IV.2013.00263

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiber Br?hwiler


Urteil vom 28. Juni 2013
in Sachen
1.?? X.___
?

2.?? Y.___

?

Beschwerdef?hrerinnen

beide vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanw?lte
Weinbergstrasse 29, 8006 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.??????
1.1???? Die 1972 geborene X.___, Mutter zweier 2003 und 2005 geborener T?chter, unterzeichnete am 17. November 2011 das Anmeldeformular der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug; zur Begr?ndung ihres Gesuchs wies sie auf eine seit Geburt bestehende Lernschw?che hin (Urk. 7/5). Das Anmeldeformular ging zusammen mit einer ebenfalls am 17. November 2011 ausgestellten Vollmacht der Versicherten an Y.___ (Urk. 7/6) am 29. November 2011 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, ein (Urk. 7/7, vgl. auch Eingangsdatum im Aktenverzeichnis der Verwaltung [Urk. 7/0]). Am 22. Dezember 2011 reichte Y.___ die in der Anmeldung genannten Unterlagen, welche dieser nicht beilagen, nach (Urk. 7/13, 7/14, 7/15).
???????? Zur Abkl?rung der erwerblichen und medizinischen Verh?ltnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/8) bei und holte einen Bericht des Hausarztes (Urk. 7/16: Bericht des Dr. med. Z.___, Arzt f?r Allgemeine Medizin FMH, vom 23. Februar 2012 samt beigelegtem Bericht der Dr. med. A.___, FMH Neurologie, und der Prof. Dr. phil. B.___, Neuropsychologin, vom 13. Oktober 2011 ?ber die neuropsychologische Abkl?rung vom 6. Oktober 2011) ein. In der Folge wurde am 23. Juli 2012 eine Haushaltabkl?rung vor Ort durchgef?hrt (Urk. 7/22: Abkl?rungsbericht vom 24. August 2012). Mit E-Mail-Nachricht vom 23. August 2012 best?tigte Y.___, dass die Versicherte seit 2008 von der Sozialbeh?rde angehalten werde, eine Arbeitsstelle mit einem Besch?ftigungsgrad von 100 % zu suchen (Urk. 7/23).
1.2???? Mit Vorbescheid vom 25. September 2012 wurde in Aussicht gestellt, dass das Gesuch abgewiesen werde, da keine gesundheitlichen Einschr?nkungen ausgewiesen seien, die eine Arbeitsunf?higkeit begr?nden k?nnten (Urk. 7/26 und 7/27). Mit Eingabe vom 5. Oktober 2012 teilte Rechtsanwalt Sebastian Lorentz der IV-Stelle mit, dass er von der Versicherten mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt worden sei und bat um Erstreckung der Einwandfrist (Urk. 7/29). Innert erstreckter Frist liess die Versicherte mit Eingabe vom 26. November 2012 einwenden, dass sie infolge gesundheitlicher Einschr?nkungen keine Erstausbildung abgeschlossen und deshalb Anspruch auf eine "versp?tete" erstmalige Ausbildung habe (Urk. 7/42). Mit Verf?gung vom 8. Februar 2013 hielt die IV-Stelle fest, dass der Einwand unbegr?ndet sei und verneinte einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2 [= 7/46]).
2.?????? Gegen diese Verf?gung liessen die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdef?hrerin 1) und Y.___ (nachfolgend: Beschwerdef?hrerin 2) durch Rechtsanwalt Lorentz mit Eingabe vom 13. M?rz 2013 Beschwerde f?hren (Urk. 1) und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien der Versicherten die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, namentlich seien die invalidit?tsbedingten Mehrkosten einer versp?teten Erstausbildung zu ?bernehmen (Urk. 1 S. 2).
???????? Mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2013 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
???????? Mit Verf?gung vom 15. Mai 2013 (Urk. 8) gew?hrte das Gericht der Beschwerdef?hrerin 1 antragsgem?ss die unentgeltliche Prozessf?hrung (Ziff. 1), wies aber das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung (Ziff. 2) ab. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeantwort den Beschwerdef?hrerinnen zugestellt (Urk. 8).

Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.??????
1.1???? Invalide oder von einer Invalidit?t (Art. 8 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsf?higkeit oder die F?higkeit, sich im Aufgabenbereich zu bet?tigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern, und die Voraussetzungen f?r die einzelnen Massnahmen erf?llt sind (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung, IVG). Die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art bestehen in Berufsberatung, erstmaliger beruflicher Aubildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung und Kapitalhilfe (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).
1.2???? Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbst?tig waren und denen infolge Invalidit?t bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zus?tzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den F?higkeiten der Versicherten entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gem?ss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die T?tigkeit in einer gesch?tzten Werkst?tte. Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt ist laut Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidit?t eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbst?tigkeit aufgenommen haben.
???????? Andererseits hat die versicherte Person nach Art. 17 Abs. 1 IVG Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbst?tigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidit?t notwendig ist und dadurch die Erwerbsf?higkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Der Umschulung auf eine neue Erwerbst?tigkeit gleichgestellt ist laut Abs. 2 derselben Bestimmung die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf. Als Umschulung gelten gem?ss Art. 6 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbst?tigkeit ohne vorg?ngige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidit?t zur Erhaltung oder wesentlichen Verbesserung der Erwerbsf?higkeit ben?tigen (Abs. 1). Als Umschulungsmassnahmen gelten auch Ausbildungsmassnahmen, die zu einer h?herwertigen als die vorhandene Ausbildung f?hren, sofern sie zur Erhaltung? oder Verbesserung der Erwerbsf?higkeit notwendig sind (Abs. 1bis). Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidit?t abgebrochen werden, so ist eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das w?hrend der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen h?her war als das Taggeld nach Art. 23 Abs. 2 IVG (Abs. 2).
???????? F?r die Abgrenzung der beiden Leistungsarten kommt es entscheidend darauf an, ob die versicherte Person vor Eintritt der Invalidit?t - im Sinne des f?r die Eingliederungsmassnahme spezifischen Versicherungsfalles (Ulrich Meyer-Blaser, Zum Verh?ltnism?ssigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 168, Fussnote 734) - in ?konomisch bedeutsamem Ausmass erwerbst?tig gewesen ist oder nicht (BGE 121 V 186 E. 5b, 118 V 7, AHI 2000 S. 189, Urteil des Bundesgerichts I 147/04 vom 19. August 2004). Nur auf diese Weise wird - vorbeh?ltlich Art. 6 Abs. 2 IVV, welcher bei invalidit?tsbedingtem Abbruch einer erstmaligen beruflichen Ausbildung die neue berufliche Ausbildung unter den dort n?her beschriebenen Voraussetzungen der Umschulung gleichstellt - eine Abgrenzung erreicht zwischen der Umschulung gem?ss Art. 17 IVG und der gem?ss Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG einer erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellten beruflichen Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidit?t eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbst?tigkeit aufgenommen haben (BGE 118 V 7 E. 1c/cc, Urteile des Bundesgerichts I 147/04 vom 19. August 2004 und I 159/05 vom 16. M?rz 2006 E. 2).

2.
2.1???? In der angefochtenen Verf?gung wurde erwogen, aus den medizinischen Unterlagen gehe hervor, dass keine gesundheitlichen Einschr?nkungen best?nden, die eine Arbeitsunf?higkeit begr?nden k?nnten. Der Versicherten sei demnach jede Hilfst?tigkeit zumutbar, ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden sei nicht ausgewiesen. Zum Einwand der Versicherten, sie habe Anspruch auf eine versp?tete Erstausbildung, wurde ausgef?hrt, aufgrund der Akten sei erstellt, dass sie zwei Berufslehren begonnen habe. Beide seien vorzeitig abgebrochen worden, ohne dass sie sich bei der Invalidenversicherung gemeldet h?tte. Danach sei die Versicherte bei diversen Arbeitgebern als ungelernte Hilfskraft, unter anderem im Service und im Verkauf t?tig gewesen. In den Jahren 2003 und 2005 habe sie je ein Kind geboren und habe sich seither der Haushaltf?hrung und Kinderbetreuung gewidmet. Die heutigen Schwierigkeiten bei der Suche einer Arbeitsstelle seien in erster Linie auf die durch die Kinderbetreuung bedingte lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und nicht auf eine Lernschw?che zur?ckzuf?hren. Der Umstand allein, dass jemand nach einem Lehrabbruch eine Hilfst?tigkeit aufnehme, begr?nde keinen invalidit?tsbedingten Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung. Dazu komme, dass eine Erstausbildung im Alter von 40 Jahren nicht als einfache, zweckm?ssige und eingliederungswirksame Massnahme betrachtet werden k?nne. Schliesslich sei auch kein invalidisierender Gesundheitsschaden ersichtlich, weshalb ein Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung nur schon deswegen verneint werden m?sse (Urk. 2).
2.2???? Demgegen?ber bringen die Beschwerdef?hrerinnen vor, die Versicherte leide an einer angeborenen Lernschw?che, mithin an einer gesundheitlichen Beeintr?chtigung, welche ihre Erwerbsm?glichkeiten beeintr?chtige. Eine erste Berufslehre als Floristin habe sie aufgrund von Allergien abbrechen m?ssen. Die zweite Lehre habe sie abbrechen m?ssen, weil ihre Lernschw?che zu einer Mobbingsituation gef?hrt habe. Die Versicherte sei daher aufgrund eines Gesundheitsschadens an der Absolvierung einer beruflichen Ausbildung gehindert gewesen. Sie habe deshalb Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin sei eine solche Massnahme eingliederungswirksam; jedenfalls sei nur so eine Abl?sung von der Sozialhilfe gew?hrleistet (Urk. 1).



3.
3.1
3.1.1?? Der Hausarzt der Beschwerdef?hrerin 1, Dr. med. Z.___, Arzt f?r Allgemeine Medizin FMH, f?hrte in seinem Bericht vom 23. Februar 2012 (Urk. 7/16 S. 1-4) aus, die Patientin sei k?rperlich gesund und sei weder in psychiatrischer noch in somatischer Behandlung. Seit Behandlungsbeginn vor Jahren sei sie lediglich wegen Bagatellerkrankungen und Bagatellunf?llen in seiner Behandlung gewesen, Restfolgen l?gen keine vor. Die Patientin habe angegeben, unter Legasthenie-Problemen zu leiden. Ob eine Legasthenietherapie stattgefunden habe, k?nne sie nicht sagen. Im ?brigen klage sie einzig ?ber Konzentrationsst?rungen. Es sei ihm nicht bekannt, weswegen ihre Arbeitsf?higkeit eingeschr?nkt sein soll. Aus internistisch-medizinischer Sicht bestehe keine Einschr?nkung. Ob ein psychischer Gesundheitsschaden vorliege, welcher eine verminderte Leistungsf?higkeit zur Folge habe, k?nne er nicht beurteilen. Eine von Y.___ veranlasste neuropsychologische Untersuchung habe ergeben, dass die Patientin intellektuell eingeschr?nkt sei, eine T?tigkeit mit Schwerpunkt im praktischen Bereich indes m?glich w?re.
3.1.2?? Anl?sslich der neuropsychologischen Abkl?rung vom 6. Oktober 2011 (Bericht vom 13. Oktober 2011, Urk. 7/10 [= 7/16 S. 5 f.]) fanden Dr. med. A.___, Fach?rztin FMH Neurologie, und die Neuropsychologin Prof. Dr. phil. B.___ bei der Untersuchung der h?heren Hirnleistung eine deutliche Lernschw?che f?r die Verarbeitung von sprachlichen wie auch von nicht-sprachlichen Informationen, eine konstruktiv-praktische St?rung im Schreiben und Zeichnen, eine Dysorthographie sowie ein vermindertes verbales Konzeptdenken. Diese kognitiven Teilleistungsschw?chen - so die Berichterstatterinnen weiter - seien unter Ber?cksichtigung der anamnestischen Angaben fr?hkindlich erworben und mit Sp?tfolgen einer perinatal erlittenen zerebralen Komplikation vereinbar. In einer den Schwierigkeiten angepassten T?tigkeit sei die Patientin arbeitsf?hig. G?nstig sei eine die Lernkapazit?t nicht ?bersteigende T?tigkeit mit Schwerpunkt im praktischen Bereich. Weitere medizinische Abkl?rungen seien nicht notwendig, ein spezifisches Training oder eine medikament?se Behandlung der Teilleistungsschw?chen sei nicht m?glich. Sie w?rden berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung empfehlen.
3.2???? Trotz der von Dr. A.___ und Prof. B.___ festgestellten Teilleistungsschw?che, welche seit fr?hester Kindheit bestehen soll, hat die Beschwerdef?hrerin 1 die obligatorische Schule erfolgreich in der Regelklasse absolviert (Urk. 7/5 S. 5 f.). Echtzeitliche Unterlagen, wonach die begonnenen Berufslehren aufgrund gesundheitlicher Beeintr?chtigungen abgebrochen worden w?ren, existieren nicht (vgl. Urk. 7/10 S. 1 [= 7/16 S. 5], 7/16 S. 1-4). Vor diesem Hintergrund und der Tatsache, dass auch Dr. A.___ und Prof. B.___ keine weiteren medizinischen Abkl?rungen als notwendig erachten, ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdegegnerin Abkl?rungen zur Ermittlung des Intelligenzquotienten h?tte veranlassen m?ssen. Aus dem eingeholten Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/8) geht hervor, dass die Beschwerdef?hrerin 1 nach dem im Jahr 1992 erfolgten Abbruch der zweiten begonnenen Lehre f?r verschiedene Arbeitgeber im Gastgewerbe und im Einzelhandel t?tig war, bevor sie die Erwerbst?tigkeit im Jahr 2003 im Zusammenhang mit der Geburt ihrer ersten Tochter aufgab (vgl. Urk. 7/3 S. 1, 7/5 S. 3 und 5). Anhaltspunkte, dass die 1992 aufgenommene Erwerbst?tigkeit als Hilfskraft eine ungeeignete und auf Dauer unzumutbare T?tigkeit im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG w?re, sind in den Akten nicht zu finden. Entsprechend ist nicht ersichtlich, inwiefern ein Anspruch auf Ersatz von invalidit?tsbedingten Mehrkosten einer erstmaligen beruflichen Ausbildung bestehen sollte.
3.3???? Was einen allf?lligen Umschulungsanspruch betrifft, ist ein solcher mangels Arbeitsunf?higkeit in der angestammten T?tigkeit respektive mangels invalidit?tsbedingter Erwerbseinbusse von vornherein zu verneinen.
3.4???? Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verf?gung, mit welcher ein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen verneint worden war, nicht zu beanstanden und die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen.

4.?????? Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgem?ss den Beschwerdef?hrerinnen je h?lftig aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zufolge der der Beschwerdef?hrerin 1 mit Verf?gung vom 15. Mai 2013 gew?hrten unentgeltlichen Prozessf?hrung ist der ihr aufzuerlegende Kostenanteil jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.???????? Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdef?hrerinnen je zur H?lfte auferlegt. Der auf die Beschwerdef?hrerin 1 entfallende Kostenanteil von Fr. 300.-- wird zufolge Gew?hrung der unentgeltlichen Prozessf?hrung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdef?hrerin 1 wird auf ? 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Bez?glich des auf die Beschwerdef?hrerin 2 entfallenden Kostenanteils von Fr. 300.-- werden der Kostenpflichtigen Rechnung und Einzahlungsschein nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein:
- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).