Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00252




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Giger

Urteil vom 18. Dezember 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin















Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1956, Hausfrau, meldete sich im Januar 2012 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 9/1 und Urk. 9/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und zog einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 9/9) sowie Berichte von den behandelnden Ärzten (Urk. 9/10) bei. Am 22. Juni 2012 fand eine psychiatrische Untersuchung beim Regionalen ärztlichen Dienst (RAD), Dr. med. Y.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, statt. In ihrem Untersuchungsbericht vom 26. Juni 2012 kam die RAD-Ärztin zum Schluss, dass bei der Versicherten für Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit anzunehmen sei (Urk. 6/69). Am 29. August 2012 führte die IV-Stelle bei der Versicherten ausserdem eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch; gemäss dem Abklärungsbericht vom 5. September 2012 belaufe sich bei einem Anteil Haushalt von 100 % das Ausmass der Einschränkung auf gegenwärtig 28 % (Urk. 9/15). Mit Schreiben vom 14. November 2012 teilte die IV-Stelle der Versicherten daraufhin mit, bei einem Anteil Haushalt von 100 % seien derzeit keine beruflichen Massnahmen möglich (Urk. 9/17). Gleichentags erliess sie den Vorbescheid, in welchem sie die Ablehnung des Rentengesuchs in Aussicht stellte (Urk. 9/19). Die Versicherte erhob dagegen am 28. November 2012 Einwand, wobei eine Begründung desselben - auch innert angesetzter Nachfrist – nicht erfolgte (Urk. 9/20). Die IV-Stelle verfügte schliesslich am 29. Januar 2013 im Sinne des Vorbescheids und wies das Leistungsbegehren ab (Urk. 9/22).


2.    Am 25. Februar 2013 erhob die Versicherte bei der IV-Stelle Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente zuzusprechen (Urk. 1/1-2). Die IV-Stelle überwies die Eingabe am 8. März 2013 zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 4). In ihrer Beschwerdeantwort vom 19. April 2013 stellte die Beschwerdegegnerin Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin am 23. April 2013 angezeigt wurde (Urk. 10).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei Versicherten mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar: Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 8 Abs. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 IVG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).

1.4    Die Feststellung des Gesundheitsschadens, das heisst die Befunderhebung und die gestützt darauf gestellte Diagnose, die Prognose und die Pathogenese sind Tatfragen, für deren Beantwortung im Verfahren betreffend Invalidenrente in der Regel Sachverständige beigezogen werden. Diese nehmen auch zu der durch die festgestellten Gesundheitsbeeinträchtigungen kausal verursachten Arbeitsunfähigkeit Stellung (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 f. mit Hinweisen). Die medizinischen Berichte sind frei zu würdigen, das heisst insbesondere ohne Berücksichtigung förmlicher Regeln bezüglich ihrer Herkunft. Es besteht deshalb kein grundsätzlicher Anspruch der versicherten Person auf versicherungsexterne Begutachtung. Erlauben die Berichte der behandelnden und allfällig beigezogener versicherungsinterner Fachärzte die Beurteilung des Rentenanspruchs, ist das Verfahren ohne Einholung eines versicherungsexternen Gutachtens abzuschliessen. Ein solches ist allerdings anzuordnen, wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen (BGE 135 V 465).

1.5    Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).

    Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 9C_086/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Dr. Z.___, Allgemeine Medizin FMH, erwähnte in ihrem (undatierten) Arztbericht als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Depression/Angstproblematik, bestehend seit 2009. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien ein Hypertonus sowie ein Status nach akutem Koronarsyndrom mit Stenteinlage (Mai 2009). Die behandelnde Ärztin führte aus, bei der Beschwerdeführerin hätten sich im Jahr 2009 Angstprobleme und depressive Stimmungen entwickelt. Unter der eingeleiteten Medikation sei es anschliessend zu einer guten Stabilisierung gekommen. Seit Januar 2012 beklage sie nun eine depressive Entwicklung. Es liege eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 9/10/1-4).

2.2    Die psychiatrische Einrichtung A.___ stellte in ihrem Konziliarbericht vom 6. März 2012 zu Händen der Hausärztin die Diagnose Verdacht auf defizitäre Persönlichkeitsstruktur mit akzentuierten histrionischen Anteilen vor dem Hintergrund einer Migrationsproblematik (ICD-10: Z73.1). Die behandelnden Ärzte schilderten den Psychostatus dahingehend, die Beschwerdeführerin sei pünktlich und in gepflegtem Zustand im Beisein ihres Schwiegersohnes bzw. ihrer Tochter zu den zwei Terminen erschienen. Sie sei wach, bewusstseinsklar und zu allen vier Qualitäten vollständig orientiert gewesen. Im Gespräch hätten sich Konzentrations- oder Merkfähigkeitsstörungen gezeigt, wobei unklar bleibe, ob die Patientin die Fragen richtig verstanden habe. Antworten seien durch Übersetzen vermittelt worden. Im formalen Denken habe sie sich unauffällig präsentiert. Es seien allgemeine Ängste angegeben worden (Angst vor dem Tod). Zwänge seien nicht eruierbar gewesen. Es habe kein Anhalt für ein psychotisches Erleben, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen bestanden. Im Kontakt sei sie kaum spürbar gewesen, sie habe leidend und abweisend gewirkt. Sie habe eine ausgeprägte Antriebsminderung und Lustlosigkeit angegeben. Weiter habe sie von Ein- und Durchschlafstörungen berichtet, die mit Temesta gut auffangbar seien. Der Appetit sei normal. Die Angaben hätten sich teilweise widersprüchlich dargestellt. Ein Anhalt für akute Suizidalität oder Fremdgefährdung sei nicht auszumachen gewesen (Urk. 9/6-9).

2.3    Dem RAD-Bericht vom 26. Juni 2012 (Urk. 9/13) sind folgende psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen: Rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige depressive Episode (F33.1), sowie eine Agoraphobie mit Panikstörung (F40.01). Aus somatischer Sicht ergäben sich aus den Akten ein Hypertonus sowie ein St. n. akutem Koronarsyndrom mit Stenteinlage 05/2009.

    In Bezug auf den Psychostatus legte die RAD-Ärztin dar, die Beschwerdeführerin habe sich bewusstseinsklar und allseits orientiert präsentiert. Im knapp anderthalbstündigen Gespräch seien leichte Konzentrationsstörungen aufgefallen. Der formale Gedankengang sei leicht verlangsamt, jedoch kohärent gewesen. Aktuell hätten keine Anhaltspunkte für ein Wahnerleben oder für Sinnestäuschungen bestanden. Auch Ich-Störungen hätten sich nicht erheben lassen. Affektiv sei eine Affektarmut zu verzeichnen gewesen, eine Störung der Vitalgefühle, mittelgradige Deprimiertheit, leichte Hoffnungslosigkeit, mittelgradige Insuffizienzgefühle, mittelgradige Schuldgefühle der Tochter gegenüber, sowie eine leichte Affektlabilität. Die Versicherte habe mittelgradig antriebsgehemmt gewirkt. Von Suizidalität sei die Versicherte glaubhaft distanziert gewesen, auch eine Fremdgefährdung habe nicht bestanden.

    In ihrer Beurteilung führte die RAD-Ärztin aus, als die fünft-älteste Tochter der Beschwerdeführerin die Oberstufe besucht habe, habe ihr diese erzählt, dass sie in der Kindheit von einem Cousin väterlicherseits sexuell missbraucht worden sei. Seitdem klage die Beschwerdeführerin, an einer Depression zu leiden, nicht mehr glücklich zu sein. Seit ihrem Herzinfarkt vor drei Jahren leide sie zusätzlich auch unter Ängsten. Sie mache sich Vorwürfe, dass sie ihrer Tochter nicht habe helfen können bzw. dass sie nicht auf den Missbrauch aufmerksam geworden sei. Sie leide an verschiedenen körperlichen Symptomen wie Kopfdruck oder Bauchdruck, die Stimmung sei schlecht, sie müsse ständig nachdenken, zudem habe sie Ängste in Tunneln, in öffentlichen Verkehrsmitteln. Sie kenne zwar in ihrer Wohngemeinde viele Frauen, könne sich aber nicht mit diesen treffen, da sie in öffentlichen Räumen sofort Angst bekomme und nach Hause wolle. Zuhause fehle ihr häufig der Antrieb, um Hausarbeiten zu erledigen, der Mann übernehme sehr vieles, auch die Gartenarbeiten. Sie habe ebenfalls Angst, dass wenn sie unter Stress komme, einen Herzinfarkt erleiden könnte. Zudem habe sie Angst zu duschen, sie fürchte, sie könnte unter dem Wasser ersticken und wiederum einen Herzinfarkt erleiden. Gesamthaft seien sowohl die agoraphobische, die Herz-phobische wie auch die depressive Symptomatik derart ausgeprägt, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit ca. 2009 als zu 100 % arbeitsunfähig auf dem freien Arbeitsmarkt zu erachten sei. Einschränkungen auf psychofunktionellem Leistungsniveau ergäben sich wie folgt: Die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen sei aufgrund der depressiven Erschöpfbarkeit leicht- bis mittelgradig eingeschränkt. Die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben sei aufgrund des depressiven Antriebsmangels und der eingeschränkten Konzentrationsfähigkeit mittelgradig eingeschränkt. Die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit könne je nach Rahmenbedingung aufgrund der agoraphoben Ängste sowie der Ängste, durch Stress einen Herzinfarkt zu erleiden, mittel- bis schwergradig eingeschränkt sein. Die Durchhaltefähigkeit sei aufgrund der depressiven Energielosigkeit, des depressiven Antriebsmangels, der inneren Auseinandersetzung mit Schuldkonflikten mindestens mittel- bis schwergradig eingeschränkt. Die Kontaktfähigkeit zu Dritten und die Selbstbehauptungsfähigkeit seien aufgrund der Insuffizienz, der eingeschränkten Schwingungsfähigkeit und der bestehenden Ängste mindestens mittelgradig eingeschränkt. Von Einschränkungen in der Haushaltsfähigkeit sei ebenfalls auszugehen, hier wäre allenfalls noch eine Haushaltsabklärung durch den Aussendienst vorzunehmen (Urk. 9/13).


3.    

3.1    Was den Erwerbsstatus der Beschwerdeführerin betrifft, hatte die Beschwerdegegnerin diese als Nichterwerbstätige bzw. als zu 100 % im Haushalt tätig qualifiziert, eine Annahme, die aufgrund der Akten ausgewiesen ist. Zu prüfen bleibt im Folgenden, ob die Einschränkung im Haushalt bzw. die daraus resultierende Invalidität von der Beschwerdegegnerin korrekt ermittelt wurde.

3.2    Der Bericht der Abklärungsstelle der Beschwerdegegnerin vom 5. September 2012 (Urk. 9/15) enthält eine eingehende Erhebung der Wohnverhältnisse sowie der im Haushalt der Beschwerdeführerin anfallenden Tätigkeiten. In Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Verwaltungspraxis wurden darin die im Haushalt der Beschwerdeführerin anfallenden Tätigkeiten in sieben Aufgaben aufgeteilt (Haushaltführung, Ernährung, Wohnungspflege, Einkauf, Wäsche und Kleiderpflege, Kinderbetreuung, Verschiedenes) und anschliessend nach deren prozentualen Bedeutung im Vergleich zu sämtlichen anfallenden Tätigkeiten bewertet. In der Folge bemass die Abklärungsperson für jeden der sieben Tätigkeitsbereiche die konkrete Behinderung und ermittelte auf diese Weise eine Beeinträchtigung im Haushalt von gesamthaft 28 %.

3.3    Gemäss Abklärungsbericht bewohnt die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Ehemann (geboren 1944) und ihrer jüngsten Tochter (geboren 1995) eine 4 1/2-Zimmer-Wohnung. Der Ehemann ist seit mehreren Jahren pensioniert und jeweils ganztags zuhause, die Tochter absolviert eine Lehre als Lagermitarbeiterin. Die von der Beschwerdegegnerin angenommenen Anteile der einzelnen Aufgabenbereiche liegen durchwegs im Rahmen der im Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH, Rz 3086) vorgesehenen Prozentbereiche. Innerhalb der massgebenden Prozentbereiche nahm die Abklärungsperson folgende Gewichtungen vor: „Haushaltführung“ mit 5 % (bei einem Richtwert von 2 - 5 %), "Ernährung" mit 40 % (bei einem Richtwert von 10 - 50 %), "Wohnungspflege" mit 20 % (bei einem Richtwert von 5 - 20 %), "Einkauf und weitere Besorgungen" mit 10 % (bei einem Richtwert von 5 - 10 %), „Wäsche und Kleiderpflege“ 20 % (bei einem Richtwert von 5 – 20 %), Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen 0 % (bei einem Richtwert von 0 - 30 %) und Verschiedenes mit 5 % (bei einem Richtwert von 0 - 50 %). Angesichts der dargestellten Wohnverhältnisse erscheinen diese Gewichtungen angemessen. Von der Beschwerdeführerin wurde denn auch nicht konkret dargelegt, inwieweit der Gewichtung der einzelnen Haushaltsbereiche nicht gefolgt werden könne.

3.4    Was die Einschränkungen in den einzelnen Haushaltsaufgaben betrifft, ist vorab festzuhalten, dass eine im Haushalt tätige Person im Sinne der Schadenminderungspflicht von sich aus das ihr Zumutbare zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit beizutragen hat (z.B. zweckmässige Arbeitsweise, Anschaffung geeigneter Haushaltseinrichtungen und –maschinen). Die Mehrarbeit kann für die Invaliditätsberechnung nur dann berücksichtigt werden, wenn die versicherte Person nicht alle Haushaltsarbeiten während der normalen Arbeitszeit erledigen kann und deswegen Dritthilfe braucht (ZAK 1984, S. 143, E. 5). Sie hat ihre Arbeit entsprechend einzuteilen und die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch zu nehmen. Die Mithilfe der Familienangehörigen geht dabei weiter als der übliche Umfang, den man erwarten darf, wenn die versicherte Person nicht an einem Gesundheitsschaden leiden würde (I 257/04 und BGE 130 V 97, E. 3.3.3). Unterbleiben solche Vorkehren zur Schadensminderung, so wird die daraus resultierende Leistungseinbusse im hauswirtschaftlichen Bereich bei der Invaliditätsbemessung nicht berücksichtigt.

3.5    Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrem Abklärungsbericht fest, dass in allen Bereichen eine vermehrte Mithilfe des Ehemannes und der Tochter zumutbar sei. Dem kann gefolgt werden. So ist dem Bericht zu entnehmen, dass der Ehemann pensioniert, ganztags zuhause und gemäss eigenen Angaben körperlich gesund und ohne Gebrechen ist. Die Zumutbarkeit vermehrter Mithilfe gilt umso mehr für solche Besorgungen, die leidensunabhängig bereits bisher zur Hauptsache durch den Ehemann erledigt wurden. Schliesslich kann auch der volljährigen Tochter eine massgebende Mithilfe im Haushalt zugemutet werden.

    Was im Übrigen die Einschätzungen der behandelnden Ärzte bzw. des RAD betrifft, ergeben sich aus diesen ebenfalls keine Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit des Haushaltsabklärungsberichts. Namentlich ist darauf hinzuweisen, dass Dr. Z.___ der von der Beschwerdeführerin angesprochenen Diagnose eines Zustands nach akutem Koronarsyndrom mit Stenteinlage im Mai 2009 keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beimisst. Mit Blick auf diesen Umstand erscheint auch eine Einschränkung im Haushalt, die über das im Abklärungsbericht bezifferte Ausmass hinausgeht, nicht ausgewiesen. Sodann ist zu beachten, dass die RAD-Ärztin Y.___ hinsichtlich der von ihr festgestellten psychiatrischen Befunde/Diagnosen festhielt, es müsse aufgrund derselben auch von Einschränkungen in der Haushaltsfähigkeit ausgegangen werden. Zum tatsächlichen Umfang dieser Einschränkungen nahm die Ärztin keine Stellung, vielmehr hielt sie ausdrücklich fest, dass zur Klärung dieser Frage allenfalls eine Haushaltsabklärung angezeigt sei. Gesamthaft steht somit auch die RAD-Beurteilung nicht im Widerspruch zu den Ergebnissen des Abklärungsberichts.

3.6    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Haushaltsabklärungsbericht vom 5. September 2012 sowohl hinsichtlich seines Tatbestandes als auch hinsichtlich seiner Schlussfolgerungen überzeugt. Der Bericht bildet demnach in Bezug auf die vorliegenden Belange eine hinreichende Entscheidungsgrundlage, zumal die Einschätzungen der Abklärungsperson auf einer konkreten Umschreibung der Behinderung in der Erledigung der einzelnen Aufgaben beruhen und zudem mit den ärztlich festgestellten Beeinträchtigungen in Einklang stehen. Die angefochtene Verfügung, welche gestützt auf den Abklärungsbericht von einer Einschränkung bzw. einem Invaliditätsgrad von 28 % ausgeht, erweist sich im Ergebnis als korrekt, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

4.    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt. Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstGiger