigkeit beeinflussenden Gesundheitsstörungen - proliferative diabetische Retinopathie, epiretinale Fibroplasie, Glaskörperblutungen in beiden Augen, Zuckerkrankheit Typ II, dadurch bedingte Nierenkrankheit, 3-Gefässerkrankung der Koronararterien mit Zustand nach 4-facher Revaskularisierung der Herzkranzgefässe durch Bypassoperation und Zustand nach operativer Korrektur einer Aneurysmenbildung im Bereich der Arteria femoralis links (Urk. 7/15) - weiterhin vorhanden, sondern es werden nun zusätzlich noch eine distal-symmetrische sensible Polyneuropathie und eine generalisierte Arteriosklerose diagnostiziert. Auch wird auf die reduzierte körperliche Leistungsfähigkeit aufgrund der im Januar 2011 nachgewiesenen mittelgradigen Vergrösserung des linken Ventrikels und der Auswurffraktion von 21 % hingewiesen. Ob sich die Herzkrankheit insgesamt verschlechtert hat oder gleich geblieben ist, kann dem Gutachten jedoch nicht entnommen werden. Denn der internistische Experte beschränkte sich diesbezüglich auf den Beizug der medizinischen Akten über die zwischen Januar und November 2011 erfolgten angiologischen Untersuchungen und Eingriffe (Urk. 7/113 S. 12 ff., S. 54-79), ohne sich zu deren Resultaten und zum Verlauf zu äussern. Auch setzte sich insbesondere der neurologische Gutachter nicht mit Bedeutung und Ursache der vom Beschwerdeführer bisweilen erwähnten Konzentrationsstörungen und Leistungsverminderung (Urk. 1 S. 11, Urk. 7/113 S. 20) auseinander. Dementsprechend findet sich auch in der Gesamtbeurteilung keine Stellungnahme zur entscheidenden Frage, ob der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprechung insgesamt gleich geblieben sei oder ob er sich unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte verbessert habe.

3.3    Soweit die abschliessende gutachterliche Zumutbarkeitsbeurteilung mit dem Hinweis untermauert wird, der Beschwerdeführer fahre nach wie vor Auto (Urk. 7/113 S. 42, 45), so steht dies in einem gewissen Widerspruch zur Aussage des augenärztlichen Gutachters sowie zu jener von Dr. A.___ vom 12. November 2009, die Sehschärfe links lasse das Führen eines Personenwagens nicht mehr zu beziehungsweise Autofahren sei nicht mehr möglich (Urk. 7/86 S. 8, Urk. 7/113 S. 32, 44 f.). Wie schon im Vorbescheidverfahren weist der Beschwerdeführer denn auch darauf hin, dass mit dem stark reduzierten Visus des linken Auges und den beidseitigen hochgradigen Gesichtsfeldeinschränkungen die medizinischen Mindestanforderungen für das Führen eines Personenwagens nicht erfüllt seien. Bei der Annahme der Gutachter, er fahre weiterhin Auto, müsse es sich um ein Missverständnis handeln, das auf der Bemerkung im psychiatrischen Teilgutachten beruhe, wonach er einen Autofahrausweis besitze, aber nur in Notfallsituationen und wohl keine 1000 km im Jahr fahre. Er habe in der psychiatrischen Untersuchung aber erklärt, er und seine Ehefrau benutzten das Auto höchst selten und legten höchstens 1‘000 km pro Jahr zurück; es werde nur von der Frau chauffiert und er selber habe seit zwölf Jahren kein Fahrzeug mehr gesteuert (Urk. 1 S. 8 f., Urk. 7/113 S. 35, Urk. 7/123 S. 3 f.).

    Abgesehen von diesem Widerspruch erweist sich die gutachterliche Zumutbarkeitsbeurteilung angesichts fehlender umfassender Ausführungen zur Frage nach dem Vorliegen einer gesundheitlichen Verbesserung ohnehin nicht als gegend nachvollziehbar. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer seine Dozententigkeit Ende 2010 aufgegeben hat (Urk. 1 S. 5 ff.) und sich somit die Frage stellt, ob und in welchem Ausmass ihm allein aufgrund der Visusverbesserung die Wiederaufnahme dieser oder einer anderen beruflichen Tätigkeit zumutbar ist, wobei namentlich aus ophthalmologischer Sicht zu konkretisieren wäre, welche Tätigkeiten noch in Betracht fallen beziehungsweise ob und inwieweit die aus internistischer und neurologischer Sicht überhaupt noch zur Diskussion stehende Dozententigkeit unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer im Vorbescheidverfahren dargelegten Anforderungsprofils (Urk. 7/123 S. 4) als in optischer Hinsicht nicht anspruchsvoll beurteilt werden kann.

3.4    Des Weiteren erweist sich das Y.___-Gutachten insofern als lückenhaft, als eine Stellungnahme zum Verlauf der kardiologischen/angiologischen Problematik und deren Auswirkungen auf die Arbeitshigkeit fehlt. Dies wäre jedoch angesichts der diesbezüglichen medizinischen Akten aus dem Jahr 2011 und der anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers, wonach ihm im Jahr 2010 wegen einer bradykarden Rhythmusstörung ein Schrittmacher implantiert worden sei, Schwäche und Schwindel im Januar 2011 dann eine Koronarangiographie erfordert hätten und die im Juni 2011 erfolgte Behandlung der dabei erneut zutage getretenen Gefässverschlüsse mit Dilatationen und Stent eine Verringerung der Symptome, nicht aber Beschwerdefreiheit bewirkt habe (Urk. 7/113 S. 17 ff.), unabdingbar gewesen. Denn der Sachverhalt war nicht nur für den Zeitpunkt der ursprünglich angefochtenen Revisionsverfügung zu prüfen, sondern auch für den Zeitraum seit der Rentenzusprechung bis zur endgültigen Neuverfügung betreffend Rentenrevision.

3.5    Es wäre Sache der Beschwerdegegnerin gewesen, die vorhandenen Widersprüche zu klären und hinsichtlich der nicht vollständig nachvollziehbaren gutachterlichen Schlussfolgerungen eine Gutachtensergänzung zu veranlassen. Die Sache ist daher an sie zurückzuweisen, damit sie beim psychiatrischen Gutachter den genauen Wortlaut der Erklärung des Beschwerdeführers zum Gebrauch des Autos in Erfahrung bringe, allenfalls den ophthalmologischen Gutachter nach der tatsächlichen Fahrfähigkeit bei den vorliegenden Befunden befrage oder Beweise für die behauptete Fahrabstinenz einfordere, den Gutachtern die erforderlichen Ergänzungsfragen zur gesundheitlichen Verbesserung und zumutbaren Arbeitsfähigkeit stelle und sie überdies zum Verlauf seit der Rentenzusprechung und zur Bedeutung des Autofahrens bei der Zumutbarkeitsbeurteilung befrage.


4.    Zum Einkommensvergleich, dem die IV-Stelle - gestützt auf die Lohnstrukturerhebung (LSE) 2008 des Bundesamtes für Statistik, TA1, Ziff. 01-93, Niveau 3, und unter Berücksichtigung der per 2009 eingetretenen Nominallohnerhöhung - ein Valideneinkommen von Fr. 73‘941.25 sowie ein entsprechendes, um einen behinderungsbedingten Abzug von 10 % vermindertes Invalideneinkommen von Fr. 33‘273.60 zugrunde legte (Urk. 7/115 S. 1 Urk. 2 S. ), bleibt bereits an dieser Stelle folgendes festzuhalten:

    Dem Beschwerdeführer, kann nicht gefolgt werden, wenn er sich auf einen im Gesundheitsfall als Dozent erzielbaren Jahresverdienst von Fr. 170‘000.-- beziehungsweise - nach Abzug der Gestehungskosten von 20 % - auf ein Valideneinkommen von Fr. 136‘000.-- beruft (Urk. 1 S. 12 ff., Urk. 7/103). Denn weder seine berufliche Entwicklung vor den seit 1993 immer wieder bestehenden Zeiten von Arbeitslosigkeit noch die danach absolvierte Ausbildung zum Marketingleiter, Dozenten und Prüfungsexperten sprechen für die überwiegende Wahrscheinlichkeit eines derartigen Einkommens im Gesundheitsfall (vgl. BGE 96 V 29; Bundesgerichtsurteil 9C_787/2010 vom 24. November 2010 E. 4.2 mit Hinweisen). Dies umso weniger, als keine Anhaltpunkte dafür bestehen, dass bei diesen Tätigkeiten für den Beschwerdeführer pro Jahr tatsächlich 1‘500 Lektionen zu einem durchschnittlichen Honorar von Fr. 115.-- angefallen wären. Die vor Beginn des Wartejahres im Dezember 2001 in den IK-Ausgen vom 22. März 2002, 6. Juni 2008 und 14. Juni 2011 (Urk. 7/6, 7/44, 7/104) ausgewiesenen unregelmässigen und eher bescheidenen Einkünfte als Dozent und Verkaufsleiter legen dies jedenfalls keineswegs nahe, zumal für diesen Zeitraum eine dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht erstellt ist und die gesundheitlichen Probleme im Zusammenhang mit dem Diabetes oder die Notwendigkeit von Insulininjektionen ab 1999 somit die damaligen Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers nicht zu erklären vermögen. Zu Recht hat die IV-Stelle daher auf die statistischen Werte der LSE zurückgegriffen (Bundesgerichtsurteil I 782/06 vom 8. November 2007 E. 5.1.2, vgl. auch 9C_74/2013 vom 7. Juni 2013 E. 4.3.2, 8C_814/2007, 8C_580/2008 vom 25. September 2008 E. 6.2).


5.    Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin für das aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtige Verfahren aufzukommen, wobei die Gerichtskosten auf Fr. 800.-- festzusetzen sind. Auch hat sie dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Art. 61 lit. g ATSG i.V.m. § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. Februar 2013 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Revision der Rente des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden ihr nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Reto Zanotelli

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubCondamin



AN/CO/IDversandt