Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00260




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteilvom 20. November 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Zogg

Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1958, meldete sich am 12. Januar 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte und einen Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende (Urk. 7/32) ein. Mit Verfügung vom 6. Juni 2011 sprach sie dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 65 % eine Dreiviertelsrente ab Juli 2010 zu (Urk. 7/60)

1.2    Nach Eingang des Revisionsfragebogens vom 22. Januar 2012 (Urk. 7/66) veranlasste die IV-Stelle ein neuropsychologisches Gutachten, das am 6. Juni 2012 erstattet wurde (Urk. 7/77) und ein psychiatrisches Gutachten, das am 13. Juni 2012 erstattet wurde (Urk. 7/78), und holte einen weiteren Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende (Urk. 7/81) ein.

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/84-85, Urk. 7/89) setzte die IV-Stelle die bisherige Dreiviertelsrente mit Verfügung vom 8. Februar 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 47 % auf eine Viertelsrente herab (Urk. 7/93 und Urk. 7/91 = Urk. 2/1).


2.    Der Versicherte erhob am 12. März 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Februar 2013 (Urk. 2/1) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm weiterhin mindestens eine Dreiviertelsrente auszurichten (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1-2).

    Die IV-Stelle erstattete am 6. Mai 2013 die Beschwerdeantwort (Urk. 6). Am 3. Juli 2013 nahm der Beschwerdeführer noch einmal Stellung (Urk. 13), was der Beschwerdegegnerin am 8. Juli 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.3    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der Begründung zur angefochtenen Verfügung (Urk. 2/1 Verfügungsteil 2) davon aus, gemäss aktueller medizinischer Abklärung bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 - 80 % (S. 1 unten). Weiter ging sie davon aus, das 2010 erzielte Einkommen habe einer Leistung von 50 % entsprochen, und ermittelte davon ausgehend das der Arbeitsfähigkeit von 75 % entsprechende Einkommen, womit ein Invaliditätsgrad von 47 % resultierte (S. 2 oben).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die mangelhafte Begründung der Verfügung verletze seinen Gehörsanspruch (S. 5 f. Ziff. 11). Er leide nach wie vor unverändert an den neuropsychologischen Defiziten, welche ihn in seiner Leistungsfähigkeit und Arbeitsfähigkeit erheblich beeinträchtigten (S. 6 f. Ziff. 12 ff.). Auf die von der Beschwerdegegnerin eingeholten Gutachten könne - aus näher dargelegten Gründen - nicht abgestellt werden (S. 8 ff. Ziff. 19 ff.). Das psychiatrische Gutachten stelle eine andere Würdigung eines unverändert gebliebenen Sachverhalts dar (S. 12 Ziff. 24). Laut dem behandelnden Psychiater (vgl. Urk. 3) sei das Gutachten widersprüchlich, inkonsistent und fehlerhaft (S. 12 ff. Ziff. 25)

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers revisionsrelevant verbessert haben, dies im Vergleich mit dem Sachverhalt zur Zeit der erstmaligen Rentenzusprache im Juni 2011 (vorstehend E. 1.2).

2.4    Die Rüge der Gehörsverletzung (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 11) ist unbegründet.

    Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd, 118 V 56 E. 5b).

    Dem angefochtenen Entscheid kann ohne weiteres entnommen werden, mit welcher Begründung die Beschwerdegegnerin die Rente herabgesetzt hat (vgl. vorstehend E. 2.1). Dass sie dabei nicht alles aufgegriffen hat, was der Beschwerdeführer im Vorbescheidverfahren geltend gemacht hat, bedeutet rechtsprechungsgemäss nicht, dass damit sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wäre.


3.

3.1    Vom 17. Juli bis 7. August 2009 weilte der Beschwerdeführer stationär im Spital Y.___, worüber am 20. Januar 2010 berichtet wurde (Urk. 7/10/6-8 Ziff. 1.3), und anschliessend bis am 9. August 2009 in der Klinik Z.___ (Ziff. 1.3). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden genannt (Ziff. 1.1):

- Status nach Legionellen-Pneumonie mit ARDS (adult respiratoy distress syndrome, Atemnotsyndrom der Erwachsenen) und Sepsis

- Status nach Intubation und Beatmung 18. bis 26. Juli 2009

- persistierende Diffusionsstörung

- Konzentrationsstörungen

    Attestiert wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 17. Juli bis Mitte September 2009 für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Architekt; bezüglich der weiteren Arbeitsunfähigkeit wurde auf den Hausarzt Dr. A.___ (vgl. nachstehend E. 3.3) verwiesen (Ziff. 1.6).

3.2    Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 20. Januar 2010 einen Bericht (Urk. 7/9). Er führte aus, dass er den Beschwerdeführer seit dem 22. September 2009 behandle (Ziff. 1.2) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- (abklingende) posttraumatische Belastungsstörung, PTBS (ICD-10 F43.1)

- depressive Reaktion / Anpassungsstörung (F43.21)

- Differentialdiagnose (DD): mittelschwere depressive Episode (F32.11)

    Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit als Architekt von 100 % vom 13. Juli bis 30. November 2009 und eine solche von 50 % ab 30. November 2011 (Ziff. 1.6)

3.3    Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, erstattete am 21. Januar 2010 einen Bericht (Urk. 7/11). Er führte aus, dass er den Beschwerdeführer seit Februar 2000 behandle (Ziff. 1.2) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- Verdacht auf PTBS (ICD-10 F43.1) seit Juli 2009

- depressive Entwicklung (ICD-10 F32.1)

- Legionellen-Pneumonie rechts apikal, Sepsis, ARDS, passagere Nieren- und Leberinsuffizienz, seit 13. Juli 2009

    Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 13. Juli bis 11. September 2009 und eine solche von 50 % ab 12. September 2009 (Ziff. 1.6).

3.4    Am 27. Januar 2010 berichtete Dr. phil. C.___ über seine neuropsychologische Untersuchung vom Vortag (Urk. 7/14/2-3 = Urk. 7/20/5-6 = Urk. 7/25/8-9). Er nannte als neuropsychologische Beurteilung leichte neuropsychologische Defizite (ICD-10 F07.8) bei einer insgesamt überdurchschnittlichen kognitiven Leistungsfähigkeit (S. 1 Mitte).

    In seinem Bericht vom 22. März 2010 (Urk. 7/20/1-4) attestierte er eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % aus rein neuropsychologischer Sicht im Abklärungszeitpunkt (Ziff. 1.6).

3.5    Dr. B.___ (vorstehend E. 3.2) nannte in seinem Bericht vom 6. Juni 2010 (Urk. 7/25/2-5) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- anhaltende leichte neuropsychologische Defizite (ICD-10 F07.8)

- bei Status nach künstlichem Koma Juli 2009

- depressive Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21), DD: depressive Episode (F32.11)

- abklingende PTBS (ICD-10 F43.1)

    Er attestierte weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Ziff. 1.6) und bezeichnete eine langsame Steigerung als möglich (Ziff. 1.9).

3.6    Laut Feststellungsblatt vom 27. Januar 2011 (Urk. 7/51) führte Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), am 21. Dezember 2010 aus, gestützt auf den Bericht von Dr. B.___ vom 15. Dezember 2010 (vgl. Urk. 7/47) sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der Tätigkeit als angestellter Architekt auszugehen, sowie davon, dass die bisherigen selbständigen Nebentätigkeiten nicht mehr möglich seien. Eine Reevaluation in 6 - 12 Monaten sei angezeigt, denn eine langandauernde Arbeitsunfähigkeit könne bisher nicht dauerhaft bestehend angenommen werden (S. 2 unten).

    Von diesen Annahmen ausgehend ermittelte die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von 65 % (Urk. 7/51 S. 3 oben).






4.

4.1    Dr. B.___ (vorstehend E. 3.2) nannte in seinem Bericht vom 6. Februar 2012 (Urk. 7/70) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff.1.1):

- anhaltende leichte neuropsychologische Defizite (ICD-10 F07.8)

- bei Status nach künstlichem Koma Juli 2009

- anhaltende depressive Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21)

- DD: depressive Episode, zur Zeit leichte Episode (F32.01)

- Status nach PTBS (ICD-10 F43.1)

    Anamnestisch hielt er ein langsames Abklingen der PTBS und einen Rückgang der depressiven Symptome sowie eine trotzdem weiterhin anhaltende Konzentrations- und Leistungseinbusse fest und erwähnte objektivierte (leichte) neuropsychologische Defizite, welche die Leistungs- und Arbeitsfähigkeit immer noch erheblich (maximal 50 %) beeinträchtigten (Ziff. 1.4).

    Die Behandlung umschrieb er mit zirka 4-wöchentliche IPPB (Ziff. 1.5).

4.2    Dr. A.___ (vorstehend E. 3.3) verwies in seinem Bericht vom 7. Februar 2012 bezüglich Prognose der Arbeitsfähigkeit auf den Psychiater (Urk. 7/71 Ziff. 1.9).

4.3    Am 6. Juni 2012 erstattete Dr. C.___ (vorstehend E. 3.4) ein neuropsychologisches Gutachten (Urk. 7/77 = Urk. 7/78/17-28), gestützt auf seine Untersuchung vom 3. Mai 2012 (S. 1 oben).

    Zu den Ergebnissen führte er aus, zusammenfassend ergebe die Abklärung mehrheitlich durchschnittliche oder überdurchschnittliche und verschiedene unterdurchschnittliche Funktionen, welche teils diskret, teils leicht und vereinzelt leicht bis mittelgradig reduziert seien (S. 10 Ziff. 4.7).

    Im Vordergrund stehe die klar verminderte psycho-physische Belastbarkeit mit einem deutlich erhöhten Regenerationsbedarf. Der Beschwerdeführer könne gemäss eigenen Angaben ein Pensum von zweimal 2 Stunden täglich arbeiten, wobei die Qualität der Arbeit während der letzten halben Stunde schlechter sei. Im Vergleich mit der Vorabklärung vom Januar 2010 zeigten sich hinsichtlich mehrerer Funktionen diskrete und vereinzelt leichte Verschlechterungen (S. 12 oben).

4.4    Am 13. Juni 2012 erstattete Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/78/1-16), dies gestützt auf seine Untersuchung vom 9. Mai 2012 (S. 1 Mitte), die ihm überlassenen Akten (S. 2 ff.), das neuropsychologische Gutachten (S. 10) und Auskünfte des behandelnden Psychiaters (S. 10 unten).

    Der Gutachter nannte folgende Diagnosen (S. 11 oben):

- leichte neuropsychologische Defizite (ICD-10 F07.8)

- anhaltende depressive Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21)

- DD Neurasthenie (ICD-10 F48.0)

- künstliches Koma Juli 2009 wegen Legionellen-Pneumonie und Sepsis mit Multiorganversagen

- Status nach PTBS (ICD-10 F43.1)

- weitgehend remittierte Panikstörung (ICD-10 F41.0)

    Er erläuterte, aus welchen Gründen seines Erachtens die Differentialdiagnose einer Neurasthenie derjenigen einer längeren depressiven Reaktion vorzuziehen sei (S. 11 f.).

    Aus psychiatrischer Sicht stünden am ehesten neurasthenisch vermittelte Komponenten einer nicht oder allenfalls partiell gelungenen Bewältigung von ausgeprägten psychosozialen Problemen (interpersonelle Konflikte und zunehmende Existenzängste) sowie in (mittlerweile immer geringerem Ausmass) der psychischen Belastung aufgrund der lebensbedrohlichen Erkrankung und der Intensivbehandlung im Vordergrund (S. 12 Mitte).

    Nach 2 Stunden Arbeit träten beim Exploranden Konzentrationsstörungen und Leistungseinbussen auf. Es bestehe jedoch eine Diskrepanz zwischen diesen Einschränkungen und den medizinisch-theoretisch zu fordernden deutlich geringeren Einschränkungen bei allfälliger zielgerichteter Therapie der ausgeprägten psychosozialen Probleme (S. 13 oben).

    Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Architekt bezifferte der Gutachter medizinisch-theoretisch mit 70 - 80 % und führte aus, die deutlich verminderte subjektive Leistungsfähigkeit lasse sich medizinisch nicht rechtfertigen. Es bestünden keine psychiatrischen Diagnosen im engeren Sinne mehr, die eine tiefere Arbeitsfähigkeit rechtfertigen würden. Die neuropsychologischen Probleme seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor allem als neurasthenische Auswirkung der unzureichenden Bewältigung der psychosozialen Probleme (interpersonelle Konflikte und zunehmend Existenzängste) zu betrachten und dürften aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht bei der Festlegung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt werden. Die Arbeitsunfähigkeit von 20 - 30 % sei durch die depressive Reaktion und die neuropsychologischen Defizite begründet; sie sollte sich aus medizinisch-theoretischer Sicht jedoch bei konsequenter Behandlung der genannten psychosozialen Probleme reduzieren lassen (S. 13 Ziff. 2).

    Die Tätigkeit als Architekt sei als angepasst zu betrachten. Zwar könnten die neuropsychologischen Defizite bei einer intellektuell weniger anspruchsvollen Tätigkeit nicht so sehr ins Gewicht fallen, die sich im gleichen Ausmass durch die depressive Reaktion rechtfertigende Arbeitsunfähigkeit würde sich dadurch jedoch nicht verändern (S. 13 f. Ziff. 3).

    Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Schadenminderungspflicht, wobei aufgrund der vorliegenden Informationen davon auszugehen sei, dass der Explorand zumindest auf der bewussten Ebene kooperiere und willens sei, seine Probleme zu bewältigen. Die Reduktion der Therapie - auf einmal pro vier Wochen (S. 6 Mitte) - scheine auf den Psychiater zurückzugehen und spiegle am ehesten wieder, dass dieser die Hoffnung auf eine Besserung der Symptomatik aufgegeben habe. Mit dem gewählten Setting sei jedoch eine signifikante Verbesserung der gesundheitlichen Situation des Exploranden prinzipiell nicht möglich (S. 14 Mitte).

    Die im Juli 2010 diagnostizierten Störungen mit Krankheitswert hätten sich mittlerweile gebessert (depressive Reaktion) oder seien remittiert (PTBS); hierfür lasse sich jedoch kein spezifisches Datum angeben (S. 15 Ziff. 10.1).

4.5    Gemäss Feststellungsblatt vom 18. Oktober 2012 (Urk. 7/82) hielt Dr. D.___, RAD (vorstehend E. 3.6) am 19./20. Juni 2012 fest, gemäss dem eingeholten Gutachten sei die Besserung graduell erfolgt, und empfahl, auf das Datum der Begutachtung (9. Mai 2012) abzustellen (S. 3 unten).

4.6    Der behandelnde Psychiater Dr. B.___ (vorstehend E. 3.2) gab am 7. März 2013 eine als Expertise bezeichnete Stellungnahme zur angefochtenen Verfügung ab (Urk. 3). Er referierte das neuropsychologische Gutachten (S. 2 ff.) und führte aus, die darin beschriebenen Defizite stimmten voll und ganz mit den von ihm im Längsschnitt beobachteten Symptomen überein (S. 5 oben). Der psychiatrische Gutachter gehe darauf nicht ein, sondern stütze seine Argumentationskette auf rein psychiatrische Überlegungen ohne Berücksichtigung der Neuropsychologie (S. 5 f.); er „erfindet eine neue Diagnose (von geringerer IV-Relevanz)“, unter die er die gesamte Symptomatik des Exploranden zu subsumieren versuche (S. 6 oben).

    Das Gutachten weise Inkonsistenzen, Widersprüche und Fehlüberlegungen auf. Zu beanstanden seien nicht formale Aspekte, sondern inhaltliche. Der Gutachter habe sein Gutachten sicher korrekt strukturiert und aufgebaut und auch alle relevanten Vorbefunde korrekt aufgelistet. In seinen Schlussfolgerungen und Beurteilungen nehme er jedoch nur selektiv zu den Vorbefunden Stellung beziehungsweise werte diese völlig neu, um damit einen verminderten Schweregrad der Problematik belegen zu wollen (S. 6).

    Der Gutachter habe - in näher dargelegter und kritisierter Art und Weise - zu Unrecht anstelle der bisherigen psychiatrischen Diagnosen eine Neurasthenie diagnostiziert (S. 6 ff.). Nach weiteren Ausführungen zur Neurasthenie und zum Stellenwert der kognitiven Defizite (S. 8 ff.) führte Dr. B.___ unter anderem aus, die von ihm gewählte Therapie sei entgegen der Kritik im Gutachten zu jeder Zeit adäquat gewesen (S. 15); auch habe er eine sehr breite psychotherapeutische Ausbildung in verschiedenen Therapierichtungen (S. 15 f.). Unter dem Titel „Exkurs zur Differentialdiagnose Neurasthenie/Depression“ (S. 18 ff.) führte er unter anderem aus, der Gutachter habe eine uralte und in vielen Klassifikationen nicht mehr gebräuchliche Diagnose gewählt, wobei der Explorand die entsprechenden diagnostischen Leitlinien der ICD nicht erfülle (S. 20), hingegen jene der Anpassungsstörungen gemäss F43.2 (S. 21 f.).

    Die Präferenz des Gutachters für die Diagnose einer Neurasthenie „verfolgt eingestandenermassen das Ziel, ein weniger rentenrelevantes Leiden heranzuziehen, um die bisherige Rente im Rahmen der Revision zu kippen oder zumindest zu reduzieren“ (S. 22 unten).


5.

5.1    Bezüglich der gestellten Diagnosen zeigt sich in den vorhandenen Beurteilungen folgendes Bild:

    Die posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) wurde von Dr. B.___ im Januar 2010 als (abklingende) (vorstehend E. 3.2) und im Juni 2010 als abklingende charakterisiert (vorstehend E. 3.5). Im Februar 2012 diagnostizierte er einen Status nach PTBS (vorstehend E. 4.1), desgleichen Dr. E.___ in seinem Gutachten im Juni 2012 (vorstehend E. 4.4).

    Durchgängig (seit Juni 2010) diagnostiziert wurden leichte neuropsychologische Defizite (F07.8).

    Ebenfalls durchgängig diagnostiziert wurde sodann eine depressive Anpassungsstörung (F43.21), ergänzt um unterschiedliche Differentialdiagnosen: Dr. B.___ nannte im Januar 2010 (vorstehend E. 3.2) und im Juni 2010 (vorstehend E. 3.5) eine mittelschwere depressive Episode (F32.11) sowie im Februar 2012 (vorstehend E. 4.1) eine leichte Episode (F32.01). Dr. E.___ hingegen nannte in seinem Gutachten (vorstehend E. 4.4) als Differentialdiagnose eine Neurasthenie (F48.0).

5.2    Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein (BGE 136 V 279 E. 3.2.1).

    Vor diesem Hintergrund erweist sich die diagnosebezogene Kontroverse, welche die Stellungnahme des behandelnden Psychiaters (vorstehend E. 4.6) prägt, als nicht entscheidwesentlich. Immerhin ist klarzustellen, dass seine These, der Gutachter habe willentlich und in der Absicht, dem Beschwerdeführer zu schaden, eine (andere als die von ihm gestellte) Diagnose „erfunden“, nicht nur polemisch und unangemessen ist, sondern auch unzutreffend, basiert sie doch auf einer sehr speziellen Lesart einzelner Formulierungen im Gutachten, welche aus objektiver Sicht den betreffenden Formulierungen nicht gerecht wird und bei unbefangener Betrachtung nicht geteilt werden kann.

5.3    Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit besteht Übereinstimmung darin, dass die bisherige unselbständig ausgeübte Tätigkeit auch als angepasst gelten kann.

    Hinsichtlich des Umfangs dieser Arbeitsfähigkeit liegen unterschiedliche Beurteilungen vor.

5.4    Vor der ursprünglichen Leistungszusprache litt der Beschwerdeführer gemäss den Angaben von Dr. B.___ an leichten neuropsychologischen Defiziten, einer depressiven Anpassungsstörung (differentialdiagnostisch einer mittelgradig ausgeprägten Depression) und einer abklingenden PTBS, und Dr. B.___ attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (vorstehend E. 3.5). Daraus schloss auch die Beschwerdegegnerin auf eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten unselbständigen Tätigkeit und eine solche von 0 % in der anspruchsvolleren selbständig ausgeübten Nebentätigkeit (vorstehend E. 3.6).

    Im Februar 2012 berichtete Dr. B.___ über einen Rückgang der depressiven Symptome (differentialdiagnostisch: leichte depressive Episode) und ein Abklingen der PTBS (Diagnose: Status nach PTBS), und führte aus, die leichten neuropsychologischen Defizite beeinträchtigten die Arbeitsfähigkeit zu maximal 50 % (vorstehend E. 4.1).

    Der Gutachter Dr. E.___ bezifferte im Juni 2012 die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit mit 70 - 80 %; die Einschränkung um 20 - 30 % begründete er mit der depressiven Reaktion und den neuropsychologischen Defiziten (vorstehend E. 4.4).

5.5    Die medizinische Einschätzung der Folgen gesundheitlicher Beeinträchtigungen weist notgedrungen eine hohe Variabilität auf und trägt unausweichlich Ermessenszüge (BGE 140 V 193 E. 3.1). Umso wichtiger erscheint deshalb, dass die entsprechende Beurteilung in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet sind (vorstehend E. 1.3).

    Vor diesem Hintergrund erweist sich die von Dr. B.___ im Februar 2012 abgegebene und weiterhin auf 50 % lautende Schätzung der Arbeitsunfähigkeit als nicht hinreichend begründet. Es ist im Gegenteil wenig nachvollziehbar, dass hinsichtlich der psychischen Beeinträchtigungen - als Ergebnis der von Dr. B.___ durchgeführten Therapie - eine substantielle Besserung eingetreten ist, indem die PTBS remittiert und die Depression von mittel- auf leichtgradig zurückgegangen ist, die Arbeitsunfähigkeit aber unverändert geblieben sein soll.

    Die einzige dafür denkbare Begründung läge im Hinweis auf die (im Zeitpunkt seiner Berichterstattung allerdings noch nicht vorliegende) Angabe von Dr. C.___, wonach der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben nur 2 x 2 Stunden pro Tag leistungsfähig sei (vorstehend E. 4.3). Es reicht jedoch für einen rechtsgenüglichen Nachweis der erwerblichen Auswirkungen eines Gesundheitsschadens nicht aus, wenn eine attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht anders begründet ist als allein mit den subjektiven Angaben der versicherten Person (vgl. BGE 140 V 290 E. 4.2).

    Damit fehlt es für die von Dr. B.___ als unverändert postulierte Arbeitsunfähigkeit an einer überzeugenden Begründung.

5.6    Demgegenüber ergibt sich aus dem Gutachten von Dr. E.___ in einleuchtender Weise, dass weiterhin Beeinträchtigungen aufgrund der depressiven Problematik und der leichten neuropsychologischen Defizite bestehen. Angesichts der erheblichen Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes vermögen diese Einschränkungen allerdings nicht mehr die ursprünglich attestierte Minderung der Arbeitsfähigkeit um 50 % zu begründen, sondern lediglich eine solche um 20 - 30 % (vorstehend E. 4.5).

    Die von Dr. E.___ in seinem Gutachten abgegebene Beurteilung erweist sich als durchwegs nachvollziehbar und plausibel. Nachdem das Gutachten auch alle anderen praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.3) erfüllt, ist darauf abzustellen.

5.7    Damit ist der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt, dass in der bisherigen unselbständig ausgeübten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 - 80 % besteht.

    Dies stellt im Vergleich zum Sachverhalt bei der ursprünglichen Rentenzusprache eine klare Verbesserung dar, so dass ein Revisionsgrund (vorstehend E. 1.2) ausgewiesen ist.

5.8    Die Beschwerdegegnerin hat gestützt auf die medizinische Beurteilung im genannten Gutachten die Invaliditätsbemessung vorgenommen. Diese wurde beschwerdeweise nicht in Frage gestellt und gibt auch nach Lage der Akten (vgl. Urk. 7/81) zu keinen Beanstandungen Anlass.

    Somit hat es mit der Feststellung sein Bewenden, dass die Beschwerdegegnerin die bisherige Dreiviertelsrente zu Recht auf eine Viertelsrente herabgesetzt hat.

    Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.


6.    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerdewird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführerauferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Adrian Zogg

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher