Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2013.00276 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Gerichtsschreiberin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin F. Brühwiler
Urteil vom 5. März 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Procap Schweiz
Daniel Schilliger, Fürsprecher
Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1956 geborene X.___, diplomierte medizinische Laborantin (Urk. 8/22/5), war ab 1989 an der Y.___, Z.___, in einem 100 %-Pensum erwerbstätig, zuletzt im Bereich der Datenerfassung (Urk. 8/30/1-2, 6). Im Juni 2011 kündigte die Y.___ dieses Arbeitsverhältnis per Ende Dezember 2011 mit der Begründung, die Leistungen seien mangelhaft sowie das Verhalten ungenügend gewesen (Urk. 8/30/9).
1.2 Am 1. Dezember 2011 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf ein Asperger Syndrom bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen, wobei sie insbesondere einen Bericht der behandelnden Ärztin Dr. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, einholte (Bericht vom 5. Februar 2012 unter Beilage eines Berichts von Dr. med. B.___, Oberärztin an der C.___, vom 18. Dezember 2011, Urk. 8/24). Ausserdem unterstützte die IV-Stelle die Versicherte im Rahmen der Frühintervention bei der Stellensuche, wobei auch eine Arbeitsplatzerhaltung an der Y.___ bei Anpassung des Arbeitsplatzes ins Auge gefasst wurde (Zielvereinbarung vom 9. Januar 2012, Urk. 8/18).
Nachdem die ehemalige Arbeitgeberin eine erneute Anstellung der Versicherten ausgeschlossen hatte (Urk. 8/40/1, 4), erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für einen Ausbildungskurs zur Medizinischen Kodiererin von März 2012 bis September 2012 (Urk. 8/26, Urk. 8/40/1). Im September 2012 begann die Versicherte sodann bei der Stiftung D.___ in E.___ einen - durch die Arbeitslosenversicherung organisierten - Arbeitseinsatz in der Wäscherei (Urk. 8/37).
Daraufhin beendete die IV-Stelle Ende September 2012 mit Einverständnis der Versicherten die Unterstützung bei der Stellensuche unter Hinweis darauf, dass sich die Versicherte bei Bedarf erneut für die Arbeitsvermittlung anmelden könne (Urk. 8/38-39). Am 22. Oktober 2012 kontaktierte die Versicherte die IVStelle erneut, bat um Hilfe bei der Stellensuche und erklärte, bei der Stiftung D.___ kenne man sich bezüglich des Asperger Syndroms wenig aus (Urk. 8/40/19). Am 26. Oktober 2012 wurde der Einsatz bei der Stiftung D.___ aufgrund von Verhaltensauffälligkeiten der Versicherten durch die Stiftung frühzeitig beendet (Schlussbericht vom 5. November 2012, Urk. 8/46).
1.3 Mit Vorbescheid vom 29. Oktober 2012 stellte die IV-Stelle X.___ die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 8/44). Die Versicherte erhob dagegen Einwände und beantragte, es seien ihr eine Rente auszurichten und berufliche Massnahmen für eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess zu gewähren (Urk. 8/50). Mit Verfügung vom 12. Februar 2013 verneinte die IV-Stelle wie angekündigt einen Rentenanspruch (Urk. 8/54 = Urk. 2). Mit Schreiben vom gleichen Tag wurde die Versicherte zur Abklärung der beruflichen Situation bei der Eingliederungsberatung eingeladen (Urk. 8/55), worauf die Versicherte und die IV-Stelle am 19. Februar 2013 eine erneute Vereinbarung abschlossen mit dem Ziel, eine Arbeitsstelle auf dem regulären Arbeitsmarkt zu finden (Urk. 8/62).
2. Gegen die rentenverweigernde Verfügung vom 12. Februar 2013 erhob die Versicherte am 18. März 2013 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2013 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-64) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. Mai 2013 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde.
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.
1.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung einen Rentenanspruch mit der Begründung, aus medizinischer Sicht sei die Beschwerdeführerin nach Ablauf des Wartejahres im Juni 2012 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig gewesen. Aus dem damit erzielbaren Einkommen resultiere ein Invaliditätsgrad von 29 %. Seit August 2012 sei ihr sogar ein 100%-Pensum in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zumutbar (Urk. 2).
1.3 Dagegen wurde in der Beschwerdeschrift vorgebracht, die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht verwertbar. Bei der Arbeitsstelle an der Y.___ habe es sich faktisch um einen geschützten Arbeitsplatz gehandelt. Im freien Arbeitsmarkt sei für Verhaltensauffälligkeiten, wie sie bei der Beschwerdeführerin vorlägen, kein Raum. Im Übrigen könne zur Berechnung des Valideneinkommens nicht auf den erzielten Lohn bei der Y.___ abgestellt werden, da die Beschwerdeführerin dort von Anfang an behinderungsbedingt nicht in ihrem erlernten Beruf sondern in einer Hilfstätigkeit eingestellt worden sei und ihr ebenfalls gesundheitsbedingt Karrieremöglichkeiten dadurch versagt geblieben seien (Urk. 1).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
3.
3.1 Dr. B.___ von der C.___ untersuchte die Beschwerdeführerin auf Zuweisung der behandelnden Psychiaterin Dr. A.___ im November/Dezember 2011 zur Abklärung des Autismus-Spektrums (Bericht vom 18. Dezember 2011, Urk. 8/24/7-10). Dr. B.___ diagnostizierte ein Asperger Syndrom (ICD-10 F84.5), deutliche Betroffenheit, und hielt hinsichtlich der Arbeitssituation fest, die Beschwerdeführerin sei mit ihrem autistischen Denk-, Kommunikations- und Arbeitsstil (grosse Präzision, Festhalten an Routinen, Erkennen von Fehlern bei langsamem Tempo, geringe Anpassungsfähigkeit bei spontanen Änderungen) im ersten Arbeitsmarkt in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, wie die aktuelle Arbeitssituation gezeigt habe. An einer auf die Besonderheiten der Beschwerdeführerin angepassten Arbeitsstelle (u.a. kein Zeitdruck, wenig soziale Interaktion, möglichst immer den gleichen Kommunikationspartner, welcher fähig sei, auf ihre Besonderheiten einzugehen) sei aber durchaus eine vollzeitige (100 %) angepasste Tätigkeit vorstellbar (Urk. 8/24/10).
3.2 Dr. A.___ holte neben den Abklärungen bei Dr. B.___ auch fremdanamnestische Angaben ein, insbesondere bei den Verantwortlichen der damaligen Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin, der Y.___. Dr. A.___ hielt in ihrem Bericht zuhanden der IV-Stelle vom 5. Februar 2012 (Urk. 8/24/1-5) fest, der Bereichsleiter und vormals Vorgesetzte der Beschwerdeführerin habe ihr anlässlich eines Gesprächs vom 3. Juli 2011 mitgeteilt, es sei rasch klar gewesen, dass die Beschwerdeführerin als gelernte Laborantin überfordert gewesen sei, erstens wegen grösster Kommunikationsproblemen sowie aufgrund ihrer eigenen Arbeitsweise. Vor allem anfänglich sei das Arbeitsverhältnis durch häufige Ausraster und zum Teil auch suizidalem Verhalten belastet gewesen. Die Beschwerdeführerin habe dann zunehmend EDV-Arbeiten übernommen, was sie sehr gut gemacht habe. Auch das Verhalten habe sich in der Folge verbessert. Ab 2005 habe es jedoch zunehmend Probleme gegeben aufgrund eines neuen Computersystems, Wechsel von Mitarbeitern, Steigerung des Leistungsanspruches, neuer Vorgesetzten und engeren Räumlichkeiten. In der täglichen Arbeit sei die Beschwerdeführerin unter dem Strich ein Stressfaktor, auch in guten Phasen. Bei Möglichkeiten zur zeitlichen Kompensation habe die Beschwerdeführerin früher 70 % bei einem Vollzeitpensum geleistet, aktuell wahrscheinlich maximal 50 % (Urk. 8/24/3-4). Dr. A.___ führte am 14. Juli 2011 ausserdem ein Gespräch mit der damaligen aktuellen Vorgesetzten und hielt in ihrem Bericht fest, diese habe ihr mitgeteilt, die Mitarbeiter hätten Angst vor der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Ausbrüche und ihre Leistung entspräche 40 % (Urk. 8/24/3).
Dr. A.___ attestierte der Beschwerdeführerin im erlernten Beruf als Laborantin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit Abschluss der Ausbildung im Jahr 1982. In der Tätigkeit als EDV-Angestellte am bisherigen Arbeitsort attestierte sie sodann eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % - 60 %. Sie hielt fest, wegen der emotionalen Überlastung des Teams durch die langjährige Problematik der Beschwerdeführerin und der Änderung der Arbeitsansprüche sei die Beschwerdeführerin jedoch am bisherigen Arbeitsort nicht mehr arbeitsfähig. Weiter führte sie aus, der autistische Denk-, Kommunikations- und Arbeitsstil führe zu einer erheblichen Verlangsamung des Arbeitstempos und damit der Arbeitseffizienz. Zudem komme es bei plötzlichen Veränderungen oder bei einem Gefühl von subjektiver Ungerechtigkeit zu dysphorischer Anspannung und zu Impulsausbrüchen, die das zwischenmenschliche Arbeitsklima belasten würden. Bei einer ähnlichen wie der bisherigen Tätigkeit, jedoch an einem neuen, vorbereiteten und begleiteten Arbeitsplatz, sei eine Arbeitsfähigkeit – je nach Ausmass der Behindertengerechtheit – zwischen 40 % und 100 % anzunehmen. Der Behinderung angepasst bedeute: ruhiger Arbeitsort, kein Zeitdruck, zeitungebunden, fester Arbeitsplatz, wenig soziale Interaktion, möglichst immer gleiche Kommunikationspartner, welche fähig seien, auf die Besonderheiten der Beschwerdeführerin einzugehen, nicht zu viele Reize am Arbeitsplatz, gewisse Monotonie, wenig kreativ, gut strukturiert. Unter der Rubrik „Prognose“ führte Dr. A.___ aus, diese sei bei einer Eingliederungsmöglichkeit an einem behinderungsgerechten Arbeitsplatz gut. Sonst bestehe eine Leistungsverminderung von 50 % - 60 % bezüglich Effizienz. Weitere Stellenverluste würden wegen den Verhaltungsstörungen drohen (Urk. 8/24/4-5).
3.3 Stellungnehmend zum medizinischen Sachverhalt war Dr. med. Dr. rer. pol. F.___, Facharzt für Innere Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst, mit Blick auf die ärztlichen Berichte von Dr. A.___ und Dr. B.___ der Ansicht, die Beschwerdeführerin sei seit dem 24. Juni 2011 (Behandlungsbeginn bei Dr. A.___) in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig. In angepasster Tätigkeit bestehe seit dem 5. Februar 2012 eine Arbeitsfähigkeit von 40 % - 100 %. Im Februar 2012 sei demnach von einer Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 40 %, und danach alle zwei Monate von einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit um jeweils 20 % auszugehen. Ab dem 6. August 2012 betrage die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit demnach 100 % (Stellungnahme vom 18. und 19. Oktober 2012, Urk. 8/42/3).
4.
4.1 Es ist zu prüfen, ob die vorliegenden Arztberichte eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rentenanspruches gestatten.
4.2 Unbestrittenermassen ist die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit eingeschränkt. Welches Pensum ihr dabei noch zumutbar ist, ergibt sich aber weder aus der Einschätzung von Dr. B.___ noch aus jener von Dr. A.___. Während erstere die Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt zwar als eingeschränkt bezeichnete, ohne aber konkrete Angaben hierzu zu liefern (E. 3.1), ergibt sich aus der Beurteilung der behandelnden Ärztin, dass in bisheriger Tätigkeit zwar eine Arbeitsunfähigkeit von 50 bis 60 % bestehe, die Beschwerdeführerin am bisherigen Arbeitsplatz infolge langjähriger emotionaler Überlastung dennoch nicht mehr arbeitsfähig sei. In welchem Umfang eine Tätigkeit wie bisher noch zumutbar ist, lässt sich auch nicht aus den Angaben von Dr. A.___ erschliessen, wonach solche Beschäftigungen - je nach Behindertengerechtigkeit - im Umfang von 40 bis 100 % zumutbar seien (E. 3.2). Schliesslich gibt auch ihre Prognose, sofern es an einer Eingliederungsmöglichkeit an einem behinderungsgerechten Arbeitsplatz fehle, sei eine Leistungsverminderung von 50 bis 60 % bezüglich Effizienz zu erwarten (E. 3.2), nicht weiter Aufschluss. Gemäss RAD besteht gar in bisheriger Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/42/3).
Ebenso lässt sich der Umfang der Arbeitsfähigkeit in einer der Behinderung der Beschwerdeführerin angepassten Tätigkeit aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht zuverlässig feststellen:
Dr. B.___ erachtete eine vollzeitige Tätigkeit als vorstellbar, wobei sie hinter dem Wort „vollzeitig“ die Klammerbemerkung „100 %“ anfügte (E. 3.1). Ob dies auch in leistungsmässiger Hinsicht Geltung hat, bleibt insbesondere mit Blick darauf, dass Dr. B.___ festhielt, es dürfe bei der Arbeitsstelle kein Zeitdruck herrschen, unklar. Auch die Einschätzung von Dr. A.___ trägt nicht zur Klärung bei, da diese der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit zwischen 40 % und 100 % attestierte (E. 3.2), was eine zu grosse Bandbreite darstellt, als dass darauf abgestellt werden könnte.
4.3 Nach dem Gesagten lassen die aktenkundigen Arztberichte keinen eindeutigen Schluss betreffend Umfang der Arbeitsfähigkeit in bisheriger beziehungsweise in leidensangepasster Tätigkeit zu. Die Sache erweist sich somit nicht als spruchreif und bedarf weiterer Abklärungen durch die Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin wird hinsichtlich dieser Abklärungsergebnisse ausserdem zu prüfen haben, ob die festgestellte Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt überhaupt verwertbar ist. Mit Blick auf den Schlussbericht der Stiftung D.___ (Urk. 8/46) sowie die Angaben der ehemaligen Vorgesetzten (E. 3.2; siehe auch Arbeitgeberbericht vom 15. Mai 2012 [Urk. 8/30], in dem sie festhielten, es sei ihrer Meinung nach nur eine Arbeit in einem geschützten Rahmen möglich [Urk. 8/30/6]), erscheint dies einerseits fraglich. Andererseits verfügt die Beschwerdeführerin über einen Maturitätsabschluss und war über dreissig Jahre lang ununterbrochen im Erwerbsleben integriert und dabei für mehrere Arbeitgeber tätig (Lebenslauf Urk. 8/22). Diese Umstände lassen eine Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin auch im ersten Arbeitsmarkt als denkbar erscheinen, insbesondere wenn sie eine Stelle finden kann, die ihren gegebenenfalls noch näher abzuklärenden - Stärken (vgl. Arbeitszeugnis des Z.___ der Y.___ vom 21. Dezember 2011, Urk. 8/21, worin ein hervorragendes Zahlengedächtnis erwähnt wird) und ihrem Persönlichkeitsprofil optimal angepasst ist.
Nach Klärung der hier noch offenen Fragen hat die Beschwerdegegnerin erneut über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu entscheiden. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 500.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend ist eine Entschädigung von Fr. 1‘300.— (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 12. Februar 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Procap Schweiz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstF. Brühwiler