Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00277




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Sager

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Disler

Urteil vom 15. April 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Martin Jäggi

Neugasse 6, 8005 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1950, arbeitete seit 1. Juli 2009 als selbstständiger Informatiker in einem Pensum von 60 % (Urk. 8/6 Ziff. 5.4). Zuvor war er seit Juli 1981 bei der Y.___ als Informatiker in einem Arbeitspensum von 100 % tätig und hatte sich per 30. Juni 2009 freiwillig vorzeitig pensionieren lassen (Urk. 8/13), um mehr Freizeit zu haben und sich vermehrt um sein Enkelkind zu kümmern (vgl. Urk. 8/38 Ziff. 3.2). Am 28. Dezember 2010 meldete sich der Versicherte wegen der Folgen einer am 27. Oktober 2010 erlittenen Hirnblutung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/6). Die Sozialversicherung des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 8/12, Urk. 8/14, Urk. 8/18), einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 8/11) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/13) ein. Die IV-Stelle veranlasste zudem ein neurologisches Gutachten mit neuropsychologischem Zusatzgutachten (Urk. 8/25; Urk. 8/29; Urk. 8/33), welches am 17. April 2012 erstattet wurde (Urk. 8/35). Sie erstellte weiter einen Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende (Urk. 8/38).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/41, Urk. 8/44) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 13. Februar 2013 ab 1. Oktober 2011 eine Viertelsrente zu (Urk. 8/50-59; Urk. 8/48 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 13. Februar 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 18. März 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, ihm sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 1) und es sei abzuklären, ob und wieviel er im Haushalt noch mitarbeiten könne (S. 2 Ziff. 4). Ferner stellte er den Antrag, es sei eine öffentliche Verhandlung durchzuführen und es seien verschiedene Zeugen und Experten vorzuladen und zu befragen (S. 2 Ziff. 2-3). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2013 (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 24. Juni 2013 (Urk. 9) wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Der Beschwerdeführer reichte seine Replik am 5. November 2013 (Urk. 16) ein. Innert Frist verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 19), was dem Beschwerdeführer am 10. Dezember 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 20).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer in seinem eigenen Betrieb als Informatiker mit einem Pensum von 60 % gearbeitet habe und zu 20 % mit der Kinderbetreuung beschäftigt gewesen sei. Gesamthaft entspreche dies einer Erwerbstätigkeit von 80 % (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1 unten und S. 2). Gestützt auf die medizinischen Unterlagen sei die bisherige Tätigkeit als Informatiker dem Beschwerdeführer noch im Rahmen einer Restarbeitsfähigkeit von 36 % zumutbar. Der Kinderbetreuung könne der Beschwerdeführer gesundheitsbedingt nicht mehr nachgehen (S. 2 oben).

    In der Beschwerdeantwort (Urk. 7) führte die Beschwerdegegnerin nunmehr aus, der Beschwerdeführer sei für die Betreuung der Enkeltochter nicht entschädigt worden. Diese Tätigkeit werde deshalb nicht als „Nebenerwerb“ angesehen, sondern zum Aufgabenbereich „Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen“ gezählt. Die Berechnung des Invaliditätsgrades habe folglich nach der gemischten Methode zu erfolgen (S. 2 oben). Grundsätzlich wäre vorliegend eine Abklärung betreffend die Einschränkungen bei der Betreuung der Enkelin durch eine dafür qualifizierte Person vorzunehmen. Dies würde jedoch zu keiner höheren Rente führen (S. 2 Mitte).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Beschwerde auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe die gemischte Methode nicht vollständig angewandt. Er habe bis zu seiner Hirnblutung im Oktober 2010 zu 60 % gearbeitet und 20 % noch die Enkelkinder gehütet. In den restlichen 20 % habe er früher im Haushalt geholfen und Haushaltsarbeiten ausgeführt. Dies könne er nun aufgrund seiner Behinderungen nicht mehr und dies sei beim Valideneinkommen zu berücksichtigen. Das Valideneinkommen für eine 100%ige Tätigkeit betrage Fr. 165‘672.-- (S. 3 Ziff. 3).

    Vollkommen falsch sei hingegen das angenommene Invalideneinkommen. Er habe vor der Hirnblutung in einer höchst verantwortungsvollen Position gearbeitet, schwierige Informatikprobleme auf höchster Stufe lösen müssen und dazu sei grosse Effizienz und völlige Selbstständigkeit erwartet worden. Es habe keinerlei Kontroll- oder Führungsbedarf bestanden, er sei vielmehr vollkommen selbständig gewesen. Solche Arbeiten könne er nicht mehr ausführen und er erhalte seit seiner Hirnblutung auch keine Aufträge mehr. Sein tatsächliches Erwerbseinkommen betrage heute Fr. 0.-- (S. 3 f. Ziff. 4). Die vom Gutachter beschriebene leidensangepasste Tätigkeit und deren Voraussetzungen seien bei seiner Validentätigkeit gerade nicht gegeben. Ein angestammtes Berufsumfeld fehle. Es sei klar, dass er mit den Einschränkungen auf dem freien Arbeitsmarkt nie Fr. 86‘400.-- im Jahr erzielen könne. Dies würde gemäss LSE 2010, Berufsgruppe 63, Informationsdienstleistungen, ungefähr dem Jahreseinkommen zu 100 % der Gruppe 3 entsprechen (S. 4 f. Ziff. 5-6). Also komme somit eine Tätigkeit der Berufsgruppe 63, Stufe 3, in Frage, was einem Einkommen von Fr. 7‘405.-- im Monat bei einer Tätigkeit von 100 % entspreche. Davon sei ein leidensbedingter Abzug von 25 % wegen invaliditätsbedingter schlechterer Chance auf dem Arbeitsmarkt vorzunehmen. Der Gutachter gehe von einer Restarbeitsfähigkeit von 45 % aus. Das hypothetische Invalideneinkommen betrage damit Fr. 29‘990.-- (S. 5 Ziff. 7).

    Der Beschwerdeführer führte in seiner Replik (Urk. 16) aus, seine ehemalige Arbeitgeberin sei seine einzige Auftraggeberin gewesen. Auf diese Weise habe er mit 60 % ein Jahreseinkommen von Fr. 144‘000.-- erzielen können. Er sei bei seinen Vorgesetzten dafür bekannt gewesen, dass seine Lösungen und Arbeiten keinerlei Kontrollen bedurft haben, sondern übernommen haben werden können (S. 4 Ziff. 5). Wegen seiner Einschränkungen stehe fest, dass ihm seine ehemalige Arbeitgeberin weitere Aufträge weder zu 36 % noch zu 45 % mehr gebe (S. 6 Mitte). Ein invalider Informatiker, der 3 oder 1.5 Jahre vor der Pensionierung stehe und dessen Arbeitsfähigkeit geistig, seelisch und körperlich stark eingeschränkt sei, der deswegen nur stark reduziert und nur leidensangepasst arbeiten könne, finde auf dem Arbeitsmarkt keine Stelle oder keine leidensangepasste Stelle mehr (S. 7 Ziff. 9).

2.3    Strittig und zu prüfen ist somit, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verhält und auf welche medizinischen Berichte diesbezüglich abzustellen ist. Sodann ist zu prüfen, wie sich der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers bemisst und ob er Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.


3.

3.1    Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Neurologie, und Dr. A.___, Assistenzarzt, der B.___, nannten in ihrem Austrittsbericht vom 4. Januar 2011 (Urk. 8/12/5-6 = Urk. 8/14/5-6 = Urk. 8/18/11-12) folgende Diagnosen (S. 1):

- Subarachnoidalblutung bei ruptiertem Basilaris-Aneurysma, 27. Oktober 2010

- klinisch:

- initial: Kopfschmerzen, psychomotorische Verlangsamung

- aktuell: komplexe optomotorische Störung, Quadrantenanopsie nach links oben, sowie regrediente Gangataxie

- therapeutisch: interventionelles Coiling des rupturierten Basilarisaneurysmas

- inzidentelle Aneurysmata der Arteria cerebri media links sowie Arteria communicans anterior

- operative Ausschaltung der Aneurysmen über supraorbitalen Zugangsweg am 27. Oktober 2010

- sistierter Nikotinabusus

- arterielle Hypertonie

- Bienenstichallergie

    Im Vordergrund der neurologischen Ausfälle sei bei Eintritt eine komplexe optomotische Störung mit Doppelbildern praktisch in allen Richtungen bestanden, eine eingeschränkte Konvergenz und eine Stand- und Gangataxie. Durch die optomotorischen Störungen und durch die mögliche beeinträchtigte Funktion der vestibulären und cerebellären Bahnen im pontomesenzephalen Übergang habe eine mässige Koordination- und Gleichgewichtsstörung mit deutlicher Gangunsicherheit bestanden, so dass der Beschwerdeführer auf das Benützen eines Rollators angewiesen gewesen sei (S. 1 f.). Durch visuelles Sakkaden- und Neglect-Training im Rahmen der neurospychologischen Betreuung sei die Symptomatik deutlich rückläufig. Die spontane Augenstellung und Konvergenz verbessere sich sichtlich. Unter Physio- und Ergotherapie habe sich der Beschwerdeführer stark verbessern können und sei mittlerweile wieder in der Lage, weite Strecken ohne Hilfsmittel zurückzulegen (S. 2 oben).

3.2    In ihrem Bericht vom 7. Januar 2011 (Urk. 8/12/1-4) stellte Dr. Z.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- Subarachnoidalblutung bei ruptiertem Basilaris-Aneurysma

- Stand- und Gangataxie, komplexe optomotrische Störung

    Ferner nannte sie als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- inzidentelle Aneruysmata der Arteria cerebri media links sowie Arteria communcians anterior

- operative Versorgung der Aneurysmata

    Der Beschwerdeführer sei vom 19. November bis 23. Dezember 2010 stationär behandelt worden (Ziff. 1.3). In allen Aspekten bestehe eine Verbesserungsfähigkeit; eine unvollständige Rückbildung der Doppelbilder sei jedoch möglich (Ziff. 1.4). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Informatiker sei der Beschwerdeführer vom 27. Oktober 2010 bis 31. Januar 2011 zu 100 % und seit 1. Februar 2011 noch zu 50 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht in einem Pensum von 50 % noch zumutbar. Es bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit, da der Beschwerdeführer seine Leistungen langsamer erbringe (Ziff. 1.7). Es könne ab. 1. Februar 2011 mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit in einem Pensum von 50 % gerechnet werden (Ziff. 1.9).

3.3    Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, stellte in seinem Bericht vom 16. Januar 2011 (Urk. 8/14/1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- Status nach Subarachnoidalblutung gemäss beiliegender Berichtskopie

    Ferner nannte er als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine arterielle Hypertonie (Ziff. 1.1).

    Er habe den Beschwerdeführer von 1985 bis 19. Dezember 2008 behandelt (Ziff. 1.2) und die Prognose sei günstig (Ziff. 1.4). Dr. C.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 27. Oktober 2010 (Ziff. 1.6).

3.4    In seinem bei der Beschwerdegegnerin am 7. April 2011 eingegangenen Bericht (Urk. 8/18/1-4) nannte Prof. Drmed. D.___, Neurochirurgie FMH, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- Subarachnoidalblutung

- multiple Hirninfarkte

- Hypertonie

- Niktoinabusus

    Er behandle den Beschwerdeführer seit 27. Oktober 2010 (Ziff. 1.2) und könne ihm eine gute Prognose stellen (Ziff. 1.4). Er attestiere ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 27. Oktober 2010 (Ziff. 1.6). Für die bisherige Tätigkeit bestünden Einschränkungen aufgrund psychomotorischer Verlangsamung, kognitiver und mnestischer Defizite und Doppelbilder. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar und es bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit (Ziff. 1.7).

    Prof. DrD.___ führte in seinem beigelegten ambulanten Sprechstundenbericht vom 6. April 2011 (Urk. 8/18/6-7) aus, der Beschwerdeführer habe sich von den Folgen der Subarachnoidalblutung sehr gut erholt und es bestünden nur minimale kognitive und mnestische Defizite, objektivierbar sei eine Bildheberschwäche. Diese Defizite würden nach ambulanter Fortsetzung des kognitiven Trainings und der Physiotherapie weitere Besserungstendenz zeigen. Es bestehe insgesamt ein sehr zufriedenstellender allgemeiner und neurologischer Zustand (S. 1).

    In seinem Nachtrag vom 21. Juni 2011 (Urk. 8/23) führte Prof. DrD.___ aus, die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers basiere auf seiner subjektiven Einschätzung nach dem komplizierten und verzögerten Verlauf nach schwerer Subarachnoidalblutung sowie auf den objektiven Befunden der Kernspintomogramme. Der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten und in einer angepassten Tätigkeit ab Februar 2011 dauerhaft arbeitsunfähig (Ziff. 23).

3.5    Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie FMH, Prof. Dr. rer. nat. F.___, Leiter Neuropsychologie, und lic. phil. et dipl. biol. G.___, Psychologin FSP, Neuropsychologin, erstatteten am 17. April 2012 ihr bidisziplinäres Gutachten (Urk. 8/35/1-16) gestützt auf die Vorakten und die fachärztlichen Untersuchungen am 7. September 2011 und 20 März 2012 (S. 2 oben). Sie nannten folgende neurologische Diagnosen (S. 9 Ziff. 1.1-1.3):

- Subarachnoidalblutung (Hunt & Hess Grad II-II) aus einem Basilarisaneurysma am 27. Oktober 2010 (endovaskuläre Therapie und zusätzliche operative Ausschaltung von inzidentellen Aneurysmata der linken Arteria cerebri media und der Arteria communicans anterior am 27. Oktober 2010) mit

- persistierenden neuropsychologischen Funktionsstörungen mit mittelgradigen attentional-exekutiven Beeinträchtigungen mit Disinhibition im Verhalten, erhöhter Ermüdbarkeit und Verlangsamung (F07.8).

- homonymer Quadratenanopsie nach rechts oben (jeweils aufgrund ischiämischer Infarkte im Stromgebiet der rechten Arteria cerebri posterior, bithalamisch und in der vorderen Stammganglienregion links)

- Kopfschmerz vom Spannungstyp

- Verdacht auf arterielle Hypertonie

    Der Beschwerdeführer habe sich einigermassen gut von dem schweren und potentiell lebensbedrohlichen Krankheitsbild erholt. Es würden jedoch noch neuropsychologische Beschwerden verbleiben, vorwiegend die exekutiven und attentionalen Funktionen betreffend, aggraviert durch eine homonyme Quadrantenanopsie nach rechts oben, die sich im Verlauf deutlich verbessert habe (S. 8 unten). Die aktuell veranlassten neuropsychologischen Untersuchungen hätten eine persistierende neuropsychologische Funktionsstörung mit mittelgradigen attentional-exekutiven Beeinträchtigungen mit Disinhibition ergeben. Die neuropsychologischen Befunde seien gut mit den Folgen der Aneurysmablutung mit bithalamischen und linksseitigen vorderen Stammganglienläsionen vereinbar. Auf somatisch-neurologischem Gebiet bestehe darüber hinaus ein Spannungskopfschmerz an der Grenze zu einem chronischen Kopfschmerz, mit der Gefahr der Entwicklung eines Medikamentenübergebrauchskopfschmerzes (S. 9).

    Aufgrund der persistierenden neuropsychologischen Funktionsstörungen, aggraviert durch die homonyme Quadrantenanopsie nach rechts oben, bestehe seit dem Akutereignis vom 27. Oktober 2010 in der bisherigen verantwortungsvollen Tätigkeit im Informatikbereich nur noch eine Arbeitsfähigkeit von 36 %. Bei der gesamthaften Einschätzung der Arbeitsfähigkeit werde insbesondere ein erhöhter Pausenbedarf infolge einer erhöhten Ermüdbarkeit (50 %), eine zeitliche Einschränkung durch die bestehende Verlangsamung (10 %) und eine qualitative Einschränkung durch einen ineffizienten Arbeitsstil mit erhöhtem Kontrollbedarf (20 %) berücksichtigt (S. 10 Ziff. 2). Als ideal leidensangepasste Tätigkeit käme insbesondere eine rein fachtechnische Aufgabe im angestammten Berufsumfeld, ohne Führungs- und Leitungsfunktion, mit geringeren Anforderungen an Effizienz und Arbeitsgenauigkeit, unter vermehrter Supervision und Kontrolle, in Frage. Dabei wäre bei zeitlichen Einschränkungen von 50 % durch die erhöhte Ermüdbarkeit mit erhöhtem Pausenbedarf sowie von 10 % aufgrund der Verlangsamung eine Restarbeitsfähigkeit von 45 % realisierbar (S. 10 Ziff. 3). Ab Januar 2011 wäre die aufgezeigte Arbeitsfähigkeit realisierbar gewesen (S. 10 Ziff. 4). Die berufliche Wiedereingliederung könne sofort erfolgen (S. 11 Ziff. 6).

    Im neuropsychologischen Teilgutachten (Urk. 8/35/12-16) führten die Gutachter aus, es seien nebst ansonsten unauffälligen Leistungen partielle mittelgradig attentional-exekutive Beeinträchtigungen deutlich. Im Vordergrund stehe ein disinhibiertes Verhalten, welches sich mit Hyperverbalität im Diskursverhalten gezeigt habe und von assoziativen Kommentaren und der Tendenz zu ausuferndem Erzählen geprägt gewesen sei. Dieses Verhalten sei mit fortschreitender Untersuchungsdauer stärker geworden und der Beschwerdeführer habe immer bestimmter zu den Aufgaben zurückgeführt werden müssen. Entsprechend hätten Konzentration und Daueraufmerksamkeit für die Aufgabenstellungen abgenommen. Sie hätten eine gewisse Inflexibilität beim Bearbeiten von manchen Aufgaben feststellen können und der Beschwerdeführer habe Mühe gehabt, nach Lösungsvarianten zu suchen und an der erstbesten Lösung festgehalten. Unauffällig seien Abstraktionsfähigkeit sowie Handlungsplanung und die Merkspannen (S. 4 unten). Es bestehe eine zeitliche Einschränkung wegen erhöhtem Pausenbedarf infolge Ermüdung und diese betrage 50 %. Hinzu komme eine 10%ige Einschränkung der Produktivität aufgrund der Verlangsamung. Die qualitativen Einbussen infolge der disinhibitorischen Verhaltensweisen mit resultierender Ineffizienz und vermehrtem Kontrollbedarf betrage 20 %. Daraus ergebe sich eine Restarbeitsfähigkeit von 36 % (S. 5 Ziff. 1). Die zeitlichen Einschränkungen seien in einer angepassten Tätigkeit diesselben wie in der angestammten Tätigkeit und aus diesem Grund resultiere eine Restarbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten von 45 % (S. 5 Ziff. 2). Die angepasste Tätigkeit wäre nach der Entlassung aus der stationären und ambulanten Rehabilitation bei schrittweiser Erhöhung des Pensums zumutbar gewesen (S. 5 Ziff. 3).


4.

4.1    Unbestritten und gemäss der vorliegenden Aktenlage ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2010 eine Hirnblutung erlitten hat. Umstritten sind die Auswirkungen dieser Diagnose auf seine Arbeitsfähigkeit.

    Die Beschwerdegegnerin stellte diesbezüglich auf das Gutachten vom 17. April 2012 (vorstehend E. 3.5) ab und ging von einer Arbeitsfähigkeit von 36 % in seiner angestammten Tätigkeit als Informatiker aus (vgl. E. 2.1).

4.2    Dem Gutachten steht die Einschätzung des Hausarztes, Dr. C.___, entgegen. Er hat den Beschwerdeführer zuletzt am 19. Dezember 2008 – knapp zwei Jahre vor dem Schlaganfall – behandelt und geht von einer vollen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers seit 27. Oktober 2010 aus (vorstehend E. 3.3). In seinem Bericht führte er seine Befunde nicht weiter aus und äusserte sich nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Auf die Beurteilung durch Dr. C.___ kann damit nicht abgestellt werden und mit der Bewertung der neurologischen Diagnose und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verlässt er sein Fachgebiet der Allgemeinen Medizin.

    Dr. Z.___ ihrerseits äusserte sich in ihrem Austrittsbericht (vgl. E. 3.1) nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Sie hielt einzig fest, dass sich der Beschwerdeführer unter Physio- und Ergotherapie habe stark verbessern können. In ihrem Bericht vom 7. Januar 2011 (vgl. E. 3.2) attestierte sie ihm eine Arbeitsfähigkeit von 50 % seit 1. Februar 2011, äusserte sich aber nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. In seinem Sprechstundenbericht vom 6. April 2011 (vgl. E 3.4) beschreibt Prof. Dr. D.___ den neurologischen Zustand des Beschwerdeführers als zufriedenstellend und führte aus, dass sich der Beschwerdeführer sehr gut vom Schlaganfall erholt habe und nur minimale kognitive Defizite bestehen würden. Im Arztbericht vom 7. April 2011 (vgl. E. 3.4) bestätigte Prof. Dr. D.___ diese Einschätzung, indem er dem Beschwerdeführer eine gute Prognose ausstellte. Jedoch attestierte er dem Beschwerdeführer dennoch eine volle Arbeitsunfähigkeit seit dem 27. Oktober 2010, woran er auch dennoch im Bericht vom 21. Juni 2011 festhielt und dies auch ohne jegliche Begründung für angepasste Tätigkeiten befand. Er führte aber nicht nachvollziehbar und schlüssig aus, warum er trotz guter Prognose eine volle Arbeitsunfähigkeit attestierte. Im Weiteren führte er seine Befunde nicht näher aus, sondern stützte seine Beurteilung auf seine subjektive Einschätzung ohne eingehende Erläuterung. Die Berichte von Prof. Dr. D.___ sind somit widersprüchlich und es kann nicht darauf abgestellt werden.

    Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass hingegen das Gutachten vom 17. April 2012 (vgl. E. 3.5) für die Beantwortung der strittigen Fragen umfassend und grundsätzlich nachvollziehbar ist. Das Gutachten beruht auf allseitigen Untersuchungen sowie einer ausführlichen Anamnese und berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden sowie sämtliche Befunde in angemessener Weise. Sodann wurde das Gutachten in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung, womit es alle praxisgemässen Kriterien (vgl. E. 1.4) erfüllt.

4.3    Die Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 36 % in seiner angestammten Tätigkeit als leitender Informatiker seit Januar 2011Der Beschwerdeführer brauche erhöhten Pausenbedarf infolge einer erhöhten Ermüdbarkeit. Die Produktivität sei aufgrund der bestehenden Verlangsamung eingeschränkt und es bestehe eine qualitative Einschränkung durch einen ineffizienten Arbeitsstil mit erhöhtem Kontrollbedarf (vgl. E. 3.5).

    Der Beschwerdeführer brachte vor, in seiner angestammten Tätigkeit als selbständiger Informatiker könne er die Restarbeitsfähigkeit von 36 % nicht mehr verwerten. Er habe bis Ende Juni 2009 bei der Y.___ als leitender Informatiker gearbeitet und sich dann selbständig gemacht. Die einzige Auftraggeberin sei die Y.___ gewesen. Er sei bei seinen Vorgesetzten bekannt dafür gewesen, dass seine Lösungen und Arbeiten keinerlei Kontrollen bedurft haben. Wegen all seiner gesundheitlichen Einschränkungen stehe fest, dass für die Y.___ eine Auftragserteilung im Umfang von 36 % nicht in Frage komme (vgl. E. 2.2).

    Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer vom 1. Juli 1981 bis 30. Juni 2009 bei der Y.___ als Informatiker bestätigt war, während seiner Firmenzugehörigkeit zum Mitglied der Direktion aufstieg (vgl. Urk. 16 S. 3) und zuletzt als Head Financial Accounting Solutions and Financial Technical Architecture tätig war (vgl. Urk. 8/13 Ziff. 2.1 und 2.7) und während seiner Selbständigkeit seine ehemalige Arbeitgeberin die einzige Auftraggeberin war - diese Aufträge wurden jedoch über die Firma H.___ abgewickelt (vgl. Urk. 16 S. 4, Urk. 8/16, Urk. 8/38/2) -, ist es zumindest fraglich, ob er die attestierte Restarbeitsfähigkeit von 36 % in seiner angestammten Tätigkeit tatsächlich noch verwerten könnte. Der Beschwerdeführer weist eine 28-jährige Berufstätigkeit und eine grosse Berufserfahrung bei der gleichen Arbeitgeberin auf und war bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin und seinen Vorgesetzten für eine gewisse „Qualität“ seiner Arbeiten bekannt, da diese offenbar ohne Kontrolle übernommen werden konnten. Für die Aufträge waren nachvollziehbbar hohe Effizienz, Genauigkeit und Präzision sowie absolute Kontrollfreiheit und Varianten- und Evaluationsfähigkeit gefragt. Aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen erreicht er mit seiner Arbeit diese „Qualität“ nicht mehr, da – wie im Gutachten ausgeführt – seine Arbeiten unter anderem einen erhöhten Kontrollbedarf benötigen. Da seine ehemalige Arbeitgeberin ihn aufgrund dieser gesundheitlichen Einschränkungen offensichtlich nicht mehr beauftragt und ihm andere Auftraggeber fehlen respektive nicht vorhanden sind, erscheint es fraglich, ob er seine Restarbeitsfähigkeit von 36 % in seiner angestammten Tätigkeit als selbständiger Informatiker noch wahrnehmen könnte. Dies braucht aber vorliegend nicht abschliessend beantwortet zu werden.

    Den ausgewiesenermassen ist es dem Beschwerdeführer möglich, eine angepasste Tätigkeit, welche eine rein fachtechnische Aufgabe ohne Führungs- und Leitungsfunktion, mit geringen Anforderungen an die Effizienz und Arbeitsgenauigkeit, unter vermehrter Supervision und Kontrolle umfasst (vgl. E. 3.5), im Umfang zu 45 % auszuüben. Der Beschwerdeführer ist gut ausgebildet und bringt eine langjährige Berufserfahrung mit. Trotz seinem hohen Bildungsniveau und seiner Berufserfahrung ist es ihm zumutbar, auch „einfachere“ Tätigkeiten, die der angepassten Tätigkeiten entsprechen, auszuüben. Im Übrigen wurde diese Restarbeitsfähigkeit von 45 % in einer leidensangepassten Tätigkeit vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

4.4    Zusammenfassend kann somit auf das Gutachten vom 17. April 2012 abgestellt werden, und dem Beschwerdeführer ist in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 45 % zumutbar. Der medizinische Sachverhalt erweist sich als hinreichend klar und ist als in diesem Sinne erstellt zu betrachten.


5.

5.1    Zu prüfen bleibt die Invaliditätsbemessungsmethode als solche sowie die Invaliditätsbemessung.

    Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 13. Februar 2013 (Urk. 2) von einem Valideneinkommen von Fr. 154‘836.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 86‘400.-- bei einer Restarbeitsfähigkeit von 36 % aus. Für die Invaliditätsbemessung wandte sie die Methode des Einkommensvergleichs an (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2013 (Urk. 7) errechnete sie den Invaliditätsgrad nunmehr anhand der gemischten Methode (S. 2), von welcher Bemessungsmethode der Beschwerdeführer grundsätzlich ebenfalls ausging (vgl. Urk. 1 S. 3 und Urk. 16 S. 10).

5.2    Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

    Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

    Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

    Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil 9C_915/2012 des Bundesgerichts vom 15. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).

    Ist jedoch anzunehmen, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teilerwerbstätig oder sie arbeitete unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mit, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 1 Satz 2 und 3 e contrario IVV). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerbstätigen (Art. 27bis Abs. 2 IVV). Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen (BGE 125 V 157 E. 5c/bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das vom Arzt festzulegende - Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (BGE 131 V 51 E. 5.1.2).

5.3    Der Beschwerdeführer arbeitete vom 1. Juli 1981 bis 30. Juni 2009 bei der Y.___ und hat seine Anstellung per Ende Juni 2009 gekündigt (vgl. Urk. 8/13 Ziff. 2.1, Ziff. 2.2; freiwillige vorzeitige Pensionierung). Der Beschwerdeführer gründete anschliessend eine eigene Firma und war seit 1. Juli 2009 als selbständiger Informatiker tätig (vgl. Urk. 8/6 Ziff. 5.4). Im Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende gab er an, dass er noch zu 60 % in seiner Firma gearbeitet habe. Er habe seine Arbeitszeit vor allem wegen seines Enkelkindes reduziert. Was er bei seinen Kindern wegen seines Berufes etwas vernachlässigt habe, habe er bei seiner Enkeltochter nicht gewollt. Er habe sie jeweils einmal pro Woche betreut, was ihm heute nicht mehr möglich sei. In seiner Freizeit habe er noch Arbeiten am Haus (Maler- und Renovationsarbeiten usw.) erledigt, die vorher wegen fehlender Kapazität neben seinem vollen Arbeitspensum stets liegen geblieben seien (vgl. Urk. 8/38 S. 2). Seine Ehefrau sei nicht mehr berufstätig (Urk. 8/35 S. 5 Ziff. 5). Der Haushalt werde von ihr geführt. Er helfe ihr nur sporadisch, wenn er dazu aufgefordert werde (Urk. 8/38 S. 3).

    Der Beschwerdeführer hat offensichtlich sein Arbeitspensum aus freien Stücken von 100 % auf 60 % reduziert, damit er mehr Freizeit und mehr Zeit für seine Enkeltochter hat. Er hätte ohne Gesundheitsschaden weiterhin ein 100%iges Pensum wahrnehmen können. Er hat sich aber für mehr Freizeit entschieden und sein Anstellungsverhältnis bei der Y.___ aufgrund dessen selber gekündigt. Dafür hat die Invalidenversicherung nicht einzustehen. Die Betreuung der Enkeltochter, welche der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens gemäss eigenen Aussagen einen Tag pro Woche wahrgenommen hatte, sowie die gelegentlichen Arbeiten am Haus (vgl. Urk. 8/38 S. 2) reichen für die Annahme eines Aufgabenbereichs im Sinne des Gesetzes nicht aus. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers und der familiären, finanziellen und persönlichen Umständen steht sodann fest, dass die Ehefrau den Haushalt führte. Der Beschwerdeführer hat somit sein Arbeitspensum aus freien Stücken reduziert und weist keinen Aufgabenbereich auf. Aus diesem Grund ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 1 Satz 2 und 3 e contrario IVV). Anzumerken bleibt, dass es nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Beschwerdegegnerin die Kinderbetreuung ursprünglich als Nebenerwerb eingestuft hatte, da der Beschwerdeführer weder in der IV-Anmeldung die Kinderbetreuung als Nebenerwerb angegeben (vgl. Urk. 8/6 Ziff. 5.5) noch ausgewiesen hatte, dass er für die Kinderbetreuung eine Entlöhnung erhalten hätte.

5.4    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen).

    Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des potentiellen Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2011 abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).

    Die Beschwerdegegnerin ging bei der Berechnung des Valideneinkommens vom beim Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2010 erzielten Einkommen von Fr. 144'000.-- aus (vgl. Urk. 7 S. 2). Dies wurde im Übrigen vom Beschwerdeführer nicht bestritten (vgl. Urk. 16 S. 4). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2011 von 1.7 % (Die Volkswirtschaft 12-2013, S. 91, Tabelle B 10.2, Ziff. 58-63) ergibt dies ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 146‘448.-- (Fr. 144‘000.-- x 1.017).

5.5    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 2008 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10-2009 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

5.6    Der Beschwerdeführer ist studierter Mathematiker und hat seit seinem Studienabschluss 1981 bei der Y.___ als (leitender) Informatiker gearbeitet. Gemäss dem Gutachten ist dem Beschwerdeführer eine rein fachtechnische Aufgabe, ohne Führungs- und Leitungsfunktion, mit geringeren Anforderungen an Effizienz und Arbeitsgenauigkeit, unter vermehrter Supervision und Kontrolle als leidensangepasste Tätigkeit zumutbar. Damit erweist sich der Wirtschaftszweig „Informationsdienstleistungen“ (LSE 2010, TA 1, Ziff. 63) als passend.

    Der Zentralwert der im Jahr 2010 von Männern im betreffenden Wirtschaftszweig mit Berufs- und Fachkenntnissen erzielbaren Einkommen betrug Fr. 7‘405.-- pro Monat. Auf ein Jahr umgerechnet und angepasst an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.0 (Die Volkswirtschaft 12-2013, S. 90, B 9.2, lit. J) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2011 von 1.7 % (Die Volkswirtschaft 12-2013, S. 91, Tabelle B 10.2, Ziff. 58-63) ergibt dies ein hypothetisches Invalideneinkommen von gerundet Fr. 92‘630.-- (Fr. 7‘405.-- x 12 : 40 x 41.0 x 1.017). Ausgehend von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 45 % in einer leidensangepassten Tätigkeit ergibt dies ein Invalideneinkommen von Fr. 41‘683.--.

    Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 146‘448.-- mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 41‘683.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 104‘765.--. Damit resultiert ein Invaliditätsgrad von rund 71.5 %, was einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ergibt (vgl. E. 1.2). Damit erübrigen sich Ausführungen zu einem allfälligen leidensbedingten Abzug.

    Die Beschwerde ist damit gutzuheissen, und die angefochtene Verfügung ist dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2011 einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

    

6.    Angesichts dieses Ausganges des Verfahrens braucht auch die Frage, ob die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers angesichts seines fortgeschrittenen Alters von beinahe 62 Jahren zum Zeitpunkt des Gutachtens beziehungsweise von 63 Jahren zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses und angesichts seiner behinderungsbedingten Einschränkungen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nachgefragt wird (vgl. Urk. 16 S. 2), nicht abschliessend beantwortet werden.

    Diesbezüglich bleibt unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweisen) einzig anzumerken, dass eine Verneinung dieser Frage angesichts der guten beruflichen Qualifikationen und der langjährigen, direkt anwendbaren Berufserfahrung sowie angesichts des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer grundsätzlich gut von der Hirnblutung erholt hat, trotz fortgeschrittenen Alters zumindest fraglich erscheint.

7.    Für die vom Beschwerdeführer verlangte Durchführung einer öffentlichen Verhandlung mit Experten- und Zeugenbefragung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2 und Ziff. 3) besteht bei diesem Ausgang des Verfahrens kein Anlass.


8.    

8.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

8.2    Dem obsiegenden Beschwerdeführer steht gemäss dem Ausgang des Verfahrens eine Parteientschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200. (zuzüglich MWSt) auf Fr. 2'000.-- festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürichs, IV-Stelle, vom 13. Februar 2013 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2011 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente der Invalidenversicherung hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Martin Jäggi

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannDisler