Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2013.00259 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 31. Oktober 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Vereinigung O.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1958 geborene X.___ hat keinen Beruf erlernt. Sie arbeitete ab Juni 1998 als Gemüserüsterin bei der Y.___ (Urk. 10/1/1 ff., Urk. 10/7/1), als sie sich am 21. März 2005 nach einem Treppensturz die rechte Schulter verletzte. In der Folge wurde sie wegen anhaltender Schulterbeschwerden zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 10/6/3, Urk. 10/6/40 ff.,
Urk. 10/6/70 f.). Das Arbeitsverhältnis wurde vom Arbeitgeber per 30. April 2006 gekündigt (Urk. 10/6/50). Am 28. Mai 2006 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf die Folgen des Schulterunfalls bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf berufliche Abklärungen (Urk. 10/7), zog die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 10/6, Urk. 10/12-14, Urk. 10/23, Urk. 10/30), holte bei den behandelnden Ärzten Berichte ein (Urk. 10/11, Urk. 10/29) und gab zwei medizinische Gutachten in Auftrag (Expertisen von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. August 2008 [Urk. 10/38,
Urk. 10/42] sowie von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. März 2009 [Urk. 10/48]). Gestützt darauf sprach sie der Versicherten, nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 10/19,
Urk. 10/21-22, Urk. 10/24, Urk. 10/49), mit Verfügung vom 10. September 2009 rückwirkend befristet eine ganze Rente für die Zeit vom 1. März 2006 bis
31. Juli 2007 zu. Die Befristung begründete sie damit, der Gesundheitszustand der Versicherten habe sich verbessert und sie sei deshalb seit April 2007 in der angestammten Tätigkeit als Gemüserüsterin wieder zu 100 % arbeitsfähig
(Urk. 10/52, Urk. 10/55). Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Am 30. Mai 2012 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine seit 2010 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit wegen anhaltender Schulterbeschwerden und Depressionen erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 10/58). Die IV-Stelle wies sie am 8. Juni 2012 schriftlich darauf hin, sie müsse durch das Nachreichen aktueller Beweismittel bis spätestens am 9. Juli 2012 glaubhaft machen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten, damit auf ihre Neuanmeldung eingetreten werden könne (Urk. 10/60-62). Die Versicherte reichte daraufhin den Bericht der behandelnden Ärztin Dr. med. B.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 7. Juli 2012 ein (Urk. 10/63). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/67-70) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Februar 2013 auf die Neuanmeldung zum Leistungsbezug nicht ein (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch die Vereinigung O.___ handeln durch lic. iur. C.___, mit Eingabe vom 11. März 2013 Beschwerde und beantragte, es sei ihr eine halbe Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei sie neu zu begutachten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2013 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Die Beschwerdeführerin reichte innert angesetzter Frist keine Replik ein, weshalb Verzicht darauf anzunehmen ist (Urk. 11-13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat (BGE 109 V 108 E. 2b).
Auch im Rahmen der Neuanmeldung nach rückwirkend befristeter Zusprechung einer Invalidenrente sind die Voraussetzungen gemäss Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV zu berücksichtigen (vgl. BGE 133 V 263 E. 6).
1.2 Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3).
1.3 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tat-sachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353
E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2). Liegt ein neuer Bericht von ärztlichen oder anderen Fachleuten vor, auf deren Unterlagen die Verwaltung und das Gericht für die Invaliditätsbemessung angewiesen sind, genügt es für die Glaubhaftmachung einer erheblichen Sachverhaltsänderung nicht, dass im fraglichen Bericht der bereits bekannte, im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung gegebene Sachverhalt anders bewertet wird und daraus andere Schlussfolgerungen gezogen werden als im früheren Verwaltungs- und/oder Beschwerdeverfahren. Vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, die nach der ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten und zu dem damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_55/2007 vom
20. November 2007, E. 2.1).
Wenn die der Neuanmeldung beigelegten ärztlichen Berichte so wenig substantiiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur, aber immerhin dann verpflichtet, wenn den - für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden - Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.3 mit Hinweisen).
2.
2.1 Auf den Antrag der Beschwerdeführerin, es sei ihr eine halbe Invalidenrente zuzusprechen, ist nicht einzutreten. Die IV-Stelle ist mit der angefochtenen Verfügung auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Dementsprechend bildet der Anspruch auf eine Invalidenrente nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Damit kann dieser Anspruch auch nicht Streitgegenstand im gegen die Verfügung angehobenen Beschwerdeverfahren bilden (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_55/2007 vom 20. November 2007, E. 4 mit Hinweisen).
2.2 Mit der Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin einen Verlaufsbericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. D.___ vom 8. März 2013 ein (Urk. 3/4). Der IV-Stelle kündigte sie im Verwaltungs- respektive Einwandverfahren aber
nicht an, weitere Beweismittel einreichen zu wollen (vgl. Urk. 10/60-63,
Urk. 10/68-70), weshalb für diese kein Anlass bestand, mit dem Erlass der Verfügung zuzuwarten. Hat die Verwaltung eine Neuanmeldung mit einer Nichteintretensverfügung erledigt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Der neu eingereichte Verlaufsbericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. D.___ vom 8. März 2013 (Urk. 3/4; vgl. auch Urk. 1 S. 4) ist deshalb im vorliegenden Verfahren unbeachtlich. Es bleibt der Beschwerde-führerin unbenommen, diesen Bericht der IV-Stelle im Rahmen einer weiteren Neuanmeldung einzureichen.
3.
3.1 Die IV-Stelle begründete ihr Nichteintreten auf die Neuanmeldung damit, die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft dargelegt, dass sich ihr Gesundheitszustand seit Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom 10. September 2009 in einem für den Rentenanspruch erheblichen Ausmass verschlechtert habe
(Urk. 2). Im eingereichten Kurzaustrittsbericht der E.___ vom 29. Dezember 2011 sei lediglich von einer mittel- bis schwergradigen depressiven Episode die Rede. Im Bericht der Hausärztin Dr. B.___ vom 7. Juli 2012 würden weder neue Leiden diagnostiziert noch werde darin auf neue Untersuchungen hingewiesen. Den eingereichten Unterlagen könnten auch keine konkreten Hinweise entnommen werden, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliege (Urk. 9).
3.2 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich seit der Begutachtung durch Dr. A.___ vom 21. März 2009, welche bereits vier Jahre zurückliege, massiv verschlechtert. Eine im Dezember 2011 eingeleitete tagesklinische Behandlung habe aufgrund der mittel- bis schwergradigen depressiven Symptomatik abgebrochen werden müssen. Sie sei stark depressiv und werde durch ihre Schmerzen im täglichen Leben enorm beeinträchtigt, so dass es ihr unmöglich sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Für den Fall, dass das Gericht an dieser Darstellung zweifle, beantrage sie eine erneute Begutachtung, da die letzte Begutachtung sehr lange zurückliege und nicht ihren aktuellen gesundheitlichen Zustand wiedergebe (Urk. 1).
4.
4.1 Zur Beurteilung der Auswirkung der somatischen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit stellte die IV-Stelle bei Erlass der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 10. September 2009 auf den Bericht des Versicherungsmediziners des Unfallversicherers Dr. med. F.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 2. April 2007 ab (vgl. das Feststellungsblatt der IV-Stelle vom 8. Oktober 2007 [Urk. 10/25]). Dr. F.___ diagnostizierte gestützt auf die Befunde der am gleichen Tag erfolgten klinischen Untersuchung, die medizinischen Vorakten und die Ergebnisse einer MRI-Untersuchung vom
16. Februar 2007 ein Schmerzsyndrom des rechten Schultergelenks nach Kontusion der rechten Schulter am 21. März 2005, eine AC-Gelenksarthrose rechts, ein degenerativ bedingtes HWS-Syndrom und LWS-Syndrom, eine arterielle Hypertonie, eine Adipositas und ein abnormes Krankheitsverhalten im Rahmen einer depressiven Anpassungsstörung. Weiter hielt Dr. F.___ fest, die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden seien nicht mit den objektiven Befunden erklärbar. Es scheine eine ausgeprägte Selbstlimitierung vorzuliegen. Da die Beschwerdeführerin eine Untersuchung des rechten Schultergelenks so gut wie nicht zugelassen habe, könne die Beurteilung zumutbarer Tätigkeiten hinsichtlich des rechten Schultergelenks nur medizinisch-theoretisch vorgenommen werden. Demnach seien Heben und Tragen bis Lendenhöhe von Gewichten von 10 bis 25 kg selten, 5 bis 10 kg manchmal und bis 5 kg oft zumutbar. Mittleres Hantieren mit Werkzeugen sei auf Tischebene oft möglich. Arbeiten über Kopfhöhe seien manchmal möglich. Beidhändiges Arbeiten sowie Arbeiten im Sitzen, Stehen und Gehen seien zumutbar (Urk. 10/14/4 ff.). Dr. med. G.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst RAD gelangte in seiner Stellungnahme vom 20. Juni 2007 zur Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des von Dr. F.___ definierten Belastbarkeitsprofils in ihrer bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Der Beurteilung von Dr. B.___ vom 23. August 2006, wonach die Beschwerdeführerin wegen der Schmerzen und Beeinträchtigung der rechten Schulter weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig war (Urk. 10/11), folgte er demgegenüber nicht (vgl. Urk. 10/25/4).
Den psychischen Gesundheitszustand beurteilte die IV-Stelle bei Erlass der Verfügung vom 10. September 2009 gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___ vom 21. März 2009 (vgl. das Feststellungsblatt der IV-Stelle vom 17. Juni 2009 [Urk. 10/50]). Dr. A.___ diagnostizierte eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) sowie eine Dysthymia (ICD-10: F34.1). Der Gutachter legte dar, die Schmerzen hätten ihren Ausgangspunkt in einem physiologischen Prozess beziehungsweise einer körperlichen Störung nach dem Treppensturz gehabt. Als psychische, die Schmerzen aufrechterhaltende Faktoren seien ein dysfunktionales Krankheitskonzept und ein erheblicher Krankheitsgewinn – die Beschwerdeführerin sei von ihren beruflichen und privaten Pflichten als Hausfrau und Mutter völlig entlastet - zu nennen. Der Schmerz sei aber unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien als überwindbar einzustufen und schränke die Arbeitsfähigkeit nicht ein. Die Beschwerdeführerin habe sich im Rahmen der durchgeführten Tests als schwer depressiv beschrieben. Dies stehe in deutlicher Diskrepanz mit den objektivierbaren depressiven Befunden: Während der Untersuchung hätten kaum depressive Symptome festgestellt werden können. Deshalb seien die Bedingungen für die Diagnose einer erheblichen depressiven Störung nicht erfüllt. Es könne lediglich eine Dysthymia beziehungsweise maximal eine leichte depressive Episode diagnostiziert werden, welche die Arbeitsfähigkeit medizinisch-theoretisch – unter Ausklammerung therapeutischer Gesichtspunkte und psychodynamischer Zusammenhänge - aber nicht einschränkten. Zwar sei eine Weiterführung der begonnenen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung zu empfehlen; dies ändere jedoch nichts daran, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht in der angestammten und in angepassten Tätigkeiten voll arbeitsfähig sei. Die abweichenden Beurteilungen der behandelnden Ärzte, welche mitunter eine mittelgradige depressive Episode sowie eine schwere depressive Entwicklung diagnostiziert hätten, seien anhand der von diesen Ärzten dokumentierten Befunden nicht nachvollziehbar (Urk. 10/48 S. 1 ff. und 8 ff.).
4.2 Laut dem mit der Neuanmeldung zum Leistungsbezug eingereichten Bericht der Ärzte der E.___ vom 29. Dezember 2011 musste die eingeleitete tagesklinische Behandlung der Beschwerdeführerin nach wenigen Probetagen abgebrochen werden. Grund dafür seien die schlechten Deutschkenntnisse, kombiniert mit der mittel- bis schwergradigen depressiven Symptomatik (Antriebsminderung, Interesse und Freudlosigkeit, ausgeprägte Regessionstendenz) gewesen (Urk. 10/57).
Die behandelnde Ärztin Dr. B.___ attestierte der Beschwerdeführerin in ihrem Verlaufsbericht vom 7. Juli 2012 weiterhin eine 100%ige Arbeits- und Vermittlungsunfähigkeit und führte dies hauptsächlich auf die chronifizierten Schulterbeschwerden zurück (Urk. 10/63).
4.3 Im Bericht von Dr. B.___ vom 7. Juli 2012 wird im Vergleich zum Vorbericht vom 23. August 2006 (Urk. 10/11) unverändert eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, hauptsächlich wegen der Schulterbeschwerden, attestiert. Der Bericht vom 7. Juli 2012 enthält keine Hinweise auf eine wesentliche Verschlechterung des körperlichen Gesundheitszustands. Die IV-Stelle durfte deshalb davon ausgehen, dass es sich bei der Arbeitsunfähigkeitseinschätzung von Dr. B.___ um die gleich gebliebene, andere Bewertung des unveränderten Gesundheitszustands durch die behandelnde Ärztin handelt. Eine Veränderung der durch
Dr. F.___ am 2. April 2007 beurteilten körperlichen Verfassung wird mit ihrem Bericht nicht glaubhaft gemacht.
Die Beschwerdeführerin macht denn auch in erster Linie geltend, ihr psychischer Gesundheitszustand habe sich in der Zeit nach dem Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom 10. September 2009 verschlechtert. Der IV-Stelle ist beizupflichten, dass der von der Beschwerdeführerin eingereichte Kurzaustrittsbericht der Ärzte der E.___ vom 29. Dezember 2011 nicht geeignet ist, eine solche Sachverhaltsänderung glaubhaft zu machen. Zwar diagnostizierte Dr. A.___ in seinem Gutachten vom 21. März 2009 lediglich eine Dysthymie, während die Ärzte der E.___ im Bericht vom 29. Dezember 2011 eine mittel- bis schwergradige depressive Symptomatik erwähnten. Allerdings hatte sich bereits Dr. A.___ bei der Erstellung seines Gutachtens mit medizinischen Berichten behandelnder Ärzte auseinanderzusetzen, welche mittel- bis schwergradige depressive Symptome erwähnten. Dr. A.___ zeigte in überzeugender Weise auf, dass eine solche Bewertung der depressiven Symptomatik einer sorgfältigen Prüfung und Objektivierung mit Hilfe psychologischer Tests nicht stand hielt und hauptsächlich der subjektiven Sichtweise der Beschwerdeführerin entsprach. Im Bericht der E.___ ist nirgends von einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes die Rede. Die Schlussfolgerung der Ärzte, es lägen mittel- bis schwergradige depressive Symptome vor, ist zudem äusserst knapp und ohne Hinweis auf die Untersuchungsmethoden begründet. Deshalb kann davon ausgegangen werden, dass diese Ärzte, wie die vorbehandelnden Psychiater, den im Wesentlichen unverändert gebliebenen psychischen Gesundheitszustand lediglich anders bewerteten als Dr. A.___ in seinem Gutachten vom 21. März 2009. Mithin fehlen im eingereichten Bericht der E.___ vom 29. Dezember 2011 konkrete Hinweise, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands vorliegt. Mangels glaubhaft gemachter wesentlicher Veränderung des Gesundheitszustandes und Invaliditätsgrads durfte die IV-Stelle die Neuanmeldung vom 30. Mai 2012 mit Nichteintreten erledigen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5. Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- zulasten der unterliegenden Beschwerdeführerin (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Vereinigung O.___
- -Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigKlemmt