Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2013.00253 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 23. Mai 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Bettina Umhang
advo5 Rechtsanwälte
Waltersbachstrasse 5, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1969, seit 2000 verheiratet und Vater eines am 13. Dezember 2006 geborenen Sohnes, meldete sich am 5. November 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/11 Ziff. 1.3, 1.7 und 3.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte unter anderem ein Gutachten ein, das am 6. Juli 2011 erstattet wurde (Urk. 7/54), erteilte Kostengutsprache für orthopädisches Schuhwerk (Urk. 7/66) sowie für Arbeitstrainings (Urk. 7/70; Urk. 7/119) und sprach dem Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/89, Urk. 7/99) mit Verfügung vom 5. Februar 2013 eine befristete ganze Rente von Mai 2010 bis Juni 2011 zu (Urk. 7/126 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 5. Februar 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 12. März 2013 Beschwerde und beantragte zur Hauptsache, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine unbefristete Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. April 2013 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 19. August 2013 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 5) die unentgeltliche Rechtsvertretung - sowie die unentgeltliche Prozessführung - bewilligt (Urk. 20).
Am 4. Juni 2013 erstattete der Beschwerdeführer seine Replik (Urk. 11) und am 3. September 2013 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf Duplik (Urk. 21), was dem Beschwerdeführer am 6. September 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 22).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.3 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil 9C_915/2012 des Bundesgerichts vom 15. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).
Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliesslich - losgelöst vom konkreten Sachverhalt - auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5 und 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013, je mit Hinweisen).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte (BGE 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
Die Parallelisierung der Einkommen trägt dem Umstand Rechnung, dass die versicherte Person als Invalide realistischerweise nicht den Tabellenlohn erzielen kann, weshalb ein entsprechend tieferes Invalideneinkommen anzunehmen ist (BGE 135 V 58 E. 3.4.3, Urteil des Bundesgerichts 9C_488/2008 vom 5. September 2008 E. 6.4, zusammengefasst in: SZS 2008 S. 570; Urteile des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 7.2.2; I 630/02 vom 5. Dezember 2003 E. 2.2.2). Kann tatsächlich oder zumutbarerweise ein durchschnittliches Invalideneinkommen erzielt werden, dann besteht kein Grund, ein aus wirtschaftlichen Gründen unterdurchschnittliches Valideneinkommen auf ein durchschnittliches hochzurechnen. Denn mit einer solchen Vorgehensweise würden in gesetzwidriger Weise Einkommenseinbussen berücksichtigt, die nicht gesundheitlich bedingt sind. Entsprechend der gesetzlichen Regelung ist somit das (zumutbare) Invalideneinkommen nicht demjenigen Einkommen gegenüberzustellen, das ohne Gesundheitsbeeinträchtigung bei vollständiger Ausschöpfung des wirtschaftlichen Potenzials zumutbarerweise hätte erzielt werden können, sondern demjenigen, das konkret erzielt worden wäre (BGE 135 V 58 E. 3.4.3 am Ende).
1.6 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2).
1.7 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
1.8 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 Verfügungsteil 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer seit Beginn der Wartezeit (16. März 2009) in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei (S. 1 unten) und dass er ohne Gesundheitsschaden zu 80 % als Pflegehelfer erwerbstätig und zu 20 % im Aufgabenbereich tätig wäre (S. 2 oben). Vom Ablauf der Wartefrist bis Ende März 2011 sei ihm keine Tätigkeit zumutbar gewesen; ab Datum der Begutachtung (31. März 2011) sei ihm eine - näher umschriebene - angepasste Tätigkeit zumutbar, womit im Erwerbsbereich eine Einschränkung von 25 % und damit ein Invaliditätsgrad von 20 % resultierten (S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, das eingeholte Gutachten sei zwar in vielen Punkten korrekt (S. 12 Ziff. 34); es leide allerdings auch an - näher bezeichneten - Mängeln (S. 12 f. Ziff. 35). Er sei arbeitswillig; das von Oktober 2011 bis März 2012 in Aussicht genommene Arbeitstraining habe er Ende Dezember 2011 aus gesundheitlichen Gründen abbrechen müssen (S. 13 f. Ziff. 36 f.). Da Zweifel an der attestierten Arbeitsfähigkeit von 50 % bestünden, hätte die Beschwerdegegnerin eine ergänzende Begutachtung (am gleichen Ort) veranlassen müssen (S. 16 f. Ziff. 40).
Ferner machte der Beschwerdeführer geltend, er sei als voll erwerbstätig zu qualifizieren (S. 17 f. Ziff. 42), vom Tabellenlohn sei ein Abzug vorzunehmen (S. 19 f. Ziff. 45) und das vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte - unterdurchschnittliche - Einkommen sei zu parallelisieren (S. 21 Ziff. 46).
In der Replik machte er geltend, sein Gesundheitszustand habe sich nicht erst nach einer Operation am 27. Februar 2013 verschlechtert, sondern habe sich gar nie verbessert gehabt (Urk. 11 S. 3 ff. Ziff. 2). Am 22. Oktober 2012 habe er einen zweiten Arbeitsversuch gestartet; dabei sei es zu Krankheitsabsenzen (von 1 bis 9 Tagen pro Monat) gekommen (S. 5 ff. Ziff. 3).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der von der Beschwerdegegnerin angenommenen Verbesserung des Gesundheitszustands, mit dem Status des Beschwerdeführers und mit verschiedenen Aspekten der Invaliditätsbemessung verhält.
3.
3.1
3.1.1 Am 6. Juli 2011 erstattete Dr. med. Y.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, Chefarzt des Z.___, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/54/1-51 = Urk. 7/95). Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten (S. 3 ff.), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 17 ff.), die von ihm am 23. März 2011 erhobenen Befunde (S. 23 ff.), ein orthopädisches Teilgutachten vom 23. März 2011 (S. 26 ff.; vgl. Urk. 7/54/59-65), ein neurologisches Teilgutachten vom 31. März 2011 (S. 32 ff.; vgl. Urk. 7/54/52-58) und ein psychiatrisches Teilgutachten vom 28. März 2011 (S. 38 ff.; vgl. Urk. 7/54/66-72).
3.1.2 Der Gutachter nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 44 Ziff. 6.1):
- therapieresistente chronische neuropathische Schmerzen im Bereich des rechten Fusses mit / bei:
- Status nach iatrogener Verletzung des N. ischiadicus rechts (Tibialis-betont) im Rahmen einer periacetabulären Beckenosteotomie mit Arthrotomie und Taillierung des Kopf-/Hals-Überganges wegen Hüftdysplasie am 12. Juni 2009
- ausgeprägter Allodynie des rechten Fusses
- Status nach Implantation eines Rückenmark-Stimulators sub Th10 sowie IPG gluteal rechts am 17. Dezember 2010
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (S. 44 Ziff. 6.2):
- residuelle Hüftdysplasie beidseits mit Pfannen-Retroversion, asymptomatisch, mit / bei
- Pseudoarthrose im Bereich des Ramus superior ossis pubis
- Adipositas Grad I mit / bei:
- Body Mass Index von 32.6 kg/m2
- anamnestisch Schlafapnoesyndrom
- sonstige Probleme mit Bezug auf die Lebensbewältigung (ICD-10 Z73.8)
3.1.3 Anamnestisch hielt der Gutachter unter anderem fest, bei einer Hüftoperation sei es 2009 zu einer Nervenschädigung mit heftigen Schmerzen im rechten Fuss gekommen (S. 45 unten). Ein im Dezember 2010 eingesetzter Neurostimulator habe infolge ungenügend präziser Platzierung sein Wirkungsfeld nicht im Schmerzzentrum; eine Umplatzierung sei in den nächsten Tagen vorgesehen (S. 46 unten).
3.1.4 Aus rein internistischer Sicht könne keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden (S. 47 unten). Orthopädisch-chirurgisch sei der Versicherte für eine rein gehende Tätigkeit und in der angestammten Tätigkeit als Krankenpfleger zu 100 % arbeitsunfähig. Auch eine wechselbelastende Tätigkeit sei nicht uneingeschränkt zumutbar; das Mass der Arbeitsunfähigkeit sei insgesamt mit etwa 50 % einzuschätzen, die genaue prozentuale Definition sollte im Rahmen einer Arbeitserprobung erfolgen (S. 48 oben). Aus neurologischer Sicht sei eine 50%ige körperlich nicht belastende Tätigkeit möglich und vom Versicherten auch gewünscht (S. 48 unten). Dabei sei zu beachten, dass der Versicherte keine längeren Zwangspositionen einnehmen müsse, dass er seine Körperstellung nach Bedarf verändern könne, dass er einerseits Bewegungsfreiheit habe (um zwischendurch einige Schritte gehen zu können) und andererseits die Möglichkeit, Pausen einzulegen und sich nach Möglichkeit sogar hinzulegen. Wichtig sei auch, dass er bei der Arbeit kein enges Schuhwerk tragen müsse. Insgesamt sollte die Arbeitstätigkeit aber vorwiegend sitzend sein (S. 49 oben). Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 49).
3.1.5 Zusammenfassend hielt der Gutachter fest, der Versicherte sei aufgrund des neuropathischen Schmerzsyndroms und in zweiter Linie durch die Gehbehinderung im Rahmen der Fussparese für körperlich belastende, rein stehende oder gehende Tätigkeiten nicht mehr einsetzbar. Hingegen wäre eine 50%ige körperlich nicht anspruchsvolle Tätigkeit möglich und dem Versicherten auch zumutbar. Dabei sei aber zu beachten, dass der Versicherte keine längeren Zwangspositionen einnehmen müsse, dass er seine Körperstellung nach Bedarf verändern könne, dass er einerseits Bewegungsfreiheit habe (um zwischendurch einige Schritte gehen zu können) und andererseits die Möglichkeit, Pausen einzulegen und sich nach Möglichkeit sogar hinzulegen. Wichtig sei auch, dass er bei der Arbeit kein enges Schuhwerk tragen müsse. Insgesamt sollte die Arbeitstätigkeit aber vorwiegend sitzend sein (S. 49 Ziff. 7.4).
3.1.6 Das aktuell ermittelte Belastungsprofil gelte seit dem operativen Eingriff vom Juni 2009; zuvor sei der Versicherte nach seinem Sturz vom 16. März 2009 unfallbedingt vorübergehend arbeitsunfähig geschrieben gewesen (S. 50 Ziff. 7.5). In einer der Leiden optimal angepassten, körperlich leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit bestehe spätestens ab dem Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung aus interdisziplinärer Sicht eine zumutbare Restarbeitsfähigkeit von 50 %; vorstellen könnte man sich jede manuelle Tätigkeit in vorwiegend sitzender Position, Arbeiten am PC, die keine längeren Konzentrationsperioden erforderten, und vor allem Arbeitstätigkeiten, bei welchen der Versicherte in sozialem Kontakt sein könne (S. 50 Ziff. 7.7).
3.2 Dr. med. A.___, FMH Allgemeine Medizin, nannte in ihrem Bericht vom 2. September 2011 (Urk. 7/62) als Diagnose einen Status nach iatrogener N. ischiadicus Parese rechts (Ziff. 1) und führte aus, der Beschwerdeführer benötige einen Massschuh (Ziff. 2.3). Am 15. September 2011 wurde die entsprechende Kostengutsprache erteilt (Urk. 7/66).
3.3 Vom 16. bis 26. Januar 2012 weilte der Beschwerdeführer gemäss Austrittsbericht vom 2. Februar 2012 (Urk. 7/96 = Urk. 7/104/2-4) stationär im B.___, dies für eine Morphinrotation auf Methadon bei chronifiziertem neuropathischem Schmerz (S. 1 unten). Es wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1):
- chronifiziertes neuropathisches Schmerzsyndrom nach iatrogener Läsion des N. ischiadicus rechts
- Status nach periacetabulärer Beckenosteotomie rechts mit Arthrotomie des Kopf-Hals-Überganges Juni 2009
- beidseitige, asymptomatische Hüftdysplasie
- partielles Ansprechen auf die Implantation eines SCS Dezember 2010 und April 2011
- chronischer, insuffizient wirksamer Opiatkonsum
- obstruktives Schlaf-Apnoe-Syndrom
- AHI 31/h, DI 70/h, durchschnittliche Sättigung 73 %
- nächtliche CPAP-Therapie geplant
- interkurrenter grippaler Infekt
Am 1. Februar 2012 erstattete med. pract. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, B.___, ein psychiatrisches Konsilium (Urk. 7/84) nach Untersuchungen vom 18. und 23. Januar 2012 (S. 1 oben) und führte unter anderem aus, der Beschwerdeführer sei zur Umstellung einer inzwischen insuffizienten Opiat- und Analgetikatherapie hospitalisiert (S. 1 unten); eine offensichtliche Psychopathologie sei nicht erkennbar gewesen (S. 2 Mitte).
3.4 Am 21. März 2012 erfolgte laut Operationsbericht vom 24. März 2012 (Urk. 7/97/1-2) und Austrittsbericht vom 26. März 2012 (Urk. 7/97/3-4) eine Schraubenentfernung an der Spina iliaca anterior superior und eine Entfernung von Osteophyten unterhalb der Spina iliaca anterior superior rechts (S. 1).
3.5 Dr. med. D.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, führte in seinem Bericht vom 30. Mai 2012 (Urk. 7/104/1) aus, der Beschwerdeführer habe wegen starken Schmerzen den Anforderungen der Ende 2011 empfohlenen Wiedereingliederungsmassnahme nicht entsprechen können und habe viele Absenzen gehabt. Zwischenzeitlich habe es eine medikamentöse Neueinstellung gegeben, welche dem Patienten eine Besserung gebracht habe. Dieser möchte glaubhaft eine erneute Wiedereingliederung unter den jetzigen Bedingungen versuchen. Er Dr. D.___ - könne diesen Wunsch als Hausarzt nur unterstützen.
3.6 Dr. med. E.___, FMH Anästhesie, F.___, führte in ihrem Bericht vom 9. November 2012 aus, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 27. September 2012 in schmerztherapeutischer Behandlung befinde und nannte als Diagnose ein chronifiziertes neuropathisches Schmerzsyndrom des rechten Fusses nach iatrogener Läsion des N. ischiadicus rechts (Urk. 12/1 S. 1). In einem undatierten Attest führte sie aus, die am 9. November 2012 durchgeführte Schmerzbehandlung habe zu massiven Nebenwirkungen geführt, so dass der Beschwerdeführer am 12. November 2012 nicht in der Lage gewesen sei, seiner normalen Arbeit nachzugehen (Urk. 12/2).
Dr. med. G.___, praktischer Arzt, attestierte für folgende Tage oder Perioden eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 12/3, Urk. 12/5-6, Urk. 12/8-10):
- 12. und 19. bis 24. November 2012
- 3. bis 8. und 21. bis 27. Januar 2013
- 19. Februar 2013
- 15., 19. und 20. März 2013
- 12. bis 15. April 2013
- 15. bis 17. Mai 2013
4.
4.1 Der Beschwerdeführer ist ursprünglich gelernter Landwirt (Urk. 7/11 Ziff. 5.2). Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) vom 18. August 2010 (Urk. 7/40) hat er ab 2001 folgende Einkommen erzielt:
Jahr | Monate | Fr. | ||
2001 | 1-5 | 14‘839 | Adecco | |
5-11 | 32‘778 | sairgroup AG | ||
12 | 2‘356 | Arbeitslosenentschädigung | ||
2002 | 1-6 | 19‘001 | Arbeitslosenentschädigung | |
7-10 | 11‘194 | Arbeitslosenentschädigung | ||
9 | 1‘569 | Funkwache AG | ||
10-12 | 11‘458 | Fruros AG | ||
2003 | 1-12 | 36‘053 | Fruros AG | |
11-12 | 8‘690 | Arbeitgeber nicht erfasst | ||
2004 | 1-6 | 25‘800 | Arbeitgeber nicht erfasst | |
1-12 | 13‘481 | Fruros AG | ||
12 | 4‘000 | Hilcona AG | ||
2005 | 1-3 | 11‘183 | Hilcona AG | |
1-7 | 1‘672 | Fruros AG | ||
3-9 | 17‘234 | Arbeitslosenentschädigung | ||
11-12 | 3‘707 | Arbeitslosenentschädigung | ||
2006 | 1-10 | 23‘805 | Arbeitslosenentschädigung |
Von 1988 bis 2006 sind Einkommen von total Fr. 500‘561.-- (Fr. 509‘999.-- minus Fr. 4‘279.-- und Fr. 1‘724.-- im Jahr 1987 sowie Fr. 1‘308.--, Fr. 560.--, und Fr. 1‘472.-- im Jahr 2007 und Fr. 95.-- im Jahr 2008) verzeichnet.
4.2 In seiner Anmeldung zum Leistungsbezug (Urk. 7/11) gab der Beschwerdeführer an, er sei von Dezember 2006 bis Januar 2009 als Hausmann (Ziff. 5.6) und vom 24. Januar bis 31. Mai 2009 im Umfang von 80 % als Hilfskrankenpfleger erwerbstätig (Ziff. 5.4) gewesen. Gemäss dem Bericht der Arbeitgeberin vom 1. März 2010 (Urk. 7/24) betrug der dabei erzielte Lohn Fr. 3’380.15 x 12 = Fr. 40‘561.80 (Ziff. 2.10); auch der aktuell ohne Gesundheitsschaden erzielbare Lohn wurde mit Fr. 40‘561.80 angegeben (Ziff. 2.11).
Im Z.___-Gutachten (Urk. 7/54/1-51) wurde unter anderem ausgeführt, der Beschwerdeführer sei gemäss seinen eigenen Angaben die meiste Zeit zuhause und kümmere sich um den vierjährigen Sohn, der im nächsten August in den Kindergarten gehen werde; seine Ehefrau arbeite zu 100 % und verdiene damit Fr. 5‘000.-- im Monat (S. 18 Ziff. 3.1.3).
4.3 Am 11. Oktober 2011 erteilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Kostengutsprache für ein Arbeitstraining im H.___ vom 3. Oktober 2011 bis 30. März 2012 (Urk. 7/70 S. 1). Unter den Rahmenbedingungen wurden eine Präsenzzeit von 50 % ab Beginn der Massnahme und einen kontinuierlichen Aufbau der Leistungen und Stabilisierung auf 50 % festgehalten (Urk. 7/70 S. 2 Ziff. 3).
4.4 Im Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung vom 30. Januar 2012 (Urk. 7/79) wurde ausgeführt, gemäss Rückmeldung des H.___ sei der Beschwerdeführer sehr motiviert, habe aber viele krankheitsbedingte Absenzen. Eine Weiterführung der Massnahme sei nicht sinnvoll; diese sei per 31. Dezember 2011 abgebrochen worden (S. 1). Mit Verfügung vom 30. Januar 2012 hob die Beschwerdegegnerin die erteilte Kostengutsprache auf (Urk. 7/78).
4.5 Am 9. November 2012 erteilte die Beschwerdegegnerin abermals Kostengutsprache für ein Arbeitstraining im H.___, nunmehr vom 22. Oktober 2012 bis 21. April 2013 (Urk. 7/119). In der zugehörigen Eingliederungsvereinbarung (Urk. 7/118) wurde als Ziel formuliert, dass nach sechs Monaten eine stabile Mindestpräsenz von 50 % erreicht werde (S. 1 Ziff. 1), und es wurde ein Einsatz von 4 Stunden pro Tag mit zunehmender Arbeitsleistung vorgesehen (S. 1 f. Ziff. 3).
Mit Mitteilung vom 3. Mai 2013 wurde der Arbeitsversuch bei H.___ bis Ende Juli 2013 verlängert (Urk. 12/11).
5.
5.1 Die Arbeitsfähigkeit betreffend stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Einschätzung im - nach im März 2011 erfolgten Untersuchungen im Juli 2011 erstatteten - Z.___-Gutachten (vorstehend E. 3.1), wonach eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in leidensangepasster Tätigkeit ab April 2011 bestehe.
Auch im Hinblick auf das im Oktober 2011 begonnene Arbeitstraining ging die Beschwerdegegnerin von einer Präsenzzeit und sodann Arbeitsfähigkeit von 50 % aus (vorstehend E. 4.3). Die betreffende berufliche Massnahme wurde jedoch per Ende 2011 aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig abgebrochen (vorstehend E. 4.4).
Im Januar 2012 war der Beschwerdeführer während 10 Tagen hospitalisiert (vorstehend E. 3.3) und im März 2012 erfolgte ein operativer Eingriff (vorstehend E. 3.4).
Ende Mai 2012 berichtete der Hausarzt des Beschwerdeführers über eine gesundheitliche Besserung und empfahl, das Arbeitstraining wieder aufzunehmen (vorstehend E. 3.5), was sodann ab Oktober 2012 umgesetzt wurde (vorstehend E. 4.5).
5.2 Aus dem dargelegten Verlauf (vorstehend E. 5.1) ergibt sich, dass sich die Arbeitsfähigkeit von 50 % nicht in dem gutachterlich postulierten Zeitpunkt (März 2011) hat realisieren lassen, und zwar nicht mangels Eigenanstrengung des Beschwerdeführers, sondern infolge ausgewiesener anhaltender gesundheitlicher Beeinträchtigungen.
Gemäss der zwar knappen, aber einleuchtenden Darstellung des Hausarztes (vorstehend E. 3.5) hat erst die Anfang 2012 erfolgte Behandlung die Schmerzsituation soweit zu verbessern vermocht, dass die postulierte Arbeitsfähigkeit ab Juni 2012 als realisierbar erachtet werden konnte.
5.3 Somit ist die revisionsrelevante Verbesserung der Arbeitsfähigkeit nicht auf den von der Beschwerdegegnerin angenommenen Zeitpunkt (Juli 2011), sondern ab September 2012 (Mai 2012 plus 3 Monate) anzusetzen.
Ob diese Verbesserung sodann von Dauer war, lässt sich gestützt auf die vorhandenen Berichte nicht zuverlässig beurteilen: Für die Zeit von November 2012 bis Mai 2013 wurden einzelne und teilweise sich über mehrere Tage erstreckende Arbeitsunfähigkeiten attestiert (vorstehend E. 3.6); es wurde aber auch der im Oktober 2012 begonnene Arbeitsversuch bis Ende Juli 2013 verlängert (vorstehend E. 4.5).
6.
6.1 Im Hinblick auf die anzuwendende Methode der Invaliditätsbemessung stellt sich die Statusfrage, also die Frage, in welchem Umfang der Beschwerdeführer wäre der Gesundheitsschaden nicht eingetreten - im Zeitpunkt des Rentenbeginns (Mai 2010) erwerbstätig oder im Aufgabenbereich tätig gewesen wäre (vorstehend E. 1.3).
6.2 Mit der Beschwerdegegnerin ist davon auszugehen, dass der hier zu beurteilende Gesundheitsschaden am 16. März 2009 eingetreten ist (vorstehend E. 2.1).
Vor Eintritt des Gesundheitsschadens war der Beschwerdeführer seit der Geburt seines Sohnes, mithin ab Dezember 2006, bis Januar 2009 als Hausmann tätig. Ab 24. Januar 2009 war er im Umfang von 80 % erwerbstätig; seine Ehefrau war in diesem Zeitpunkt zu 100 % erwerbstätig (vorstehend E. 4.2).
6.3 Der Beschwerdeführer hat sich - bei gleichzeitiger voller Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau - vollzeitlich der Haushaltführung und der Betreuung des gemeinsamen Sohnes in dessen ersten zwei Lebensjahren gewidmet. Im Januar 2009 hat er eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 80 % aufgenommen. Damit standen noch 20 % für den Aufgabenbereich zur Verfügung. Das erscheint zwar angesichts des erst gut zweijährigen Kindes eher wenig, ist aber für die Zeit der effektiv ausgeübten Erwerbstätigkeit belegt.
Vor diesem Hintergrund ist als überwiegend wahrscheinlich zu erachten, dass im Gesundheitsfall auch im Mai 2010 ein Pensum von (mindestens) 20 % für den Aufgabenbereich aufzuwenden gewesen wäre, und dass gemäss der bis dahin praktizierten Arbeitsteilung der Beschwerdeführer diese Betreuung übernommen hätte.
Er ist somit als zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushaltbereich tätig zu qualifizieren. Wie es sich verhält, wenn in einem späteren Zeitpunkt der Kinderbetreuungsaufwand sinken oder die familiäre Einkommenssituation sich verändern sollte, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer hat mit seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit ein Einkommen erzielt, das rund Fr. 40‘562.-- pro Jahr entsprach (vorstehend E. 4.2).
Die im IK-Auszug verzeichneten Einkommen von 1988 bis 2006 betragen total Fr. 500‘561.-- (E. 4.1), was über die berücksichtigten 19 Jahre einen Durchschnitt von rund Fr. 26‘345.-- pro Jahr ergibt. Der Beschwerdeführer hat somit im Verlauf seines gesamten Erwerbslebens geringe Einkommen erzielt und das zuletzt erzielte Einkommen liegt erheblich über den davor durchschnittlich erzielten Einkommen.
7.2 Die Beschwerdegegnerin hat zur Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens auf das vom Beschwerdeführer zuletzt erzielte Einkommen, aufgerechnet auf das Jahr 2011, abgestellt und dieses mit rund Fr. 41‘132.-- beziffert (Urk. 7/86 S. 1). Dies entspricht der Grössenordnung der in den Jahren 2001, 2002 und 2003 erzielten Einkommen und liegt deutlich über den 2005 und 2006 erzielten Einkommen.
Als Valideneinkommen ist nicht das Einkommen einzusetzen, das der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden bei vollständiger Ausschöpfung seines wirtschaftlichen Potentials erzielen könnte, sondern jenes, das er erzielen würde (vorstehend E. 1.5). Dieses ist mit dem von der Beschwerdegegnerin eingesetzten Betrag zutreffend erfasst, weshalb zu der vom Beschwerdeführer beantragten Parallelisierung (Urk. 1 S. 21 Ziff. 46) keine Veranlassung besteht.
Das Valideneinkommen ist somit mit Fr. 40‘846.-- im Jahr 2010 (Urk. 7/86 S. 1) zu beziffern.
7.3 Zur Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamts für Statistik abgestellt und den von Männern mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten über alle Wirtschaftszweige hinweg erzielten mittleren Lohn herangezogen (Urk. 7/86 S. 2), mithin Fr. 4‘901.-- (LSE 2010, S. 26, Tab. TA1, Niveau 4, Männer, Total).
Dies ist grundsätzlich zutreffend und wurde auch vom Beschwerdeführer nicht bemängelt.
Umgerechnet auf ein Jahr und der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 4/2014 S. 90 Tab. B9.2) angepasst betrug der Tabellenlohn im Jahr 2010 somit rund Fr. 61‘164.-- (Fr. 4‘901.-- x 12 : 40.0 x 41.6).
7.4 Hingegen machte der Beschwerdeführer zu Recht geltend, es sei ein Abzug vom genannten Tabellenlohn (vorstehend E. 1.7) vorzunehmen (Urk. 1 S. 19 f. Ziff. 45).
Namentlich anerkennt die Rechtsprechung unter dem Titel Beschäftigungsgrad bei Männern, welche aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, einen Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 (Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2). Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei Männern statistisch gesehen Teilzeitarbeit vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (vgl. die nach dem Beschäftigungsgrad differenzierenden Tabellen T2* in der LSE 2006 S. 16; Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.2 mit Hinweisen).
Ferner ist zu berücksichtigen, dass aus gutachterlicher Sicht erhebliche Restriktionen bezogen auf die Arbeitsfähigkeit von 50 % formuliert wurden: Es muss sich um eine vorwiegend sitzende Tätigkeit ohne längere Zwangspositionen handeln, dies mit der Möglichkeit, die Körperstellung nach Bedarf zu verändern, mit Bewegungsfreiheit, um zwischendurch einige Schritte gehen zu können, und mit der Möglichkeit, Pausen einzulegen und sich nach Möglichkeit sogar hinzulegen (vorstehend E. 3.1.5). Unter diesen Umständen ist als überwiegend wahrscheinlich anzunehmen, dass der Beschwerdeführer mit einem unterdurchschnittlichen Lohn rechnen müsste, was bei der Bemessung des Abzugs vom Tabellenlohn zu berücksichtigen ist.
In Würdigung dieser Umstände erscheint ein Abzug von 15 % als angezeigt.
7.5 Somit ergibt sich folgende Invaliditätsbemessung für den 80 % umfassenden Erwerbsbereich, dies aus Praktikabilitätsgründen bezogen auf das Jahr 2010: Das Valideneinkommen beträgt Fr. 40‘846.-- (vorstehend E. 7.2), das Invalideneinkommen rund Fr. 25‘995.-- (Fr. 61‘164.-- x 0.5 x 0.85). Die Einkommenseinbusse beträgt Fr. 14‘851.--, was eine Einschränkung von 36.36 % und einen pensumsentsprechenden Teilinvaliditätsgrad von 29.09 % (36.36 % 0.8) ergibt.
Damit ein (knapp) rentenbegründender Invaliditätsgrad von 39.50 % erreicht würde, müsste der Teilinvaliditätsgrad im Aufgabenbereich mindestens 10.41 % betragen, die Einschränkung im 20 % umfassenden Aufgabenbereich also mindestens 52.05 % betragen (52.05 % x 0.2 = 10.41 %). Dies kann bei einer Einschränkung von 50 % im Erwerbsbereich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, womit in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d) auf eine Haushaltabklärung verzichtet werden konnte und kann.
7.6 Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass entsprechend der Invaliditätsbemessung kein Rentenanspruch bestand, soweit von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in leidensangepasster Tätigkeit auszugehen ist beziehungsweise war.
7.7 Bezogen auf den zeitlichen Verlauf führt dies zu folgenden Ergebnissen: Die Würdigung der medizinischen Sachlage hat ergeben, dass eine relevante Verbesserung der Arbeitsfähigkeit (erst) ab September 2012 zu berücksichtigen ist (vorstehend E. 5.3). Somit ist die angefochtene Verfügung dahin abzuändern, dass bis Ende August 2012 Anspruch auf eine ganze Rente besteht.
Ab September 2012 besteht (vgl. vorstehende E. 7.5 und E. 7.6) kein Rentenanspruch mehr. Allerdings ist nicht geklärt, ob die ab November 2012 aufgetretenen Krankheitsabsenzen als untergeordnet und vorübergehend einzustufen sind, oder ob ab November 2012 wieder eine Arbeitsfähigkeit von weniger als 50 % anzunehmen ist. Diesbezüglich erweist sich die Sache als nicht spruchreif und sie ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie in geeigneter Weise abkläre, wie es sich mit dem Gesundheitszustand, der Arbeitsfähigkeit und einem allfälligen Rentenanspruch ab November 2012 verhält.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
8.
8.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 900.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
8.2 Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
8.3 Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat mit Honorarnote vom 12. September 2013 einen Aufwand von 24.5 Stunden und eine Kleinspesenpauschale von 3 % in Rechnung gestellt (Urk. 24).
Sie verrechnete unter anderem 12.5 Stunden (8 + 2 + 2.5) als Arbeit an der Beschwerde und 4.5 Stunden (3.5 + 0.4 + 0.6) für die Replik, 3.4 Stunden für telefonische und schriftliche Kontakte mit dem Klienten und 2.1 Stunden für solche mit der IV-Stelle.
Der geltend gemachte Aufwand ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Sowohl der fakturierte Aufwand von 17 Stunden für das Verfassen der Rechtsschriften als auch der Instruktions-Aufwand sind als überhöht einzustufen.
Angesichts der zu studierenden Akten der Beschwerdegegnerin, der Rechtsschriften, den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung auf der Basis von 13 verrechenbaren Stunden zum gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf gerundet Fr. 2‘900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen (Fr. 200.-- x 13 x 1.03 x 1.08 = Fr. 2‘892.24) und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. Februar 2013 dahin abgeändert, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Rente bis 31. August 2012 hat, und die Sache wird an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie, nach Abklärung der Verhältnisse ab November 2012 im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Bettina Umhang, Zürich 1, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Bettina Umhang
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher