Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00278




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Onyetube

Urteil vom 30. November 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau

Untertor 34, Postfach 2197, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin












Sachverhalt:

1.

1.1    Die 1968 geborene X.___ ist wegen beidseitiger Augentumoren seit frühester Kindheit blind (vgl. ELAR-Notiz vom 22. April 2004, Urk. 7/44). Im Zusammenhang mit dieser Erkrankung sprachen ihr die IV-Stelle Bern und anschliessend die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wiederholt Leistungen zu.

1.2    1998 schloss die Versicherte ihr Studium der Journalistik und der Kommunikationswissenschaft an der Universität Y.___ ab (Urk. 7/11/2). Gleich anschliessend begann sie beim Unternehmen Z.___ als Redaktorin zu arbeiten. Von 1998 bis 1999 versah sie zusätzlich eine Teilzeitstelle beim Blindenwohnheim A.___. Ab November 1999 war sie ausserdem im Restaurant B.___ tätig (Urk. 7/19, 7/21/2, 7/23).

1.3    Mit Verfügung vom 2. März 2005 sprach die IV-Stelle der Versicherten eine Hilflosenentschädigung leichten Grades ab dem 1. Januar 2004 zu (Urk. 7/68).

1.4    Am 26. Juli 2012 beantragte die Versicherte bei der IV-Stelle einen Assistenzbeitrag (Urk. 7/192). In der Folge wurde der für die gedeckten Hilfeleistungen benötigte Zeitbedarf ermittelt (Urk. 7/196, 7/199, 7/200). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/197, 7/205, 7/208, 7/215) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 14. Februar 2013 einen Assistenzbeitrag in der Höhe von monatlich Fr. 559.65 bzw. jährlich Fr. 6‘715.80 zu (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 18. März 2013 Beschwerde mit den Anträgen, der im Bereich Haushalt von der IV-Stelle ermittelte Zeitbedarf zur Bestimmung des Assistenzbeitrages von täglich 30 Minuten sei auf täglich 60 Minuten oder auf mindestens 56 Minuten zu erhöhen und zur Bemessung des Hilfebedarfs sei bei der Sehbehindertenhilfe C.___ über ihren Assistenzbedarf und insbesondere über den Zeitbedarf im Bereich Haushalt ein Bericht einzuholen. In prozessualer Hinsicht stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (Urk. 1 S. 2). Mit der der Beschwerdeführerin am 10. Mai 2013 (Urk. 8) zugestellten Beschwerdeantwort schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Innert der mit Verfügung vom 10. Mai 2013 (Urk. 8) angesetzten Frist liess sich die Beschwerdeführerin replicando nicht vernehmen (Urk. 11).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten ist, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 42quater Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte, denen eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung ausgerichtet wird (lit. a), die zu Hause leben (lit. b) und die volljährig sind (lit. c), Anspruch auf einen Assistenzbeitrag.

1.2    Ein Assistenzbeitrag wird für Hilfeleistungen gewährt, die von der versicherten Person benötigt werden und nicht schon von anderen Leistungen gedeckt sind. Die Hilfeleistungen müssen regelmässig und für eine bestimmte Dauer von einer natürlichen Person (Assistenzperson) erbracht werden, die nicht zu den Familienangehörigen gehören darf und die von der versicherten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung im Rahmen eines Arbeitsvertrages angestellt ist (Art. 42quinquies, 42sexies IVG).

1.3    Hilfebedarf kann in den Bereichen alltägliche Lebensverrichtungen, Haushaltsführung, gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung, Erziehung und Kinderbetreuung, Ausübung einer gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeit, berufliche Aus- und Weiterbildung, Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt, Überwachung während des Tages und Nachtdienst anerkannt werden (Art. 39c der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).

1.4    Nach Art. 39e Abs. 1 IVV bestimmt die IV-Stelle den anerkannten monatlichen Hilfebedarf in Stunden. Abs. 2 von Art. 39e IVV regelt die monatlichen Höchstansätze in Stunden für Hilfeleistungen in den einzelnen Bereichen gemäss Art. 39c IVV, die bei der Festsetzung der Hilflosenentschädigung festgehalten wurden. Die Berechnung der Höhe des Assistenzbeitrages durch die IV-Stelle erfolgt pro Monat und pro Jahr (Art. 39g Abs. 1 IVV).

1.5    Der Hilfebedarf wird mit Hilfe eines standardisierten Abklärungsinstrumentes (FAKT) sowohl für direkte als auch für indirekte Hilfeleistungen ermittelt. Als direkte Hilfe werden Hilfeleistungen zur Unterstützung oder Ausführung von Tätigkeiten anerkannt. Als indirekte Hilfe werden Anleitungen, Kontrolle sowie Überwachung bei der Ausführung von Tätigkeiten anerkannt (vgl. Rz 4005 des Kreisschreibens über den Assistenzbeitrag; KSAB).

1.6    Um die notwendige Einstufung für die einzelnen Hilfeleistungen zu bestimmen, müssen die IV-Stellen Aussagen der versicherten Person, Anmerkungen der Abklärungsperson sowie Erfahrungswerte berücksichtigen. Als Unterstützung sind im FAKT Fallbeispiele hinterlegt, die eine möglichst standardisierte Erfassung erlauben (Rz 4101 KSAB).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt zusammengefasst fest, die Berechnung des Hilfebedarfs erfolge so, dass jeder Bereich weiter unterteilt werde in Teilbereiche (Art. 39c IVV). Für jeden Teilbereich müsse die Stufenhöhe bestimmt werden. Sobald diese festgelegt sei, stehe es der Abklärungsperson nicht frei, die Anzahl benötigter Minuten zu bestimmen. Vielmehr sei die Anzahl der anrechenbaren Minuten bereits in der Stufeneinteilung vorgesehen. Die anrechenbare Minutenzahl pro Stufe sei bereits im FAKT (standardisiertes Abklärungsinstrument) enthalten, welches vom Gesetzgeber erstellt worden sei. Damit sei sichergestellt, dass für den gleich hohen Hilfebedarf die gleiche Zeitbemessung angerechnet werde. Folglich sei der Ermessensspielraum für die Abklärungsperson relativ beschränkt. Dadurch werde eine standardisierte Abklärung bei rechtsgleicher Anwendung garantiert (Urk. 2 S. 1).

2.2    Die Beschwerdeführerin hielt dem im Wesentlichen entgegen, ihre vielfältigen Interessen bedingten auch ausserhalb ihres Berufes einen überdurchschnittlichen Aufwand in allen Bereichen des Haushaltes und bei der Pflege des persönlichen Erscheinungsbildes. Als Blinde sei sie daher bei allen wichtigen Tätigkeiten im Haushalt auf Hilfe und Unterstützung Dritter angewiesen. Der aufgezeigte überdurchschnittliche Bedarf rechtfertige pro Tag einen Hilfebedarf von 60 Minuten oder von mindestens 56 Minuten im Sinne der im Kreisschreiben erwähnten oberen Bandbreite, was einen zusätzlichen Assistenzbedarf von 13 Stunden pro Monat bzw. einen zusätzlichen Assistenzbeitrag von Fr. 422.50 ergebe (Urk. 1 S. 3 f.). Die mit der Abklärung betraute Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin verfüge über keine Spezialkenntnisse und Erfahrung in der Abklärung spezifischer Bedürfnisse sehbehinderter Personen. In Anbetracht der festgestellten enormen Differenzen zwischen dem Assistenzbudget und dem zugesprochenen Assistenzbeitrag sei eine neutrale Einschätzung des Assistenzbedarfs durch einen neutralen Experten gerechtfertigt (Urk. 1 S. 5).

2.3    Streitig ist mithin, ob der Versicherten im Bereich Haushalt ein Assistenzbedarf von mindestens 56 Minuten anstatt der eruierten 30 Minuten anzurechnen und daher ein Assistenzbeitrag von Fr. 982.15 anstelle der verfügten Fr. 559.65 pro Monat zuzusprechen ist. Vorab ist jedoch zu prüfen, ob die Verfügung vom 14. Februar 2013 den Anforderungen an die Begründungspflicht genügt.


3.

3.1    Nach Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 57a Abs. 1 IVG).

    Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht, erhebliche Beweise beizubringen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 127 I 56 E. 2b, 127 III 578 E. 2c, 126 V 130 E. 2a, BGE 124 V 181 E. 1a, je mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 N 11 ff).

    Ein weiterer Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist das Recht auf eine Begründung, welche die versicherte Person in die Lage versetzt, einen Entscheid sachgerecht anzufechten. Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und weshalb die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält oder ob sie es überhaupt in Betracht gezogen hat; sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden (ATSG-Kommentar N 38 zu Art. 49 ATSG, mit Hinweis auf BGE 124 V 182 f.). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist (ATSG-Kommentar N 126 zu Art. 61 ATSG in Verbindung mit N 33 zu Art. 52 ATSG).

3.2    In der Verfügung vom 14. Februar 2013 (Urk. 2) ist das Abklärungsergebnis in tabellarischer Form zusammengefasst. Daraus ergibt sich einzig, dass 17.22 Stunden pro Monat berücksichtigt werden, was zu einem monatlichen Assistenzbedarf von Fr. 559.65 führt. Zudem ist notiert, dass 20.28 Stunden Dritthilfe abgezogen werden. Weder ist erkennbar, welcher Hilfebedarf im Sinne von Art. 39c und Art. 39e IVV anerkannt wird, noch, welcher Höchstansatz insbesondere gemäss Art. 39e Abs. 2 lit. a IVV angerechnet wird (vgl. KSAB Rz 4089). Ebenfalls nicht dargelegt ist, welche Zeit abgezogen wird, die der Hilflosenentschädigung leichten Grades gemäss Art. 42sexies Abs. 1 lit. a IVG und den Dienstleistungen Dritter anstelle eines Hilfsmittels gemäss Art. 42sexies Abs. 1 lit. b IVG entspricht. Eine solche Begründung genügt den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht, da die massgeblichen Überlegungen, welche zum Entscheid geführt haben nicht genannt werden. Die Verfügung muss auch ohne professionelle Hilfe wenigstens in den Grundzügen nachvollzogen werden können, gerade auch im vorliegenden Rechtsgebiet, handelt es sich doch bei der Assistenzentschädigung um eine Materie, die der allgemeinen Anschauung ohne weiteres zugänglich ist.

    Damit ist die Verfügung nur schon aus diesem Grunde aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Begründung zurückzuweisen.

3.3    Der Mangel wird auch nicht durch den 95-seitigen FAKT-Ausdruck (Urk. 7/213), der den Akten beiliegt, beseitigt, zumal dieser unübersichtlich und auch nicht selbsterklärend ist. Weder verfügt er über ein Inhaltsverzeichnis, noch sind die massgeblichen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen bei den einzelnen Berechnungsschritten angegeben (Urk. 7/213/46). Weiter ist unklar, wie die Ermittlung des Bedarfs in den einzelnen Teilbereichen zustande kommt und ob es sich um einen Numerus Clausus möglicher Begründungen der jeweiligen Stufe handelt. Ebenfalls nicht ersichtlich ist, ob die Begründungsbeispiele bloss – wie vermutet – alternativ oder auch kumulativ verwendet werden können. Zudem kann allein gestützt auf den FAKT-Ausdruck nicht nachvollzogen werden, ob sich hinter den verschiedenen Begründungsbeispielen immer dieselbe – und falls nicht, dann welche – Anzahl Minuten Hilfebedarf versteckt, das zu erfahren aber notwendig wäre, um abschätzen zu können, ob die Verwaltung in ihrem Abklärungsinstrument angemessene generell-abstrakte Einschätzungen getroffen hat.

    Damit ist zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin nicht sämtliche Begründungsbeispiele samt damit verbundener Minutenzahl offenlegte, weshalb die Beschwerdeführerin in Unkenntnis der hinterlegten Zeiten für die verschiedenen Stufen kaum in der Lage war, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Die Sache ist daher auch zur Offenlegung des dem FAKT zugrunde gelegten Berechnungsschlüssels an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit das Gericht im Beschwerdefall die im FAKT getroffenen generell-abstrakten Einschätzungen sowie das Ermessen der Abklärungsperson im konkreten Fall überprüfen und, falls substantiiert gerügt, korrigieren kann.


4.    Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann von der Durchführung der von der Beschwerdeführerin beantragten öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.


5.

5.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.

5.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.

5.3    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘400.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 14. Februar 2013 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstOnyetube