IV.2013.00269
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 5. Juni 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Zeljko Vuksanovic
SOBELI Sozialrechtsberatung Limmattal
Bahnhofstrasse 5, 8953 Dietikon
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1954, arbeitete bis 1987 als Hilfsflorist bei der Y.___, von 1987 bis 1997 als Hilfsschreiner bei der Z.___ und von 1997 bis 2009 ebenfalls als Hilfsschreiner bei der A.___ (Urk. 7/5). Am 11. Oktober 2012 meldete er sich wegen einer Pankreaszyste sowie psychischen Problemen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/12-13) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/6) ein.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/15-21) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Februar 2013 (Urk. 7/22 = Urk. 2) einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung.
2. Gegen die Verfügung vom 15. Februar 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 16. März 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei ihm eine Rente der Invalidenversicherung mit Arbeitsunfähigkeit zu gewähren (S. 2 Ziff. 1), eventuell sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm berufliche Massnahmen zu gewähren (S. 2 Ziff. 2), eventuell seien zusätzliche fachärztliche Expertisen zur Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit anzuordnen (S. 2 Ziff. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2013 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 7. Mai 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.5 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen. Nach Massgabe der Artikel 13, 19 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Art. 8 Abs. 1 und 2 IVG). Nach Massgabe von Art. 16 Absatz 2 lit. c besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Art. 8 Abs. 2bis IVG).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, gemäss ihren Abklärungen seien weder Diagnosen noch funktionelle Einschränkungen ausgewiesen, welche nachvollziehbar eine Herabsetzung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Erwerbstätigkeit bedingen würden. Aus medizinischer Sicht handle es sich um eine akute und zeitlich begrenzte Erkrankung im Rahmen der chronischen Pankreatitis, es sei somit kein IV-relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen.
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, gemäss Austrittsbericht vom 3. Januar 2013 liege seit 2008 eine Beeinträchtigung vor (Urk. 1 S. 4). Sollte das Gericht zur Auffassung gelangen, es bestehe vorliegend kein Anspruch auf eine Invalidenrente, so seien ihm berufliche Massnahmen zu gewähren (S. 7).
2.3 Strittig und zu prüfen ist somit die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, mithin der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.
3.
3.1 Die Ärzte des Spitals B.___ berichteten am 17. Oktober 2011 (Urk. 7/13/14-17) über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 4. bis 11. Oktober 2011 und nannten folgende Diagnosen:
- ungewollter Gewichtsverlust unklarer Ätiologie Oktober 2011
- hypodenses Areal im Processus Uncinatus unklarer Dignität Oktober 2011
- transiente Sinustachykardie, Erstdiagnose Oktober 2011
- am ehesten bei Dekonditionierung / Mangelernährung
- chronischer Alkoholüberkonsum
- chronische Gastritis C, Erstdiagnose September 2008
- im Rahmen des Alkoholkonsums
- makrozytäre, hyperchrome Anämie, Erstdiagnose 4.10.11
- im Rahmen des Äthylabusus
- transiente Thrombozytopenie, Erstdiagnose 4.10.11
- am ehesten im Rahmen des Alkoholkonsums
- chronisch kalzifizierende Pankreatitis
3.2 Mit Austrittsbericht vom 8. April 2012 (Urk. 7/13/5-6) berichteten die Ärzte des Spitals B.___ über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 6. bis 8. April 2012 und nannten folgende Diagnosen:
- untere Schambeinastfraktur und obere Schambeinastfraktur mit Ausläufer in den vorderen Acetabulumpfeiler ohne Beteiligung der Gelenkfläche links (zirka 3. April 2012)
- 2 x 2, 4 cm grosse Pankreaszyste im Processus Uncinatus bei chronisch verkalkender Pankreatitis Oktober 2011
- DD: Pseudozyste
- transiente Sinustachykardie, Erstdiagnose Oktober 2011
- am ehesten bei Dekonditionierung / Mangelernährung
- chronischer Alkoholüberkonsum
- chronische Gastritis C, Erstdiagnose September 2008
- im Rahmen des Alkoholkonsums
- makrozytäre, hyperchrome Anämie, Erstdiagnose 4.10.11
- im Rahmen des Äthylabusus
- transiente Thrombozytopenie, Erstdiagnose 4.10.11
- am ehesten im Rahmen des Alkoholkonsums
3.3 Dr. med. C.___, stellvertretende Leitende Ärztin, und med. pract. D.___, Assistenzärztin, Spital B.___, berichteten am 26. November 2012 (Urk. 7/12) und nannten folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- chronische Pankreatitis
- unklare zystische Raumforderung des Processus uncinatus des Pankreas
Sie führten aus, der Beschwerdeführer werde seit dem 31. Oktober 2011 durch sie behandelt und die Behandlung sei noch nicht abgeschlossen.
3.4 Dr. med. E.___, santémed Gesundheitszentren, berichtete am 6. Dezember 2012 (Urk. 7/13/1-4) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- Status nach Schambeinfraktur links am 6. April 2012
- chronischer Alkoholüberkonsum
- chronische Pankreatitis
- alkoholbedingte Transaminasenerhöhung
- Gastritis (chronisch)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Pankreaszyste, Hämorrhoiden Grad III, eine Sigmadivertikulose sowie einen Status nach ulcus ventriculi. Er führte aus, der Beschwerdeführer sei lediglich zweimal vorstellig geworden, deshalb könne er keine weiteren Angaben zur Arbeitsfähigkeit machen (Ziff. 1.7).
3.5 Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, Rheumatologie, Hämatologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, visiert durch Dr. med. G.___, FMH Arbeitsmedizin und FMH Allgemeinmedizin, nahm am 17. Dezember 2012 Stellung (Urk. 7/14/2-3) und führte aus, es seien weder Diagnosen noch funktionelle Einschränkungen ausgewiesen, die nachvollziehbar eine Einschränkung im bisherigen Aufgabenbereich oder in einer Erwerbstätigkeit bedingen würden.
3.6 Am 3. Januar 2013 (Urk. 3/5) berichteten die Ärzte des Spitals B.___ über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 27. bis 31. Dezember 2012 und nannten folgende Diagnosen:
- unklare zystische Raumforderung Processus uncinatus
- DD: Pankreaspseudozyste bei chronischer Pankreatitis, seröses oder muzinöses Zystadenom, Karzinom
- aktuell: Ikterus und Magenausgangsstenose bei mechanischer Kom-pression des DHC und Duodenums bei Grössenprogredienz der Pseudozyste
- chronische kalzifizierende Pankreatitis
- am ehesten bei chronischem Alkoholabusus
- aktuell: Alkoholkarenz seit Sommer 2012
- persistierender Nikotinabusus
- aktuell 10-12 Zigaretten/d, 40 Packyears
Sie führten aus, die Ursache der Beschwerden mit epigastrischen Bauchschmerzen, Ikterus und Erbrechen sei eine Grössenzunahme der Pankreaspseudozyste im Processus uncinatus. Es sei eine endoskopische Punktion der Pseudozyste erfolgt sowie die Einlage eines Doppel-Pigtail als Verbindung zwischen der Pseudozyste und dem Magen zur Gewährleistung des Abflusses des Pseudozystensekretes.
3.7 Am 3. Januar 2013 berichteten die Ärzte des Spitals B.___ über die ambulante Behandlung des Beschwerdeführers vom 2. Januar 2013 (Urk. 3/5a) und nannten folgende Diagnosen:
- unklare Oberbauchschmerzen, am ehesten im Rahmen von Diagnose 3
- unklare zystische Raumforderung Processus uncinatus
- DD: Pankreaspseudozyste bei chronischer Pankreatitis, seröses oder muzinöses Zystadenom, Karzinom
- 28. Dezember 2012: Einlage eines Doppel-Pigtail Pseudozyste; Magen wegen mechanischer Kompression des DHC bei Grössenprogredienz der Pseudozyste
- chronische kalzifizierende Pankreatitis
- am ehesten bei chronischem Alkoholabusus
- aktuell: Alkoholkarenz seit Sommer 2012
- persistierender Nikotinabusus
- aktuell 10-12 Zigaretten/d, 40 Packyears
Sie führten aus, im CT des Abdomens habe eine Perforation oder Abszessbildung ausgeschlossen werden können. Nach Abgabe von Dafalgan seien die Beschwerden regredient gewesen.
3.8 Dr. F.___, RAD, nahm am 14. Februar 2013 Stellung (Urk. 7/21/2) und führte aus, aufgrund der jetzt neu vorliegenden Unterlagen könne in Ergänzung zur Stellungnahme vom 17./18. Dezember 2012 festgehalten werden, dass eine Zyste des Pankreas endoskopisch drainiert worden sei, nachdem diese Zyste vorher zu Schmerzen, Erbrechen und Ikterus geführt habe. Es handle sich aus medizinischer Sicht um eine akute und zeitlich begrenzte Erkrankung im Rahmen der chronischen Pankreatitis. Ob in Zukunft derartige akute Episoden auftreten werden, könne nicht beurteilt werden. Es sei kein Gesundheitsschaden ausgewiesen, der eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen könne. Weitere Abklärungen seien nicht nötig.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stellte betreffend Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf die Berichte des Spitals B.___ (vgl. vorstehend E. 3.1-3.3, E. 3.6, E. 3.7) sowie die Stellungnahmen ihres RAD (vgl. vorstehend E. 3.5 und E. 3.8) ab.
Der Beschwerdeführer machte sinngemäss geltend, aus dem Austrittsbericht vom 3. Januar 2013 (vgl. vorstehend E. 3.6) ergebe sich, dass seit dem Jahre 2008 eine Beeinträchtigung vorliege, weshalb er Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung habe.
4.2 Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass die Berichte des Spitals B.___ (vgl. vorstehend E. 3.1-3.3, E. 3.6, E. 3.7) sowie die Stellungnahmen des RAD (vgl. vorstehend E. 3.5 und E. 3.8) für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend sind. Sie beruhen auf allseitigen Untersuchungen des Beschwerdeführers, berücksichtigen die von ihm geklagten Beschwerden in angemessener Weise, wurden in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet und tragen der konkreten medizinischen Situation Rechnung. So nannten die Ärzte des Spitals B.___ ausschliesslich Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 7/12) und führten aus, dass die Ursache der Beschwerden mit epigastrischen Bauchschmerzen, Ikterus und Erbrechen eine Grössenzunahme der Pankreaspseudozyste im Processus uncinatus gewesen und sodann eine endoskopische Punktion der Pseudozyste erfolgt sei (vgl. Urk. 3/5). Sie zeigten weiter auf, dass anlässlich der ambulanten Behandlung des Beschwerdeführers mittels des durchgeführten CT des Abdo-mens eine Perforation oder Abszessbildung habe ausgeschlossen werden können (vgl. Urk. 3/5a). Dr. F.___ nahm ausserdem ausdrücklich Stellung zu den neu vorliegenden Unterlagen (vgl. Urk. 7/21/2).
Die Berichte des Spitals B.___ sowie die Stellungnahmen von Dr. F.___ leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich und nachvollziehbar begründet. So zeigte Dr. F.___ in nachvollziehbarer Weise auf, dass weder Diagnosen noch funktionelle Einschränkungen ausgewiesen seien, die nachvollziehbar eine Einschränkung im bisherigen Aufgabenbereich oder in einer Erwerbstätigkeit bedingen würden (vgl. Urk. 7/14/2-3). Überdies begründete er einlässlich und sorgfältig, dass es sich aus medizinischer Sicht um eine akute und zeitlich begrenzte Erkrankung im Rahmen der chronischen Pankreatitis handle. Dr. F.___ wies ausserdem darauf hin, es könne nicht beurteilt werden, ob in Zukunft derartige akute Episoden vorliegen werden. Er zeigte jedoch auf, dass kein Gesundheitsschaden ausgewiesen sei, der eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen könne (vgl. Urk. 7/21/2).
Die Berichte und Stellungnahmen erfüllen damit die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Berichts (vgl. vorstehend E. 1.6) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
4.3 Demgegenüber kann auf die Beurteilung und die Einschätzung durch Dr. E.___ (vgl. vorstehend E. 3.4) nicht abgestellt werden.
Er nannte in seinem Bericht einzig Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, legte jedoch weder die erhobenen Befunde dar, noch erstattete er eine nachvollziehbar begründete und durch Befunde untermauerte medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Zudem bemerkte er selber, dass der Beschwerdeführer leidglich zweimal vorstellig geworden sei und deshalb die Arbeitsfähigkeit durch ihn nicht abschliessend beurteilt werden könne. Die Auflistung der Diagnosen stellt keine medizinische Begründung dar und ist für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit somit nicht massgebend. Abgesehen davon erläuterte Dr. E.___ seine aktuelle Einschätzung nicht und führte selber aus, welche Einschränkungen beim Beschwerdeführer vorlägen, sei für ihn nicht beurteilbar. Sein Bericht vermag demnach die Einschätzung von Dr. F.___ nicht zu entkräften.
4.4 Nach der Würdigung der medizinischen Akten ist nicht ersichtlich, dass beim Beschwerdeführer ein Gesundheitsschaden ausgewiesen ist, der eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen kann. Vielmehr ist aufgrund der ärztlichen Beurteilungen davon auszugehen, dass es sich um eine akute und zeitlich begrenzte Erkrankung im Rahmen der chronischen Pankreatitis handelt und beim Beschwerdeführer sowohl eine zeitlich als auch leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit vorliegt. Weitere Abklärungen erübrigen sich damit.
4.5 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Rente oder berufliche Massnahmen) verneint.
Die angefochtene Verfügung vom 15. Februar 2013 erweist sich somit als rechtens und ist zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Zeljko Vuksanovic, SOBELI Sozialrechtsberatung Limmattal
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).