IV.2013.00263
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 28. Juni 2013
in Sachen
1. X.___
2. Y.___
Beschwerdeführerinnen
beide vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1972 geborene X.___, Mutter zweier 2003 und 2005 geborener Töchter, unterzeichnete am 17. November 2011 das Anmeldeformular der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug; zur Begründung ihres Gesuchs wies sie auf eine seit Geburt bestehende Lernschwäche hin (Urk. 7/5). Das Anmeldeformular ging zusammen mit einer ebenfalls am 17. November 2011 ausgestellten Vollmacht der Versicherten an Y.___ (Urk. 7/6) am 29. November 2011 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein (Urk. 7/7, vgl. auch Eingangsdatum im Aktenverzeichnis der Verwaltung [Urk. 7/0]). Am 22. Dezember 2011 reichte Y.___ die in der Anmeldung genannten Unterlagen, welche dieser nicht beilagen, nach (Urk. 7/13, 7/14, 7/15).
Zur Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/8) bei und holte einen Bericht des Hausarztes (Urk. 7/16: Bericht des Dr. med. Z.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 23. Februar 2012 samt beigelegtem Bericht der Dr. med. A.___, FMH Neurologie, und der Prof. Dr. phil. B.___, Neuropsychologin, vom 13. Oktober 2011 über die neuropsychologische Abklärung vom 6. Oktober 2011) ein. In der Folge wurde am 23. Juli 2012 eine Haushaltabklärung vor Ort durchgeführt (Urk. 7/22: Abklärungsbericht vom 24. August 2012). Mit E-Mail-Nachricht vom 23. August 2012 bestätigte Y.___, dass die Versicherte seit 2008 von der Sozialbehörde angehalten werde, eine Arbeitsstelle mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % zu suchen (Urk. 7/23).
1.2 Mit Vorbescheid vom 25. September 2012 wurde in Aussicht gestellt, dass das Gesuch abgewiesen werde, da keine gesundheitlichen Einschränkungen ausgewiesen seien, die eine Arbeitsunfähigkeit begründen könnten (Urk. 7/26 und 7/27). Mit Eingabe vom 5. Oktober 2012 teilte Rechtsanwalt Sebastian Lorentz der IV-Stelle mit, dass er von der Versicherten mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt worden sei und bat um Erstreckung der Einwandfrist (Urk. 7/29). Innert erstreckter Frist liess die Versicherte mit Eingabe vom 26. November 2012 einwenden, dass sie infolge gesundheitlicher Einschränkungen keine Erstausbildung abgeschlossen und deshalb Anspruch auf eine "verspätete" erstmalige Ausbildung habe (Urk. 7/42). Mit Verfügung vom 8. Februar 2013 hielt die IV-Stelle fest, dass der Einwand unbegründet sei und verneinte einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2 [= 7/46]).
2. Gegen diese Verfügung liessen die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) und Y.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) durch Rechtsanwalt Lorentz mit Eingabe vom 13. März 2013 Beschwerde führen (Urk. 1) und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien der Versicherten die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, namentlich seien die invaliditätsbedingten Mehrkosten einer verspäteten Erstausbildung zu übernehmen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2013 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Verfügung vom 15. Mai 2013 (Urk. 8) gewährte das Gericht der Beschwerdeführerin 1 antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung (Ziff. 1), wies aber das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung (Ziff. 2) ab. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeantwort den Beschwerdeführerinnen zugestellt (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern, und die Voraussetzungen für die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art bestehen in Berufsberatung, erstmaliger beruflicher Aubildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung und Kapitalhilfe (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).
1.2 Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der Versicherten entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt ist laut Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben.
Andererseits hat die versicherte Person nach Art. 17 Abs. 1 IVG Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit gleichgestellt ist laut Abs. 2 derselben Bestimmung die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf. Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen (Abs. 1). Als Umschulungsmassnahmen gelten auch Ausbildungsmassnahmen, die zu einer höherwertigen als die vorhandene Ausbildung führen, sofern sie zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit notwendig sind (Abs. 1bis). Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen werden, so ist eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höher war als das Taggeld nach Art. 23 Abs. 2 IVG (Abs. 2).
Für die Abgrenzung der beiden Leistungsarten kommt es entscheidend darauf an, ob die versicherte Person vor Eintritt der Invalidität - im Sinne des für die Eingliederungsmassnahme spezifischen Versicherungsfalles (Ulrich Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 168, Fussnote 734) - in ökonomisch bedeutsamem Ausmass erwerbstätig gewesen ist oder nicht (BGE 121 V 186 E. 5b, 118 V 7, AHI 2000 S. 189, Urteil des Bundesgerichts I 147/04 vom 19. August 2004). Nur auf diese Weise wird - vorbehältlich Art. 6 Abs. 2 IVV, welcher bei invaliditätsbedingtem Abbruch einer erstmaligen beruflichen Ausbildung die neue berufliche Ausbildung unter den dort näher beschriebenen Voraussetzungen der Umschulung gleichstellt - eine Abgrenzung erreicht zwischen der Umschulung gemäss Art. 17 IVG und der gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG einer erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellten beruflichen Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben (BGE 118 V 7 E. 1c/cc, Urteile des Bundesgerichts I 147/04 vom 19. August 2004 und I 159/05 vom 16. März 2006 E. 2).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung wurde erwogen, aus den medizinischen Unterlagen gehe hervor, dass keine gesundheitlichen Einschränkungen bestünden, die eine Arbeitsunfähigkeit begründen könnten. Der Versicherten sei demnach jede Hilfstätigkeit zumutbar, ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden sei nicht ausgewiesen. Zum Einwand der Versicherten, sie habe Anspruch auf eine verspätete Erstausbildung, wurde ausgeführt, aufgrund der Akten sei erstellt, dass sie zwei Berufslehren begonnen habe. Beide seien vorzeitig abgebrochen worden, ohne dass sie sich bei der Invalidenversicherung gemeldet hätte. Danach sei die Versicherte bei diversen Arbeitgebern als ungelernte Hilfskraft, unter anderem im Service und im Verkauf tätig gewesen. In den Jahren 2003 und 2005 habe sie je ein Kind geboren und habe sich seither der Haushaltführung und Kinderbetreuung gewidmet. Die heutigen Schwierigkeiten bei der Suche einer Arbeitsstelle seien in erster Linie auf die durch die Kinderbetreuung bedingte lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und nicht auf eine Lernschwäche zurückzuführen. Der Umstand allein, dass jemand nach einem Lehrabbruch eine Hilfstätigkeit aufnehme, begründe keinen invaliditätsbedingten Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung. Dazu komme, dass eine Erstausbildung im Alter von 40 Jahren nicht als einfache, zweckmässige und eingliederungswirksame Massnahme betrachtet werden könne. Schliesslich sei auch kein invalidisierender Gesundheitsschaden ersichtlich, weshalb ein Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung nur schon deswegen verneint werden müsse (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber bringen die Beschwerdeführerinnen vor, die Versicherte leide an einer angeborenen Lernschwäche, mithin an einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, welche ihre Erwerbsmöglichkeiten beeinträchtige. Eine erste Berufslehre als Floristin habe sie aufgrund von Allergien abbrechen müssen. Die zweite Lehre habe sie abbrechen müssen, weil ihre Lernschwäche zu einer Mobbingsituation geführt habe. Die Versicherte sei daher aufgrund eines Gesundheitsschadens an der Absolvierung einer beruflichen Ausbildung gehindert gewesen. Sie habe deshalb Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin sei eine solche Massnahme eingliederungswirksam; jedenfalls sei nur so eine Ablösung von der Sozialhilfe gewährleistet (Urk. 1).
3.
3.1
3.1.1 Der Hausarzt der Beschwerdeführerin 1, Dr. med. Z.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, führte in seinem Bericht vom 23. Februar 2012 (Urk. 7/16 S. 1-4) aus, die Patientin sei körperlich gesund und sei weder in psychiatrischer noch in somatischer Behandlung. Seit Behandlungsbeginn vor Jahren sei sie lediglich wegen Bagatellerkrankungen und Bagatellunfällen in seiner Behandlung gewesen, Restfolgen lägen keine vor. Die Patientin habe angegeben, unter Legasthenie-Problemen zu leiden. Ob eine Legasthenietherapie stattgefunden habe, könne sie nicht sagen. Im übrigen klage sie einzig über Konzentrationsstörungen. Es sei ihm nicht bekannt, weswegen ihre Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sein soll. Aus internistisch-medizinischer Sicht bestehe keine Einschränkung. Ob ein psychischer Gesundheitsschaden vorliege, welcher eine verminderte Leistungsfähigkeit zur Folge habe, könne er nicht beurteilen. Eine von Y.___ veranlasste neuropsychologische Untersuchung habe ergeben, dass die Patientin intellektuell eingeschränkt sei, eine Tätigkeit mit Schwerpunkt im praktischen Bereich indes möglich wäre.
3.1.2 Anlässlich der neuropsychologischen Abklärung vom 6. Oktober 2011 (Bericht vom 13. Oktober 2011, Urk. 7/10 [= 7/16 S. 5 f.]) fanden Dr. med. A.___, Fachärztin FMH Neurologie, und die Neuropsychologin Prof. Dr. phil. B.___ bei der Untersuchung der höheren Hirnleistung eine deutliche Lernschwäche für die Verarbeitung von sprachlichen wie auch von nicht-sprachlichen Informationen, eine konstruktiv-praktische Störung im Schreiben und Zeichnen, eine Dysorthographie sowie ein vermindertes verbales Konzeptdenken. Diese kognitiven Teilleistungsschwächen - so die Berichterstatterinnen weiter - seien unter Berücksichtigung der anamnestischen Angaben frühkindlich erworben und mit Spätfolgen einer perinatal erlittenen zerebralen Komplikation vereinbar. In einer den Schwierigkeiten angepassten Tätigkeit sei die Patientin arbeitsfähig. Günstig sei eine die Lernkapazität nicht übersteigende Tätigkeit mit Schwerpunkt im praktischen Bereich. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht notwendig, ein spezifisches Training oder eine medikamentöse Behandlung der Teilleistungsschwächen sei nicht möglich. Sie würden berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung empfehlen.
3.2 Trotz der von Dr. A.___ und Prof. B.___ festgestellten Teilleistungsschwäche, welche seit frühester Kindheit bestehen soll, hat die Beschwerdeführerin 1 die obligatorische Schule erfolgreich in der Regelklasse absolviert (Urk. 7/5 S. 5 f.). Echtzeitliche Unterlagen, wonach die begonnenen Berufslehren aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen abgebrochen worden wären, existieren nicht (vgl. Urk. 7/10 S. 1 [= 7/16 S. 5], 7/16 S. 1-4). Vor diesem Hintergrund und der Tatsache, dass auch Dr. A.___ und Prof. B.___ keine weiteren medizinischen Abklärungen als notwendig erachten, ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdegegnerin Abklärungen zur Ermittlung des Intelligenzquotienten hätte veranlassen müssen. Aus dem eingeholten Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/8) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin 1 nach dem im Jahr 1992 erfolgten Abbruch der zweiten begonnenen Lehre für verschiedene Arbeitgeber im Gastgewerbe und im Einzelhandel tätig war, bevor sie die Erwerbstätigkeit im Jahr 2003 im Zusammenhang mit der Geburt ihrer ersten Tochter aufgab (vgl. Urk. 7/3 S. 1, 7/5 S. 3 und 5). Anhaltspunkte, dass die 1992 aufgenommene Erwerbstätigkeit als Hilfskraft eine ungeeignete und auf Dauer unzumutbare Tätigkeit im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG wäre, sind in den Akten nicht zu finden. Entsprechend ist nicht ersichtlich, inwiefern ein Anspruch auf Ersatz von invaliditätsbedingten Mehrkosten einer erstmaligen beruflichen Ausbildung bestehen sollte.
3.3 Was einen allfälligen Umschulungsanspruch betrifft, ist ein solcher mangels Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit respektive mangels invaliditätsbedingter Erwerbseinbusse von vornherein zu verneinen.
3.4 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung, mit welcher ein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen verneint worden war, nicht zu beanstanden und die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen.
4. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss den Beschwerdeführerinnen je hälftig aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zufolge der der Beschwerdeführerin 1 mit Verfügung vom 15. Mai 2013 gewährten unentgeltlichen Prozessführung ist der ihr aufzuerlegende Kostenanteil jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführerinnen je zur Hälfte auferlegt. Der auf die Beschwerdeführerin 1 entfallende Kostenanteil von Fr. 300.-- wird zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin 1 wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Bezüglich des auf die Beschwerdeführerin 2 entfallenden Kostenanteils von Fr. 300.-- werden der Kostenpflichtigen Rechnung und Einzahlungsschein nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein:
- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).