Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.00271 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 21. Oktober 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter F. Siegen
Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1964, ohne erlernten Beruf (vgl. Urk. 6/4 Ziff. 5, Urk. 6/13/2), arbeitet seit September 2011 in einem Pensum von 50 % als Chauffeur bei der Y.___ (Urk. 6/4 Ziff. 5, Urk. 6/12 Ziff. 2.1 und Ziff. 2.8). Am 20. Oktober 2011 meldete er sich wegen Depressionen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4).
1.2 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 6/10/1-6, Urk. 6/14/1-9, Urk. 6/16-17), Arbeitgeberberichte (Urk. 6/12, Urk. 6/19-20) und einen Auszug aus dem individuellen Konto ein (Urk. 6/11) und nahm berufliche Abklärungen vor (Urk. 6/13). Am 15. Dezember 2011 teilte sie mit, dass derzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 6/15). Die IV-Stelle veranlasste sodann ein psychiatrisches Gutachten, welches am 8. Juni 2012 erstattet wurde (Urk. 6/24). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/27, Urk. 6/29, Urk. 6/32) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Februar 2013 den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 6/34 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 12. Februar 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 15. März 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer Invalidenrente ab 2005 im Umfang von mindestens einer Viertelsrente (S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Vernehmlassung vom 30. April 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 3. Juli 2013 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Inva-liditätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen-einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen). Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte (BGE 125 V 146 E. 5c/bb S. 157 mit Hinweisen). Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführende Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.4 S. 225). Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder durch Abstellen auf die statistischen Werte (vgl. SVR 2008 IV Nr. 2 S. 3, I 697/05 und Urteil des Bundesgerichts I 750/04 vom 5. April 2006 E. 5.5) oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 454/05 vom 6. September 2006 E. 6.3.3 mit Hinweisen) erfolgen (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
1.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer seit 2005 in seiner bisherigen Tätigkeit zu 50 % eingeschränkt sei. Aufgrund der medizinischen Abklärungen sei ihm aber eine behinderungsangepasste Tätigkeit seit 2005 zu 60 % zumutbar (S. 1 unten). Sie qualifizierte den Beschwerdeführer als im Gesundheitsfall zu 100 % in Chauffeurtätigkeiten Erwerbstätigen und stützte sich bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf statistische Werte, so dass das ehemals erzielte, branchenunterdurchschnittliche Einkommen bereinigt sei. Eine Hochrechnung des effektiven Lohnes von 2004 ins Jahr 2012 ergäbe einen verzerrten Wert. Dem gestützt auf die Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010, Tabelle TA 1, Ziff. 53, Lohnniveau 4, errechneten Valideneinkommen von Fr. 49‘345.-- stellte sie ein Invalideneinkommen von Fr. 31‘183-- gegenüber. Dabei hielt sie fest, dass sie diesbezüglich zugunsten des Beschwerdeführers auf einen Hilfsarbeiterlohn im Dienstleistungssektor (ohne produktionsnahe Tätigkeiten) abstützen könne, und errechnete das genannte Invalideneinkommen ausgehend von der LSE 2010, Tabelle TA 1, Ziff. 45-96, Lohnniveau 4, unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 10 %. Aus der Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 37 %.
2.2 Der Beschwerdeführer beanstandete in seiner Beschwerde (Urk. 1) einerseits die Berechnung des Valideneinkommens, andererseits die Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund der statistischen Werte anstelle des effektiv erzielten Invalideneinkommens. Zum Valideneinkommen führte er aus, er arbeitete bei guter Gesundheit nicht nur zu 100 %, sondern er wäre auch nicht einfach in einem Tieflohn-Bereich geblieben. Die Entwicklung seiner Kinder zeige, dass sich auch er zumindest im Rahmen einer Hilfsarbeit positiv entwickelt hätte. Er sei nicht immer nur Chauffeur gewesen, sondern habe auch im Verkauf und Grosshandel gearbeitet. Wenn, wie die Beschwerdegegnerin aufzeige, die Chauffeur-Löhne in den letzten Jahren rückgängig gewesen seien, dann wären gute Leute nicht im Transportgewerbe geblieben. Es müsse von einem Valideneinkommen von mindestens Fr. 65‘000.-- ausgegangen werden. Dies zeige auch ein Vergleich mit einem andern Klienten des Rechtsvertreters. Betreffend das Invalideneinkommen machte der Beschwerdeführer geltend, eine behinderungsangepasste Tätigkeit auszuüben. Er arbeite zu 50 % als Nachtchauffeur. Diese Tätigkeit sei bestens seinen Leiden angepasst, denn er könne allein, ungestört und ohne Stress arbeiten und immer die gleichen Poststellen anfahren. Da ein stabiles Arbeitsverhältnis bestehe, er so viel arbeite, wie er nur könne, und kein Soziallohn vorliege, sei das Invalideneinkommen aufgrund seines aktuellen Lohnes zu bemessen.
2.3 Zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente, wobei einzig der Einkommensvergleich strittig ist. Die Bezifferung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit mit 60 % wurde seitens des Beschwerdeführers nicht beanstandet (Urk. 1 S. 4 Ziff. 6 und S. 5 Ziff. 8).
3.
3.1 Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Bericht vom 12. November 2011 (Urk. 6/10/5-6) fest, der Beschwerdeführer sei vor zwölf Jahren wegen einer kurz dauernden depressiven Episode bei ihm in Behandlung gestanden, nachdem die Verwandtschaft ihm die Schuld am Tode seiner Mutter gegeben habe. Im Jahre 2005 sei er nach Schwierigkeiten im Arbeitsleben erneut in eine Depression gefallen und sei von ihm der A.___ zugewiesen worden, wo er vom 22. April bis 17. Mai 2005 hospitalisiert gewesen sei (vgl. diesbezüglich den Bericht der A.___ vom 18. Mai 2005, in welchem eine Anpassungsstörung im Rahmen einer psychosozialen Belastungsreaktion mit zunehmender Depressivität nach ICD-10 F43.2 diagnostiziert wurde; Urk. 6/14/7-9). Im Mai 2008 habe ihn der Beschwerdeführer erneut aufgesucht, da er wieder in Depressionen gestürzt sei, nachdem das Geschäft seines Cousins, in welchem er als Geschäftsleiter tätig gewesen sei, Konkurs gegangen sei und er deswegen hohe Steuerschulden habe. Seither stehe der Beschwerdeführer in seiner ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung. Dr. Z.___ diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), die den Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit zu 50 % einschränke. Die Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit seien eingeschränkt, wobei diese Angaben seit Mai 2008 gälten (vgl. Urk. 6/10/4). Der Krankheitsverlauf sei mittlerweile chronifiziert, die Prognose nicht gut.
Am 7. Januar 2012 bestätigte Dr. Z.___ auf Anfrage seitens der Beschwerdegegnerin eine vom 25. Mai bis 1. August 2005 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit, gefolgt von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit bis 1. Oktober 2005. Sodann habe vom 25. Februar bis 31. Dezember 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, gefolgt von einer bis auf weiteres geltenden 50%igen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/16).
3.2 Am 8. Juni 2012 erstatteten Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, ihr psychiatrisches Gutachten (Urk. 6/24) gestützt auf die ihnen überlassenen Vorakten (S. 2 ff.), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 6 ff. Ziff. 1 und 2), fremdanamnestische Angaben (S. 13 f. Ziff. 3.4), sowie die fachärztliche Untersuchung vom 11. April 2012 (S. 10 ff. Ziff. 3). Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 15 Ziff. 4.1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11)
- autonome somatoforme Funktionsstörung mit Aerophagie (ICD-10 F45.3)
Die Ärzte begründeten die von ihnen gestellten Diagnosen und nahmen zu der im Austrittsbericht der A.___ gestellten Diagnose einer Anpassungsstörung Stellung (S. 16 f. Ziff. 5). Sie hielten fest, dass diese Einschätzung retrospektiv anzuzweifeln sei, zumal bereits seit 1999/2000 eine erste depressive Episode eingetreten sei und sich der Beschwerdeführer seither nicht mehr ganz erholt habe. Auch lägen psychosoziale Belastungsfaktoren vor (jahrelange Erkrankung und Invalidität der Ehefrau, Polizeiverhöre, Bestrafung, Konkurs der Firma), welche bei einer reinen Anpassungsstörung in der Regel überwunden würden. Beim Beschwerdeführer bestehe hingegen eine Chronifizierung seit fünf Jahren. Die vorliegende depressive Symptomatik bestehe also seit mindestens fünf Jahren. Es handle sich um ein eigenständiges psychiatrisches Krankheitsbild, unabhängig von psychosozialen Kontextfaktoren. Solche seien in der Entstehung einer Depression oftmals mitbeteiligt, die Krankheit entwickle dann jedoch eine Eigendynamik (S. 20 Ziff. 10).
Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit ergäben sich aus der depressiven Symptomatik mit einer Verminderung der Konzentration und dadurch erhöhter Fehlerhaftigkeit, mit einer verminderten Flexibilität, verminderten Ausdauer und verminderten Belastbarkeit. Aktuell leiste der Beschwerdeführer ein Pensum von 50 % sowie einen Teil des Haushaltes. Die Aerophagie mit ständigem geräuschvollem Aufstossen wirke sich zudem äusserst hinderlich und störend im Kontakt mit Mitarbeitern und Kunden aus, so dass für ihn fast nur eine einzelgängerische Tätigkeit wie zum Beispiel aktuell die Nachtarbeit in Frage käme. Die Schichtarbeit wirke sich jedoch wiederum belastend aus auf die depressionsbedingten Schlafstörungen (S. 18 Ziff. 5). Aus psychiatrischer Sicht bestehe für die angestammte Tätigkeit als Lastwagenchauffeur gesamthaft eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 19 Ziff. 6).
Eine angepasste Tätigkeit sollte keine hohen Anforderungen an die Flexibilität und die Konzentrationsfähigkeit stellen. Zudem sei eine Tätigkeit ohne Kundenkontakt vorzuziehen. Schichtarbeit sollte idealerweise vermieden werden. Unter diesen Voraussetzungen sei von einer 60%igen Leistungsfähigkeit in angepasster Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt auszugehen (S. 19 Ziff. 7).
Eine wesentliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit dank medizinischer Massnahmen sei mittelfristig nicht zu erwarten (S. 19 Ziff. 8). Gestützt auf die Angaben des behandelnden Psychiaters Dr. Z.___ sei von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit seit 2005, eventuell sogar bereits früher, auszugehen (S. 21 Ziff. 11).
3.3 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und einer 60%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit ausging (vgl. die Stellungnahme von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, vom 25. Juli 2012 in Urk. 6/26/4).
Fraglich erscheint hingegen die Festsetzung des Beginns der Wartezeit auf den 22. April 2005 (vgl. Urk. 6/26/4), dem Datum des Eintritts in die A.___ (vgl. Urk. 6/14/7-9 S. 1), obschon die psychiatrischen Gutachter unter Verweis auf den behandelnden Dr. Z.___ das Jahr 2005 als den Beginn der medizinisch attestierten Arbeitsunfähigkeit nannten (vgl. vorstehende E. 3.2). Denn Dr. Z.___ attestierte dem Beschwerdeführer auf ausdrückliche Nachfrage der Beschwerdegegnerin nach einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit im Jahre 2005 erst ab 25. Februar 2009 eine andauernde Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/16). Dieses Datum nannte im Übrigen der Beschwerdeführer selber in seiner Anmeldung zum Leistungsbezug als Beginn seiner Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/4 Ziff. 4). Daher spricht einiges dafür, die Wartezeit im Februar 2009 beginnen zu lassen. Die Frage nach dem Beginn der Wartezeit braucht hingegen vorliegend nicht abschliessend beantwortet zu werden.
4.
4.1
4.1.1 Zu prüfen ist, wie sich die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit auf die Erwerbsfähigkeit auswirkt.
4.1.2 Die Beschwerdegegnerin ging bei der Ermittlung des Valideneinkommens davon aus, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall weiterhin als Chauffeur tätig wäre. Der Beschwerdeführer habe bereits vor 2005 wechselnde Anstellungen als Chauffeur von kürzerer Dauer innegehabt, wobei eine Aufrechnung über so viele Jahre ein verzerrtes Bild ergäbe. Daher sei von statistischen Werten auszugehen und zwar vom im Jahr 2010 erzielten Lohn, den Männer bei der Verrichtung von einfachen und repetitiven Tätigkeiten in der Branche „Post-, Kurier- und Expressdienste“ erzielt hätten. Damit sei auch dem Umstand Rechnung getragen, dass der Beschwerdeführer damals einen branchenunterdurchschnittlichen Lohn erzielt habe (Urk. 2).
4.1.3 Die Erwerbsbiographie des über keine Ausbildung verfügenden Beschwerdeführers zeigt, dass dieser nach seiner Einreise in die Schweiz 1987 verschiedene Anstellungen von längstens fünf Jahren Dauer innehatte (vgl. Urk. 6/11). Gemäss seinen gegenüber den psychiatrischen Gutachtern geäusserten Schilderungen handelte es sich hierbei zunächst um unqualifizierte Arbeiten in verschiedenen Betrieben (Metzgerei, Reissverschlussatelier, Metallfabrik), hernach ab 1999 um Tätigkeiten als Lastwagenchauffeur bei der Firma E.___ und der F.___. Danach arbeitete er ab Mai 2002 im Lebensmittelgeschäft seines Cousins, bevor er dort wegen Zollvergehen mit dem Gesetz in Konflikt gekommen und das Geschäft Konkurs gegangen sei (vgl. Urk. 6/24 S. 6 f.). Welche Tätigkeit der Beschwerdeführer damals bei seinem Cousin genau ausgeübt hatte, ist seinen Schilderungen nicht zu entnehmen. Fest steht indes, dass er hernach ab August 2006 an verschiedenen Stellen wiederum und ausschliesslich im Transportwesen tätig war (vgl. Urk. 6/11, Urk. 6/24 S. 7).
4.1.4 Nach Gesagtem ist die Annahme der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer wäre im Gesundheitsfall weiterhin im Transportwesen tätig, nicht zu beanstanden. Daran ändern die wenig begründeten Vorbringen des Beschwerdeführers nichts. Sein Einwand, er habe früher viele Jahre lang sein Arbeitspensum auf 50 % reduziert, da seine Ehefrau aus Krankheitsgründen ihren Pflichten als Hausfrau und Mutter nicht habe nachkommen können, so dass er sich um Haushalt und Kinder habe kümmern müssen, weshalb das Valideneinkommen nicht einfach aufgrund der früheren Lohnzahlen festgelegt werden könne, die einem Pensum von 50 % entsprächen (Urk. 1 S. 7 f.), greift angesichts des Umstandes, dass ihn die Beschwerdegegnerin als zu 100 % Erwerbstätigen qualifizierte und von statistischen Werten ausging, ins Leere.
Ferner ist nicht ersichtlich, wie der Beschwerdeführer angesichts der positiven Entwicklung seiner Kinder – ein Kind besucht das Langzeitgymnasium, die beiden anderen verfügen über abgeschlossene Lehren – Rückschlüsse auf ein eigenes berufliches Weiterkommen ziehen möchte (vgl. Urk. 1 S. 8). Vielmehr ist den Akten zu entnehmen, dass er trotz langjährigem Wohnsitz in der Schweiz nur über rudimentäre Deutschkenntnisse verfügt (vgl. Urk. 7/13/3, Urk. 7/14/7, Urk. 7/24 S. 10 Ziff. 3.1). Auch sonst gibt es keinerlei Hinweise darauf, dass sich der Beschwerdeführer je um eine Weiterbildung gekümmert hätte. Auch der nicht näher belegte Hinweis auf ein durch einen anderen Klienten des Rechtsvertreters in der Transportbranche erzieltes höheres Einkommen (Urk. 1 S. 8) ist unbehelflich.
Ferner vermag auch der Einwand, er habe nicht nur als Chauffeur, sondern auch im Verkauf und im Grosshandel gearbeitet (Urk. 1 S. 8), nichts an der Annahme, er wäre bei guter Gesundheit in der Transportbranche tätig, zu ändern. Denn angesichts seiner gegenüber den Gutachtern gemachten Äusserungen handelte es sich hierbei entweder um die ersten in der Schweiz ausgeübten, unqualifizierten Arbeiten (vgl. Urk. 6/24 S. 15 Ziff. 5) oder um die nicht näher bekannte Tätigkeit bei seinem Cousin. Im Übrigen würde ein Abstellen auf ein gemäss IKAuszug bei der E.___ erzieltes Einkommen von Fr. 40‘800.-- für das Jahr 2006 (vgl. Urk. 6/11/3) nichts am Ausgang dieses Verfahrens ändern.
4.1.5 Nach dem Dargelegten ist demnach das Valideneinkommen gestützt auf die Lohnstatistik gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) zu ermitteln, wobei mit der Beschwerdegegnerin von dem von Männern in Post-, Kurier- und Expressdiensten mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielten Lohn, der sich im Jahr 2010 auf Fr. 3‘876.-- belief (LSE 2010, Tab. TA 1, Ziff. 53, Niveau 4), auszugehen ist. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Verkehr und Lagerei von 42.5 Stunden im Jahr 2010 (Die Volkswirtschaft 1/2-2013, S. 94 Tab. B9.2, lit. H) resultiert ein Valideneinkommen für das Jahr 2010 von Fr. 49‘419.-- (Fr. 3‘876.-- : 40 x 42.5 x 12).
Mit dem Abstellen auf statistische Werte auf Seiten des Valideneinkommens wurde auch der Parallelisierung der Einkommen Rechnung getragen (vgl. vorstehende E. 1.2).
4.2
4.2.1 Das Invalideneinkommen ist ebenfalls gestützt auf die LSE zu ermitteln, und zwar – grundsätzlich unbestrittenermassen (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 8) - anhand des im Dienstleistungssektor (ohne produktionsnahe Tätigkeiten) von Männern mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielten Lohnes, der sich im Jahr 2010 auf Fr. 4’536.-- pro Monat belief (LSE 2010, Tab. TA 1, Ziff. 45-96, Niveau 4), was bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 1/2-2013, S. 94 Tab. B9.2, lit. G-S) rund Fr. 56’745.-- im Jahr ergibt (Fr. 4’536.-- : 40 x 41.7 x 12). Angepasst an das zumutbare Pensum von 60 % sowie unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % resultiert somit ein Einkommen von Fr. 30‘642.30 (Fr. 56'745.-- x 0.6 x 0.9).
4.2.2 Nicht sachgerecht ist es - wie dies der Beschwerdeführer geltend macht (vgl. Urk. 1 S. 6 f.) – bei der Ermittlung des Invalideneinkommens vom effektiv erzielten Einkommen auszugehen. Der Beschwerdeführer arbeitet seit dem 1. September 2011 zu 50 % als Chauffeur bei der Y.___ und erzielt einen seiner Arbeitsleistung entsprechenden Monatslohn von Fr. 1‘800.-- (Urk. 6/12 Ziff. 2.1, 2.8 und 2.10). Dabei handelt es sich gemäss den Schilderungen des Beschwerdeführers um eine Nachtarbeit, bei welcher er allein und ungestört und ohne Stress arbeiten könne und stets die gleichen Poststellen anfahren müsse, so dass die Arbeit denkbar einfach und bestens auf sein Leiden angepasst sei (Urk. 1 S. 7 oben). Gemäss dem überzeugenden psychiatrischen Gutachten vom 8. Juni 2012 ist es dem Beschwerdeführer aber zumutbar, einer leidensangepassten Tätigkeit in einem Umfang von 60 % nachzugehen, wobei die angestammte Arbeit als Chauffeur, bei welcher eine Arbeitsfähigkeit von 50 % besteht, keine solche darstellt, insbesondere deshalb nicht, da es gilt, Schichtarbeit zu vermeiden, da sich eine solche gemäss der Beurteilung durch die Fachärzte belastend auf die depressionsbedingten Schlafstörungen auswirke (Urk. 6/24 S. 18 f. Ziff. 5 bis 7). Dies räumt im Übrigen auch der Beschwerdeführer selbst ein (Urk. 1 S. 7 oben). Bei der aktuell ausgeübten Tätigkeit als Nachtchauffeur handelt es sich demnach nicht um eine den Leiden optimal angepasste Tätigkeit, weshalb auch nicht vom damit erwirtschafteten Einkommen als Invalideneinkommen auszugehen ist.
4.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 49'419.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 30'642.30 beträgt die Einkommenseinbusse Fr. 18‘776.70, was einem Invaliditätsgrad von rund 38 % entspricht. Damit liegt dieser unter der rentenbegründenden Grenze von 40 %, weshalb kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente ausgewiesen ist.
Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
5. Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter F. Siegen
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher