Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00274




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Sonderegger

Urteil vom 19. März 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Nicole Vögeli Galli

Engel & Küng Rechtsanwälte

Schaffhauserstrasse 135, 8302 Kloten


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.

1.1    Mit rechtskräftigem Urteil vom 28. September 2010 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die gegen die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 27. Oktober 2008 gerichtete Beschwerde von X.___ ab (Urk. 8/61, Urk. 8/84). Dabei stützte es sich in medizinischer Hinsicht auf das Gutachten des Begutachtungsinstituts Y.___ vom 5. August 2008, worin dem Versicherten eine weitgehende Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwere Tätigkeiten und Überkopfarbeiten mit Zwangshaltung im Nacken/Schulterbereich, für eine körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeit ohne die genannten Zwangshaltungen hingegen eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit attestiert worden war (vgl. Urk. 8/55).

1.2    Am 21. März 2011 meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/86). Im daraufhin veranlassten Gutachten der MEDAS Z.___, Interdisziplinäre medizinische Gutachterstelle, vom 19. Dezember 2012 wurde dem Versicherten für eine körperlich schwere Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit, für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit eine 60%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit bescheinigt (Urk. 8/111). Mit Vorbescheid vom 15. Januar 2013 stellte die IV-Stelle erneut die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, da der Gesundheitszustand unverändert sei. Es liege lediglich eine revisionsrechtlich unbeachtliche andere Würdigung des gleichen Sachverhalts vor (Urk. 8/114). In der Folge gelangte der Versicherte am 21. Februar 2013 an das Sozialversicherungsgericht und ersuchte um (prozessuale) Revision des Urteils vom 28. September 2010. Mit Beschluss vom 28. Februar 2013 trat dieses auf das Begehren nicht ein (Urk. 11). Die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies das Bundesgericht mit Urteil vom 8. Juli 2013 ab (Urk. 10/2). Zwischenzeitlich hatte die IVStelle mit Verfügung vom 26. Februar 2013 - in Bestätigung des Vorbescheids - einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente verneint (Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 26. Februar 2013 liess der Versicherte am 18. März 2013 Beschwerde erheben und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. März 2011 zuzüglich Zins seit 1. März 2013 beantragen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 29. April 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). Massgeblich ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.


2.

2.1    Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.

2.2    Gemäss den vorstehenden rechtlichen Erwägungen ist für die Beurteilung dieser Frage massgebend, ob seit Erlass der früheren Verfügung vom 27. Oktober 2008 eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, welche einen Rentenanspruch zu begründen vermag. Die Parteien sind sich uneinig, ob gestützt auf das Gutachten der MEDAS Z.___ eine solche Änderung ausgewiesen ist.

    Dazu hat sich das Sozialversicherungsgericht bereits im Beschluss vom 28. Februar 2013 im Zusammenhang mit der prozessualen Revision geäussert (Urk. 11). Da es sich um eine Sachverhaltswürdigung handelt, gelten diese Ausführungen auch im vorliegenden Zusammenhang. Ausgeführt hat es Folgendes (E. 4.2):

    „Aus dem als neues Beweismittel eingereichten Gutachten der MEDAS Z.___ sind keine neuen Tatsachen ersichtlich, welche den dem Urteil vom 28. September 2010 zugrunde gelegten, bis zum 27. Oktober 2008, dem Zeitpunkt der damals angefochtenen Verfügung, massgebenden medizinischen Sachverhalt in Frage stellen könnten. Zwar führen die MEDAS-Gutachter nun einzelne im Gutachten des Instituts Y.___ überhaupt noch nicht genannte oder mit andern Begriffen umschriebene Diagnosen an. Doch liegen diesen keine neuen Erkenntnisse zugrunde, welche die für das Urteil vom 28. September 2010 massgebend gewesenen Befunde und Diagnosen in Zweifel ziehen könnten. Soweit der Beschwerdeführer sich auf die vom Y.___-Gutachten abweichende Beurteilung der in einer angepassten Tätigkeit noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit der Gutachter der MEDAS Z.___ beruft, so handelt es sich bei der nunmehr noch bescheinigten Arbeitsfähigkeit von 40 % nicht um eine neue Tatsache, sondern höchstens um eine andere Bewertung des dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts, die unter dem Gesichtspunkt der prozessualen Revision indes unerheblich ist. Davon abgesehen geht aus dem neuen Gutachten nicht einmal andeutungsweise hervor, dass mit der aktuellen Zumutbarkeitsbeurteilung diejenige der Y.___-Gutachter widerlegt oder zumindest in Frage gestellt werden soll. Selbst wenn aus dem Umstand, dass im Vorbescheid vom 15. Januar 2013 betreffend Neuanmeldung aufgrund des aktuellen Gutachtens eine für eine Rentenzusprechung erforderliche gesundheitliche Veränderung verneint wird, abgeleitet werden könnte, dass die Gesuchsgegnerin nun bereits hinsichtlich des Zeitpunkts der ursprünglichen Rentenablehnung von einer 60%igen Arbeitsunfähigkeit ausgeht, so würde auch dies nur auf eine als neue Tatsache nicht in Betracht fallende andere Bewertung des damaligen Sachverhalts hinauslaufen.“

    Das Bundesgericht bestätigte (unter dem Blickwinkel der eingeschränkten Kognition) diese Einschätzung mit Urteil vom 8. Juli 2013 (Urk. 10/2).

2.3    Aus diesen Erwägungen ergibt sich ohne Weiteres, dass seit dem Erlass der Verfügung vom 27. Oktober 2008 keine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist. Vielmehr nahmen die Gutachter der MEDAS Z.___ eine andere Beurteilung des nämlichen Sachverhalts vor, was revisionsrechtlich unerheblich ist.

    Dass keine relevante Veränderung seit der Begutachtung durch das Institut Y.___ beziehungsweise der Verfügung vom 27. Oktober 2008 eingetreten ist, ergibt sich sodann aus dem Gutachten der MEDAS Z.___ selbst. Die Gutachter erklärten auf entsprechende Frage, die rheumatologische Situation habe sich eventuell verschlechtert. In psychischer Hinsicht habe eine massgebliche Verschlechterung aller Wahrscheinlichkeit nach nicht stattgefunden, vermutlich sei es dem Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Neuanmeldung vom 22. März 2011 ähnlich schlecht gegangen wie heute (Urk. 8/111/26). Aus den rheumatologischen und psychiatrischen Gutachten, worauf im Gesamtgutachten verwiesen wird (Urk. 8/111/20+23), geht indessen deutlich hervor, dass bei dieser Beurteilung nicht auf die Neuanmeldung, sondern auf das Y.___-Gutachten Bezug genommen wurde. Der rheumatologische Gutachter führte aus, seine vom Institut Y.___ abweichende Beurteilung rühre daher, dass diese den schlecht eingestellten Diabetes mellitus nicht diskutiert hätten (Urk. 8/111/56). Der psychiatrische Gutachter kritisierte das Y.___-Gutachten grundsätzlich (Urk. 8/111/41). Eine Verschlechterung seit der Begutachtung durch das Institut Y.___ behauptete, geschweige denn belegte, keiner der beiden Gutachter. Vor diesem Hintergrund läuft die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach zwar nach der Neuanmeldung vom 22. März 2011 keine, aber zuvor eine Verschlechterung eingetreten sei, ins Leere (Urk. 1 S. 6 ff.). Im Übrigen trifft es nicht zu, dass die im MEDAS-Gutachten erwähnten Segmentdegenerationen C3/4, C4/5 und C6/7, Diskushernien sowie Osteochondrosen erstmals mit dem Röntgenbild vom 22. August 2012 erkannt worden wären (vgl. Urk. 1 S. 7). Dieser Befund zeigte bereits das CT der Halswirbelsäule vom 5. Juli 2007 und war den Y.___-Gutachtern bekannt (Urk. 8/46/8 [Bericht Dr. A.___ vom 10. Juli 2007], Urk. 8/55/4+12).

    Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.


3.    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

    Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist ausgewiesen (Urk. 3/4). Da der Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann und die anwaltliche Verbeiständung geboten war, sind die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt.

    Demnach sind die aufgrund von Art. 69 Abs.  1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) auf Fr. 700. festzusetzenden Verfahrenskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen und ist dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Dr. Vögeli Galli zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin zu bestellen. Diese ist unter Berücksichtigung des geltend gemachten Aufwands von 6,5 Stunden, der Barauslagen von Fr. 95.-- und in Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- - statt des geltend gemachten von Fr. 280.-- (Urk. 1 S. 12) - mit Fr. 1‘506.60 ([6.5 x Fr. 200.-- + Fr. 95.--] x 1.08, inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.



Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuchs vom 18. März 2013 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Dr. Vögeli Galli, Kloten, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt und es wird ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt,

und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dr. Vögeli Galli, Kloten, wird mit Fr. 1‘506.60 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Dr. Nicole Vögeli Galli

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSonderegger