Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.00266 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Onyetube
Urteil vom 30. September 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Pfändler
advo5 Rechtsanwälte
Waltersbachstrasse 5, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 13. Februar 2013 den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente abgewiesen hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 14. März 2013 mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, den Rentenentscheid zurückzustellen bis zum Abschluss der Heilbehandlung, nach Abschluss der Heilbehandlung sei die Rentenfrage erneut zu prüfen, eventualiter sei ein Medas-Gutachten einzuholen, sollte eine Arbeitsaufnahme im angestammten Beruf nicht möglich sein (Urk. 1), in die Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. März 2013 (Urk. 5) samt Beilage (Urk. 6), in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 6. Mai 2013 (Urk. 9), in die Eingaben des Beschwerdeführers vom 29. Juli 2014 (Urk. 12) und 30. Juli 2014 (Urk. 14) samt den jeweiligen Beilagen (Urk. 13/1-5, Urk. 15/1-34), in die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 20. August 2014, mit welcher diese auf eine Stellungnahme zu den vom Beschwerdeführer nachträglich eingereichten Unterlagen verzichtete (Urk. 18), sowie die übrigen Akten;
in Erwägung,
dass nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Versicherungsträger die Begehren zu prüfen, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen haben,
dass nach ständiger Rechtsprechung das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit von Verwaltungsverfügungen oder Einspracheentscheiden in der Regel nach dem Sachverhalt zu beurteilen ist, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war (BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen),
dass das Gericht die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen kann, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69),
in Erwägung,
dass bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 13. Februar 2013 aktenkundig ist, dass sich der seit dem 1. Juni 2010 bei der Firma Y.___ als Eisenleger tätige Beschwerdeführer am 30. Juni 2011 bei der Arbeit auf der Baustelle bei einem Unfall eine Kniedistorsion links zuzog (Urk. 10/1),
dass die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) in der Folge für die Heilbehandlung aufkam und Taggelder ausrichtete (Urk. 10/11/84, Urk. 15),
dass das von Dr. med. Z.___, FMH Radiologie, erstellte MRI des linken Knies vom 5. Juli 2011 einen komplexen Riss des medialen Meniskushinterhorns, eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes sowie einen riesigen Gelenkserguss/Haemarthros zeigte (Urk. 10/11/59),
dass Dr. med. A.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Spital B.___, beim Beschwerdeführer am 25. Juli 2011 eine VKB-Rekonstruktion mit 4-facher Semitendinosus-Sehne Meniskusnaht medial Korpus bis Hinterhorn mit 5 U-Nähten (Urk. 10/9/6-7) sowie am 16. April 2012 eine arthroskopische Teilmeniskektomie medial, Resektion des Narbenstranges Installation von Trimacort und Rapivacaine (Urk. 10/18/119-120) vornahm,
dass sich in den Berichten von Dr. A.___ vom 23. Mai 2012 (Urk. 10/20/27) und 3. Juli 2012 (Urk. 10/20/6) Hinweise auf Rückenschmerzen finden,
dass die kreisärztliche Untersuchung durch Kreisarzt Dr. med. C.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, vom 4. Juli 2012 (Urk. 10/20/7-15) eine Quadrizepsatrophie und einen persistierenden Reizzustand linkes Kniegelenk mit Belastungsintoleranz sowie als unfallfremde Nebendiagnosen nebst anderem den Verdacht auf COPD bei Nikotinabusus sowie Schulterprobleme rechts und Lumbalgien ergab (Urk. 10/20/10-11),
dass Dr. C.___ den Beschwerdeführer für die Tätigkeit als Eisenleger zu 100 % arbeitsunfähig erachtete; es aber als möglich befand, dass der Beschwerdeführer die berufliche Tätigkeit als Eisenleger wieder aufnehmen könne im Bewusstsein, dass langfristig gesehen eine solche kniebelastende Tätigkeit für das linke Kniegelenk ungünstig sei und eine sekundäre Schädigung des Kniegelenkes frühzeitiger erwartet werden könne, als wenn eine nicht kniebelastende Tätigkeit durchgeführt werde und dann auch die Fortsetzung der Tätigkeit nicht mehr möglich sein werde (Urk. 10/20/11),
dass Dr. C.___ wegen fehlender Unterlagen nicht abschätzen konnte, welchen Einfluss eventuell auch die unfallfremden Rücken- und Schulterprobleme rechts auf die berufliche Tätigkeit als Eisenleger haben könnten, und er den Eindruck hatte, dass das Ausmass der COPD beim Beschwerdeführer nicht unerheblich sei (Urk. 10/20/11),
dass das MRI der Lendenwirbelsäule von Dr. med. D.___, Leitender Arzt Radiologie, Spital B.___, vom 24. Juli 2012 eine osteodiskoligamentäre rezessale Einengung links an LWK5/SWK1 mit möglicher Nervenwurzelaffektion zeigte (Urk. 10/34/13),
dass der Beschwerdeführer eine physiotherapeutische Behandlung für Rückenbeschwerden in Anspruch nahm (Urk. 10/34/9),
dass Dr. C.___ anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 14. November 2012 (Urk. 10/34/2-7) bezüglich des linken Kniegelenks eine deutliche Besserung sah und eine weitere Verbesserung der Situation erwartete; er abermals eine massive COPD vermutete, welche per se ein Reintegrationshindernis für eine körperlich schwere Tätigkeit wie die angestammte Tätigkeit als Eisenleger wäre und einer pulmologischen Abklärung bedürfe (Urk. 10/34/6-7),
dass Dr. med. E.___, Leitende Ärztin Pneumologie des Spitals B.___, im Bericht vom 11. Januar 2013 (Urk. 10/34/15-16, wobei Seite 2 des Berichts fehlt) eine obstruktive Ventilationsstörung, hochgradiger Verdacht auf Asthma bronchiale, Differenzialdiagnose zusätzliche COPD-Komponente festhielt,
dass laut Dr. A.___ im Bericht vom 15. März 2013 (Urk. 6) aufgrund der erneuten Verbesserung der Kniegelenksproblematik ein Arbeitsversuch als Eisenleger ab Mai/Juni 2013 geplant sei, jedoch deutliche Probleme im Bereich der Atemwege persistierten (Urk. 6),
dass der Beschwerdeführer ab dem 1. September 2013 zu 50 % in der angestammten Tätigkeit als Eisenleger arbeitete (vgl. Urk. 13/3 S. 3),
dass Dr. C.___ im kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 14. Januar 2014 (Urk. 13/3) vermerkte, der medizinische Endzustand sei erreicht und dem Beschwerdeführer seien Tätigkeiten in Hockstellung und daher speziell die Tätigkeit als Eisenleger nicht mehr zumutbar; ferner auf Dauer das häufige Heben und Tragen von Lasten über 15 Kilogramm nicht abverlangt werden sollte; unbelastete und belastete Drehbewegungen auf dem linken Bein zu meiden seien; dagegen vollschichtig Arbeiten zugemutet werden könnten, die im Stehen, im Gehen oder beim Sitzen ausgeführt oder auch im Wechselrhythmus abverlangt würden (Urk. 13/3 S. 4 f.),
dass die SUVA dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Mai 2014 (Urk. 13/5) ab dem 1. April 2013 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 25 % zusprach,
dass die Arbeits- und Leistungsfähigkeit sowie das Tätigkeitsprofil für eine angepasste Tätigkeit nur durch Dr. C.___ beurteilt wurde, dieser dabei jedoch lediglich die unfallkausalen Kniebeschwerden berücksichtigte,
dass bis zum Verfügungserlass der Beschwerdegegnerin am 13. Februar 2013 allerdings mehrfach auch Rücken- und Atemwegsbeschwerden sowie Schulterbeschwerden aktenkundig sind, welche jedoch hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit nie fachärztlich beurteilt wurden,
dass der regionale ärztliche Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin bei der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit und der zumutbaren Erwerbstätigkeit einzig auf medizinische Berichte abstellte, die nicht zu den Auswirkungen der unfallfremden multiplen Beschwerden auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit Stellung nahmen (vgl. Stellungnahmen von med. pract. F.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 18. September 2012 [Urk. 10/26/3] und 29. Januar 2013 [Urk. 10/36/2]),
dass es damit insofern an allseitigen Untersuchungen fehlt, als keine detaillierte medizinische Beurteilung der physischen Funktionen vorliegt, und diesbezüglich darauf hinzuweisen ist, dass - zumindest bei multiplen physischen Einschränkungen - eine alle Einschränkungen berücksichtigende detaillierte Erhebung der Arbeitsbelastbarkeit zum Untersuchungsstandard der funktionellen Leistungsfähigkeit gehört, und dass, wenn keine der sich in den Akten befindlichen Beurteilungen eine solche Erhebung enthält, es Sache des RAD ist, sie anzuordnen oder selbst vorzunehmen,
dass sich bei dieser Aktenlage der medizinische Sachverhalt bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung als offensichtlich unzureichend abgeklärt erweist, weshalb die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, dass die angefochtene Verfügung vom 13. Februar 2013 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese, nach erfolgter Abklärung, neu verfüge,
dass nach ständiger Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis),
dass daher die gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG in Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht je nach Verfahrensaufwand im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1000.-- zu erhebenden Gerichtskosten, welche vorliegend auf Fr. 600.-- anzusetzen sind, der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten, welche auf Fr. 2‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 13. Februar 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kurt Pfändler, unter Beilage des Doppels von Urk. 18
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstOnyetube