Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00272




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Widmer

Urteil vom 30. September 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin


weitere Verfahrensbeteiligte:


BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich

Stampfenbachstrasse 63

Postfach

8090 Zürich


Beigeladene




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1956, arbeitete zu 80 % als Rechnungsführer bei der Verwaltung Y.___, als er sich am 28. Oktober 2011 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Integration, Rente) anmeldete. Dabei gab er an, zur Lähmung des linken Arms seit Geburt sei eine neurologische Störung hinzugetreten, die im Frühjahr 2011 aufgetreten sei (Urk. 5/4). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit dem Versicherten ein Ressourcengespräch durchgeführt hatte (Urk. 5/9), teilte sie ihm am 10. November 2011 mit, berufliche Eingliederungsmassnahmen seien keine möglich (Urk. 5/10). In der Folge holte die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 5/14), Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 5/15-16) sowie einen Arbeitgeberfragebogen (Urk. 5/17) ein. Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 5/19/2-3) stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 6. Juni 2012 die Zusprache einer halben Invalidenrente ab April 2012 in Aussicht (Urk. 5/21). In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen bezüglich der Statusfrage (Urk. 5/23-24), woraus sie schloss, der Versicherte wäre im Gesundheitsfall zu 80 % im Erwerbsbereich und zu 20 % im Aufgabenbereich tätig (Urk. 5/25). In Anwendung der gemischten Methode errechnete sie einen Invaliditätsgrad von 47 % und kündigte dem Versicherten mit erneutem Vorbescheid vom 4. Oktober 2012 die Zusprache einer Viertelsrente ab April 2012 an (Urk. 5/27). Hiergegen erhob der Versicherte am 12. November 2012 Einwand (Urk. 5/30). Mit Verfügung vom 20. Februar 2013 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. April 2012 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu (Urk. 5/42 = Urk. 2).


2.    Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 16. März 2013 Beschwerde und beantragte, es sei ihm ab April 2012 eine halbe Rente der Invalidenversicherung auszurichten. In prozessualer Hinsicht beantragte er zudem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. April 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6). Mit Gerichtsverfügung vom 13. August 2014 wurde die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich zum Prozess beigeladen (Urk. 8). Diese nahm am 2. September 2014 Stellung (Urk. 11), was dem Beschwerdeführer sowie der Beschwerdegegnerin am 3. September 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (Urk. 1). Nähere Ausführungen zu diesem pauschal gehaltenen Antrag machte er nicht. Daher ist nicht von einem klaren und unmissverständlichen Antrag auf eine öffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_359/2011 vom 25. August 2011, E. 1) auszugehen, denn es könnte sich ebenso gut um einen Antrag auf eine Beweisverhandlung oder eine Referentenaudienz handeln. Da es somit an einem klaren und unmissverständlichen Antrag fehlt, ist auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zu verzichten. Eine Referentenaudienz oder eine Beweisverhandlung ist ebenfalls nicht erforderlich.


2.

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise - bei Versicherten, die vor der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht erwerbstätig waren - die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).    

2.2    Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

    Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

    Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

    Ist anzunehmen, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teilerwerbstätig, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 e contrario IVG). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerbstätigen (Art. 27bis IVV). Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen (BGE 125 V 157 E. 5c/bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das - vom Arzt festzulegende - Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2).     

2.3    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden zu 80 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde und zu 20 % im Aufgabenbereich tätig wäre. Im Erwerbsbereich errechnete sie ausgehend von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit und unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 10 % wegen Teilzeitarbeit (Urk. 5/18/2) einen Invaliditätsgrad von 59 %. Im Aufgabenbereich sei der Beschwerdeführer nicht eingeschränkt beziehungsweise verbringe er die verbleibende Zeit mit Freizeitaktivitäten, weshalb sich eine Abklärung vor Ort erübrige. In Anwendung der gemischten Methode gelangte die Beschwerdegegnerin zu einem Invaliditätsgrad von 47 % und entsprechend zum Anspruch auf eine Viertelsrente ab April 2012 (sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruches, vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG).

3.2    Der Beschwerdeführer hält dagegen, dass er ohne Gesundheitsschaden zu 100 % im Erwerbsbereich tätig wäre. Bis zum Tod seiner Mutter im Jahr 2005 habe er wegen deren Pflegebedürftigkeit nur 80 % gearbeitet, seither habe er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zu 100 % arbeiten können (Urk. 1).


4.

4.1    Strittig und zu prüfen ist zunächst die für die Wahl der Methode der Invaliditätsbemessung ausschlaggebende Statusfrage. Der Beschwerdeführer erklärte am 19. Juni 2012 gegenüber Z.___ von der Verwaltung Y.___, nicht aus gesundheitlichen Gründen nur 80 % zu arbeiten (Urk. 5/23). Ende September 2012 bestätigte er auch gegenüber der Kundenberaterin der Beschwerdegegnerin, dass er 80 % arbeite, um mehr Freizeit zu haben (Urk. 5/24). Auch aus dem Arbeitgeberbericht geht hervor, dass der Beschwerdeführer bereits vor Eintritt des Gesundheitsschadens zu 80 % arbeitete (Urk. 5/17/2), also nicht infolge eines Gesundheitsschadens sein Pensum reduziert hatte.

    Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).

    Dementsprechend ist die zweimalig erfolgte Angabe des Beschwerdeführers, er arbeite nicht aus gesundheitlichen Gründen in einem reduzierten Pensum, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zutreffend. Dies gilt umso mehr, als er sich erst nach Konsultation einer Fachperson (vgl. Urk. 5/28) auf den Standpunkt stellte, er würde im Gesundheitsfall vollzeitlich arbeiten (Urk. 5/30/1), was den Eindruck verschärft, versicherungsrechtliche Überlegungen könnten einen Einfluss auf die neuesten Angaben des Beschwerdeführers gehabt haben.

    Unbestrittenermassen hatte der Beschwerdeführer nach dem Tod seiner Mutter im Jahr 2005 nie eine 80 % übersteigende Erwerbstätigkeit aufgenommen. Zu diesem Zeitpunkt waren jedoch noch keine gesundheitlichen Einschränkungen dokumentiert, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Das in der Beschwerdeschrift angeführte Schlafapnoe-Syndrom wurde erstmals im Januar 2010 diagnostiziert (Urk. 5/3/4, 5/16/4), die kognitiven Störungen machten sich auf jeden Fall nicht vor dem Jahr 2009 bemerkbar (Urk. 5/3/5, 5/4/4, 5/15/2, 5/16/1, 5/17/2, 5/19/3), bei der angeborenen Plexusparese des linken Arms ist nicht ersichtlich, dass sie eine vollzeitliche adaptierte Tätigkeit grundsätzlich ausschlösse (vgl. den Bericht des seit 2008 behandelnden Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, Urk. 5/16/1-3). Insgesamt ist es gestützt auf die ersten, später noch einmal bestätigten Angaben des Beschwerdeführers sowie mangels zwingender medizinischer Gründe überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall zu 80 % erwerbstätig wäre.

4.2    Für die verbleibenden 20 % nahm die Beschwerdegegnerin einen Aufgabenbereich an, wobei sie anmerkte, diesbezüglich sei keine Abklärung erforderlich, da diese Zeit mit Freizeitaktivitäten verbracht werde (Urk. 2 S. 2). Tatsächlich hatte der Beschwerdeführer angegeben, er arbeite nur 80 %, damit er mehr Freizeit habe (Urk. 5/24). Dies ist angesichts der Lebensumstände des verheirateten, kinderlosen Beschwerdeführers (Urk. 5/4/2) glaubhaft. Freizeitaktivitäten stellen jedoch klarerweise keinen Aufgabenbereich dar (vgl. BGE 130 V 360 E. 3.3.2) und es darf nicht einfach von einer Tätigkeit im Aufgabenbereich ausgegangen werden, obwohl hierfür keinerlei Anhaltspunkte vorhanden sind. Denn es ist nicht zulässig, einer Person einzig aufgrund der Tatsache, dass sie teilzeitlich erwerbstätig ist, zu unterstellen, sie sei in einem rentenrelevanten Aufgabenbereich tätig (Genner, Invaliditätsbemessung bei Teilzeiterwerbstätigen, SZS 2013 S. 465 f. mit Hinweis).

    Entsprechend ist vorliegend nicht die gemischte Methode anzuwenden, sondern die Invaliditätsbemessung hat nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu erfolgen (vgl. vorstehende E. 2.2). Dabei wird der auf die Teilerwerbstätigkeit bezogene Invaliditätsgrad nicht gewichtet, was zu einem höheren Invaliditätsgrad führen kann als bei der gemischten Methode (Genner, a.a.O., S. 449; BGE 137 V 334 E. 7.1).


5.    

5.1    In medizinischer Hinsicht ist gestützt auf die in Würdigung der vorhandenen Arztberichte ergangene versicherungsmedizinische Beurteilung des RAD davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit besteht (Urk. 5/19/3). Dies wurde von keiner Seite beanstandet und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass.

5.2    Mit einem Pensum von 80 % hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2012 (Zeitpunkt des Rentenbeginns) unbestrittenermassen ein Einkommen von Fr. 69‘096.95 (13 x Fr. 5‘315.15) erzielt, was plausibel ist, da dem Beschwerdeführer effektiv ein Lohn in dieser Höhe ausgerichtet wurde, obschon dieser zuletzt gesundheitsbedingt nicht mehr der effektiven Leistung entsprach (Urk. 5/17/2-3).

5.3    Da der Beschwerdeführer nur noch für einfache Tätigkeiten einsetzbar ist (Urk. 5/19/3), ist es nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle bei der Berechnung des Invalideneinkommens von einer einfachen und repetitiven Tätigkeit ausging (vgl. Urk. 5/18/1). Gemäss der Tabelle TA 1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2010 betrug der standardisierte Monatslohn (Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden) für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) für Männer Fr. 4'901.--. Dieser Betrag ist auf die im Jahr 2012 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden hochzurechnen (Die Volkswirtschaft, 9-2014,
S. 84, Tabelle B9.2) sowie an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Branche [2010 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Männer [T1.1.10], Total; 2010: 100; 2012: 101.7). Daraus resultiert bei einer 100%igen Erwerbstätigkeit ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 62‘353.80 (Fr. 4‘901.-- x 12 : 40 x 41,7 : 100 x 101.7). Gemessen am noch zumutbaren Pensum von 50 % resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 31‘176.90 (0,5 x Fr. 62‘353.80). Weiter ist der von der IV-Stelle anerkannte behinderungsbedingte Abzug von 10 % zu berück-sichtigen, wodurch sich das Invalideneinkommen auf gerundet Fr. 28‘059.-- reduziert (0,9 x Fr. 31‘176.90). Verglichen mit dem Valideneinkommen von gerundet Fr. 69‘097.-- ergibt sich ein invaliditätsbedingter Minderverdienst von Fr. 41‘038.-- und somit ein Invaliditätsgrad von gerundet 59 % (Fr. 41‘038.-- : Fr. 69‘097.--). Demzufolge hat der Beschwerdeführer ab April 2012 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist.


6.    Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 20. Februar 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. April 2012 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigWidmer