Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00273




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin F. Brühwiler

Urteil vom 30. Juni 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann

schadenanwaelte.ch AG

Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1962, meldete sich am 11. Januar 2012 unter Hinweis auf eine am 7. Mai 2011 erlittene Meniskusläsion am linken Knie bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/8). Die IV-Stelle holte Berichte der behandelnden Ärzte ein (Berichte von Dr. med. Y.___, Chirurgie FMH, undatiert [eingegangen bei der IV-Stelle am 9. Mai 2012, Urk. 8/22] und Dr. med. Z.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 11. Juli 2012 [Urk. 8/26]) und führte am 26. November 2012 eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch (Urk. 8/31: Abklärungsbericht vom 29. November 2012). Am 12. November 2012 reichte die Versicherte einen weiteren Bericht von Dr. Y.___ vom 7. November 2012 (Urk. 8/30) zu den Akten. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/35-41) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Februar 2013 einen Rentenanspruch und teilte der Versicherten mit, dass ihr Gesuch um Gewährung von beruflichen Massnahmen an die Eingliederungsberatung weitergeleitet werde (Urk. 2).


2.    Gegen diese Verfügung liess X.___ mit Eingabe vom 15. März 2013 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren erheben (Urk. 1 S. 2):

„1.     Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12.2.2013 sei aufzuheben.

 2.    Es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen aus der Invalidenversicherung auszurichten.

 3.    Es sei ein gerichtliches angeordnetes, verwaltungsexternes Gutachten zu erstellen.

 4.    Eventualiter seien der Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen zu gewähren.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, zulasten der Beschwerdegegnerin.“

    In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung von Rechtsanwalt David Husmann zum unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2013 (Urk. 7) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. Mai 2013 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht wurde.


3.    Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden mit einem Beschäftigungsgrad von 70 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde und mit einem Pensum von 30 % im Haushalt tätig wäre. Sie kam zum Schluss, dass im Haushaltsbereich eine Einschränkung von 5 % bestehe, was einen Teilinvaliditätsgrad von 1,5 % ergebe. Da der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei, erleide sie im Erwerbsbereich keine Erwerbseinbusse. Der Gesamtinvaliditätsgrad entspreche somit dem Teilinvaliditätsgrad im Aufgabenbereich von 1,5 %. Infolgedessen verneinte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch (Urk. 2).

1.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihre Untersuchungspflicht verletzt, da sie den medizinischen Sachverhalt respektive ihre Arbeitsfähigkeit nicht genügend abgeklärt habe und beantragte die gerichtliche Anordnung eines Gutachtens. Falls das Gericht die Aktenlage als ausreichend erachte – so die Beschwerdeführerin weiter - und von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgehe, seien ihr berufliche Massnahmen zu gewähren. Die Beschwerdegegnerin sei zu Unrecht von einer Teilerwerbstätigkeit im Gesundheitsfall mit einem Pensum von 70 % ausgegangen. Ohne gesundheitliche Beeinträchtigung wäre sie zu 80 % erwerbstätig. Sodann sei sie im Haushaltsbereich mehr als zu 5 % eingeschränkt. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin dem Einkommensvergleich die falschen Tabellenwerte zugrunde gelegt sowie beim Valideneinkommen zu Unrecht keinen Leidensabzug gewährt (Urk. 1).


2.

2.1    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

2.2    Mit der angefochtenen Verfügung wurde ausschliesslich über den Rentenanspruch der Versicherten entschieden (Urk. 2). Über die von der Beschwerdeführerin gewünschten beruflichen Eingliederungsmassnahmen wurde dagegen nicht verfügt. Diesbezüglich wurde das Verwaltungsverfahren weitergeführt; zwischenzeitlich wurde die Beschwerdeführerin zu einem Abklärungsgespräch mit einer Eingliederungsberaterin eingeladen (Urk. 9). Soweit beschwerdeweise die Gewährung beruflicher Massnahmen beantragt wird, ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.3    Strittig und zu prüfen ist somit einzig, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat.


3.

3.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

3.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

3.4    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

    Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).

3.5    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).


4.

4.1    DrY.___, welcher am 19. November 2011 das linke Kniegelenk der Beschwerdeführerin operiert hatte (Urk. 8/22/12), führte in seinem Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin (undatiert, eingegangen am 9. Mai 2012) folgende Diagnosen auf (Urk. 8/22/6):

- Gonarthrose Grad III linkes Kniegelenk;

- Status nach Meniskusläsion:

- AC-Gelenksarthrose linke Schulter;

- Bursitis subacromialis links, Impingementsyndrom linke Schulter;

- Partialruptur Bizepssehne links.

    Dr. Y.___ hielt dafür, der Beschwerdeführerin sei aufgrund von Belastungsschmerzen im linken Kniegelenk bei vorwiegend gehender Arbeit sowie Abduktionsschmerzen in der linken Schulter bei Arbeiten über dem Kopf die bisherige Tätigkeit als Reinigungskraft nicht mehr zumutbar (Urk. 8/22/7).

4.2    Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. Z.___, berichtete am 11. Juli 2012, die Beschwerdeführerin leide an einem rezidivierenden thorako-lumbalen Schmerzsyndrom bei Skoliose. Ausserdem bestehe der Verdacht auf eine depressive Entwicklung bei psychosozialer Entwurzelung (Urk. 8/26/5). Die bisherige Tätigkeit als Reinigungsangestellte erachtete er als zumutbar (Urk. 8/26/6).

4.3    Dr. Y.___ hielt mit Bericht vom 7. November 2012 (Urk. 8/30/1) dafür, dass die Tätigkeit als Reinigungskraft nicht mehr zumutbar sei. In einer rein sitzenden beziehungsweise wechselbelastenden leichten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin jedoch vollständig arbeitsfähig.

4.4    Am 26. November 2012 fand eine Haushaltsabklärung statt (Bericht vom 29. November 2012, Urk. 8/31). Die Beschwerdeführerin erklärte gegenüber der Abklärungsperson, ab 1. November 2010 zu einem Pensum von 80 % als Raumpflegerin bei der A.___ tätig gewesen zu sein, infolge gesundheitlicher Beschwerden das Pensum jedoch reduziert zu haben. Seit Oktober 2012 setze sie nun zwei Mal zwei Stunden pro Woche bei der A.___ Karten und Briefe zusammen. Sie gab an, sie würde ohne Gesundheitsschaden gerne wieder in einem 80%-Pensum arbeiten (Urk. 8/31/2-3). Die Abklärungsperson kam mit Blick auf die bisher verbuchten Einkommen im IK-Auszug der Beschwerdeführerin sowie deren aktuellen Familiensituation zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen zu 70 % erwerbstätig und zu 30 % im Haushalt tätig wäre (Urk. 8/31/3). Sie ermittelte eine gewichtete Einschränkung von 2 % für den Bereich Ernährung sowie % für die Wohnungspflege und errechnete eine Einschränkung von insgesamt 5 % beziehungsweise bei einem Anteil der Haushaltstätigkeit von 30 % von 1,5 % (Urk. 8/31/5-8).


5.

5.1    Mit Blick auf die Einschätzungen der behandelnden Ärzte (E. 4.1-4.3) steht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich zumindest in angepasster Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig ist. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin besteht kein Anlass, ihren psychischen Gesundheitszustand weiter abzuklären. Die von Dr. Z.___ gestellte Verdachtsdiagnose einer depressiven Entwicklung lässt mit Blick darauf, dass er die bisherige Tätigkeit noch als zumutbar erachtete, aktuell auf keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit schliessen. Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin allenfalls früher in psychiatrischer Behandlung stand (vgl. Urk. 8/26/5-6), vermag keine weiteren Abklärungen zu rechtfertigen. Die Beschwerdeführerin nannte in ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug denn auch keinen weiteren behandelnden Arzt und unterliess es, auf allfällige (noch) vorhandene psychische Beeinträchtigungen hinzuweisen (Urk. 8/8/4-5).

5.2    Während die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Haushaltsbericht zum Schluss kam, im Haushaltsbereich bestehe eine Einschränkung von 5 % (E. 1.1), ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, sie sei zu 21,4 % eingeschränkt (Urk. 1 Rz. 22-24). Vorliegend kann offen bleiben, wie es sich damit verhält, da in keinem Fall ein rentenbegründender Gesamtinvaliditätsgrad resultieren kann (vgl. nachfolgend E. 5.3.3).

5.3

5.3.1    Im Erwerbsbereich ist der Invaliditätsgrad durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln (E. 3.3). Da die Beschwerdeführerin zuletzt bei der A.___ in einem Beschäftigungsprogramm tätig war und aktuell die restliche Arbeitsfähigkeit nicht ausschöpft (Urk. 8/31/2-3), ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Validen- wie auch das Invalideneinkommen anhand der Tabellenwerte gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) ermittelt hat. Die Beschwerdeführerin verfügt über keine Berufsausbildung (Urk. 8/8/3-4) und war vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung in der Reinigungsbranche tätig (Urk. 8/31/2; IK-Auszug Urk. 7/27/2-4). Aufgrund dieser Erwerbsbiographie hat die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Valideneinkommens zu Recht auf den Tabellenlohn (Median) gemäss LSE 2010 TA7 Ziff. 35 (Reinigung und öffentliche Hygiene) für Hilfstätigkeiten (Anforderungsniveau 4) von Fr. 3‘741.-- abgestellt. Wird mit der Beschwerdeführerin davon ausgegangen, dass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung mit einem Beschäftigungsgrad von 80 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, ergibt sich aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft 12-2013 S. 90 Tabelle B9.2) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für weibliche Arbeitskräfte von 2579 Punkten im Jahr 2010 auf 2630 Punkte im Jahr 2012 (Die Volkswirtschaft 12-2013 S. 91 Tabelle B10.3) ein Bruttoeinkommen von 38‘180.--.

5.3.2    Zur Ermittlung des Invalideneinkommens ist die Beschwerdegegnerin zu Recht vom nicht nach Branchen differenzierten Lohn für von weiblichen Arbeitskräften verrichteten Hilfstätigkeiten (Anforderungsniveau 4) von Fr. 4‘225.-- ausgegangen (Tabelle TA1 der LSE 2010, S. 26). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für weibliche Arbeitskräfte von 2579 Punkten im Jahr 2010 auf 2630 Punkte im Jahr 2012 (vgl. E. 5.3.1) ergibt dies bei einem 80%-Pensum ein Bruttoeinkommen von 43‘120.--.

    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

    Bei der Beschwerdeführerin, welche im Jahr 1989 das Schweizer Bürgerrecht erworben hat (Urk. 8/8/1), rechtfertigt sich unter Berücksichtigung des eingeschränkten Zumutbarkeitsprofils (E. 4.3) sowie der mangelhaften Kenntnisse der hiesigen Sprache (Urk. 8/31/1) ein Abzug von 15 %. Das Invalideneinkommen beträgt somit Fr. 36‘652.--.

5.3.3    Bei einem solchermassen festgelegten Invalideneinkommen von Fr. 36‘652.-- resultiert im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 38‘180.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 1‘528.--, was einer Einschränkung von 4 % und einem gewichteten Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 3,2 % (0,8 x 4 %) entspricht.

    Bei einer Einschränkung der Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich Haushalt von 5 % (E. 5.2) ergibt sich im Haushaltbereich ein gewichteter Teilinvaliditätsgrad von 1 % (0,2 x 5 %) und somit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 4 % (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2).

    Bei Annahme einer Einschränkung im Haushaltsbereich von 21,4 % - wie dies von der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird (E. 5.2) ergäbe sich ein gewichteter Teilinvaliditätsgrad im Haushaltbereich von 4,28 % (0,2 x 21,4 %). Somit resultierte auch in diesem Falle ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad (von gerundet 7 %).

5.4    Die Beschwerdeführerin brachte ausserdem vor, die Anwendung der gemischten Methode führe zu einer Diskriminierung von Teilerwerbstätigen gegenüber Vollerwerbstätigen (Urk. 1 Rz. 28). Ginge man vorliegend davon aus, die Beschwerdeführerin wäre vollerwerbstätig, wäre der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu ermitteln (E. 3.3). Das Valideneinkommen würde bei einem 100%-Pensum Fr. 47‘725.-- (vgl. E. 5.3.1), das Invalideneinkommen Fr. 45‘815.-- betragen (vgl. E. 5.3.2). Somit würde eine Erwerbseinbusse von 4 % resultieren. Es würde sich mithin auch in diesem Falle ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad ergeben. Die Beschwerdeführerin wurde daher im vorliegenden Fall gegenüber einer vollerwerbstätigen Person nicht schlechter gestellt.

5.5    Die Beschwerdegegnerin hat somit einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung eine Rente der Invalidenversicherung zu Recht verneint.


6.

6.1    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

6.2    Da vorliegend die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und zur unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind (Urk. 3 und Urk. 11), ist der Beschwerdeführerin - antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) - die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwalt David Husmann zu gewähren.

6.3    Die unentgeltliche Rechtsvertretung hat dem Gericht eine detaillierte Zusammenstellung über ihren Zeitaufwand und ihre Barauslagen einzureichen; unterlässt sie dies, wird die Entschädigung vom Gericht nach Ermessen festgesetzt (§ 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV SVGer). Unnötiger oder geringfügiger Aufwand wird ausserdem nicht entschädigt (§ 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 GebV SVGer).

    Der heute bestellte unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt David Husmann, machte mit Honorarnote vom 24. Juni 2014 einen Aufwand von 11,1 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 73.30 geltend (Urk. 12). Die geltend gemachten Zeitaufwände vom 20. Dezember 2012, vom 25. April 2013 sowie vom 12. Juni 2013 fielen im Verwaltungsverfahren vor der Beschwerdegegnerin an. Die Leistungen vom 23. Mai 2013, vom 1. Juli 2013 sowie vom 10. September 2013 wurden sodann ebenfalls nicht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erbracht. Diese Leistungen können daher nicht im vorliegenden Verfahren entschädigt werden. Der zu vergütende Zeitaufwand beträgt somit insgesamt 9,1 Stunden. Die geltend gemachten Barauslagen von Fr. 73.30 erscheinen als angemessen. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter ist daher eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2‘044.75 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

6.4    Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der an Rechtsanwalt Husmann ausgerichteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.



Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuchs vom 15. März 2013 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt David Husmann als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,

und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt David Husmann, wird mit Fr. 2‘044.75 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt David Husmann

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstF. Brühwiler